Briefwechsel vom 2. Mai 2005
Anlage B ³
Klassen für Manitoba | Berechtigen den Inhaber zum Führen von: |
Klasse 1 | Sattelschleppern, einschliesslich aller Fahrzeuge in den Klassen 2, 3, 4 und 5. |
Klasse 2 | Bussen mit einer Sitzkapazität von mehr als |
Klasse 3 | LKW mit mehr als zwei Achsen, einschliesslich aller Fahrzeugkombinationen, ODER von LKW mit zwei Achsen mit einem Anhänger mit registriertem Bruttofahrzeuggewicht von mehr als 4 540 kg (schliesst jedoch keine Sattelschlepper ein). Schliesst alle Fahrzeuge in den Klassen 4 und 5 ein. |
Klasse 4 | Taxis, Ambulanzen und sonstigen Notfahrzeugen, Bussen mit einer Sitzkapazität von 10 bis |
Klasse 5 | Personenwagen, Bussen, wenn sie keine Passagiere befördern, LKW mit zwei Achsen und allen Fahrzeugkombinationen, die aus einem LKW mit zwei Achsen und einem Anhänger mit einem registrierten Bruttofahrzeuggewicht von bis zu 4 540 kg bestehen. |
Klasse 6 | Motorräder. |
Stufe L (Fahrschüler) | Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises von Manitoba der Klasse 5 oder 6 in der Stufe «Fahrschüler» sind im Programm Graduated Driver |
Stufe A (zugelassen) | Fahrzeugführer mit abgelegter theoretischer Prüfung, die jedoch nicht im GDL-Programm sind, werden in Stufe A (zum Fahrunterricht zugelassen) eingestuft und als Fahrschüler in der entsprechenden Ausweisklasse betrachtet. Sie haben die praktische Prüfung nicht abgelegt. (Nicht gegenseitig). |
Stufe M (nur Motorradkurs) | Fahrzeugführer, die im Besitz eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe M sind, haben die theoretische Motorradprüfung abgelegt, jedoch den obligatorischen Motorrad-Ausbildungskurs nicht abgeschlossen. Das Führen eines Motorrads auf der Strasse ist nicht |
Stufe I (fortgeschritten) | Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises der Klasse 5 Stufe «fortgeschritten» haben die vorgeschriebenen theoretischen und praktischen
Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe «fortgeschritten» haben die theoretische Prüfung, den Motorrad-Ausbildungskurs und die praktische Prüfung erfolgreich absolviert. Sie dürfen einen Mitfahrer befördern, müssen jedoch den Blutalkoholgehalt von 0 % einhalten. (Gegenseitig). |
Stufe F (vollberechtigt) | Fahrzeugführer, die die 15-monatige Stufe «fortgeschritten» abgeschlossen haben, werden zur Stufe «vollberechtigt» zugelassen. Die Begrenzungen der Anzahl Mitfahrer gelten nicht mehr, doch müssen die Fahrzeugführer den Blutalkoholgehalt von 0 % im ersten Jahr einhalten. Sie sind auch berechtigt, nach drei Jahren in der Stufe «vollberechtigt» Fahrneulinge zu beaufsichtigen. (Gegenseitig). |
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