Reglement über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR-IPV (916.52)
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Reglement über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR-IPV

916.52
23. November 1983 Reglement über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR-IPV Der Direktor der Landwirtschaft des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 59 Absatz 1 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG [SR
916.40] ), Artikel 42 a der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 (TSV [SR
916.401] ), Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung vom 25. November 1981 über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenbekämpfung Tierseuchenverordnung vom 3. 11. 1999; BSG 916.51] , beschliesst:

Art. 1

1. Meldepflicht Die Halter von Tieren der Rindergattung sind verpflichtet, offensichtliche oder verdächtige Erscheinungen der Seuche (Krankheit der Atemwege oder Aborte nach mehr als drei Monaten Trächtigkeit) dem Tierarzt zu melden.

Art. 2

2. Diagnostik
1 Zur Feststellung der IBR-IPV dienen die blutserologische und die milchserologische Untersuchung sowie, in Einzelfällen, der Virusnachweis.
2 Die Untersuchungen dürfen nur in anerkannten Labors durchgeführt werden.

Art. 3

3. Sperrmassnahmen
1 Über verseuchte und verdächtige Rindviehbestände verhängt der Kantonstierarzt die einfache Sperre ersten Grades.
2 Die Sperre wird aufgehoben, wenn a die verdächtigen Tiere mit negativem blutserologischem Resultat überprüft worden sind; b die verseuchten Tiere ausgemerzt worden sind und die blutserologische Nachkontrolle der verbleibenden Tiere ein negatives Resultat erbracht hat; diese Kontrolle darf frühestens 30 Tage nach Ausscheiden des letzten Reagenten durchgeführt werden; oder c der ganze Bestand ausgemerzt worden ist; und d die Reinigungs- und Desinfektionskontrolle durch den Kreistierarzt erfolgt ist.

Art. 4

4. Ausmerzung und Entschädigung
1 Verseuchte Tiere werden ausgemerzt.
2 Einschätzung und Entschädigung erfolgen nach den geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
3 Die Entschädigung kann verweigert oder gekürzt werden, wenn der Geschädigte oder von ihm Beauftragte der eidgenössischen oder kantonalen Tierseuchengesetzgebung zuwidergehandelt haben.
4 Aborte, Minderwerte und Leistungsausfälle werden nicht entschädigt.

Art. 5

5.Nutzung verseuchter Tiere
Verseuchte Tiere können mit Erlaubnis des Kantonstierarztes in gesperrten Beständen (Art. 3) weiter genutzt werden.

Art. 6

6. Kontrollen
1 Die Milchviehbestände werden jährlich zweimal durch milchserologische Untersuchung aller laktierenden Kühe überprüft. Es kann die Kannenmilch oder zu einer Probe zusammengemischte Milch von höchstens fünf Einzelgemelken untersucht werden. In der Regel werden durch die Organe der Milchkontrolldienste die Proben nach den Weisungen des Kantonstierarztes erhoben. In speziellen Fällen (Betriebe mit direkter Milchabsaugleitung, Betriebe ohne Verkehrsmilchproduktion, Betriebe mit Mutter- oder Ammenkuhhaltung) kann die Erhebung von Milch- (oder Blut-)proben dem Kreistierarzt übertragen werden.
2 Viehhandelsbetriebe können auf Verfügung des Kantonstierarztes zusätzlichen Kontrollen unterstellt werden.
3 Reine Mastviehbestände, aus denen Tiere nur zur direkten Schlachtung abgegeben werden, werden nur bei Verdachtsfällen oder bei Kontakt zu Nutz- und Zuchtviehbeständen überprüft.
4 Zuchtstiere sind jährlich blutserologisch zu untersuchen (TSV [SR 916.401] welche erstmals zur Anerkennung als Zuchtstiere vorgeführt werden, sind ebenfalls blutserologisch zu untersuchen.
5 Tiere, die nach mehr als drei Monaten Trächtigkeit verworfen haben, sind blutserologisch zu untersuchen (TSV Art. 42a.1 Abs. 4).

Art. 7

7. Zeitabstände zwischen den Kontrollen Falls es die Seuchenlage zulässt, kann der Kantonstierarzt mit dem Einverständnis des Bundesamtes für Veterinärwesen die Zeitabstände für die periodischen Untersuchungen gemäss Artikel 6 angemessen verlängern (TSV [SR 916.401]

Art. 42a.9 Buchst.

a ).

Art. 8

8. Anerkennung als amtlich anerkannt IBR-IPV-freier Bestand (TSV Art. 42a.3)
1 Ein Bestand wird amtlich als IBR-IPV-frei anerkannt, wenn: a die blutserologische Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergibt oder b die serologische Untersuchung von zwei Milchproben, die in Abständen von mindestens drei Monaten amtlich erhoben werden, und die blutserologische Untersuchung aller Jungtiere einen negativen Befund ergeben oder c die serologische Untersuchung von drei Milchproben, die in halbjährlichen Abständen amtlich erhoben werden, einen negativen Befund ergibt.
2 Die erste Probe darf frühestens einen Monat, nachdem das letzte positive Tier aus dem Bestand entfernt wurde, erhoben werden.

Art. 9

9. Identifikation, Tierverkehr
1 Tiere der Rindergattung, die älter sind als sechs Monate, müssen mit einer Ohrmarke, durch Tätowierung oder auf andere Weise eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein. Tiere unter diesem Alter müssen ebenfalls gekennzeichnet sein, wenn sie verstellt werden und dafür ein tierärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Viehinspektors vorgeschrieben ist.
2 Für die fristgerechte Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.
3 Tiere der Rindergattung können innerhalb des Kantons Bern ohne vorgängige Blutuntersuchung verstellt bzw. an Ausmerzaktionen aufgeführt werden, sofern die Herkunft aus einem IBR-IPV-freien Bestand durch den Abdruck des Stempels «Amtlich als IBR-IPV-frei anerkannter Bestand» vom zuständigen Viehinspektor auf dem Verkehrsschein bestätigt wird. Ein Verkehrsschein mit diesem Stempelaufdruck darf nur für markierte Tiere verwendet werden. Tiere, die direkt zur Schlachtung geführt werden, brauchen weder Zeugnis noch Stempel.
4 Nutz- und Zuchtvieh, das in den Kanton Bern eingeführt bzw. in andere Kantone ausgeführt wird, muss vom grünen tierärztlichen Zeugnis mit negativem Blutbefund begleitet sein. Die Blutentnahme darf nicht länger als 42 Tage zurückliegen.
5 Mastkälber bis zum Alter von einem Monat können in den Kanton Bern ohne vorgängige Blutuntersuchung eingeführt werden, sofern die Herkunft aus einem IBR-IPV-freien Bestand mittels Stempel auf dem Verkehrsschein oder durch das grüne Zeugnis (ohne Blutbefund) nachgewiesen ist.
6 Ältere Masttiere können unter den gleichen Bedingungen in den Kanton Bern eingeführt werden, sofern sie in Mastbestände eingestellt werden. Werden sie in gemischte sie vom grünen Zeugnis mit negativem Blutbefund begleitet sein (Abs. 4).
7 Der Verkehrsschein und, sofern erforderlich, das tierärztliche Zeugnis müssen dem Viehinspektor spätestens am folgenden Tag abgegeben werden; er bewahrt diese Dokumente während drei Jahren auf.
8 Falls Tiere ohne die oben vorgeschriebenen Ausweise eingestellt werden, so muss der Viehinspektor unverzüglich den zuständigen Kreistierarzt informieren; dieser leitet die Meldung an den Kantonstierarzt weiter, welcher über die zu treffenden Massnahmen entscheidet.
9 An Viehmärkten, ausgenommen Schlachtviehmärkte, an Viehausstellungen, Viehschauen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur Tiere aus IBR-IPV-freien Beständen aufgeführt werden. Der Kantonstierarzt kann überdies die vorgängige blutserologische Untersuchung der Tiere anordnen.
10 Für den Sömmerungsverkehr gelten jeweils die Bestimmungen der Alpfahrtsvorschriften.

Art. 10

10. Transport
1 Es ist verboten, Tiere aus anerkannt freien Beständen mit den entsprechenden Ausweisen (Stempel, Zeugnis) zusammen mit serologisch positiven oder aus nicht anerkannt freien Beständen stammenden Tieren zu transportieren.
2 Nach jedem Transport sind die Fahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren.

Art. 11

11. Verteilung der Kosten
1 Zu Lasten der Tierseuchenkasse gehen: a die tierärztlichen Honorare gemäss regierungsrätlichem Tarif und die Laborkosten für angeordnete oder vorgeschriebene Untersuchungen; b die Honorare und Laborkosten für die periodischen milch- oder blutserologischen Kontrolluntersuchungen; c die Laborkosten für die serologische Untersuchung der Zuchtstiere und der Zuchtstieranwärter; d die Laborkosten für die zusätzlichen Untersuchungen in den Viehhandelsbetrieben; e die Transportkosten für IBR-IPV-Ausmerztiere; f die Hälfte der Kosten für Desinfektionsmittel (kant. TSV [Aufgehoben durch Kantonale Tierseuchenverordnung vom 3. 11. 1999; BSG 916.51] g die Kosten für Spezialtransporte in das Extraktionswerk Lyss für Tiere, die wegen IBR-IPV umgestanden sind (kant. TSV Art. 38 Abs. 5).
2 Zu Lasten der Gemeinden gehen die Hälfte der Kosten für Desinfektionsmittel (kant. TSV Art. 44 Abs. 3).
3 Alle übrigen Kosten, auch Zukaufs- und Verkaufsuntersuchungen (kant. TSV Art. 51 Abs. 8), gehen zu Lasten der Tierhalter.

Art. 12

12. Bussen und Strafen Verstösse gegen das vorliegende Reglement unterliegen den Bestimmungen der Artikel 47 und 48 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966.

Art. 13

13. Schlussbestimmungen
1 Das vorliegende Reglement ersetzt die kantonale Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR-IPV (aufgehoben in Ziffer II der Änderung vom 6. April 1983 der Verordnung vom 25. November 1981 über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenbekämpfung).
2 Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Bern, 23. November 1983 Blaser
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