Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals
1 923.933.1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals vom 04.10.1995 (Stand 01.01.1996) Dieser Erlass wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes 1 ) in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung nur in der Form eines Verweises veröffentlicht. Die von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern in Anwendung von Arti kel 67 Absatz 3 des Fischereigesetzes 2 ) und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über die Fischerei (FiV) 3 ) abgeschlossene Vereinbarung ersetzt die Vereinba rung vom 2. September 1982 per 1. 1. 1996. Sie wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 FiV im Anhang IV.4 der Direkti onsverordnung über die Fischerei (FiDV; BAG 95-119) 4 ) wiedergegeben und kann mit dieser bei folgender Stelle bezogen werden: Fischereiinspektorat des Kantons Bern Schwand 17
3110 Münsingen
1) BSG 103.1
2) BSG 923.11
3) BSG 923.111
4) BSG 923.111.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
96-9
923.933.1 2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.10.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 96-9
3 923.933.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.10.1995 01.01.1996 Erstfassung 96-9
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