Inkraftsetzung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung
Inkraftsetzung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung Vom 16. September 1981 (Stand 1. Januar 1982) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 303 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom
4. April 1954
1 ) sowie § 46 Absatz 2 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961
2 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
29. Mai 1981
beschliesst:
§ 1
1 Die durch Kantonsratsbeschluss vom 2. Juli 1969
3 ) angeordnete neue Ka - tasterschätzung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
§ 2
1 Der Regierungsrat erlässt die für die Nachführung des Schätzungswerkes notwendigen Bestimmungen.
§ 3
1 Mit dem Inkrafttreten der neuen Katasterschätzung sind die Gesetze über die Handänderungsgebühr vom Vermögen in toter Hand vom 11. Hornung
1832/11. Mai 1835/24. Dezember 1856 und die dazugehörige Vollzugsver - ordnung vom 7. Jänner 1857 aufgehoben
4 )
. Das entsprechende Initiativbe - gehren vom 23. Dezember 1963 ist damit erfüllt.
1) BGS 211.1 .
2) BGS 614.11 .
3) BGS 212.478.3 .
4) GS 30, 44; GS 53, 107. GS 88, 770
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