Verordnung über die Viehhandelsgebühren
1 916.761 Verordnung über die Viehhandelsgebühren (VHV) vom 25.03.1998 (Stand 01.06.1998) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 3 des Beschlusses des Grossen Rates vom 8. No vember 1943 über die Neuordnung im Viehhandel 1 ) und Artikel 15 der interkan tonalen Übereinkunft vom 13. September 1943 über den Viehhandel 2 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Gebührenansätze
1 Der Veterinärdienst bezieht für die Erteilung oder Erneuerung von Viehandel spatenten folgende Abgaben:
1. Grundgebühr: Die jährliche Grundgebühr beträgt: a für den Handel mit allen Tierkategorien: CHF 200, b für den Handel mit Gross- und Kleinvieh (ohne Pferde): CHF 100, c c für den Handel mit Kleinvieh: CHF 50.
2. Umsatzgebühr: Die jährliche Umsatzgebühr beträgt a pro umgesetztes Tier der Pferdegattung: CHF 5, b pro umgesetztes Tier der Rindviehgattung (Kälber unter drei Monaten ausgenommen): CHF 1, c pro umgesetztes Tier der Kleinviehgattung (Kälber unter drei Mona ten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine): CHF 0.30, d pro umgesetztes Ferkel oder Faselschwein bis zu vier Monaten CHF 0.15.
3. Kanzleigebühr: Die Kanzleigebühr beträgt: a für die Ausstellung eines Pferde- oder Grossviehhandelspatentes: 30 Taxpunkte, b für die Ausstellung eines Kleinviehhandelspatentes: 30 Taxpunkte.
1) BSG 916.71
2) SR 916.438.5 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
98-18
2 916.761
Art. 2
Rückvergütung im Todesfall
1 Den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern einer verstorbenen Vieh händlerin oder eines verstorbenen Viehhändlers kann auf Gesuch hin ein marchmässig berechneter Anteil der Grundgebühr zurückvergütet werden.
Art. 3
Erhebungsverfahren
1 Die Gesamtumsatzgebühr wird vor der Patentausgabe provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz berechnet und erhoben. Die definitive Abrechnung er folgt nach Ablauf des Patentjahres.
2 Zuviel bezahlte Umsatzgebühren werden der Patentinhaberin oder dem Pa tentinhaber entweder auf das nächstjährige Patent angerechnet oder auf be sonderes Gesuch hin zurückbezahlt. Ergibt die Abrechnung eine Differenz zu gunsten des Kantons, so ist letztere nachzubezahlen.
Art. 4
Rechtspflege, Gebührenerlass und -stundung
1 Gegen Verfügungen des Veterinärdienstes über die Festsetzung der Viehhan delsgebühren kann bei diesem Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheverfügungen des Veterinärdienstes kann nach den Bestim mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde bei der Volkswirt schaftsdirektion geführt werden.
3 Der Veterinärdienst kann die Grundgebühr und die Umsatzgebühr in sinnge mässer Anwendung der Artikel 160 und 161 des Gesetzes vom 29. Oktober
1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern 1 ) erlassen oder stunden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der übergeordneten finanzkompetenten Or gane.
4 Auf die Erhebung der Kanzleigebühr kann nach Massgabe des Artikels 13 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung 2 ) verzichtet werden.
Art. 5
Aufhebung eines Erlasses
1 Der Beschluss des Regierungsrates vom 2. Dezember 1960 betreffend Vieh handelsgebühren wird aufgehoben.
Art. 6
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.
1) Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11
2) BSG 154.21
3 916.761 Bern, 25. März 1998 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch Der Staatsschreiber: Nuspliger
4 916.761 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.03.1998 01.06.1998 Erlass Erstfassung 98-18
5 916.761 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.03.1998 01.06.1998 Erstfassung 98-18
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