Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die Fischerei im ... (923.933.1)
Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die Fischerei im ... (923.933.1)
Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals
1 923.933.1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals vom 04.10.1995 (Stand 01.01.1996) Dieser Erlass wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes 1 ) in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung nur in der Form eines Verweises veröffentlicht. Die von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern in Anwendung von Arti kel 67 Absatz 3 des Fischereigesetzes 2 ) und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über die Fischerei (FiV) 3 ) abgeschlossene Vereinbarung ersetzt die Vereinba rung vom 2. September 1982 per 1. 1. 1996. Sie wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 FiV im Anhang IV.4 der Direkti onsverordnung über die Fischerei (FiDV; BAG 95-119) 4 ) wiedergegeben und kann mit dieser bei folgender Stelle bezogen werden: Fischereiinspektorat des Kantons Bern Schwand 17
3110 Münsingen
1) BSG 103.1
2) BSG 923.11
3) BSG 923.111
4) BSG 923.111.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
96-9
923.933.1 2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.10.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 96-9
3 923.933.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.10.1995 01.01.1996 Erstfassung 96-9