Beschluss über die Auszahlung von Prämien für erlegte Füchse und Steinmarder
VI E/211/5 Beschluss über die Auszahlung von Prämien für erlegte Füchse und Steinmarder Vom 23. Juni 1998 (Stand 1. August 1998) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes vom 6. Mai 1979 1 ) , beschliesst:
Art. 1
1 Für die erlaubte Erlegung von Fuchs und Steinmarder wird eine Prämie von
25 Franken pro Stück ausbezahlt.
2 Alle erlegten Füchse oder Steinmarder, für die eine Prämie geltend ge - macht werden will, müssen bei einem Jagdkontrollorgan vorgewiesen wer - den.
Art. 2
1 Für die Aufwendungen von Kontrolle und Bearbeitung wird den Polizei - stützpunkten vom Departement Bau und Umwelt eine Entschädigung von
20 Prozent der ausbezahlten Prämien ausgerichtet.
Art. 3
1 Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten in den jährlichen Jagd - vorschriften.
Art. 4
1 Das Departement Bau und Umwelt wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 5
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. August 1998 in Kraft.
2 Der Beschluss vom 25. Juni 1980 über die Abschussprämien wird damit aufgehoben. 1) GS VI E/211/1 SBE VII/1 52 1
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