Zuweisung der Anlehrlinge aus dem Bauhauptgewerbe an die Gewerbeschule Sursee/LU
1 Zuweisung der Anlehrlinge aus dem Bauhauptgewerbe an die Gewerbeschule Sursee/LU Vf des Erziehungs-Departementes vom 27. Juni 1984 Das Erziehungs-Departement gestützt auf Artikel 41 der eidgenössischen Verordnung über die Berufs- bildung vom 7. November 1979
1 ), § 25 des Gesetzes über die Berufsbildung des Kantons Solothurn vom 6. Juni 1971
2 ) und § 22 der Vollzugsverord- nung zum Gesetz über die Berufsbildung vom 10. April 1973
3 ) verfügt :
1. Mit Beginn des Schuljahres 1984/1985 werden alle Anlehrlinge aus dem
Bauhauptgewerbe (Baupraktiker, Bauarbeiter, Hochbauarbeiter, Tiefbau- arbeiter) für den obligatorischen Berufsschulunterricht der Gewerbeschule Sursee zugewiesen.
2. Anlehrlinge, die bereits in der Ausbildung stehen, besuchen den Unter-
richt wie bisher.
3. Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach dem Regionalen Schulab-
kommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz. ________________
1 ) SR 412.101.
2 ) BGS 416.111.
3 ) Aufgehoben. Es gilt die BBV SO vom 19. August 1986; BGS 416.112.
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