Briefwechsel vom 2. Mai 2005 (0.741.531.923.26)
CH - Schweizer Bundesrecht

Briefwechsel vom 2. Mai 2005

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Manitoba über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen In Kraft getreten am 2. Mai 2005 (Stand am 21. Februar 2006)

Anlage B ³

³ Die Anlage A (Klassen für die Schweiz) wird nicht in der AS publiziert. Sie kann beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

Klassen für Manitoba

Berechtigen den Inhaber zum Führen von:

Klasse 1

Sattelschleppern, einschliesslich aller Fahrzeuge in den Klassen 2, 3, 4 und 5.

Klasse 2

Bussen mit einer Sitzkapazität von mehr als
24 Passagieren (während des Transports der
Passagiere), Schulbussen mit einer Sitzkapazität von über 36 Passagieren (während des Transports der
Passagiere). Schliesst alle Fahrzeuge in den Klassen 3, 4 und 5 ein.

Klasse 3

LKW mit mehr als zwei Achsen, einschliesslich aller Fahrzeugkombinationen, ODER von LKW mit zwei Achsen mit einem Anhänger mit registriertem Bruttofahrzeuggewicht von mehr als 4 540 kg (schliesst jedoch keine Sattelschlepper ein). Schliesst alle Fahrzeuge in den Klassen 4 und 5 ein.

Klasse 4

Taxis, Ambulanzen und sonstigen Notfahrzeugen, Bussen mit einer Sitzkapazität von 10 bis
14 Passagieren (während des Transports der Passagiere). Schliesst alle Fahrzeuge in Klasse 5 ein.

Klasse 5

Personenwagen, Bussen, wenn sie keine Passagiere befördern, LKW mit zwei Achsen und allen Fahrzeugkombinationen, die aus einem LKW mit zwei Achsen und einem Anhänger mit einem registrierten Bruttofahrzeuggewicht von bis zu 4 540 kg bestehen.
Berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 3, wenn sie als Landwirtschaftsfahrzeuge registriert sind und der Fahrzeugführer im Besitz eines Führer­ausweises der Klasse 5 Stufe «fortgeschritten» oder «voll­berechtigt» ist. Berechtigt ab 16 Jahren zum
Führen eines Mopeds.

Klasse 6

Motorräder.

Erläuterung der Stufen

Stufe L (Fahrschüler)

Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises von Manitoba der Klasse 5 oder 6 in der Stufe «Fahr­schüler» sind im Programm Graduated Driver
Lice
ncing (gestaffelte Fahrzeugführerzulassung, GDL) und haben nur die theoretische Prüfung, nicht die praktische Prüfung, abgelegt. (Nicht gegenseitig).

Stufe A (zugelassen)

Fahrzeugführer mit abgelegter theoretischer Prüfung, die jedoch nicht im GDL-Programm sind, werden in Stufe A (zum Fahrunterricht zugelassen) eingestuft und als Fahrschüler in der entsprechenden Ausweisklasse betrachtet. Sie haben die praktische Prüfung nicht abgelegt. (Nicht gegenseitig).

Stufe M (nur Motorradkurs)

Fahrzeugführer, die im Besitz eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe M sind, haben die theoretische Motorradprüfung abgelegt, jedoch den obligatorischen Motorrad-Ausbildungskurs nicht abgeschlossen. Das Führen eines Motorrads auf der Strasse ist nicht
erlaubt. (Nicht gegenseitig).

Stufe I (fortgeschritten)

Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises der Klasse 5 Stufe «fortgeschritten» haben die vor­geschriebenen theoretischen und praktischen
Prüfungen erfolgreich abgelegt. Diese Fahrzeugführer in der Stufe «fortgeschritten» müssen während
15 Monaten folgende Einschränkungen befolgen:

­– Blutalkoholgehalt von 0 %
– begrenzte Anzahl Mitfahrer:
– von 5.00 Uhr bis Mitternacht – begrenzt auf
1 Mitfahrer auf dem Vordersitz und auf eine Anzahl Mitfahrer auf dem (den) Rücksitz(en), die der Zahl funktionstüchtiger Gurten
entspricht.
– von Mitternacht bis 5.00 Uhr – begrenzt auf
1 Mitfahrer, ODER, wenn in Begleitung eines qualifizierten aufsichtsführenden Fahrzeug­führers auf dem Vordersitz, mit zusätzlichen Passagieren bis zur Anzahl der funktions­tüchtigen Gurten auf dem (den) Hintersitz(en).
Inhaber eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe «fortgeschritten».

Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe «fortgeschritten» haben die theoretische Prüfung, den Motorrad-Ausbildungskurs und die

praktische Prüfung erfolgreich absolviert. Sie dürfen einen Mitfahrer befördern, müssen jedoch den Blut­alkoholgehalt von 0 % einhalten. (Gegenseitig).

Stufe F (vollberechtigt)

Fahrzeugführer, die die 15-monatige Stufe «fort­geschritten» abgeschlossen haben, werden zur Stufe «vollberechtigt» zugelassen. Die Begrenzungen der Anzahl Mitfahrer gelten nicht mehr, doch müssen die Fahrzeugführer den Blutalkoholgehalt von 0 % im ersten Jahr einhalten. Sie sind auch berechtigt, nach drei Jahren in der Stufe «vollberechtigt» Fahrneulinge zu beaufsichtigen. (Gegenseitig).

Liste der etwaigen Vermerke
Manitoba verfügt lediglich über eine Zone für Vermerke auf dem Führerausweis, die für Luftbrems-Systeme bestimmt ist. Die etwaigen Codes, die angegeben werden könnten, lauten wie folgt:

N

– nicht berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit Luftbrems-System

A

– berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit Luftbrems-System

S

– berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit Luftbrems-System und zur
manuellen Anpassung der Geschwindigkeitsverringerung

I

– zum Fahrunterricht zugelassen – berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit Luftbrems-System nur in Begleitung eines aufsichtsführenden Fahrzeug­führers.
Liste der Einschränkungen
1. muss Kontaktlinsen tragen
2. das Fahrzeug muss mit Servolenkung ausgerüstet sein
3. Höchstgeschwindigkeit 70 km/h
4. beschränkt auf Fahrzeuge mit automatischem Schaltgetriebe
5. beschränkt auf das Fahren nur am Tag
6. das Fahrzeug muss mit Servobremsen ausgerüstet sein
7. das Fahrzeug muss mit Handbedienungsgerät ausgerüstet sein
8. auf das ausschliessliche Führen von Motorrädern beschränkt
9. das Fahrzeug muss mit Seitenspiegeln ausgerüstet sein.
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