Reglement über die Arbeitszeit und die Arbeitsdauer des Personals der Betriebe des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg
1 Reglement vom 7. Mai 2001 über die Arbeitszeit und die Arbeitsdauer des Personals der Betriebe des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 58 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf den Artikel 117 des Regl ements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR); gestützt auf die Stellungnahme des Aufsichtsrates des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg; gestützt auf die Stellungnahme des Personalamts des Staates; auf Antrag der Direktion des In beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement setzt für das Person al der Betriebe (die Betriebe) des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg (das Institut) besondere Bestimmungen fest über: a) die Arbeitszeit; b) die Arbeitsdauer; c) den Pikettdienst; d) die Entschädigungen für Nachtdie nst, Sonntagsdienst, Dienst an dienstfreien Tagen und Pikettdienst.
Art. 2 Grundsätze
1 Die Direktion des Instituts legt di e Arbeitszeit und den Pikettdienst der Betriebe unter Berücksichtigung der Bedürfnisse fest. Sie kann diese Befugnisse der Betriebschefin oder dem Betriebschef übertragen.
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2 Das Personal kann verpflichtet werden , seine ordentliche Arbeitszeit ganz oder teilweise während der Nacht (d. h. zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) oder an Samstagen, Sonntagen und dienstfreien Tagen zu leisten.
3 Grundsätzlich hat das Personal durchschnittlich zweimal pro Monat am Samstag und am darauf folgenden Sonntag frei.
Art. 3 Arbeitsdauer
1 Die wöchentliche Arbeitsdauer des Pe rsonals der Betrie be beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens 46 Stunden. Eine Ausnahme bildet das Personal des milchwirtschaftliche n Betriebs, dessen wöchentliche Arbeitsdauer 44 Stunden beträgt.
2 Die Arbeitsdauer verteilt sich grundsätzlich auf ganze und halbe Tage.
Art. 4 Pikettdienst
1 Das Personal kann über die ordentliche Arbeitszeit hinaus verpflichtet werden, tagsüber, nachts und an Sa mstagen, Sonntagen und dienstfreien Tagen Pikettdienst zu leisten.
2 das Personal dem Institut zur Verfügung, um im Bedarfsfall rasch un d effizient einschreiten zu können.
3 Das zum Pikettdienst aufgebotene Pers onal führt seine Arbeit gemäss den übrigen Bestimmungen dieses Reglements aus.
Art. 5 Entschädigungen
1 Wird die ordentliche Arbeitszeit währ end der Nacht, an einem Sonntag oder an einem dienstfreien Tag geleistet, so besteht Anspruch auf eine Entschädigung. Diese entspricht dem Betrag pro Stunde Nachtdienst gemäss Reglement für das Staatspersonal (StPR).
2 Der Pikettdienst gibt Anspruch auf ei ne Entschädigung. Diese entspricht dem Betrag nach StPR.
3 Das Institut kann sie durch Pauschalentschädigungen ersetzen.
Art. 6 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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