Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung «Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein» in Breitenbach
1 Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung «Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein» in Breitenbach Vom 23. April/1. Juni 1976 Im Hinblick darauf, dass Betrieb und Ausbau des Bezirksspitals Thierstein und des Altersheimes Dorneck-Thierstein sicherzustellen sind, dass die Stiftung Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck- Thierstein daher im Sinne der Spitalvorlage VI dem Staat ein mehrheitli- ches und dauerndes Mitbestimmungsrecht an der Tätigkeit der Stiftung gewährleistet wird vereinbart: Die Stiftungsurkunde der Stiftung Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein vom 25./26. Juli 1927 erhält mit den durch diese Ver- einbarung beschlossenen Änderungen folgenden bereinigten Wortlaut: I. Statuten der Stiftung Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein Art. 1. A. Name und Sitz der Stiftung; Ort der Anstalt In Anwendung des Artikels 59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 und des § 33 des Solothurnischen Einführungsgesetzes
zum ZGB vom 10. Dezember 1911 wird eine öffentlich-rechtliche, unter der Verwaltung des Staates stehende Stiftung errichtet mit dem Namen "Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein". Art. 2. Der Sitz der Stiftung und die Anstalt befinden sich in Breitenbach. Art. 3. B. Stiftungsgut Als Stiftungsgut werden der Stiftung gewidmet die im Eingang dieser Urkunde genannten Beträge, wobei für die Einwerfung der Kapitalien der staatlichen oder in staatlicher Verwaltung befindlichen Fonds in die Stif- tung die Beschlussfassung des Kantonsrates vom 6. Juli 1927 und für die Ausrichtung des Staatsbeitrages der Volksbeschluss vom 6. Juli 1924 die rechtliche Grundlage bildet.
2 Art. 4. C. Stiftungszweck Stiftungszweck ist die Schaffung und der Betrieb a) eines modern eingerichteten, den Forderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Bezirksspitals Thierstein; b) eines von den Anschauungen der Gegenwart über die Pflichten der Humanität gegenüber dem Alter getragenen, mit dem Bezirksspital verbundenen Altersheims Dorneck-Thierstein, in welchem würdige äl- tere Personen männlichen und weiblichen Geschlechts aus der ganzen Amtei, mit ihren eigenen Mitteln oder auf Kosten der Gemeinden, bei mässigem Entgelt gute Unterkunft und Verpflegung finden können. Art. 5. D. Stiftungsrat Als Organ der Stiftung und Anstalt, welchem der Spital- und Altersheim- betrieb obliegt, wird ein Stiftungsrat von 7 Mitgliedern bestellt. Dieser konstituiert sich selbst. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf eine vierjähri- ge Amtsdauer wie folgt:
4 Mitglieder durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn.
1 Mitglied durch die Schweizerischen Isola-Werke AG in Breitenbach.
1 Mitglied durch die Rechtsnachfolger des Herrn Direktor Albert Borer.
1 Mitglied durch die Einwohnergemeinde Breitenbach. Art. 6. E. Ausschuss Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte zur Erledigung der laufenden Auf- gaben einen Ausschuss von 3 Mitgliedern bestimmen. Art. 7. F. Unterschriftsberechtigung Für die Stiftung führen namens des Stiftungsrates, so lange und so weit die Statuten hierüber nichts anderes bestimmen, der Präsident oder Vize- präsident mit dem Kassier oder Aktuar des Stiftungsrates je zu zweien kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift. Art. 8. G. Statuten Die Statuten und Reglemente, welche der Stiftungsrat zu erlassen berech- tigt ist, können neben der weiteren Organisation der Stiftung insbesonde- re die Anstaltsverwaltung und Geschäftsführung ordnen, sowie die Auf- nahme- und Verpflegungsbedingungen festsetzen. Dabei soll die freie Entwicklung der Stiftung, sowie die zeitgemässe Ausgestaltung der An- stalt gewahrt bleiben. Art. 9. H. Zustimmungsvorbehalt a) des Regierungsrates Für folgende Geschäfte bleibt die Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Solothurn vorbehalten: a) Reglemente über die Organisation des Stiftungsrates, den Spitalbetrieb und das Personalwesen; b) Wahlen des Spitalverwalters, der Chefärzte und der leitenden Ärzte sowie Ordnung ihres Dienstverhältnisses; c) jährlicher Voranschlag und Jahresrechnung mit Einschluss ihrer einzel- nen Posten; d) Taxordnung und Tarifverträge;
3 e) Erwerb und Veräusserung von Grundeigentum. Art. 10. b) der Stifter Sofern eine Regelung der Stiftungs- und Anstaltsorgane durch die Statu- ten erfolgt, hat dies mit der Beschränkung zu geschehen, dass das in Arti- kel 5 umschriebene grundsätzliche Vertretungsverhältnis nur im Einver- ständnis mit dem Regierungsrat, der Schweizerischen Isola-Werke AG, der Personalfürsorge-Stiftung der Schweizerischen Isola-Werke AG Breiten- bach und der Erben des Herrn Albert Borer modifiziert werden darf. Art. 11. I. Betriebsdefizitdeckung a) freiwillige Beiträge Die Schweizerischen Isola-Werke AG und die Einwohnergemeinde Breiten- bach leisten jeweilen jährlich einen freiwilligen Beitrag an das Betriebsde- fizit des Bezirksspitals. Art. 12. b) Staatsbeiträge Der Kanton übernimmt nach Massgabe der geltenden Spitalvorlagen das Betriebsdefizit, abzüglich die freiwilligen Leistungen der Schweizerischen Isola-Werke AG und der Einwohnergemeinde Breitenbach. Art. 13. K. Gebäudeunterhalt Für den Gebäudeunterhalt gilt sinngemäss der Regierungsratsbeschluss vom 25. Januar 1966. Das kantonale Hochbauamt hat danach im Einver- nehmen mit dem Sanitäts-Departement und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Stiftung die für die jährlichen Kostenvoran- schläge erforderlichen baulichen Aufwendungen zu prüfen und vorzu- schlagen. Art. 14. L. Kontrollstelle Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern. 1 Mitglied wird vom Regie- rungsrat des Kantons Solothurn und 1 Mitglied von den Schweizerischen Isola-Werken AG auf eine verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. Art. 15. M. Aufsicht Die Stiftung steht als öffentlich-rechtliche Stiftung unter der Aufsicht des Regierungsrates. Art. 16. N. Beginn der Stiftung Die Stiftung nahm ihren Anfang mit ihrer Errichtung und der damit ausge- sprochenen Genehmigung durch den Regierungsrat. II. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspar- teien in Kraft.
4 III. Diese Vereinbarung dient zugleich als Zustimmung des Regierungsrates als staatliche Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) zur Abänderung der ursprüngli- chen Stiftungsbestimmungen. Von der Stiftung am 23. April, vom Regierungsrat am 1. Juni 1976 be- schlossen
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