Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (0.311.56)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Abgeschlossen in New York am 31. Oktober 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2009¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. September 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Oktober 2009 (Stand am 3. August 2018) ¹ AS 2009 5465
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
besorgt über die Schwere der korruptionsbedingten Probleme und Gefahren für die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften; diese Probleme und Gefahren unter­graben die demokratischen Einrichtungen und Werte, die ethischen Werte und die Gerechtigkeit und gefährden die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit,
auch besorgt über die Verbindungen zwischen Korruption und anderen Formen der Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität einschliesslich Geldwäscherei²,
ferner besorgt über Korruptionsfälle, bei denen es um beträchtliche, gegebenenfalls einen erheblichen Anteil der staatlichen Mittel ausmachende Vermögenswerte geht und durch welche die politische Stabilität und nachhaltige Entwicklung dieser Staaten gefährdet wird,
überzeugt davon, dass Korruption nicht mehr eine örtlich begrenzte Angelegenheit, sondern eine grenzüberschreitende Erscheinung ist, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind und bei deren Verhütung und Eindämmung internationale Zusammenarbeit unbedingt erforderlich ist,
auch überzeugt davon, dass zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption ein umfassender multidisziplinärer Ansatz erforderlich ist,
ferner überzeugt davon, dass die Verfügbarkeit technischer Hilfe eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Fähigkeit der Staaten zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu stärken, unter anderem durch den Ausbau von Kapazitäten und den Aufbau von Institutionen,
überzeugt davon, dass der unerlaubte Erwerb von privatem Vermögen für demokratische Einrichtungen, Volkswirtschaften und für die Rechtsstaatlichkeit besonders schädlich sein kann,
entschlossen, internationale Übertragungen unerlaubt erworbener Vermögenswerte wirksamer zu verhüten, aufzudecken und von ihnen abzuschrecken und die internationale Zusammenarbeit bei der Wiedererlangung von Vermögenswerten zu stärken,
in Anerkennung der wesentlichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Strafverfahren und in Zivil- oder Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über Eigentumsrechte,
in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe aller Staaten ist, Korruption zu verhüten und zu beseitigen, und dass sie, mit Unterstützung und unter Einbeziehung von Einzelpersonen und Gruppen, die nicht zum öffentlichen Sektor gehören, wie zum Beispiel der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und Basisorganisationen, zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Anstrengungen in diesem Bereich wirksam sein sollen,
auch im Bewusstsein der Grundsätze einer ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Gerechtigkeit, der Verantwortung und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie im Bewusstsein der Notwendigkeit, Integrität zu schützen und eine Kultur der Ablehnung von Korrup­tion zu pflegen,
in Würdigung der Arbeit, die von der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption geleistet wird,
eingedenk der Arbeit anderer internationaler und regionaler Organisationen auf diesem Gebiet, einschliesslich der Tätigkeiten der Afrikanischen Union, des Europarats, des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (auch als Weltzollorganisation bezeichnet), der Europäischen Union, der Liga der Arabischen Staaten, der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Organisation Amerikanischer Staaten,
in Würdigung mehrseitiger Übereinkünfte zur Korruptionsverhütung und ‑bekämp­fung; hierzu gehören unter anderem das von der Organisation Amerikanischer Staaten am 29. März 1996³ angenommene Interamerikanische Übereinkommen gegen Korruption, das vom Rat der Europäischen Union am 26. Mai 1997⁴ angenommene Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, das von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung am 21. November 1997⁵ angenommene Übereinkommen über die  Be­kämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das vom Ministerkomitee des Europarats am 27. Januar 1999⁶ an­ge­nom­mene Strafrechtsübereinkommen über Korruption, das vom Minister­komitee des Europarats am 4. November 1999⁷ angenommene Zivilrechtsübereinkommen über Korruption und das von den Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union am 12. Juli 2003 angenommene Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption,
erfreut über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität am 29. September 2003⁸,
haben Folgendes vereinbart:
² Deutschland, Österreich: Geldwäsche ³ Vgl. E/1996/99. ⁴ Amtsblatt der Europäischen Union, C 195, 25 . Juni 1997. ⁵ Vgl. Corruption and Integrity Improvement Initiatives in Developing Countries (Veröffentlichung der Vereinten Nationen; Verkaufsnummer: E.98.III.B.18). ⁶ Europarat, Abkommen no 173. SR 0.311.55 ⁷ Europarat, Abkommen no 174. ⁸ Resolution 55/25, Anhang I. SR 0.311.54

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
Die Zwecke dieses Übereinkommens sind:
a) die Förderung und Verstärkung von Massnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption;
b) die Förderung, Erleichterung und Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption einschliesslich der Wiedererlangung von Vermögenswerten;
c) die Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens:
a) bezeichnet der Ausdruck «Amtsträger»: i) jede Person, die in einem Vertragsstaat durch Ernennung oder Wahl, befristet oder unbefristet, bezahlt oder unbezahlt und unabhängig von ihrem Dienstrang ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat,
ii) jede andere Person, die eine öffentliche Aufgabe, auch für eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen, wahrnimmt oder eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieser Begriffe im innerstaatlichen Recht und ihrer Anwendung im betreffenden Rechtsgebiet des Vertragsstaats,
iii) jede andere Person, die im innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats als «Amtsträger» näher bestimmt ist.
Für den Zweck einiger in Kapitel II enthaltener besonderer Massnahmen kann der Ausdruck «Amtsträger» jedoch auch eine Person bezeichnen, die eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt oder eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieses Begriffs im innerstaatlichen Recht und seiner Anwendung im einschlägigen Rechtsgebiet des Vertragsstaats;
b) bezeichnet der Ausdruck «ausländischer Amtsträger» eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, und eine Person, die für einen anderen Staat einschliesslich einer Behörde oder eines öffent­lichen Unternehmens eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt;
c) bezeichnet der Ausdruck «Amtsträger einer internationalen Organisation» einen internationalen Beamten oder eine andere Person, der von einer solchen Organisation die Befugnis erteilt worden ist, in ihrem Namen zu handeln;
d) bezeichnet der Ausdruck «Vermögensgegenstände» Vermögenswerte jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen;
e) bezeichnet der Ausdruck «Erträge aus Straftaten» jeden Vermögensgegen-stand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde;
f) bezeichnet der Ausdruck «Einfrieren» oder «Beschlagnahme» das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
g) bezeichnet der Ausdruck «Einziehung», der gegebenenfalls den Verfall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
h) bezeichnet der Ausdruck «Haupttat» jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 23 werden können;
i) bezeichnet der Ausdruck «kontrollierte Lieferung» die Methode, aufgrund deren unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind.
Art. 3 Geltungsbereich
1.  Dieses Übereinkommen findet nach Massgabe seiner Bestimmungen Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Korruption sowie auf das Einfrieren, die Beschlagnahme, die Einziehung und die Rückgabe der Erträge aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind.
2.  Es ist für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, nicht erforderlich, dass die darin aufgeführten Straftaten im Ergebnis zum Verlust oder zur Schädigung staatlicher Vermögensgegenstände führen.
Art. 4 Schutz der Souveränität
1.  Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
2.  Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschliesslich dessen Behörden vorbehalten sind.

Kapitel II: Vorbeugende Massnahmen

Art. 5 Vorbeugende politische Konzepte und Praktiken zur Korruptionsbekämpfung
1.  Jeder Vertragsstaat entwickelt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grund­sätzen seiner Rechtsordnung wirksame und abgestimmte politische Konzepte zur Korruptionsbekämpfung und setzt sie um oder wendet sie weiterhin an; diese Konzepte fördern die Beteiligung der Gesellschaft und spiegeln die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Angelegen­heiten und öffentlicher Vermögensgegenstände, der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht wider.
2.  Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, wirksame Praktiken zur Korruptionsverhütung einzuführen und zu fördern.
3.  Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, einschlägige Rechtsinstrumente und Verwaltungsmassnahmen in regelmässigen Abständen auf ihre Zweckdienlichkeit zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu überprüfen.
4.  Die Vertragsstaaten arbeiten soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung untereinander und mit einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen bei der Förderung und Entwicklung der in diesem Artikel genannten Massnahmen zusammen. Diese Zusammenarbeit kann die Beteiligung an internationalen Programmen und Projekten zur Korruptionsverhütung einschliessen.
Art. 6 Stelle oder Stellen für Korruptionsverhütung
1.  Jeder Vertragsstaat stellt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicher, dass es je nach Bedarf eine oder mehrere Stellen gibt, die Korruption verhüten, indem sie zum Beispiel:
a) die in Artikel 5 genannten politischen Konzepte umsetzen und gegebenenfalls ihre Umsetzung beaufsichtigen und abstimmen;
b) Erkenntnisse über Korruptionsverhütung erweitern und verbreiten.
2.  Jeder Vertragsstaat gewährt den in Absatz 1 genannten Stellen in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die erforderliche Unabhängigkeit, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne unzulässige Einflussnahme wahrnehmen können. Die erforderlichen Sachmittel und Fachkräfte sowie die Ausbildung, die diese Fachkräfte gegebenenfalls benötigen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, sollen bereitgestellt werden.
3.  Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Bezeichnung und die Adresse der Behörde oder Behörden, die anderen Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Durchführung besonderer Massnahmen zur Korruptionsverhütung behilflich sein können.
Art. 7 Öffentlicher Sektor
1.  Jeder Vertragsstaat ist soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung bestrebt, für die Anwerbung, Einstellung, Beschäftigung, Beförderung und das Ausscheiden von Beamten und gegebenenfalls anderen nicht gewählten Amtsträgern Regelungen zu beschliessen, beizubehalten und in der Wirkung zu verstärken, die:
a) auf den Grundsätzen der Effizienz und Transparenz sowie auf objektiven Kriterien wie Leistung, Gerechtigkeit und Eignung beruhen;
b) geeignete Verfahren für die Auswahl und Ausbildung von Personen für als besonders korruptionsgefährdet erachtete öffentliche Ämter und gegebenenfalls den turnusmässigen Wechsel solcher Personen in andere Ämter umfassen;
c) unter Berücksichtigung des Standes der wirtschaftlichen Entwicklung des Vertragsstaats eine angemessene Vergütung und eine gerechte Gehaltsordnung fördern;
d) Aus- und Fortbildungsprogramme fördern, damit diese Beamten und anderen nicht gewählten Amtsträger den Erfordernissen einer korrekten, ehrenhaften und ordnungsgemässen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gerecht werden können, und die geeignete fachbezogene Fortbildungsmassnahmen für sie vorsehen, damit sie die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundene Korruptionsgefährdung besser erkennen können. Bei solchen Programmen kann auf Verhaltenskodizes oder Verhaltensnormen in geeigneten Bereichen Bezug genommen werden.
2.  Jeder Vertragsstaat zieht ferner in Erwägung, im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete gesetzgeberische und verwaltungsrechtliche Massnahmen zu treffen, um Kriterien für die Kandidatur für ein öffentliches Amt und die Wahl in ein solches vorzuschreiben.
3.  Jeder Vertragsstaat zieht ferner in Erwägung, im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete gesetzgeberische und verwaltungsrechtliche Massnahmen zu treffen, um die Finanzierung von Kandidaturen für ein öffentliches Wahlamt und gegebenenfalls die Finanzierung politischer Parteien transparenter zu machen.
4.  Jeder Vertragsstaat ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts bestrebt, Regelungen zu beschliessen, beizubehalten und in ihrer Wirkung zu verstärken, welche die Transparenz fördern und Interessenkonflikten vorbeugen.
Art. 8 Verhaltenskodizes für Amtsträger
1.  Mit dem Ziel der Korruptionsbekämpfung fördert jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts unter anderem die Integrität, Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in den Reihen seiner Amtsträger.
2.  Jeder Vertragsstaat ist insbesondere bestrebt, innerhalb seiner eigenen Institutionen und in seiner Rechtsordnung Verhaltenskodizes oder Verhaltensnormen für die korrekte, ehrenhafte und ordnungsgemässe Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben anzuwenden.
3.  Bei der Anwendung dieses Artikels beachtet jeder Vertragsstaat soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechts­ordnung die einschlägigen Initiativen regionaler, interregionaler und multilateraler Organisationen wie zum Beispiel den Internationalen Verhaltenskodex für Amts­träger, der in der Anlage zu Resolution 51/59 der Generalversammlung vom 12. Dezember 1996 enthalten ist.
4.  Jeder Vertragsstaat erwägt ferner, in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen zu treffen und Regelungen vorzusehen, die es Amtsträgern erleichtern, den zuständigen Behörden Korruptionshandlungen zu melden, wenn ihnen solche Handlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden.
5.  Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen zu treffen und Regelungen vorzusehen, nach denen Amtsträger den zuständigen Behörden gegenüber Erklärungen abzugeben haben, unter anderem über Nebentätigkeiten, Beschäftigungsverhältnisse, Kapitalanlagen, Vermögenswerte und erhebliche Geschenke oder Vergünstigungen, die in Bezug auf ihre Aufgaben als Amtsträger zu einem Interessenkonflikt führen können.
6.  Jeder Vertragsstaat erwägt, in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Disziplinarmassnahmen oder andere Massnahmen gegen Amtsträger zu ergreifen, die gegen die in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Kodizes oder Normen verstossen.
Art. 9 Öffentliches Beschaffungswesen und Verwaltung der öffentlichen Finanzen
1.  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die erforderlichen Massnahmen, um geeignete Systeme für das Beschaffungswesen einzurichten, die auf Transparenz, Wettbewerb und objek­tiven Entscheidungskriterien beruhen und unter anderem bei der Verhütung von Korruption wirksam sind. Diese Systeme, die bei ihrer Anwendung angemessene Schwellenwerte berücksichtigen können, behandeln unter anderem:
a) die öffentliche Bekanntmachung von Informationen über Vergabeverfahren und Aufträge, einschliesslich Informationen über Ausschreibungen und sachdienliche Informationen über die Auftragsvergabe, wobei möglichen Anbietern⁹ eine ausreichende Frist zur Erstellung und Abgabe ihrer Ange­bote eingeräumt wird;
b) die vorherige Festlegung der Teilnahmebedingungen, einschliesslich Auswahl- und Vergabekriterien sowie Ausschreibungsregeln und deren Veröffentlichung;
c) die Verwendung objektiver und vorab festgelegter Entscheidungskriterien für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, um die spätere Überprüfung der korrekten Anwendung der Regeln oder Verfahren zu erleichtern;
d) ein wirksames System der innerstaatlichen Überprüfung einschliesslich eines wirksamen Rechtsmittelsystems, um die Beschreitung des Rechtswegs für den Fall sicherzustellen, dass die nach diesem Absatz vorgesehenen Regeln oder Verfahren nicht eingehalten werden;
e) gegebenenfalls Massnahmen zur Regelung von Angelegenheiten, die das für die Vergabe verantwortliche Personal betreffen, wie zum Beispiel die Forderung der Bekanntgabe des Interesses an bestimmten öffentlichen Aufträgen, Auswahlverfahren und Ausbildungsanforderungen.
2.  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung geeignete Massnahmen, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu fördern. Solche Massnahmen umfassen unter anderem:
a) Verfahren zur Verabschiedung des nationalen Haushaltsplans;
b) die zeitnahe Berichterstattung über Einnahmen und Ausgaben;
c) ein System von Grundsätzen der Buchführung¹⁰ und -prüfung und der damit verbundenen Aufsicht;
d) wirksame und effiziente Systeme des Risikomanagements und der internen Kontrolle; und
e) gegebenenfalls Abhilfemassnahmen, wenn die in diesem Absatz umschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt werden.
3.  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen zivil- und verwaltungsrechtlichen Massnahmen, um die Unverfälschtheit von Buchführungsunterlagen, Aufzeichnungen, Jahresabschlüssen oder anderen mit öffentlichen Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang stehenden Unterlagen zu erhalten und die Fälschung solcher Unterlagen zu verhindern.
⁹ Deutschland, Österreich: Bietern
¹⁰ Deutschland, Österreich: Rechnungslegung
Art. 10 Öffentliche Berichterstattung
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Massnahmen, um in seiner öffentlichen Verwaltung, gegebenenfalls auch im Hinblick auf deren Organisation, Arbeitsweise und Entscheidungsprozesse, die Transparenz zu fördern. Solche Massnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:
a) die Annahme von Verfahren oder Regelungen, nach denen Mitglieder der Öffentlichkeit gegebenenfalls über Organisation, Arbeitsweise und Entscheidungsprozesse ihrer öffentlichen Verwaltung sowie unter gebührender Beachtung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten auch über Entscheidungen und Rechtsakte, die Mitglieder der Öffentlichkeit betreffen, Auskunft erhalten können;
b) gegebenenfalls Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den zuständigen Entscheidungsträgern zu erleichter; und
c) die Veröffentlichung von Informationen; hierzu können auch regelmässige Berichte über die Korruptionsgefahren in seiner öffentlichen Verwaltung gehören.
Art. 11 Massnahmen in Bezug auf Gerichte und Staatsanwaltschaften
1.  Unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Richter und ihrer entscheidenden Rolle bei der Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit Massnahmen, um in der Richterschaft die Integrität zu stärken und Gelegenheiten zur Korruption auszuschliessen. Solche Massnahmen können Vorschriften über das Verhalten von Richtern umfassen.
2.  In den Vertragsstaaten, in denen die Staatsanwaltschaften nicht Teil der Gerichte, aber in einer den Richtern ähnlichen Weise unabhängig sind, können bei den Staatsanwaltschaften Massnahmen eingeführt und angewendet werden, die dasselbe bewirken wie die nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen.
Art. 12 Privater Sektor
1.  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen, um Korruption, die den privaten Sektor berührt, zu verhüten, die Grundsätze der Buchführung¹¹ und -prüfung im privaten Sektor zu verstärken und gegebenenfalls für den Fall, dass diesen Massnahmen nicht entsprochen wird, wirksame, verhältnismässige und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.
2.  Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele können unter anderem darin bestehen:
a) die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und einschlägigen privaten Stellen zu fördern;
b) die Entwicklung von Normen und Verfahren zum Schutz der Integrität einschlägiger privater Rechtsträger zu fördern; dazu gehören Verhaltenskodizes für die korrekte, ehrenhafte und ordnungsgemässe Durchführung der Tätigkeiten von Unternehmen und aller einschlägigen Berufsgruppen und die Vorbeugung von Interessenkonflikten sowie für die Förderung guter Geschäftspraktiken der Unternehmen untereinander und in den Vertragsverhältnissen zwischen Unternehmen und Staat;
c) die Transparenz zwischen privaten Rechtsträgern zu fördern, gegebenenfalls auch durch Massnahmen betreffend die Identität juristischer und natürlicher Personen, die an der Gründung und Leitung von Gesellschaften beteiligt sind;
d) den Missbrauch von Verfahren zur Regulierung privater Rechtsträger zu verhindern, einschliesslich Verfahren betreffend Subventionen und Genehmigungen, die von Behörden für geschäftliche Tätigkeiten gewährt oder erteilt werden;
e) Interessenkonflikten dadurch vorzubeugen, dass die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger Amtsträger oder die Beschäftigung von Amtsträgern durch den privaten Sektor im Anschluss an deren Ausscheiden aus dem Amt oder Eintritt in den Ruhestand in Fällen, in denen dies angebracht ist, und für einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden, wenn diese Tätigkeiten oder diese Beschäftigung mit den Aufgaben, die diese Amtsträger in ihrer Amtszeit wahrgenommen oder überwacht haben, in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
f) sicherzustellen, dass es in privatwirtschaftlichen Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer Struktur und Grösse hinreichende Kontrollen durch die interne Revision gibt, die dazu beitragen, Korruptionshandlungen zu ver­hüten und aufzudecken, und dass die Konten und vorgeschriebenen Jahresabschlüsse dieser privatwirtschaftlichen Unternehmen geeigneten Buchprüfungs-¹² und Bestätigungsverfahren unterliegen.
3.  Zur Verhütung von Korruption trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahresabschlüssen und die Grundsätze der Buchführung¹³ und -prüfung die erforderlichen Massnahmen, um die folgenden Handlungen, wenn sie zur Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat vorgenommen werden, zu verbieten:
a) die Einrichtung von Konten, die in den Büchern nicht erscheinen;
b) die Tätigung von Geschäften, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen;
c) die Verbuchung nicht existenter Aufwendungen;
d) die Verbuchung von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihren Grün­den;
e) die Benutzung falscher Belege; und
f) die vorsätzliche Vernichtung von Buchungsbelegen vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist.
4.  Jeder Vertragsstaat verbietet die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben, die Bestechungsgelder darstellen, da letztere ein Tatbestandsmerkmal der in Übereinstimmung mit den Artikeln 15 und 16 umschriebenen Straftaten sind, sowie gegebenenfalls von anderen Ausgaben, die bei der Förderung korrupten Verhaltens entstanden sind.
¹¹ Deutschland, Österreich: Rechnungslegung
¹² Deutschland, Österreich: Rechnungsprüfungs-
¹³ Deutschland, Österreich: Rechnungslegung
Art. 13 Beteiligung der Gesellschaft
1.  Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts geeignete Massnahmen, um die aktive Beteiligung von Personen und Gruppen, die nicht dem öffentlichen Sektor angehören, wie zum Beispiel der Zivilgesellschaft, nichtstaat­licher Organisationen und Basisorganisationen, an der Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu fördern und die Öffentlichkeit für das Vorhandensein, die Ursachen und die Schwere der Korruption sowie für die Gefahr, die sie darstellt, zu sensibilisieren. Diese Beteiligung soll gestärkt werden, indem zum Beispiel:
a) Entscheidungsprozesse transparenter gemacht werden und die Öffentlichkeit verstärkt daran beteiligt wird;
b) sichergestellt wird, dass die Öffentlichkeit tatsächlichen Zugang zu Informationen hat;
c) Öffentlichkeitsarbeit geleistet wird, die dazu beiträgt, dass Korruption nicht toleriert wird, und öffentliche Aufklärungsprogramme auch im Rahmen der Lehrpläne an Schulen und Universitäten durchgeführt werden;
d) die Freiheit zur Einholung, Entgegennahme, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen über Korruption geachtet, gefördert und geschützt wird. Diese Freiheit darf bestimmten Einschränkungen unterworfen sein, jedoch nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen und notwendig sind: i) um die Rechte oder den guten Ruf anderer zu wahren,
ii) um die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung oder die öffent­liche Gesundheit oder Moral zu schützen.
2.  Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in diesem Übereinkommen genannten zuständigen Stellen zur Korruptionsbekämpfung der Öffentlichkeit bekannt sind, und ermöglicht den Zugang zu diesen Stellen, damit gegebenenfalls Vorfälle, die als eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat angesehen werden können, – auch anonym – gemeldet werden können.
Art. 14 Massnahmen zur Verhütung der Geldwäscherei ¹⁴
1.  Jeder Vertragsstaat:
a) schafft für Banken, Finanzinstitutionen des Nichtbankensektors einschliesslich natürlicher oder juristischer Personen, die formelle oder informelle Dienstleistungen zur Geld- oder Wertübermittlung erbringen, sowie nach Bedarf und im Rahmen seiner Zuständigkeit für andere besonders geld­wäschereigefährdete¹⁵ Einrichtungen ein umfassendes innerstaatliches Regulierungs- und Aufsichtssystem, um alle Formen der Geldwäscherei¹⁶ zu verhüten und aufzudecken, wobei in diesem System besonderes Gewicht auf die Erfordernisse der Identifizierung der Kundinnen und Kunden und, wenn dies angemessen ist, der wirtschaftlichen Berechtigte¹⁷, der Führung der Unter­lagen und der Meldung verdächtiger Transaktionen gelegt wird;
b) stellt unbeschadet des Artikels 46 sicher, dass die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei¹⁸ befassten Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden (einschliesslich, wenn im innerstaatlichen Recht vorgesehen, der Gerichte) in der Lage sind, unter den in seinem innerstaat­lichen Recht festgelegten Bedingungen auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, und erwägt zu diesem Zweck die Einrichtung einer zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit), die als nationales Zentrum für die Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über mögliche Geldwäscherei¹⁹ dient.
2.  Die Vertragsstaaten erwägen die Ergreifung praktisch durchführbarer Massnahmen zur Aufdeckung und Überwachung grenzüberschreitender Bewegungen von Bargeld und in Betracht kommender handelbarer Wertpapiere unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen, welche die ordnungsgemässe Verwendung der Informa­tionen gewährleisten, und ohne jede Behinderung rechtmässiger Kapitalbewegungen. Unter anderem können Einzelpersonen und Unternehmen verpflichtet werden, grenzüberschreitende Transfers erheblicher Mengen von Bargeld und in Betracht kommender handelbarer Wertpapiere zu melden.
3.  Die Vertragsstaaten erwägen die Ergreifung geeigneter und praktisch durchführbarer Massnahmen, um Finanzinstitutionen einschliesslich Betreiber von Finanz­transfergeschäften zu verpflichten:
a) in Formularen für den elektronischen Geldtransfer und diesbezüglichen Mitteilungen genaue und aussagekräftige Angaben über den Auftraggeber einzutragen;
b) diese Angaben über die gesamte Zahlungskette beizubehalten; und
c) Geldtransfers, die keine vollständigen Angaben über den Auftraggeber enthalten, verstärkt zu überprüfen.
4.  Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, sich bei der Schaffung eines innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtssystems nach diesem Artikel unbeschadet aller anderen Artikel dieses Übereinkommens von den diesbezüglichen Initiativen der regionalen, interregionalen und multilateralen Organisationen gegen die Geldwäscherei²⁰ leiten zu lassen.
5.  Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die globale, regionale, subregionale und bilaterale Zusammenarbeit zwischen Justiz-, Strafverfolgungs- und Finanzregulierungsbehörden auszubauen und zu fördern mit dem Ziel, die Geldwäscherei²¹ zu bekämpfen.
¹⁴ Deutschland, Österreich: Geldwäsche
¹⁵ Deutschland, Österreich: geldwäschegefährdete
¹⁶ Deutschland, Österreich: Geldwäsche
¹⁷ Deutschland, Österreich: wirtschaftliche Eigentümer
¹⁸ Deutschland, Österreich: Geldwäsche
¹⁹ Deutschland, Österreich: Geldwäsche
²⁰ Deutschland, Österreich: Geldwäsche
²¹ Deutschland, Österreich: Geldwäsche

Kapitel III: Kriminalisierung und Strafverfolgung

Art. 15 Bestechung ²² inländischer Amtsträger
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
a) das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen Amtsträger für diesen selbst oder für eine andere Person oder Stelle als Gegenleistung dafür, dass er in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt;
b) das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Amtsträger für sich selbst oder für eine andere Person oder Stelle als Gegenleistung dafür, dass er in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
²² Deutschland, Österreich: Bestechung und Bestechlichkeit
Art. 16 Bestechung ²³ von ausländischen Amtsträgern und Amtsträgern internationaler Organisationen
1.  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen ausländischen Amtsträger oder einen Amtsträger einer internationalen Organisation für diesen selbst oder für eine andere Person oder Stelle als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt, um im Zusammenhang mit Tätigkeiten im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder zu behalten.
2.  Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben: die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen ausländischen Amtsträger oder einen Amtsträger einer internationalen Organisation für sich selbst oder für eine andere Person oder Stelle als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
²³ Deutschland, Österreich: Bestechung und Bestechlichkeit
Art. 17 Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige unrechtmässige Verwendung von Vermögensgegenständen durch einen Amtsträger
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben: die Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige unrechtmässige Verwendung von Vermögensgegenständen, öffentlichen oder privaten Geldmitteln oder Sicherheiten oder anderen Wertgegenständen, die dem Amtsträger aufgrund seiner Stellung anvertraut wurden, durch den Amtsträger zu seinen Gunsten oder zu Gunsten einer anderen Person oder eines anderen Rechtsträgers.
Art. 18 Missbräuchliche Einflussnahme
Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben:
a) das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen Amtsträger oder eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger oder die Person seinen oder ihren tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbraucht, um von einer Verwaltung oder einer Behörde des Vertragsstaats einen ungerechtfertigten Vorteil für den ursprünglichen Veranlasser der Handlung oder eine andere Person zu erlangen;
b) die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Amtsträger oder eine andere Person für sich selbst oder für eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger oder die Person seinen oder ihren tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbraucht, um von einer Verwaltung oder einer Behörde des Vertragsstaats einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.
Art. 19 Missbräuchliche Wahrnehmung von Aufgaben
Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um es, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, wenn ein Amtsträger seine Aufgaben oder seine Stellung missbräuchlich wahrnimmt, das heisst, wenn er in Erfüllung seiner Aufgaben unter Verstoss gegen Gesetze eine Handlung vornimmt oder unterlässt, um für sich selbst oder für eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.
Art. 20 Unerlaubte Bereicherung
Vorbehaltlich seiner Verfassung und der wesentlichen Grundsätze seiner Rechtsordnung zieht jeder Vertragsstaat in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die unerlaubte Bereicherung, das heisst, eine erhebliche Zunahme des Vermögens eines Amtsträgers, die er im Verhältnis zu seinen rechtmässigen Einkünften nicht plausibel erklären kann, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
Art. 21 Bestechung ²⁴ im privaten Sektor
Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder geschäftlicher Tätigkeiten vorsätzlich begangen werden, als Straftaten zu umschreiben:
a) das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an eine Person, die ein Unternehmen im privaten Sektor leitet oder in irgendeiner Eigenschaft für ein solches tätig ist, für diese Person selbst oder für eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt;
b) das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine Person, die ein Unternehmen im privaten Sektor leitet oder für ein solches tätig ist, für sich selbst oder für eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
²⁴ Deutschland, Österreich: Bestechung und Bestechlichkeit
Art. 22 Veruntreuung von Vermögensgegenständen im privaten Sektor
Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um es als Straftat zu umschreiben, wenn eine Person, die einen privatrechtlichen Rechtsträger leitet oder in irgendeiner Eigenschaft für einen solchen tätig ist, Vermögensgegenstände, private Geldmittel oder Sicherheiten oder andere Wertgegenstände veruntreut, die ihr aufgrund ihrer Stellung anvertraut wurden, wenn die Tat im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder geschäftlicher Tätigkeiten vorsätzlich begangen wird.
Art. 23 Waschen der Erträge aus Straftaten
1.  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
a) i)das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen,
ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegungen von Vermögensgegenständen, der Verfügung darüber oder des Eigentums oder der Rechte daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt;
b) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung: i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn die betreffende Person bei Erhalt weiss, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt,
ii) die Beteiligung an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
2.  Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 gilt Folgendes:
a) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, Absatz 1 auf einen möglichst breit gefächerten Katalog von Haupttaten anzuwenden.
b) Jeder Vertragsstaat schliesst in die Kategorie der Haupttaten zumindest einen umfassenden Katalog von Straftaten ein, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind.
c) Für die Zwecke des Buchstabens b schliessen Haupttaten sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gerichtsbarkeit des betreffenden Vertragsstaats begangene Straftaten ein. Ausserhalb der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats begangene Straftaten stellen jedoch nur dann Haupttaten dar, wenn die betreffende Handlung eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Staates ist, in dem sie begangen wurde, und wenn sie eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, der diesen Artikel anwendet, wäre, wenn sie dort begangen worden wäre.
d) Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze.
e) Wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats dies verlangen, kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1 aufgeführten Straftatbestände nicht auf die Personen anwendbar sind, welche die Haupttat begangen haben.
Art. 24 Verheimlichung
Unbeschadet des Artikels 23 zieht jeder Vertragsstaat in Erwägung, die erforder­lichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die Verheim­lichung oder das andauernde Zurückbehalten von Vermögensgegenständen, wenn vorsätzlich begangen, nachdem ohne Beteiligung der betreffenden Person eine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten begangen wurde, als Straftat zu umschreiben, wenn die betreffende Person weiss, dass diese Vermögensgegenstände aus einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten stammen.
Art. 25 Behinderung der Justiz
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben:
a) die Anwendung von körperlicher Gewalt, Bedrohungen oder Einschüchterung oder das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils, um in einem Verfahren im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind, eine Falschaussage herbeizuführen oder eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial zu verhindern;
b) die Anwendung von körperlicher Gewalt, Bedrohungen oder Einschüchterung, um im Zusammenhang mit der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten einen Justiz- oder Polizeibeamten an der Ausübung seiner Dienstpflichten zu hindern. Das Recht der Vertragsstaaten, Rechtsvorschriften zu haben, die andere Kategorien von Angehörigen des öffentlichen Dienstes schützen, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
Art. 26 Verantwortlichkeit juristischer Personen
1.  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Massnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Beteiligung an den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen.
2.  Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrecht­licher Art sein.
3.  Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftaten begangen haben.
4.  Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass juristische Personen, die nach diesem Artikel zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschliesslich Geldsanktionen, unterliegen.
Art. 27 Beteiligung und Versuch
1.  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Beteiligung an einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in jedweder Eigenschaft, zum Beispiel als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
2.  Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen treffen, um den Versuch der Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
3.  Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen treffen, um die Vorbereitung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
Art. 28 Kenntnis, Vorsatz und Zweck als Tatbestandsmerkmale einer Straftat
Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
Art. 29 Verjährung
Jeder Vertragsstaat bestimmt, wenn er dies für angemessen hält, in seinem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat und die Verlängerung der Verjährungsfrist oder das Aussetzen der Verjährung für den Fall, dass die verdächtige Person sich der Rechtspflege entzogen hat.
Art. 30 Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen
1.  Jeder Vertragsstaat bedroht die Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat mit Sanktionen, die der Schwere der Straftat Rechnung tragen.
2.  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung und seinen Verfassungsgrundsätzen zwischen Immunitäten und Vorrechten vor Gericht, die seinen Amtsträgern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährt werden, und der Möglichkeit, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten erforderlichenfalls wirksam zu untersuchen, zu verfolgen und gerichtlich darüber zu entscheiden, einen angemessenen Ausgleich herzustellen oder zu wahren.
3.  Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, dass die Massnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten grösstmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.
4.  Im Fall der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten trifft jeder Vertragsstaat geeignete Massnahmen im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung, um möglichst zu gewährleisten, dass die Auflagen, die im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Haftentlassung während eines laufenden Straf- oder Rechtsmittelverfahrens verhängt werden, die Notwendigkeit berücksichtigen, die Anwesenheit des Beschuldigten im weiteren Strafverfahren sicherzustellen.
5.  Jeder Vertragsstaat berücksichtigt die Schwere der betreffenden Straftaten, wenn er die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt worden sind, in Erwägung zieht.
6.  Soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung vereinbar ist, erwägt jeder Vertragsstaat die Einrichtung von Verfahren, nach denen ein Amtsträger, der einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat beschuldigt wird, unter Achtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegebenenfalls durch die zuständige Behörde aus dem Dienst entfernt, suspendiert oder versetzt werden kann.
7.  Wenn die Schwere der Straftat dies rechtfertigt, erwägt jeder Vertragsstaat, soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung vereinbar ist, die Einrichtung von Verfahren, um Personen, die wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten verurteilt worden sind, durch Gerichtsbeschluss oder andere geeignete Mittel für einen nach seinem innerstaat­lichen Recht bestimmten Zeitraum von folgenden Tätigkeiten auszuschliessen:
a) von der Ausübung eines öffentlichen Amtes; und
b) von der Ausübung eines Amtes in einem ganz oder teilweise staatseigenen Unternehmen.
8.  Absatz 1 lässt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber Beamten unberührt.
9.  Dieses Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten und der anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschliessen, oder sonstiger die Rechtmässigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats vorbehalten ist und dass diese Straftaten nach diesem Recht verfolgt und bestraft werden.
10.  Die Vertragsstaaten bemühen sich, die Wiedereingliederung von Personen, die wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten verurteilt wurden, in die Gesellschaft zu fördern.
Art. 31 Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung
1.  Jeder Vertragsstaat trifft im grösstmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die erforderlichen Massnahmen, um die Einziehung:
a) der Erträge aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind, oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht;
b) von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren;
zu ermöglichen.
2.  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Ermittlung, das Einfrieren oder die Beschlagnahme der in Absatz 1 genannten Gegenstände zu ermöglichen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können.
3.  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Verwaltung von eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögensgegenständen im Sinne der Absätze 1 und 2 durch die zuständigen Behörden zu regeln.
4.  Sind diese Erträge aus Straftaten zum Teil oder ganz in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so können anstelle der Erträge diese Vermögensgegenstände den in diesem Artikel genannten Massnahmen unterliegen.
5.  Sind diese Erträge aus Straftaten mit aus rechtmässigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegen­stände unbeschadet der Befugnisse in Bezug auf Einfrieren oder Beschlagnahme bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, eingezogen werden.
6.  Einkommen oder andere Gewinne, die aus diesen Erträgen aus Straftaten, aus Vermögensgegenständen, in die diese Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen diese Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, können in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge aus Straftaten den in diesem Artikel genannten Massnahmen unterworfen werden.
7.  Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 55 erteilt jeder Vertragsstaat seinen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Ein Vertragsstaat darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen.
8.  Die Vertragsstaaten können die Möglichkeit erwägen, zu verlangen, dass ein Täter den rechtmässigen Ursprung dieser mutmasslichen Erträge aus Straftaten oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.
9.  Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt.
10.  Dieser Artikel lässt den Grundsatz unberührt, dass die darin bezeichneten Massnahmen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats und vorbehaltlich dieses Rechts festgelegt und durchgeführt werden.
Art. 32 Zeugen-, Sachverständigen- und Opferschutz
1.  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seiner innerstaatlichen Rechtsordnung und im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Massnahmen, um Zeugen und Sachverständigen, die über in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten aussagen, sowie gegebenenfalls ihren Verwandten und anderen ihnen nahe stehenden Personen wirksamen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren.
2.  Die in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen können unbeschadet der Rechte des Beschuldigten, einschliesslich des Rechts auf ein ordnungsgemässes Verfahren, unter anderem Folgendes umfassen:
a) Verfahren zum physischen Schutz der betreffenden Personen, beispielsweise, soweit notwendig und durchführbar, ihre Umsiedlung und gegebenenfalls die Erteilung der Erlaubnis, dass Informationen betreffend die Identität und den Aufenthaltsort dieser Personen nicht oder nur in beschränktem Mass offen gelegt werden;
b) Beweisregeln, nach denen Zeugen und Sachverständige in einer Weise aussagen können, die ihre Sicherheit gewährleistet, beispielsweise indem Aussagen unter Einsatz von Kommunikationstechnologien wie Videoverbindungen oder anderen geeigneten Mitteln erlaubt werden.
3.  Die Vertragsstaaten erwägen, mit anderen Staaten Übereinkünfte über die Umsiedlung der in Absatz 1 genannten Personen zu schliessen.
4.  Dieser Artikel findet auch auf Opfer Anwendung, sofern sie Zeugen sind.
5.  Jeder Vertragsstaat ermöglicht vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts, dass die Auffassungen und Anliegen der Opfer in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden.
Art. 33 Schutz von Personen, die Angaben machen
Jeder Vertragsstaat erwägt, in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung geeignete Massnahmen vorzusehen, um Personen, die den zuständigen Behörden in redlicher Absicht und aus hinreichendem Grund Sachverhalte betreffend in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten mitteilen, vor ungerechtfertigter Behandlung zu schützen.
Art. 34 Folgen von Korruptionshandlungen
Unter gebührender Berücksichtigung gutgläubig erworbener Rechte Dritter trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Massnahmen zum Umgang mit den Folgen von Korruption. In diesem Zusammenhang können die Vertragsstaaten Korruption als einen massgeblichen Umstand in Gerichtsverfahren ansehen, welche die Annullierung oder Aufhebung eines Vertrags, die Rücknahme einer Genehmigung oder eines anderen ähnlichen Rechtsakts oder die Schaffung von Abhilfe in anderer Form zur Folge hat.
Art. 35 Schadensersatz
Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsträger oder Personen, die infolge einer Korruptionshandlung einen Schaden erlitten haben, berechtigt sind, die für diesen Schaden Verantwortlichen auf Schadensersatz zu verklagen.
Art. 36 Spezialisierte Behörden
Jeder Vertragsstaat stellt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicher, dass es eine Stelle oder Stellen oder Personen gibt, die auf die Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln der Strafverfolgung spezialisiert sind. Diesen Stellen oder Personen ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des Vertragsstaats die nötige Unabhängigkeit zu gewähren, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne unzulässige Einflussnahme wahrnehmen können. Diese Personen oder das Personal dieser Stellen sollen über eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene Ausbildung und Ausstattung verfügen.
Art. 37 Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
1.  Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Massnahmen, um Personen, die an der Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat beteiligt sind oder waren, zu ermutigen, den zuständigen Behörden für Ermittlungs- und Beweiszwecke nützliche Informationen zu liefern und den zuständigen Behörden sachbezogene, gezielte Hilfe zu gewähren, die dazu beitragen könnte, Straftätern die Erträge aus Straftaten zu entziehen und solche Erträge wiederzuerlangen.
2.  Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, in geeigneten Fällen die Möglichkeit der Strafmilderung für Angeklagte vorzusehen, die bei den Ermittlungen oder bei der Strafverfolgung in Bezug auf eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat erhebliche Zusammenarbeit leisten.
3.  Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die Möglichkeit vorzusehen, dass einer Person, die bei den Ermittlungen oder bei der Strafverfolgung in Bezug auf eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat erhebliche Zusammenarbeit leistet, Immunität von der Strafverfolgung gewährt wird.
4.  Der Schutz dieser Personen wird sinngemäss nach Artikel 32 gewährleistet.
5.  Kann eine in Absatz 1 genannte Person, die sich in einem Vertragsstaat aufhält, den zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaats erhebliche Zusammenarbeit gewähren, so können die betreffenden Vertragsstaaten erwägen, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Übereinkünfte über die mögliche Gewährung der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Behandlung durch den anderen Vertragsstaat zu schliessen.
Art. 38 Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Behörden
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Zusammenarbeit zwischen seinen Behörden und Amtsträgern auf der einen Seite sowie seinen für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden auf der anderen Seite zu fördern. Diese Zusammenarbeit kann darin bestehen:
a) die betreffenden Behörden von sich aus zu unterrichten, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass eine der in Übereinstimmung mit den Artikeln 15, 21 und 23 umschriebenen Straftaten begangen wurde; oder
b) den betreffenden Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 39 Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Behörden und dem privaten Sektor
1.  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Zusammenarbeit zwischen innerstaat­lichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden und Unternehmen im privaten Sektor, insbesondere Finanzinstitutionen, in Angelegenheiten zu fördern, welche die Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten betreffen.
2.  Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, seine Staatsangehörigen und andere Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu ermutigen, den innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden die Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zu melden.
Art. 40 Bankgeheimnis
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass im Fall innerstaatlicher strafrechtlicher Ermittlungen wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten geeignete Mechanismen im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung stehen, um Hindernisse zu überwinden, die sich aus der Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über das Bankgeheimnis ergeben können.
Art. 41 Vorstrafen
Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen treffen, um unter den Bedingungen und zu den Zwecken, die er für angemessen erachtet, frühere Verurteilungen einer verdächtigen Person in einem anderen Staat zu berücksichtigen, um diese Information in Strafverfahren im Zusammenhang mit einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zu verwenden.
Art. 42 Gerichtsbarkeit
1.  Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen:
a) wenn die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wird; oder
b) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit seine Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach seinem Recht eingetragen ist, begangen wird.
2.  Vorbehaltlich des Artikels 4 kann ein Vertragsstaat seine Gerichtsbarkeit über jede dieser Straftaten auch begründen:
a) wenn die Straftat gegen einen seiner Staatsangehörigen begangen wird; oder
b) wenn die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat, begangen wird; oder
c) wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii umschriebenen Straftaten gehört und ausserhalb seines Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii oder Buchstabe b Ziffer i umschriebene Straftat innerhalb seines Hoheitsgebiets zu begehen; oder
d) wenn die Straftat gegen den Vertragsstaat begangen wird.
3.  Für die Zwecke des Artikels 44 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist.
4.  Ferner kann jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nicht ausliefert.
5.  Ist einem Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat er auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass andere Vertragsstaaten in Bezug auf dasselbe Verhalten Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder ein Gerichtsverfahren durchführen, so konsultieren die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten einander gegebenenfalls, um ihre Massnahmen abzustimmen.
6.  Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schliesst dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Kapitel IV: Internationale Zusammenarbeit

Art. 43 Internationale Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsstaaten arbeiten in Strafsachen nach Massgabe der Artikel 44‒50 zusammen. Soweit dies angemessen und mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung vereinbar ist, erwägen die Vertragsstaaten die gegenseitige Unterstützung bei Ermittlungen und Verfahren in zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Korruption.
2.  Wird in Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung angesehen, so gilt diese als erfüllt, wenn die Handlung, die der Straftat zugrunde liegt, derentwegen um Unterstützung ersucht wird, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten eine Straftat ist, gleichviel, ob die Straftat nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaats derselben Gruppe von Straftaten zugeordnet oder in derselben Weise benannt ist wie im ersuchenden Vertragsstaat.
Art. 44 Auslieferung
1.  Dieser Artikel findet auf die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten Anwendung, wenn die Person, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befindet, sofern die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem innerstaatlichen Recht sowohl des ersuchenden Vertragsstaats als auch des ersuchten Vertragsstaats strafbar ist.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Vertragsstaat, nach dessen Recht dies zulässig ist, die Auslieferung einer Person wegen einer der unter dieses Übereinkommen fallenden Straftat auch dann bewilligen, wenn diese Straftat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht strafbar ist.
3.  Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Straftaten, von denen mindestens eine nach diesem Artikel der Auslieferung unterliegt und einige zwar wegen der Dauer der Freiheitsstrafe, mit der sie bedroht sind, nicht der Auslieferung unterliegen, aber in Zusammenhang mit Straftaten stehen, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind, so kann der ersuchte Vertragsstaat diesen Artikel auch auf jene Straftaten anwenden.
4.  Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. Verwendet ein Vertragsstaat dieses Übereinkommen als Grundlage für die Auslieferung, so sieht er, sofern dies nach seinem Recht zulässig ist, keine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten als politische Straftat an.
5.  Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.
6.  Ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht:
a) setzt zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis, ob er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansieht; und
b) falls er dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung ansieht, bemüht sich darum, gegebenenfalls Auslieferungsverträge mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu schliessen, um diesen Artikel anzuwenden.
7.  Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.
8.  Die Auslieferung unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, unter anderem auch den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnen kann.
9.  Die Vertragsstaaten bemühen sich vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts, für Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, die Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse zu vereinfachen.
10.  Vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts und seiner Auslieferungsverträge kann der ersuchte Vertragsstaat, wenn er festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Massnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.
11.  Wenn ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine verdächtige Person aufgefunden wird, diese wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist, so ist er auf Verlangen des um Auslieferung ersuchenden Vertragsstaats verpflichtet, den Fall unverzüglich seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und führen ihr Verfahren in derselben Weise wie im Fall jeder anderen Straftat schwerer Art nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaats. Die betreffenden Vertragsstaaten arbeiten insbesondere in das Verfahren und die Beweiserhebung betreffenden Fragen zusammen, um die Effizienz der Strafverfolgung zu gewährleisten.
12.  Darf ein Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht eigene Staatsangehörige nur unter dem Vorbehalt ausliefern oder auf sonstige Art überstellen, dass die betreffende Person an diesen Staat rücküberstellt wird, um dort die Strafe zu verbüssen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Vertragsstaat und der um Auslieferung ersuchende Vertragsstaat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmässig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 11 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.
13.  Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass die verfolgte Person Staatsangehörige des ersuchten Vertragsstaats ist, so erwägt dieser, sofern sein innerstaatliches Recht dies zulässt und im Einklang mit diesem auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Vertragsstaats verhängte Strafe oder die Reststrafe selbst zu vollstrecken.
14.  Einer Person, gegen die wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ein Verfahren durchgeführt wird, wird in allen Phasen des Verfahrens eine gerechte Behandlung gewährleistet; dies schliesst den Genuss aller Rechte und Garantien nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, ein.
15.  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Vertragsstaat zur Auslieferung, wenn er ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
16.  Die Vertragsstaaten können ein Auslieferungsersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.
17.  Bevor der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnt, konsultiert er gegebenenfalls den ersuchenden Vertragsstaat, um ihm reichlich Gelegenheit zu geben, seine Auffassungen darzulegen und Informationen bereitzustellen, die im Hinblick auf seine Behauptungen von Belang sind.
18.  Die Vertragsstaaten sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
Art. 45 Überstellung von Verurteilten
Die Vertragsstaaten können erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen, aufgrund deren Personen, die wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, in ihr Hoheitsgebiet überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüssen zu können.
Art. 46 Rechtshilfe
1.  Die Vertragsstaaten leisten einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Straftaten nach diesem Übereinkommen.
2.  Bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten, für die eine juristische Person nach Artikel 26 im ersuchenden Vertragsstaat zur Verantwortung gezogen werden kann, wird Rechtshilfe im grösstmöglichen Umfang geleistet, den die einschlägigen Gesetze, Verträge und sonstigen Übereinkünfte des ersuchten Vertragsstaats zulassen.
3.  Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden:
a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
b) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;
c) Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Einfrieren;
d) Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten;
e) Überlassung von Informationen, Beweismitteln und Sachverständigengutachten;
f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschliesslich Regierungs-, Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen;
g) Ermittlung von Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken;
h) Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen im ersuchenden Vertragsstaat;
i) Hilfe jeder anderen Art, die nicht im Widerspruch zum innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats steht;
j) Ermittlung und Einfrieren von Erträgen aus Straftaten nach Kapitel V;
k) Wiedererlangung von Vermögenswerten nach Kapitel V.
4.  Unbeschadet des innerstaatlichen Rechts können die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats einer zuständigen Behörde in einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen Informationen im Zusammenhang mit Strafsachen übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Informationen der Behörde dabei behilflich sein könnten, Ermittlungen und Strafverfahren durchzuführen oder erfolgreich abzuschliessen, oder den anderen Vertragsstaat dazu veranlassen könnten, ein Ersuchen nach diesem Übereinkommen zu stellen.
5.  Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 4 erfolgt unbeschadet der Ermittlungen und des Strafverfahrens in dem Staat, dessen zuständige Behörden die Informationen bereitstellen. Die zuständigen Behörden, welche die Informationen erhalten, werden ein Ersuchen, die betreffenden Informationen – auch nur vorübergehend – vertraulich zu behandeln oder ihren Gebrauch Einschränkungen zu unterwerfen, befolgen. Dies hindert den Vertragsstaat, der die Informationen erhält, jedoch nicht daran, in seinem Verfahren Informationen offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet er, bevor er diese Informationen offen legt, den Vertragsstaat, der sie übermittelt, und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der Vertragsstaat, der die Informationen erhält, den übermittelnden Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.
6.  Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.
7.  Die Absätze 9‒29 gelten für Ersuchen, die aufgrund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsstaaten nicht durch einen Vertrag über Rechtshilfe gebunden sind. Sind diese Vertragsstaaten durch einen solchen Vertrag gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags, sofern die Vertragsstaaten nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 9‒29 anzuwenden. Den Vertragsstaaten wird dringend nahe gelegt, diese Absätze anzuwenden, wenn sie die Zusammenarbeit erleichtern.
8.  Die Vertragsstaaten dürfen die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.
9. a) Beantwortet ein Vertragsstaat ein Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel, ohne dass beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, so berücksichtigt er die in Artikel 1 genannten Zwecke dieses Übereinkommens.
b) Die Vertragsstaaten können die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beiderseitiger Strafbarkeit verweigern. Sofern dies mit den Grundzügen seiner Rechtsordnung vereinbar ist, leistet ein ersuchter Vertragsstaat jedoch Rechtshilfe, wenn sie keine Zwangsmassnahmen umfasst. Diese Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn Ersuchen Bagatell­sachen oder Angelegenheiten betreffen, hinsichtlich deren die erbetene Zusammenarbeit oder Unterstützung nach anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens erlangt werden kann.
c) Jeder Vertragsstaat kann erwägen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit er, wenn keine beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, in grösserem Umfang Rechtshilfe nach diesem Artikel leisten kann.
10.  Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüsst und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Einvernahme²⁵ oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen ersucht wird, kann überstellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die betreffende Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung;
b) die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten stimmen unter den von ihnen für zweckmässig erachteten Bedingungen zu.
11.  Für die Zwecke des Absatzes 10 gilt Folgendes:
a) Der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt.
b) Der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt unverzüglich seine Verpflichtung, die Person nach Massgabe einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten in den Gewahrsam des Vertragsstaats rückzuüberstellen, von dem sie überstellt wurde.
c) Der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten.
d) Der überstellten Person wird die in dem Vertragsstaat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, vom dem sie überstellt wurde, zu verbüssen hat.
12.  Ausser mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach den Absätzen 10 und 11 überstellt werden soll, darf diese Person, gleichviel, welche Staatsangehörigkeit sie hat, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, verfolgt, in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
13.  Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Hat ein Vertragsstaat eine besondere Region oder ein besonderes Hoheitsgebiet mit einem unterschiedlichen Rechtshilfesystem, so kann er eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen, welche dieselbe Aufgabe für die Region oder das Hoheitsgebiet wahrnimmt. Die zentralen Behörden stellen die rasche und ordnungsgemässe Erledigung oder Übermittlung der eingegangenen Ersuchen sicher. Wenn die zentrale Behörde das Ersuchen einer zuständigen Behörde zur Erledigung übermittelt, fordert sie diese zur raschen und ordnungsgemässen Erledigung des Ersuchens auf. Die für diesen Zweck bestimmte zentrale Behörde wird von jedem Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. Die Rechtshilfeersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen werden den von den Vertragsstaaten bestimmten zentralen Behörden übermittelt. Diese Vorschrift lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, zu verlangen, dass solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über die Interna­tionale Kriminalpolizeiliche Organisation an ihn gerichtet werden.
14.  Ersuchen werden schriftlich oder, soweit möglich, mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer für den ersuchten Vertragsstaat annehmbaren Sprache und in einer Weise gestellt, die diesem Vertragsstaat die Feststellung der Echtheit erlaubt. Die für jeden Vertragsstaat annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden von jedem Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.
15.  Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben:
a) die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;
b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt;
c) eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;
d) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch des ersuchenden Vertragsstaats angewendet werden sollen;
e) soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person; und
f) den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden.
16.  Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann.
17.  Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.
18.  Soweit möglich und mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts vereinbar, kann ein Vertragsstaat, wenn eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche Person von den Justizbehörden eines anderen Vertragsstaats als Zeuge oder Sachverständiger einvernommen²⁶ werden muss, auf Ersuchen dieses anderen Vertragsstaats erlauben, dass die Einvernahme²⁷ über eine Videokonferenz stattfindet, falls das persönliche Erscheinen der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nicht möglich oder nicht wünschenswert ist. Die Vertragsstaaten können vereinbaren, dass die Einvernahme²⁸ von einer Justizbehörde des ersuchenden Vertragsstaats und in Gegenwart einer Justizbehörde des ersuchten Vertragsstaats durchgeführt wird.
19.  Der ersuchende Vertragsstaat übermittelt oder verwendet vom ersuchten Vertragsstaat erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren. Dieser Absatz hindert den ersuchenden Vertragsstaat nicht daran, in seinem Verfahren Informationen oder Beweise offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet der ersuchende Vertragsstaat, bevor er diese Informationen offenlegt, den ersuchten Vertragsstaat und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der ersuchende Vertragsstaat den ersuchten Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.
20.  Der ersuchende Vertragsstaat kann verlangen, dass der ersuchte Vertragsstaat das Ersuchen und dessen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Vertragsstaat der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis.
21.  Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird;
b) wenn der ersuchte Vertragsstaat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträch­tigen;
c) wenn es den Behörden des ersuchten Vertragsstaats nach seinem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die Massnahme, um die ersucht wurde, in Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren unter seiner eigenen Gerichtsbarkeit wäre;
d) wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben.
22.  Die Vertragsstaaten können ein Rechtshilfeersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.
23.  Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.
24.  Der ersuchte Vertragsstaat erledigt das Rechtshilfeersuchen so bald wie möglich und berücksichtigt dabei so weit wie möglich die vom ersuchenden Vertragsstaat vorgeschlagenen Fristen, die vorzugsweise im Ersuchen begründet werden. Der ersuchende Vertragsstaat kann angemessene Auskunftsersuchen zum Stand und Fortschritt der vom ersuchten Vertragsstaat zur Erledigung seines Ersuchens getroffenen Massnahmen stellen. Der ersuchte Vertragsstaat beantwortet angemessene Nachfragen des ersuchenden Vertragsstaats nach dem Stand des Ersuchens und dem Fortschritt bei seiner Bearbeitung. Der ersuchende Vertragsstaat setzt den ersuchten Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr notwendig ist.
25.  Die Rechtshilfe kann vom ersuchten Vertragsstaat mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt.
26.  Bevor der ersuchte Vertragsstaat ein Ersuchen nach Absatz 21 ablehnt oder seine Erledigung nach Absatz 25 aufschiebt, konsultiert er den ersuchenden Vertragsstaat, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersuchende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss er sich an die Bedingungen halten.
27.  Unbeschadet der Anwendung des Absatzes 12 dürfen Zeugen, Sachverständige oder andere Personen, die bereit sind, auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren mit­zuwirken, in diesem Hoheitsgebiet wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats weder verfolgt noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. Dieses freie Geleit endet, wenn die Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen während 15 aufeinander folgender Tage oder während einer anderen von den Vertragsstaaten vereinbarten Zeitspanne, nachdem ihnen amtlich mitgeteilt wurde, dass ihre Anwesenheit von den Justizbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt haben, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleiben oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets freiwillig dorthin zurückgekehrt sind.
28.  Der ersuchte Vertragsstaat trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder aussergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsstaaten einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
29.  Der ersuchte Vertragsstaat:
a) stellt dem ersuchenden Vertragsstaat Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht der Allgemeinheit zugänglich sind;
b) kann dem ersuchenden Vertragsstaat nach eigenem Ermessen Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, ganz, teilweise oder unter den von ihm als angemessen erachteten Bedingungen zur Verfügung stellen.
30.  Die Vertragsstaaten prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.
²⁵ Deutschland, Österreich: Vernehmung
²⁶ Deutschland, Österreich: vernommen
²⁷ Deutschland, Österreich: Vernehmung
²⁸ Deutschland, Österreich: Vernehmung
Art. 47 Übertragung von Strafverfahren
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint, insbesondere in Fällen, in denen meh­rere Gerichtsbarkeiten betroffen sind, mit dem Ziel, die Strafverfolgung zu konzentrieren.
Art. 48 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
1.  Die Vertragsstaaten arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Massnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen zu verstärken. Die Vertragsstaaten treffen insbesondere wirksame Massnahmen:
a) um Nachrichtenverbindungen zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der Straftaten nach diesem Übereinkommen, einschliesslich – wenn die betreffenden Vertragsstaaten dies für zweckmässig erachten – der Verbindungen zu anderen Straftaten, zu erleichtern;
b) um bei Ermittlungen zu folgenden Fragen in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen mit den anderen Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten: i) Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Beteiligung an solchen Straftaten verdächtig sind, und Aufenthaltsort anderer betroffener Personen,
ii) Bewegungen der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände,
iii) Bewegungen von bei der Begehung solcher Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen;
c) um gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu stellen;
d) um gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten Informationen über die zur Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden auszutauschen, einschliesslich der Benutzung falscher Identitäten, gefälschter, veränderter oder falscher Dokumente und sonstiger Mittel zur Verschleierung von Tätigkeiten;
e) um die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschliesslich – vorbehaltlich zweiseitiger Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsstaaten – des Einsatzes von Verbindungsbeamten, zu fördern;
f) um Informationen auszutauschen sowie Verwaltungs- und andere Massnahmen zu koordinieren, die zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung von Straftaten nach diesem Übereinkommen gegebenenfalls ergriffen werden.
2.  Im Hinblick auf die Durchführung dieses Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu schliessen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen, diese zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden Vertragsstaaten keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach diesem Übereinkommen ansehen. Soweit zweckmässig, nutzen die Vertragsstaaten Übereinkünfte wie auch interna­tionale oder regionale Organisationen in vollem Mass, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu verstärken.
3.  Die Vertragsstaaten bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um Straftaten nach diesem Übereinkommen, die mittels moderner Technologien begangen werden, zu begegnen.
Art. 49 Gemeinsame Ermittlungen
Die Vertragsstaaten prüfen den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, nach denen die zuständigen Behörden in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren in einem oder mehreren Staaten sind, gemeinsame Ermittlungsorgane errichten können. In Ermangelung derartiger Übereinkünfte können gemeinsame Ermittlungen von Fall zu Fall vereinbart werden. Die beteiligten Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Souveränität des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Ermittlungen stattfinden sollen, uneingeschränkt geachtet wird.
Art. 50 Besondere Ermittlungsmethoden
1.  Zur wirksamen Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat, soweit es die wesentlichen Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen und unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen, im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforderlichen Massnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit er dies für zweckmässig erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische oder andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen, durch seine zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet zu ermöglichen und um vorzusehen, dass die daraus gewonnenen Beweismittel vor Gericht zugelassen werden können.
2.  Zum Zweck der Ermittlung wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen wird den Vertragsstaaten nahe gelegt, falls erforderlich geeignete zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte für die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu schliessen. Diese Übereinkünfte werden unter uneingeschränkter Beachtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit der Staaten geschlossen und angewendet und streng nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte ausgeführt.
3.  In Ermangelung einer Übereinkunft nach Absatz 2 werden Entscheidungen über die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen und können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsstaaten in Betracht ziehen.
4.  Entscheidungen über die Anwendung der kontrollierten Lieferung auf internationaler Ebene können mit Zustimmung der betreffenden Vertragsstaaten auch Methoden umfassen, bei denen die Güter oder Geldmittel beispielsweise abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie entweder unangetastet bleiben oder ganz oder teilweise entfernt oder ersetzt werden.

Kapitel V: Wiedererlangung von Vermögenswerten

Art. 51 Allgemeine Bestimmung
Die Rückgabe von Vermögenswerten nach diesem Kapitel ist ein wesentlicher Grundsatz dieses Übereinkommens; die Vertragsstaaten arbeiten in dieser Hinsicht im grösstmöglichen Umfang zusammen und unterstützen einander.
Art. 52 Verhütung und Aufdeckung der Übertragung von Erträgen aus Straftaten
1.  Unbeschadet des Artikels 14 trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen, um von Finanzinstitutionen, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, zu verlangen, dass sie die Identität von Kundinnen und Kunden überprüfen, angemessene Schritte unternehmen, um die Identität der wirtschaftlich Berechtigten²⁹ von auf Grosskonten eingezahlten Geldern festzustellen, und Konten verstärkt überprüfen, die von oder für Personen, die mit herausragenden öffentlichen Aufgaben betraut sind oder waren, und deren Familienangehörigen und engen Partnern beantragt oder unterhalten werden. Diese verstärkte Überprüfung ist in angemessener Weise so zu gestalten, dass verdächtige Transaktionen zum Zweck der Meldung bei den zuständigen Behörden aufgedeckt werden; sie soll nicht als ein Mittel verstanden werden, um Finanzinstitutionen davon abzuhalten oder ihnen zu untersagen, Geschäfte mit rechtmässigen Kundinnen und Kunden zu tätigen.
2.  Zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen unternimmt jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und geleitet durch einschlägige Initiativen regionaler, interregionaler und multilateraler Organisationen Folgendes gegen die Geldwäscherei³⁰:
a) Er gibt Leitlinien heraus zu den Arten von natürlichen oder juristischen Personen, deren Konten von Finanzinstitutionen, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, verstärkt zu überprüfen sind, zu den Arten von Konten und Transaktionen, auf die besonders zu achten ist, und zu geeigneten Massnahmen, die bezüglich der Eröffnung und Führung solcher Konten und der Führung der Unterlagen zu treffen sind; und
b) er teilt, wenn dies angemessen ist, Finanzinstitutionen, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats oder von sich aus die Identität bestimmter natürlicher oder juristischer Personen mit, deren Konten von den betreffenden Instituten verstärkt zu überprüfen sind, zusätzlich zu denjenigen Personen, die von den Finanzinstitutionen gegebenenfalls anderweitig identifiziert werden.
3.  Im Rahmen des Absatzes 2 Buchstabe a führt jeder Vertragsstaat Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass seine Finanzinstitutionen über einen angemessenen Zeitraum geeignete Unterlagen zu Konten und Transaktionen aufbewahren, welche die in Absatz 1 genannten Personen betreffen; diese Unterlagen sollen mindestens Angaben zur Identität des Kunden oder der Kundin und, soweit möglich, des wirtschaftlich Berechtigten³¹ enthalten.
4.  Mit dem Ziel, die Übertragung von Erträgen aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind, zu verhüten und aufzudecken, führt jeder Vertragsstaat angemessene und wirksame Massnahmen durch, um mit Hilfe seiner Regulierungs- und Aufsichtsstellen zu verhindern, dass Banken gegründet werden, die nicht über eine physische Präsenz verfügen und keiner beaufsichtigten Finanzgruppe angegliedert sind. Darüber hinaus können die Vertragsstaaten erwägen, ihren Finanzinstitutionen vorzuschreiben, dass diese keine Korrespondenzbankbeziehung mit derartigen Institutionen eingehen oder weiterführen dürfen und sich dagegen schützen müssen, Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Finanzinstitutionen einzugehen, die es zulassen, dass ihre Konten von Banken genutzt werden, die nicht über eine physische Präsenz verfügen und keiner beaufsichtigten Finanzgruppe angegliedert sind.
5.  Jeder Vertragsstaat erwägt, für bestimmte Amtsträger in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht wirksame Regelungen für die Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse zu schaffen, und sieht bei Nichterfüllung angemessene Sanktionen vor. Jeder Vertragsstaat erwägt ferner, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit seine zuständigen Behörden diese Informationen den zuständigen Behörden in anderen Vertragsstaaten übermitteln dürfen, wenn dies erforderlich ist, um Erträge aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu ermitteln, Anspruch darauf zu erheben und sie wiederzuerlangen.
6.  Jeder Vertragsstaat erwägt, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um bestimmte Amtsträger, die an einem Finanzkonto im Ausland beteiligt oder in Bezug darauf unterschriftsberechtigt oder anderweitig bevollmächtigt sind, zu verpflichten, diesen Umstand den zuständigen Behörden anzuzeigen und geeignete Unterlagen zu solchen Konten zu führen. Diese Massnahmen sehen auch angemessene Sanktionen bei Nichterfüllung vor.
²⁹ Deutschland, Österreich: wirtschaftlichen Eigentümer
³⁰ Deutschland, Österreich: Geldwäsche
³¹ Deutschland, Österreich: wirtschaftlichen Eigentümers
Art. 53 Massnahmen zur unmittelbaren Wiedererlangung von Vermögensgegenständen
Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht:
a) die erforderlichen Massnahmen, damit ein anderer Vertragsstaat vor seinen Gerichten eine Zivilklage anstrengen kann, um seinen Anspruch auf einen oder sein Eigentum an einem Vermögensgegenstand, der durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben wurde, geltend zu machen;
b) die erforderlichen Massnahmen, damit seine Gerichte anordnen können, dass diejenigen, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten begangen haben, einem anderen Vertragsstaat, der durch diese Straftaten geschädigt wurde, Entschädigung oder Schadensersatz zu leisten haben; und
c) die erforderlichen Massnahmen, damit seine Gerichte oder zuständigen Behörden, wenn sie über eine Einziehung zu entscheiden haben, den Anspruch eines anderen Vertragsstaats als rechtmässiger Eigentümer von Vermögensgegenständen, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erlangt wurden, anerkennen können.
Art. 54 Mechanismen zur Wiedererlangung von Vermögensgegenständen durch internationale Zusammenarbeit bei der Einziehung
1.  Mit dem Ziel, nach Artikel 55 Rechtshilfe in Bezug auf Vermögensgegenstände zu leisten, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben oder dafür verwendet wurden, wird jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht:
a) die erforderlichen Massnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats vollstrecken können;
b) die erforderlichen Massnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden, sofern sie Gerichtsbarkeit haben, die Einziehung solcher Vermögensgegenstände ausländischen Ursprungs im Wege der Entscheidung über ein Geld­wäschereidelikt³² oder eine andere unter seine Gerichtsbarkeit fallende Straftat oder anderer nach seinem innerstaatlichen Recht zulässiger Verfahren anordnen können, und
c) erwägen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit solche Vermögensgegenstände ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden können, wenn der Täter wegen Tod, Flucht oder Abwesenheit oder in anderen entsprechenden Fällen nicht verfolgt werden kann.
2.  Mit dem Ziel, Rechtshilfe aufgrund eines Ersuchens nach Artikel 55 Absatz 2 zu leisten, wird jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht:
a) die erforderlichen Massnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände einfrieren oder beschlagnahmen können, wenn eine Einfrierungs- oder Beschlagnahmeentscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines ersuchenden Vertragsstaats vorliegt, die dem ersuchten Vertragsstaat eine angemessene Grundlage für die Annahme liefert, dass es hinreichende Gründe für die Ergreifung solcher Massnahmen gibt und dass in Bezug auf die Vermögensgegenstände gegebenenfalls eine Einziehungsentscheidung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a ergehen wird;
b) die erforderlichen Massnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände einfrieren oder beschlagnahmen können, wenn ein Ersuchen vorliegt, das dem ersuchten Vertragsstaat einen angemessenen Grund zu der Annahme liefert, dass es hinreichende Gründe für die Ergreifung solcher Massnahmen gibt und dass in Bezug auf die Vermögensgegenstände gegebenenfalls eine Einziehungsentscheidung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a ergehen wird, und
c) erwägen, zusätzliche Massnahmen zu treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände für eine Einziehung sicherstellen können, beispielsweise aufgrund eines Arrests oder einer Anklage im Ausland im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Vermögensgegenstände.
³² Deutschland, Österreich: Geldwäschedelikt
Art. 55 Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung
1.  Hat ein Vertragsstaat von einem anderen Vertragsstaat, der Gerichtsbarkeit über eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat hat, ein Ersuchen um Einziehung von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Geräten oder sonstigen Tatwerkzeugen nach Artikel 31 Absatz 1 erhalten, so wird er im grösstmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche Rechtsordnung zulässt:
a) das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und, falls sie erlassen wird, vollstrecken zu lassen; oder
b) eine von einem Gericht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 54 Absatz 1 Buchstabe a erlassene Einziehungsentscheidung an seine zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese im erbetenen Umfang ausgeführt wird, soweit sie sich auf Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder sonstige Tatwerkzeuge nach Artikel 31 Absatz 1 bezieht, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befinden.
2.  Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats, der über eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat Gerichtsbarkeit hat, trifft der ersuchte Vertragsstaat Massnahmen, um die Erträge aus Straftaten, Vermögens­gegenstände, Geräte oder sonstigen Tatwerkzeuge nach Artikel 31 Absatz 1 zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder aufgrund einer Entscheidung des ersuchenden Vertragsstaats oder, im Fall eines nach Absatz 1 gestellten Ersuchens, aufgrund einer Entscheidung des ersuchten Vertragsstaats gegebenenfalls eingezogen werden können.
3.  Artikel 46 gilt sinngemäss. Neben den in Artikel 46 Absatz 15 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen Folgendes:
a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe a eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögensgegenstände einschliesslich, soweit möglich, des Orts, an dem sie sich befinden, und, soweit von Belang, ihres geschätzten Wertes und eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, die es dem ersuchten Vertragsstaat ermöglichen, nach seinem innerstaatlichen Recht eine Einziehungsentscheidung zu erwirken;
b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b eine rechtlich verwert­bare Abschrift einer vom ersuchenden Vertragsstaat erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird, eine Erklärung, in der die Massnahmen aufgeführt werden, die vom ersuchenden Vertragsstaat getroffen wurden, um gutgläubigen Dritten angemessene Kenntnis zu geben und ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewährleisten, sowie eine Erklärung über die Endgültigkeit der Einziehungsentscheidung;
c) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, und eine Beschreibung der Massnahmen, um die ersucht wird, sowie, wenn vorhanden, eine rechtlich verwertbare Abschrift einer Entscheidung, auf der das Ersuchen beruht.
4.  Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Entscheidungen oder Massnahmen werden vom ersuchten Vertragsstaat nach Massgabe und vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts und seiner Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte getroffen, durch die er im Verhältnis zum ersuchenden Vertragsstaat gebunden ist.
5.  Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften.
6.  Macht ein Vertragsstaat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Massnahmen vom Bestehen eines einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht er dieses Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage an.
7.  Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel kann auch verweigert und vorläufige Massnahmen können aufgehoben werden, wenn der ersuchte Vertragsstaat nicht in hinreichendem Umfang und rechtzeitig Beweise erhält oder wenn die Vermögensgegenstände von geringfügigem Wert sind.
8.  Bevor der ersuchte Vertragsstaat eine nach diesem Artikel getroffene vorläufige Massnahme aufhebt, gibt er dem ersuchenden Vertragsstaat, soweit möglich, Gelegenheit, seine Gründe für eine Fortdauer der Massnahme darzulegen.
9.  Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt.
Art. 56 Besondere Zusammenarbeit
Unbeschadet seines innerstaatlichen Rechts ist jeder Vertragsstaat bestrebt, Massnahmen zu treffen, die es ihm erlauben, Informationen über Erträge aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, ohne dass davon seine eigenen Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren berührt werden, einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen zu übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen dem anderen Vertragsstaat bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren behilflich sein oder dazu füh­ren könnte, dass dieser Vertragsstaat ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt.
Art. 57 Rückgabe von Vermögenswerten und Verfügung darüber
1.  Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Artikel 31 oder 55 eingezogen hat, verfügt darüber in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und seinem innerstaatlichen Recht, auch durch Rückgabe an die früheren rechtmässigen Eigentümer nach Absatz 3.
2.  Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, damit seine zuständigen Behörden, wenn er auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats tätig wird, eingezogene Vermögensgegenstände nach diesem Übereinkommen unter Berücksichtigung der Rechte gutgläubiger Dritter zurückgeben können.
3.  Nach den Artikeln 46 und 55 sowie den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels geht der ersuchte Vertragsstaat wie folgt vor:
a) Im Fall der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder des Waschens veruntreuter öffentlicher Gelder nach den Artikeln 17 und 23 und wenn die Ein­ziehung nach Artikel 55 und auf der Grundlage einer im ersuchenden Vertragsstaat getroffenen endgültigen gerichtlichen Entscheidung – eine Voraussetzung, auf die der ersuchte Vertragsstaat verzichten kann – vollstreckt wurde, gibt er die eingezogenen Vermögensgegenstände an den ersuchenden Vertragsstaat zurück.
b) Im Fall von Erträgen aus einer anderen Straftat nach diesem Überein­kommen und wenn die Einziehung nach Artikel 55 und auf der Grundlage einer im ersuchenden Vertragsstaat ergangenen endgültigen gerichtlichen Entscheidung – eine Voraussetzung, auf die der ersuchte Vertragsstaat verzichten kann – vollstreckt wurde, gibt er die eingezogenen Vermögens­gegenstände an den ersuchenden Vertragsstaat zurück, wenn der ersuchende Vertragsstaat sein früheres Eigentum an den eingezogenen Vermögensgegenständen dem ersuchten Vertragsstaat hinreichend nachweist oder wenn der ersuchte Vertragsstaat den Schaden des ersuchenden Vertragsstaats als Grundlage für die Rückgabe der eingezogenen Vermögensgegenstände anerkennt.
c) In allen anderen Fällen zieht er vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Vermögensgegenstände dem ersuchenden Vertragsstaat oder ihren früheren, rechtmässigen Eigentümern zurückzugeben oder die Opfer der Straftat zu entschädigen.
4.  Sofern die Vertragsstaaten nichts anderes beschliessen, kann der ersuchte Vertragsstaat gegebenenfalls angemessene Kosten abziehen, die bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren entstanden sind, welche nach diesem Artikel zur Rückgabe der eingezogenen Vermögensgegenstände oder zur Verfügung über diese führen.
5.  Gegebenenfalls können die Vertragsstaaten auch besonders in Erwägung ziehen, von Fall zu Fall Übereinkünfte oder beiderseitig annehmbare Vereinbarungen in Bezug auf die endgültige Verfügung über eingezogene Vermögensgegenstände zu schliessen.
Art. 58 Zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit)
Die Vertragsstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Übertragung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu verhüten und zu bekämpfen sowie die Möglichkeiten zur Wiedererlangung solcher Erträge zu fördern; zu diesem Zweck erwägen sie die Einrichtung einer zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit), die dafür zuständig ist, Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.
Art. 59 Zwei- und mehrseitige Übereinkünfte
Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels zu erhöhen.

Kapitel VI: Technische Hilfe und Informationsaustausch

Art. 60 Ausbildung und technische Hilfe
1.  Jeder Vertragsstaat entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme für sein mit Korruptionsverhütung und -bekämpfung befasstes Personal. Diese Ausbildungsprogramme könnten sich unter anderem mit Folgendem befassen:
a) wirksame Massnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung, Ahndung und Bekämpfung von Korruption einschliesslich des Einsatzes von Methoden zum Sammeln von Beweismitteln sowie von Ermittlungsme­thoden;
b) Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung und Planung von Antikorruptionsstrategien;
c) Schulung der zuständigen Behörden in der Erstellung von Rechtshilfeersuchen, die den Anforderungen dieses Übereinkommens entsprechen;
d) Bewertung und Stärkung der Institutionen, der öffentlichen Verwaltung und der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschliesslich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie des privaten Sektors;
e) Verhütung und Bekämpfung der Übertragung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten und Wiedererlangung dieser Erträge;
f) Aufdeckung und Einfrieren der Übertragung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten;
g) Überwachung der Bewegungen von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten sowie der Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung solcher Erträge;
h) geeignete und effiziente Gesetzgebungs- und Verwaltungsmechanismen und ‑methoden zur Erleichterung der Rückgabe von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten;
i) Methoden zum Schutz von Opfern und Zeugen, die mit den Justizbehörden zusammenarbeiten; und
j) Ausbildung im Bereich nationaler und internationaler Vorschriften und Sprachausbildung.
2.  Die Vertragsstaaten erwägen, einander bei ihren jeweiligen Plänen und Programmen zur Korruptionsbekämpfung im Rahmen ihrer Kapazitäten im grösstmöglichen Umfang technische Hilfe zu leisten, insbesondere zum Nutzen von Entwicklungsländern; hierzu gehören auch materielle Unterstützung und Ausbildung in den in Absatz 1 genannten Bereichen sowie Ausbildung und Hilfe und Austausch von sachdienlichen Erfahrungen und Fachwissen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten im Bereich der Auslieferung und der Rechtshilfe.
3.  Die Vertragsstaaten verstärken, soweit erforderlich, ihre Anstrengungen zur Optimierung der operativen und Ausbildungstätigkeiten in internationalen und regionalen Organisationen wie auch im Rahmen einschlägiger zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte.
4.  Die Vertragsstaaten erwägen, einander auf Ersuchen bei der Durchführung von Bewertungen, Untersuchungen und Forschungsarbeiten in Bezug auf Arten, Ursachen, Wirkungen und Kosten von Korruption in ihren jeweiligen Ländern zu unterstützen mit dem Ziel, unter Beteiligung der zuständigen Behörden und der Gesellschaft Strategien und Aktionspläne zur Korruptionsbekämpfung zu entwickeln.
5.  Um die Wiedererlangung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu erleichtern, können die Vertrags­staaten zusammenarbeiten, indem sie einander die Namen von Sachverständigen mitteilen, die bei der Erreichung dieses Ziels behilflich sein könnten.
6.  Die Vertragsstaaten erwägen, subregionale, regionale und internationale Konferenzen und Seminare zu nutzen, um die Zusammenarbeit und technische Hilfe zu fördern und die Erörterung der Probleme von gemeinsamem Interesse anzuregen, einschliesslich der besonderen Probleme und Bedürfnisse von Entwicklungsländern und Ländern im wirtschaftlichen Übergang.
7.  Die Vertragsstaaten erwägen die Einrichtung freiwilliger Mechanismen zur finanziellen Unterstützung der Anstrengungen von Entwicklungsländern und Ländern im wirtschaftlichen Übergang bei der Anwendung dieses Übereinkommens durch Programme und Projekte der technischen Hilfe.
8.  Jeder Vertragsstaat erwägt die Entrichtung freiwilliger Beiträge an das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, um über das Büro Programme und Projekte in Entwicklungsländern mit dem Ziel der Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern.
Art. 61 Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen über Korruption
1.  Jeder Vertragsstaat erwägt, die Tendenzen der Korruption in seinem Hoheitsgebiet sowie die Verhältnisse, in denen Korruptionsdelikte begangen werden, in Konsultation mit Sachverständigen zu analysieren.
2.  Die Vertragsstaaten erwägen, statistische Daten, analytisches Fachwissen über Korruption und Informationen miteinander sowie über internationale und regionale Organisationen aufzubauen und zusammenzuführen mit dem Ziel, soweit möglich gemeinsame Begriffsbestimmungen, Normen und Methoden sowie Informationen über die besten Praktiken zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu entwickeln.
3.  Jeder Vertragsstaat erwägt, seine politischen Konzepte und seine konkreten Massnahmen zur Bekämpfung der Korruption zu überwachen und ihre Wirksamkeit und Effizienz zu bewerten.
Art. 62 Sonstige Massnahmen: Anwendung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe
1.  Die Vertragsstaaten treffen unter Berücksichtigung der schädlichen Auswirkungen der Korruption auf die Gesellschaft im Allgemeinen und auf die nachhaltige Entwicklung im Besonderen Massnahmen, die geeignet sind, die bestmögliche Anwendung dieses Übereinkommens durch internationale Zusammenarbeit zu gewährleisten.
2.  Die Vertragsstaaten unternehmen in Abstimmung untereinander sowie mit den internationalen und regionalen Organisationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten konkrete Anstrengungen:
a) um ihre Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern auf verschiedenen Ebenen mit dem Ziel zu verstärken, deren Fähigkeit zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu erhöhen;
b) um die finanzielle und materielle Hilfe für die Entwicklungsländer mit dem Ziel zu verstärken, deren Anstrengungen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu unterstützen und ihnen bei der erfolgreichen Anwendung dieses Übereinkommens behilflich zu sein;
c) um den Entwicklungsländern und den Ländern im wirtschaftlichen Übergang technische Hilfe dazu zu gewähren, dass sie ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens befriedigen können. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsstaaten, regelmässig angemessene freiwillige Beiträge auf ein dafür eingerichtetes Konto bei einem Finanzierungsmechanismus der Vereinten Nationen einzuzahlen. Die Vertragsstaaten können ferner besonders in Erwägung ziehen, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit diesem Übereinkommen einen bestimmten Prozentsatz der Gelder oder des Gegenwerts von Erträgen aus Straftaten oder von Vermögensgegenständen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen eingezogen wurden, auf dieses Konto einzuzahlen;
d) um andere Staaten und gegebenenfalls Finanzinstitutionen dazu zu ermutigen und zu bewegen, sich den im Einklang mit diesem Artikel unternommenen Anstrengungen anzuschliessen, indem sie insbesondere mehr Ausbildungsprogramme und moderne Ausrüstung für die Entwicklungsländer bereitstellen, um ihnen bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens behilflich zu sein.
3.  Diese Massnahmen werden, soweit möglich, unbeschadet bestehender Zusagen auf dem Gebiet der Auslandshilfe oder sonstiger Übereinkünfte über finanzielle Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler oder internationaler Ebene getroffen.
4.  Die Vertragsstaaten können zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über mate­rielle und logistische Hilfe schliessen, bei denen die finanziellen Regelungen berück­sichtigt werden, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu gewähr­leisten und Korruption zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen.

Kapitel VII: Mechanismen zur Anwendung

Art. 63 Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens
1.  Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens eingerichtet, um die Fähigkeit der Vertragsstaaten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zur Erreichung der in diesem Übereinkommen festgelegten Ziele zu verbessern und um seine Anwendung zu fördern und zu überprüfen.
2.  Die Konferenz der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Sitzungen der Konferenz der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit der von ihr beschlossenen Geschäftsordnung statt.
3.  Die Konferenz der Vertragsstaaten gibt sich eine Geschäftsordnung und beschliesst Regeln für den Ablauf der in diesem Artikel aufgeführten Tätigkeiten einschliesslich Regeln für die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern und für die Finanzierung der Ausgaben für diese Tätigkeiten.
4.  Die Konferenz der Vertragsstaaten vereinbart Tätigkeiten, Verfahren und Arbeitsmethoden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele; insbesondere wird sie:
a) die Tätigkeiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 60 und 62 sowie den Kapiteln II‒V erleichtern, unter anderem durch Aufrufe zur Leistung freiwilliger Beiträge;
b) den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten über Muster und Tendenzen der Korruption und über erfolgreiche Praktiken zu ihrer Verhütung und Bekämpfung und zur Rückgabe von Erträgen aus Straftaten erleichtern, unter anderem durch die Veröffentlichung sachdienlicher Informationen im Sinne dieses Artikels;
c) mit den zuständigen internationalen und regionalen Organisationen und Mechanismen sowie nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten;
d) die von anderen internationalen und regionalen Mechanismen zur Bekämpfung und Verhütung der Korruption erarbeiteten sachdienlichen Informa­tionen in angemessener Weise verwerten, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden;
e) die Anwendung dieses Übereinkommens durch die Vertragsstaaten in regelmässigen Zeitabständen überprüfen;
f) Empfehlungen zur Verbesserung dieses Übereinkommens und seiner Anwendung geben;
g) den Bedarf der Vertragsstaaten an technischer Hilfe bei der Anwendung dieses Übereinkommens feststellen und gegebenenfalls Massnahmen empfehlen, die sie in dieser Hinsicht für nötig erachtet.
5.  Für die Zwecke des Absatzes 4 verschafft sich die Konferenz der Vertragsstaaten die erforderliche Kenntnis über die von den Vertragsstaaten zur Anwendung dieses Übereinkommens ergriffenen Massnahmen und die dabei angetroffenen Schwierigkeiten; hierzu verwendet sie die von den Vertragsstaaten übermittelten Informationen sowie etwaige zusätzliche Überprüfungsmechanismen, die von ihr eingerichtet werden können.
6.  Jeder Vertragsstaat übermittelt der Konferenz der Vertragsstaaten Informationen über seine Programme, Pläne und Praktiken sowie über Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen zur Anwendung dieses Übereinkommens, soweit darum von der Konferenz der Vertragsstaaten ersucht wird. Die Konferenz der Vertragsstaaten prüft, wie sie Informationen, unter anderem auch Informationen von Vertragsstaaten und zuständigen internationalen Organisationen, am wirksamsten entgegennehmen und daraufhin tätig werden kann. Beiträge von einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen, die nach den von der Konferenz der Vertragsstaaten zu beschliessenden Verfahren ordnungsgemäss akkreditiert sind, können ebenfalls in Erwägung gezogen werden.
7.  Die Konferenz der Vertragsstaaten richtet, falls sie dies für erforderlich erachtet, nach den Absätzen 4‒6 einen geeigneten Mechanismus oder eine geeignete Stelle zur Unterstützung der wirksamen Anwendung des Übereinkommens ein.
Art. 64 Sekretariat
1.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die erforderlichen Sekretariatsdienste für die Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Verfügung.
2.  Das Sekretariat:
a) unterstützt die Konferenz der Vertragsstaaten bei den in Artikel 63 beschriebenen Tätigkeiten, veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsstaaten und erbringt die dafür erforderlichen Dienstleistungen;
b) unterstützt die Vertragsstaaten auf ihr Ersuchen bei der Übermittlung von Informationen für die Konferenz der Vertragsstaaten, wie in Artikel 63 Absätze 5 und 6 vorgesehen; und
c) sorgt für die notwendige Abstimmung mit den Sekretariaten der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen.

Kapitel VIII: Schlussbestimmungen

Art. 65 Anwendung des Übereinkommens
1.  Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sicherzustellen.
2.  Jeder Vertragsstaat kann zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption stren­gere oder schärfere Massnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen.
Art. 66 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen beizulegen.
2.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
3.  Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden.
4.  Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 67 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 9.‒11. Dezember 2003 in Mérida (Mexiko) und danach bis zum 9. Dezember 2005 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
2.  Dieses Übereinkommen liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Übereinkommen nach Absatz 1 unterzeichnet hat.
3.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt die Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
4.  Dieses Übereinkommen steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Bei ihrem Beitritt erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Art. 68 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt am 90. Tag nach Hinterlegung der 30. Ratifika­tions‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
2.  Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der 30. entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 69 Änderung
1.  Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann ein Vertragsstaat eine Änderung vorschlagen und sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsstaaten zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschliessen können. Die Konferenz der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten erforderlich, um die Änderung zu beschliessen.
2.  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
3.  Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.
4.  Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt für einen Vertragsstaat 90 Tage nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
5.  Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Übereinkommen und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.
Art. 70 Kündigung
1.  Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
2.  Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.
Art. 71 Depositar ³³ und Sprachen
1.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
2.  Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
³³ Deutschland, Österreich: Verwahrer

Unterschriften

Z u U rkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 3. August 2018 ³⁴

³⁴ AS 2009 5467 , 2010 87 , 2012 903 , 2013 1269 , 2014 1193 , 2017 2891 , 2018 3001 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

25. August

2008

24. September

2008

Ägypten

25. Februar

2005

14. Dezember

2005

Albanien

25. Mai

2006

24. Juni

2006

Algerien*

25. August

2004

14. Dezember

2005

Angola

29. August

2006

28. September

2006

Antigua und Barbuda

21. Juni

2006 B

21. Juli

2006

Äquatorialguinea

30. Mai

2018 B

29. Juni

2018

Argentinien

28. August

2006

27. September

2006

Armenien

  8. März

2007 B

  7. April

2007

Aserbaidschan*

  1. November

2005

  1. Dezember

2005

Äthiopien*

26. November

2007

26. Dezember

2007

Australien

  7. Dezember

2005

  6. Januar

2006

Bahamas*

10. Januar

2008 B

  9. Februar

2008

Bahrain*

  5. Oktober

2010

  4. November

2010

Bangladesch*

27. Februar

2007 B

29. März

2007

Belarus

17. Februar

2005

14. Dezember

2005

Belgien*

25. September

2008

25. Oktober

2008

Belize*

12. Dezember

2016 B

11. Januar

2017

Benin

14. Oktober

2004

14. Dezember

2005

Bhutan

21. September

2016

21. Oktober

2016

Bolivien

  5. Dezember

2005

  4. Januar

2006

Bosnien und Herzegowina

26. Oktober

2006

25. November

2006

Botsuana

27. Juni

2011 B

27. Juli

2011

Brasilien

15. Juni

2005

14. Dezember

2005

Brunei*

  2. Dezember

2008

  1. Januar

2009

Bulgarien

20. September

2006

20. Oktober

2006

Burkina Faso

10. Oktober

2006

  9. November

2006

Burundi

10. März

2006 B

  9. April

2006

Chile

13. September

2006

13. Oktober

2006

China*

13. Januar

2006

12. Februar

2006

    Hongkong

13. Januar

2006

12. Februar

2006

    Macau

13. Januar

2006

12. Februar

2006

Cook-Inseln

17. Oktober

2011

16. November

2011

Costa Rica

21. März

2007

20. April

2007

Côte d’Ivoire

25. Oktober

2012

24. November

2012

Dänemark a

26. Dezember

2006

25. Januar

2007

Deutschland

12. November

2014

12. Dezember

2014

Dominica

28. Mai

2010 B

27. Juni

2010

Dominikanische Republik

26. Oktober

2006

25. November

2006

Dschibuti

20. April

2005

14. Dezember

2005

Ecuador

15. September

2005

14. Dezember

2005

El Salvador*

  1. Juli

2004

14. Dezember

2005

Estland

12. April

2010 B

12. Mai

2010

Europäische Union*

12. November

2008

12. Dezember

2008

Fidschi

14. Mai

2008 B

13. Juni

2008

Finnland

20. Juni

2006

20. Juli

2006

Frankreich

11. Juli

2005

14. Dezember

2005

Gabun

  1. Oktober

2007

31. Oktober

2007

Gambia

  8. Juli

2015 B

  7. August

2015

Georgien*

  4. November

2008 B

  4. Dezember

2008

Ghana

27. Juni

2007

27. Juli

2007

Grenada*

  1. April

2015 B

  1. Mai

2015

Griechenland*

17. September

2008

17. Oktober

2008

Guatemala

  3. November

2006

  3. Dezember

2006

Guinea

29. Mai

2013

28. Juni

2013

Guinea-Bissau

10. September

2007 B

10. Oktober

2007

Guyana

16. April

2008 B

16. Mai

2008

Haiti

14. September

2009

14. Oktober

2009

Heiliger Stuhl*

19. September

2016 B

19. Oktober

2016

Honduras

23. Mai

2005

14. Dezember

2005

Indien*

  9. Mai

2011

  8. Juni

2011

Indonesien*

19. September

2006

19. Oktober

2006

Irak

17. März

2008 B

16. April

2008

Iran*

20. April

2009

20. Mai

2009

Irland

  9. November

2011

  9. Dezember

2011

Island

  1. März

2011 B

31. März

2011

Israel*

  4. Februar

2009

  6. März

2009

Italien

  5. Oktober

2009

  4. November

2009

Jamaika

  5. März

2008

  4. April

2008

Japan

11. Juli

2017

10. August

2017

Jemen*

  7. November

2005

14. Dezember

2005

Jordanien

24. Februar

2005

14. Dezember

2005

Kambodscha

  5. September

2007 B

  5. Oktober

2007

Kamerun

  6. Februar

2006

  8. März

2006

Kanada*

  2. Oktober

2007

  1. November

2007

Kap Verde

23. April

2008

23. Mai

2008

Kasachstan*

18. Juni

2008 B

17. Juli

2008

Katar*

30. Januar

2007

  1. März

2007

Kenia

  9. Dezember

2003

14. Dezember

2005

Kirgisistan

16. September

2005

14. Dezember

2005

Kiribati

27. September

2013 B

27. Oktober

2013

Kolumbien*

27. Oktober

2006

26. November

2006

Komoren

11. Oktober

2012

10. November

2012

Kongo (Brazzaville)

13. Juli

2006 B

12. August

2006

Kongo (Kinshasa)

23. September

2010 B

23. Oktober

2010

Korea (Süd-)

27. März

2008

26. April

2008

Kroatien

24. April

2005

14. Dezember

2005

Kuba*

  9. Februar

2007

11. März

2007

Kuwait*

16. Februar

2007

18. März

2007

Laos*

25. September

2009

25. Oktober

2009

Lesotho

16. September

2005

15. Dezember

2005

Lettland

  4. Januar

2006

  3. Februar

2006

Libanon

22. April

2009 B

22. Mai

2009

Liberia

16. September

2005 B

16. Oktober

2005

Libyen

  7. Juni

2005

14. Dezember

2005

Liechtenstein

  8. Juli

2010

  7. August

2010

Litauen

21. Dezember

2006

20. Januar

2007

Luxemburg

  6. November

2007

  6. Dezember

2007

Madagaskar

22. September

2004

14. Dezember

2005

Malawi

  4. Dezember

2007

  3. Januar

2008

Malaysia*

24. September

2008

24. Oktober

2008

Malediven

22. März

2007 B

21. April

2007

Mali

18. April

2008

18. Mai

2008

Malta*

11. April

2008

11. Mai

2008

Marokko

  9. Mai

2007

  8. Juni

2007

Marshallinseln

17. November

2011 B

17. Dezember

2011

Mauretanien

25. Oktober

2006 B

24. November

2006

Mauritius

15. Dezember

2004

14. Dezember

2005

Mazedonien

13. April

2007

13. Mai

2007

Mexiko

20. Juli

2004

14. Dezember

2005

Mikronesien

21. März

2012 B

20. April

2012

Moldau*

  1. Oktober

2007

31. Oktober

2007

Mongolei

11. Januar

2006

10. Februar

2006

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik*

  9. April

2008

  9. Mai

2008

Myanmar

20. Dezember

2012

19. Januar

2013

Namibia

  3. August

2004

14. Dezember

2005

Nauru

12. Juli

2012 B

11. August

2012

Nepal*

29. März

2011

28. April

2011

Neuseeland b

  1. Dezember

2015

31. Dezember

2015

Nicaragua

15. Februar

2006

17. März

2006

Niederlande** c

31. Oktober

2006

30. November

2006

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Niger

11. August

2008 B

10. September

2008

Nigeria

14. Dezember

2004

14. Dezember

2005

Niue

  3. Oktober

2017 B

  2. November

2017

Norwegen

29. Juni

2006

29. Juli

2006

Oman

  9. Januar

2014 B

  8. Februar

2014

Österreich

11. Januar

2006

10. Februar

2006

Pakistan*

31. August

2007

30. September

2007

Palau

24. März

2009 B

23. April

2009

Palästina

  2. April

2014 B

  2. Mai

2014

Panama*

23. September

2005

14. Dezember

2005

Papua-Neuguinea

16. Juli

2007

15. August

2007

Paraguay*

  1. Juni

2005

14. Dezember

2005

Peru

16. November

2004

14. Dezember

2005

Philippinen

  8. November

2006

  8. Dezember

2006

Polen

15. September

2006

15. Oktober

2006

Portugal

28. September

2007

28. Oktober

2007

Ruanda

  4. Oktober

2006

  3. November

2006

Rumänien

  2. November

2004

14. Dezember

2005

Russland*

  9. Mai

2006

  8. Juni

2006

Salomoninseln

  6. Januar

2012 B

  5. Februar

2012

Sambia

  7. Dezember

2007

  6. Januar

2008

Samoa

16. April

2018 B

16. Mai

2018

São Tomé und Príncipe

12. April

2006

12. Mai

2006

Saudi-Arabien*

29. April

2013

29. Mai

2013

Schweden

25. September

2007

25. Oktober

2007

Schweiz

24. September

2009

24. Oktober

2009

Senegal

16. November

2005

16. Dezember

2005

Serbien

20. Dezember

2005

19. Januar

2006

Seychellen

16. März

2006

15. April

2006

Sierra Leone

30. September

2004

14. Dezember

2005

Simbabwe

  8. März

2007

  7. April

2007

Singapur*

  6. November

2009

  6. Dezember

2009

Slowakei

  1. Juni

2006

  1. Juli

2006

Slowenien

  1. April

2008 B

  1. Mai

2008

Spanien*

19. Juni

2006

19. Juli

2006

Sri Lanka

31. März

2004

14. Dezember

2005

St. Lucia

18. November

2011 B

18. Dezember

2011

Südafrika*

22. November

2004

14. Dezember

2005

Sudan

  5. September

2014

  5. Oktober

2014

Südsudan

23. Januar

2015 B

22. Februar

2015

Swasiland

24. September

2012

24. Oktober

2012

Tadschikistan

25. September

2006 B

25. Oktober

2006

Tansania

25. Mai

2005

14. Dezember

2005

Thailand*

  1. März

2011

31. März

2011

Timor-Leste

27. März

2009

26. April

2009

Togo

  6. Juli

2005

14. Dezember

2005

Trinidad und Tobago

31. Mai

2006

30. Juni

2006

Tschad

26. Juni

2018 B

26. Juli

2018

Tschechische Republik

29. November

2013

29. Dezember

2013

Tunesien*

23. September

2008

23. Oktober

2008

Türkei

  9. November

2006

  9. Dezember

2006

Turkmenistan

28. März

2005 B

14. Dezember

2005

Tuvalu

  4. September

2015 B

  4. Oktober

2015

Uganda

  9. September

2004

14. Dezember

2005

Ukraine*

  2. Dezember

2009

  1. Januar

2010

Ungarn

19. April

2005

14. Dezember

2005

Uruguay

10. Januar

2007

  9. Februar

2007

Usbekistan*

29. Juli

2008 B

28. August

2008

Vanuatu

12. Juli

2011 B

11. August

2011

Venezuela*

  2. Februar

2009

  4. März

2009

Vereinigte Arabische Emirate*

22. Februar

2006

24. März

2006

Vereinigte Staaten*

30. Oktober

2006

30. November

2006

Vereinigtes Königreich**

  9. Februar

2006

11. März

2006

    Bermudas

  4. Juni

2018

  4. Juni

2018

    Britische Jungferninseln

12. Oktober

2006

12. Oktober

2006

    Guernsey

  9. November

2009

  9. November

2009

    Insel Man

  9. November

2009

  9. November

2009

    Jersey

  9. November

2009

  9. November

2009

Vietnam*

19. August

2009

18. September

2009

Zentralafrikanische Republik

  6. Oktober

2006

  5. November

2006

Zypern

23. Februar

2009

25. März

2009

* Vorbehalte und Erklärungen.
(Die Erklärungen der Vertragsstaaten gemäss Artikel 6 Absatz 3, 44 Absatz 6 Buchstabe a und 46 Absatz 13 und 14, sind im oben erwähnten Geltungsbereich nicht mit * aufgeführt).
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht,
mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und Grönland.
b
Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
c
Für das Königreich in Europa.

Erklärungen der Schweiz

Die Schweiz bestimmt folgende zentrale Behörde zur Entgegennahme der Rechtshilfeersuchen gemäss Artikel 46 Absatz 13 dieses Übereinkommens: Bundesamt für Justiz, CH-3003 Bern.
In Anwendung von Artikel 46 Absatz 14 dieses Übereinkommens müssen die an die Schweiz gerichteten Rechtshilfeersuchen und die dazu gehörigen Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche, Französische oder Italienische begleitet sein, falls sie nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind.
Markierungen
Leseansicht