Vertrag (0.351.934.92)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Abgeschlossen am 28. Oktober 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1998¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2000 (Stand am 1. September 2001) ¹ AS 2000 2241
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,
in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959² über die Rechtshilfe in Strafsachen – nachfolgend: das Übereinkommen – im Verhältnis zwischen beiden Staaten zu vereinfachen und die darin enthaltenen Bestimmungen zu ergänzen,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.351.1
Art. I Geltungsbereich
(Zu Art. 1 des Übereinkommens)
1.  Das Übereinkommen und dieser Vertrag sind anwendbar:
a) auf Verfahren wegen Handlungen, zu deren Verfolgung im Zeitpunkt der verlangten Rechtshilfe in einem der beiden Staaten eine Justiz- oder Ver­waltungsbehörde und im anderen Staat eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, soweit in ihrem Verfahren ein für Strafsachen zuständiges Gericht ange­rufen werden kann;
b) auf Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht eines der beiden Staaten nur mit Busse bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
2.  Rechtshilfe wird auch geleistet:
a) für die Zustellung von Schriftstücken betreffend den Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme sowie die Zahlung von Bussen oder Verfahrensko­s­ten;
b) in Angelegenheiten des bedingten Vollzugs einer Strafe oder einer Mass­nahme, der bedingten Entlassung, des Aufschubs des Antritts einer Strafe oder einer Massnahme oder der Unterbrechung des Vollzugs;
c) in Gnadensachen;
d) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile.
Art. II Verweigerungsgründe
(Zu Art. 2 des Übereinkommens)
1.  Die Rechtshilfe wird verweigert, wenn sich das Ersuchen auf Handlungen bezieht, auf Grund deren die verfolgte Person im ersuchten Staat aus materiellrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen – in Frankreich: endgültig freigesprochen oder freigelassen – oder verurteilt worden ist, sofern die allenfalls verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
2.  Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen die verfolgte Person richtet, die sich im ersuchten Staat aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens ihrer Entlastung dient.
Art. III Verwendung von Auskünften (Spezialität)
1.  Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in Ver­fahren wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2.  Die erteilten Auskünfte können, sofern der ersuchte Staat davon benachrichtigt worden ist, im ersuchenden Staat verwendet werden für ein Verfahren:
a) gegen die Person, gegen welche ein Strafverfahren lief, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, und die wegen einer anderen strafbaren Handlung ver­folgt wird, derentwegen Rechtshilfe gewährt werden muss;
b) gegen die verfolgte Person wegen Teilnahme an einer strafbaren Handlung oder Begünstigung einer strafbaren Handlung, derentwegen Rechtshilfe gewährt worden ist;
c) über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfah­ren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist;
d) das weitere Ermittlungen erfordert, sofern für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist, sofern vor dem Datum des Ersuchens nach Absatz 1 bereits Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind und sofern die erteilten Auskünfte nicht als Beweismittel verwendet werden.
Art. IV Herausgabe von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken
(Zu Art. 3 des Übereinkommens)
1.  Verlangt eine Behörde des ersuchenden Staates eine Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder Herausgabe von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken nach Artikel I, so hat ihr Begehren im ersuchten Staat dieselbe Geltung wie ein entspre­chender Entscheid dieses Staates.
2.  Rechte des ersuchten Staates oder von Dritten an Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken, die nach Artikel 3 des Übereinkommens an den ersuchenden Staat herauszugeben sind, bleiben unberührt.
Art. V Fiskalische Pfandrechte
Der ersuchte Staat macht bei der Herausgabe von Gegenständen, auf deren Rück­gabe er verzichtet, kein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts geltend, es sei denn, dass der durch die straf­bare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schul­det.
Art. VI Herausgabe von Deliktsgut
1.  Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken werden dem ersuchenden Staat zum Zwecke der Rückgabe an den Geschädigten auch Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrüh­ren, sowie deren Erträge herausgegeben, sofern das Recht des ersuchten Staates die Beschlagnahme zulässt.
2.  Vorbehalten bleiben die Ansprüche, die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person an diesen Vermögenswerten geltend macht und die weder befrie­digt noch sichergestellt worden sind.
Art. VII Anwesenheit ausländischer Personen im ersuchten Staat
(Zu Art. 4 des Übereinkommens)
1.  Auf Verlangen des ersuchenden Staates gestattet der ersuchte Staat den am Straf­verfahren beteiligten Behörden, den beteiligten Personen und allfälligen Rechtsbei­ständen sowie den von den Behörden des ersuchenden Staates bezeichneten Sach­verständigen, beim Vollzug von Rechtshilfehandlungen in seinem Hoheitsgebiet anwesend zu sein, wenn:
a) seine Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen; und
b) die Anwesenheit dieser Personen den Vollzug der Rechtshilfehandlungen oder das Strafverfahren im ersuchenden Staat erleichtern kann.
2.  Die in Absatz 1 erwähnten Personen können bei den Behörden des ersuchten Staa­tes Fragen anregen.
Art. VIII Zwangsmassnahmen
(Zu Art. 5 des Übereinkommens)
Rechtshilfe, die prozessualen Zwang erfordert, kann verweigert werden, wenn:
a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht beider Staaten nicht strafbar ist;
b) die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates dem entgegenstehen.
Art. IX Rückgabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken
(Zu Art. 6 des Übereinkommens)
Der ersuchende Staat kann auf die Rückgabe von Gegenständen und von Urschriften der Akten oder Schriftstücke nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens verzich­ten, wenn sie der ersuchte Staat nicht ausdrücklich verlangt.
Art. X Zustellung mit der Post
(Zu Art. 7 des Übereinkommens)
1.  Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen in Strafsachen können den Per­sonen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, unmittelbar mit der Post zugestellt werden.
2.  Vorladungen an verfolgte Personen, die sich im ersuchten Staat aufhalten, müssen diesen mindestens dreissig Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen.
3.  Bestehen Anhaltspunkte, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so muss das Schriftstück – oder zumindest die wichtigen Textstellen – in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Staates über­setzt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält.
Art. XI Kostenvorschuss an den Zeugen oder Sachverständigen
(Zu Art. 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens ist auf jede Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen anwendbar, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht erfüllt sind.
Art. XII Zeitweilige Überstellung von Häftlingen in den ersuchten Staat
(Zu den Art. 11 und 12 des Übereinkommens)
1.  Der ersuchte Staat gestattet die zeitweilige Überstellung einer im ersuchenden Staat inhaftierten Person in sein eigenes Hoheitsgebiet, wenn die Anwesenheit der­selben für den Vollzug der Rechtshilfehandlung im ersuchten Staat notwendig ist. Dieser kann die Zustimmung verweigern, wenn:
– der Häftling der zeitweiligen Überstellung nicht zustimmt; oder
– zwingende Erwägungen entgegenstehen.
2.  Der Staat muss den Häftling, der ihm nach Absatz 1 zugeführt wird, für die Dauer des Aufenthaltes in Haft halten, sofern der ersuchende Staat nicht die Freilassung verlangt. Er darf den Häftling wegen einer strafbaren Handlung, die dieser vor seiner Überstellung begangen hat, nicht verfolgen.
3.  Der Häftling wird dem ersuchenden Staat wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die verlangte Rechtshilfehandlung vollzogen hat.
4.  Dieselbe Regelung gilt entsprechend für die Durchbeförderung eines Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten.
Art. XIII Inhalt der Ersuchen
(Zu Art. 14 des Übereinkommens)
Ausser den Schriftstücken nach Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens enthalten die Ersuchen:
a) bei der Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen: den Namen und die Adresse des Empfängers, dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstücks;
b) bei der Teilnahme von Personen nach Artikel VII dieses Vertrages: die Bezeichnung der bei der Ausführung des Ersuchens anwesenden Personen und den Grund für ihre Anwesenheit.
Art. XIV Übermittlungsweg
(Zu Art. 15 des Übereinkommens)
1.  Rechtshilfeersuchen, einschliesslich Ersuchen von Verwaltungsbehörden, die straf­bare Handlungen nach Artikel I dieses Vertrages verfolgen, können gerichtet werden: in Frankreich an den «Procureur général près la Cour d’appel», in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausführung des Ersuchens fällt; in der Schweiz an die Gerichtsbehörde, die für die Ausführung des Ersuchens zuständig ist.
Die Ersuchen und die Vollzugsakten werden auf demselben Weg zurückgesandt.
2.  Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das französische Justiz­ministerium übermitteln einander ein Verzeichnis der Behörden³, an welche die Rechtshilfeersuchen zu richten sind, sowie die daran angebrachten Änderungen.
3.  Ersuchen um zeitweilige Überstellung oder Durchbeförderung von Personen, die vorläufig verhaftet sind, in Haft gehalten werden oder einer die Freiheit beschrän­kenden Massnahme unterworfen sind, werden durch das Bundesamt für Justiz⁴ und das Justizministerium übermittelt.
4.  Ersuchen um Auszüge aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, ein­schliesslich der Löschung von Eintragungen im Strafregister, sind an das Bundesamt für Justiz in Bern bzw. an das «Casier judiciaire national» in Nantes zu richten.
³ Die örtlich zuständige französische Justizbehörde kann im Internet ermittelt werden: www.justice.gouv.fr/region/consult.php . Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden findet sich unter: www.rhf.admin.ch/etc/medialib/data/rhf.Par.0002.File.tmp/direktverkehr-d.pdf
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. XV Erstattung von Kosten
(Zu Art. 20 des Übereinkommens)
Die durch die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zum Zwecke der Rückgabe an den Geschädigten und durch die Überstellung oder Durchbeförde­rung von Häftlingen entstandenen Kosten sind zu erstatten.
Art. XVI Annahme der Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung
(Zu Art. 21 des Übereinkommens)
1.  Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige prüfen die Justizbehörden des ersuchten Staates, ob nach dessen Recht eine strafge­richtliche Verfolgung einzuleiten ist.
2.  Verlangt das Recht beider Staaten einen Strafantrag, so ist der vom Geschädigten bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates fristgerecht gestellte Strafan­trag auch im ersuchten Staat wirksam. Ist der Strafantrag nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich, so kann er innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde dieses Staates nachgeholt wer­den; der Fristenlauf beginnt erst am Tag, an dem diese Behörde das Ersuchen erhal­ten hat.
3.  Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat so bald als möglich mit, welche Folge der Anzeige um Strafverfolgung gegeben wurde und übermittelt diesem gege­benenfalls eine als richtig bescheinigte Abschrift des Endentscheids.
Art. XVII Unterlagen
(Zu Art. 21 des Übereinkommens)
Der Anzeige sind beizufügen:
a) eine Darstellung des Sachverhalts;
b) die Urkunden in Urschrift oder in einer als richtig bescheinigten Abschrift sowie allfällige Beweismittel;
c) eine Abschrift der nach dem Recht des ersuchenden Staates anwendbaren Strafbestimmungen.
Art. XVIII Wirkungen bei Annahme der Anzeige
(Zu Art. 21 des Übereinkommens)
1.  Die Behörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- und Vollstreckungsmassnahmen gegen die beschuldigte Person wegen der angezeigten Tat ab, wenn im ersuchten Staat:
a) das Verfahren endgültig von einem Gericht oder einer Strafverfolgungs­behörde abgeschlossen worden ist;
b) die beschuldigte Person rechtskräftig freigesprochen – in Frankreich: frei­gesprochen oder freigelassen – worden ist;
c) die erkannte Strafe oder Massnahme vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
d) der Straf- oder Massnahmenvollzug teilweise oder ganz ausgesetzt oder der Entscheid über die Strafe oder Massnahme aufgeschoben ist.
2.  Dem ersuchten Staat übermittelte Gegenstände oder urschriftliche Schriftstücke werden dem ersuchenden Staat spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurück­gegeben, soweit der ersuchende Staat nicht auf deren Rückgabe verzichtet.
3.  Die durch die Übernahme der Strafverfolgung entstandenen Kosten werden nicht erstattet.
Art. XIX Austausch von Strafnachrichten und Strafurteilen
(Zu Art. 22 des Übereinkommens)
1.  Die Strafnachrichten werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem «Casier judiciaire national» in Nantes mindestens einmal vierteljährlich ausge­tauscht.
2.  Die Justizbehörden beider Staaten übermitteln einander auf ausdrückliches Ersu­chen im Einzelfall Abschriften der Strafurteile gegen ihre Staatsangehörigen, damit die ersuchende Justizbehörde prüfen kann, ob sich innerstaatliche Massnahmen auf­drängen.
Art. XX Vereinfachung der praktischen Anwendung des Vertrages
In Bezug auf die Artikel X, XIV und XIX behalten sich die Französische Regierung und der Schweizerische Bundesrat die Möglichkeit vor, durch Briefwechsel prakti­sche Modalitäten zu vereinbaren, welche die Anwendung dieses Vertrages erleich­tern oder vereinfachen.
Art. XXI Folgen der Kündigung des Europäischen Übereinkommens
(Zu Art. 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der beiden Staaten das Europäische Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen den beiden Staaten nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Art. XXII Inkrafttreten
1.  Jeder der beiden Staaten teilt dem anderen durch Notifikation den Abschluss des Verfahrens mit, das nach Verfassung für das Inkrafttreten dieses Vertrages notwen­dig ist.
2.  Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Art. XXIII Kündigung
Jeder der beiden Staaten kann diesen Vertrag jederzeit durch eine auf dem diploma­tischen Weg erfolgte schriftliche Mitteilung an den anderen Staat kündigen. Die Kün­digung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die­sen Vertrag unterzeichnet.
So geschehen in Bern, am 28. Oktober 1996, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Französischen Republik:

Arnold Koller

Jacques Toubon

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