Zuweisung der Anlehrlinge aus dem Bauhauptgewerbe an die Gewerbeschule Sursee/LU
                            1  Zuweisung der Anlehrlinge aus dem  Bauhauptgewerbe an die  Gewerbeschule Sursee/LU  Vf des Erziehungs-Departementes vom 27. Juni 1984  Das Erziehungs-Departement  gestützt  auf  Artikel  41  der  eidgenössischen  Verordnung  über  die  Berufs-  bildung vom 7. November 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ), § 25 des Gesetzes über die Berufsbildung  des  Kantons  Solothurn  vom  6.  Juni  1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  §  22  der  Vollzugsverord-  nung zum Gesetz über die Berufsbildung vom 10. April 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  verfügt :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 1984/1985 werden alle Anlehrlinge aus dem
                            Bauhauptgewerbe  (Baupraktiker,  Bauarbeiter,  Hochbauarbeiter,  Tiefbau-  arbeiter) für den obligatorischen Berufsschulunterricht der Gewerbeschule  Sursee zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anlehrlinge, die bereits in der Ausbildung stehen, besuchen den Unter-
                            richt wie bisher.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach dem Regionalen Schulab-
                            kommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 412.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Aufgehoben. Es gilt die BBV SO vom 19. August 1986; BGS 416.112.