Mehrseitiges Abkommen über die Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmä... (0.748.127.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Mehrseitiges Abkommen über die Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa

Abgeschlossen in Paris am 30. April 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1957¹ In Kraft getreten am 23. Juli 1957 (Stand am 14. November 2019) ¹ Achter Gegenstand des BB vom 4. März 1957 ( AS 1957 425 )
Die unterzeichneten Regierungen,
in der Erwägung, dass jeder der Unterzeichnerstaaten des nachstehenden Abkom­mens bezweckt, auf seinem Gebiet für den Ein‑ und Auslad von Fluggästen, Fracht und Postsendungen die Luftfahrzeuge, welche innereuropäische, gewerbliche, nicht­regelmässige, dem Linienverkehr nicht nachteilige Beförderungen ausführen, frei zuzulassen,
in der Erwägung, dass Artikel 5 Absatz 1 des am 7. Dezember 1944² in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, hiernach «das Abkommen» genannt, eine befriedigende Ordnung aufstellt für die internationalen Flüge der privaten Luftfahrzeuge und derjenigen Luftfahrzeuge, welche bei der Ausführung von Beförderungen im gewerblichen, nicht regelmässigen Verkehr in das Gebiet von Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, einfliegen, es ohne Zwischenlandung überfliegen oder dort nicht gewerbliche Zwischenlandungen vornehmen;
und bestrebt, für internationale Beförderungen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt oder in Ausführung einer vertraglichen Verpflichtung ausserhalb des internationalen Linienverkehrs, über das Recht, welches Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens beim Ein‑ und Auslad von Fluggästen, Fracht und Postsendungen einräumt, zu einem weitergehenden Abkommen zu gelangen,
haben zu diesem Zweck dieses Abkommen getroffen.
² SR 0.748.0
Art. 1
Dieses Abkommen findet auf jedes zivile Luftfahrzeug Anwendung, welches
a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Zivilluftfahrtkommission eingetra­gen ist, und
b. durch einen zu diesem Zwecke durch seine nationale zuständige Behörde als berechtigt erklärten Angehörigen eines der Vertragsstaaten betrieben wird, wenn dieses Luftfahrzeug in den Gebieten, auf welche dieses Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels 11 Anwendung findet, gegen Entgelt oder in Ausführung einer vertraglichen Verpflichtung ausserhalb des inter­nationalen Linienverkehrs internationale Beförderungen ausführt.
Art. 2
1.  Die Vertragsstaaten kommen überein, auf ihren Gebieten für den Ein- und Auslad von Fluggästen, Fracht und Postsendungen die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Luftfahrzeuge frei zuzulassen, ohne ihnen die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen «Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen» aufzuerlegen, wenn diese Luftfahrzeuge für eine der folgenden Tätigkeiten einge­setzt werden:
a. Beförderungen, welche für humanitäre Zwecke oder im Falle zwingender Notwendigkeit ausgeführt werden;
b. Beförderungen von Fluggästen auf Flügen, welche gelegentlich und auf Bestellung ausgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Fassungsver­mögen des Luftfahrzeuges nicht mehr als sechs Sitze aufweist, dass das Rei­seziel durch den oder die Besteller bestimmt wird, und dass kein Teil des genannten Fassungsvermögens an Dritte abgetreten wird;
c. Beförderungen, welche durch Luftfahrzeuge ausgeführt werden, deren gan­zes Fassungsvermögen durch die gleiche natürliche oder juristische Person für die Förderung ihres Personals oder ihrer Waren gemietet ist, vorausge­setzt, dass kein Teil dieses Fassungsvermögens einem Dritten abgetreten wird;
d. vereinzelte Beförderungen, wobei es nach den Bestimmungen dieses Absat­zes die Meinung hat, dass kein Beförderer oder keine Gruppe von Beförde­rern für die Gesamtheit der Luftfahrzeuge, über die er verfügt, das Recht auf mehr als eine Beförderung monatlich zwischen zwei gleichen Verkehrsmit­telpunkten habe.
2.  Das gleiche gilt für die Luftfahrzeuge, welche für eine der folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:
a. ausschliessliche Frachtbeförderungen;
b. Fluggastbeförderungen zwischen Gebieten, welche unter sich keine hinrei­chend direkte Verbindung durch Luftverkehrslinien besitzen.
Jeder Vertragsstaat kann indessen verlangen, dass die in diesem Absatz vorgesehe­nen Tätigkeiten aufgegeben werden, wenn er dafür hält, dass diese den Belangen seiner Luftverkehrslinien, welche in den Gebieten betrieben werden, auf welche dieses Abkommen Anwendung findet, abträglich seien. Jeder Vertragsstaat kann über die Natur und die Bedeutung jeder derartigen, beendeten oder im Gange be­findlichen Tätigkeit vollständige Auskünfte verlangen.
Des weitern kann, was die unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Tätigkeiten anbelangt, jeder Vertragsstaat die Ausdehnung der Gebiete (na­mentlich den oder die in Betracht fallenden Flughäfen) frei umschreiben, diese Umschreibung jederzeit ändern und bestimmen, wenn diese Gebiete unter sich hinreichend direkte Verbin­dungen durch Luftverkehrslinien besitzen.
Art. 3
Die Vertragsstaaten kommen ferner überein, dass in den durch Artikel 2 nicht gedeckten Fällen, in denen für die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehe­nen Beförderungen des nicht regelmässigen Verkehrs eine vorgängig einzuholende Bewilligung verlangt wird, das Erfordernis dieser Bewilligung und die zu deren Erwerb zu erfüllenden Bedingungen durch den betreffenden Vertragsstaat bekannt­gegeben werden, welcher hiefür in einer Verordnung folgendes regelt:
a. die Frist, innert welcher die allfälligen Auskünfte (allenfalls mit vorgängi­gem Gesuch) zu unterbreiten sind; diese Frist soll im Falle einer vereinzelten Beförderung oder einer Reihe von höchstens vier Beförderungen zwei Werktage nicht übersteigen; eine längere Frist kann bestimmt werden, wenn es sich um eine grössere Reihe von Beförderungen handelt;
b. die Luftfahrtbehörde des Vertragsstaates, an welche diese Auskünfte (allen­falls mit dem Gesuch) ohne Benützung des diplomatischen Weges direkt gerichtet werden können;
c. die aufzuführenden Auskünfte, welche im Falle einer vereinzelten Beförde­rung oder einer Reihe von höchstens vier Beförderungen auf nachstehende Einzelheiten beschränkt sind: 1. Namen der den Luftverkehr betreibenden Gesellschaft,
2. Luftfahrzeugmuster und Eintragungskennzeichen,
3. voraussichtlicher Tag und Zeitpunkt für die Ankunft auf dem Gebiet des Vertragsstaates und für den Abflug von diesem Gebiet,
4. Flugweg des Luftfahrzeuges,
5. Zweck der Beförderung, Anzahl der aufzunehmenden oder abzusetzen­den Fluggäste sowie Art und Menge der aufzunehmenden oder abzuset­zenden Fracht.
Art. 4
1.  Wenn zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, werden sich diese bemühen, sie zuerst auf dem Wege direkter Verhandlungen beizulegen.
2. a. Wenn die beteiligten Staaten nach Verhandlungen nicht zu einer Verständi­gung gelangen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit zur Schlichtung einem Schiedsgericht oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten.
b. Wenn sich nach einer Frist von einem Monat, nachdem ein Staat dem andern von seiner Absicht Kenntnis gab, sich an eine solche schiedsrichterliche Instanz zu wenden, die beiden Staaten über den Grundsatz einer schieds­ge­richtlichen Erledigung nicht einigen, oder wenn die beiden Staaten nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Unterbreitung der Meinungsver­schiedenheit vor ein Schiedsgericht zwar angenommen wurde, aber die bei­den Staaten sich über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes oder die Person des Schiedsrichters nicht verständigen konnten, so kann jeder betei­ligte Vertragsstaat die Meinungsverschiedenheit dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation unterbreiten. Ein Mitglied des Rates kann bei der Prüfung einer Meinungsverschiedenheit durch den Rat, an der es beteiligt ist, nicht mitstimmen. Wenn sich der Rat mit der Schlichtung der Meinungs­verschiedenheit nicht befassen will, kann jeder beteiligte Vertragsstaat diese Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten.
3.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich jedem gemäss Ziffer 2 dieses Artikels ergangenen Entscheid zu unterziehen.
4.  Wenn ein Vertragsstaat sich einem gemäss Ziffer 2 dieses Artikels ergangenen Entscheid nicht unterzieht, dann können die andern Vertragsstaaten alle auf Grund dieses Abkommens verliehenen Rechte einschränken, vorläufig aufheben oder widerrufen, solange sich dieser Staat dem Entscheid nicht unterzogen hat.
Art. 5
1.  Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung für alle Mitgliedstaaten der Euro­päischen Zivilluftfahrtkommission aufgelegt.
2.  Es wird den Unterzeichnerstaaten zur Ratifikation unterbreitet.
3.  Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisa­tion hinterlegt.
Art. 6
1.  Wenn dieses Abkommen von zwei Unterzeichnerstaaten ratifiziert ist, tritt es zwischen diesen Staaten drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden weiteren Staat, welcher es in der Folge ratifizieren wird, tritt es drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
2.  Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, lässt es der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei der Organisation der Vereinten Natio­nen eintragen.
Art. 7
1.  Dieses Abkommen bleibt während sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen. Nachher bleibt es jedem Nichtunterzeichnerstaat, welcher Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrtkommission ist, zum Beitritt offen.
2.  Der Beitritt jedes Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird drei Monate nach dem Datum dieser Hinterlegung wirksam.
Art. 8
1.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Anzeige an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission und an die Internationale Zivilluftfahrt­organisation kündigen.
2.  Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum des Empfangs der Anzeige durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wirksam.
Art. 9
1.  Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wird dem Präsidenten und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission anzeigen:
a. die Hinterlegung jeder Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde und das Datum dieser Hinterlegung, innert dreissig Tagen, welche auf die Hinterlegung fol­gen;
b. den Empfang jeder Kündigungsanzeige und das Datum des Empfangs, innert dreissig Tagen, welche auf diesen Empfang folgen.
2.  Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wird dem Präsidenten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission ebenfalls das Datum anzeigen, an welchem das Abkommen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 6 Ziffer 1 in Kraft treten wird.
Art. 10
1.  Das Gesuch um Einberufung einer Versammlung der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Ergänzungen des Abkommens, ist nur zulässig, wenn es von wenigstens fünfundzwanzig vom Hundert (25 %) der Vertragsstaaten und frü­hestens zwölf (12) Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die Inter­nationale Zivilluftfahrtorganisation gerichtet wurde. Die Internationale Zivilluft­fahrtorganisation wird nach Beratung mit dem Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission die Versammlung mit einer mindestens drei Monate im voraus erfolgenden Anzeige an die Vertragsstaaten einberufen.
2.  Jeder Ergänzungsentwurf zum Abkommen muss während der genannten Ver­sammlung durch die Mehrheit aller Vertragsstaaten angenommen werden, wobei zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sein müssen.
3.  Die Ergänzung tritt zwischen den Staaten, welche sie ratifizieren, in Kraft, nach Ratifikation durch die in der genannten Versammlung festgelegte Anzahl der Ver­tragsstaaten und an dem Datum, welches durch die Versammlung festgesetzt wurde.
Art. 11
Dieses Abkommen findet auf alle Gebiete im Mutterland der Vertragsstaaten Anwendung. Ausgenommen sind die entfernten Inseln im Atlantischen Ozean und die Inseln mit halb‑souveränem Status, für die jeder Vertragsstaat bei der Hinterle­gung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären kann, dass dieses Abkom­men keine Anwendung finde.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die gehörig ermächtigten Unterzeichneten im Namen ihrer Regierung ihre Unterschrift hingesetzt.
Geschehen zu Paris, am dreissigsten Tag des Monats April des Jahres eintausend­neunhundertsechsundfünfzig, in zweifacher Ausfertigung, in englischer, französi­scher und spanischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind. Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, welche davon entsprechende beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Organisation zustellen wird.

Geltungsbereich am 14. November 2019 ³

³ AS 1972 1586 , 2009 2549 , 2013 2665 und 2019 3789 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

22. April

1960

22. Juli

1960

Dänemark

12. September

1957

12. Dezember

1957

Deutschland

11. September

1959

11. Dezember

1959

Estland

  4. April

2001 B

  4. Juli

2001

Finnland

  6. November

1957

  6. Februar

1958

Frankreich

  5. Juni

1957

  5. September

1957

Irland

 2. August

1961

  2. November

1961

Island

25. September

1961

25. Dezember

1961

Kroatien

  2. Juli

1999 B

  2. Oktober

1999

Luxemburg

23. Dezember

1963

23. März

1964

Moldau

23. Dezember

1998 B

23. März

1999

Monaco

19. Januar

2017 B

19. Januar

2017

Niederlande a

20. Januar

1958

20. April

1958

Norwegen

  5. August

1957

  5. November

1957

Österreich

21. Mai

1957

21. August

1957

Portugal b

17. Oktober

1958

17. Januar

1959

San Marino

17. Mai

2016 B

17. August

2016

Schweden

13. August

1957

13. November

1957

Schweiz

  2. April

1957

21. August

1957

Serbien

21. März

2017 B

21. März

2017

Spanien

30. Mai

1957

30. August

1957

Türkei

  4. November

1958

  4. Februar

1959

Ungarn

16. November

1993 B

14. Februar

1994

Vereinigtes Königreich

11. Januar

1960 B

11. April

1960

    Insel Man

11. Januar

1960

11. April

1960

    Kanalinseln

11. Januar

1960

11. April

1960

a
Für das Königreich in Europa.
b
Das Abk. gilt nur für das portugiesische Mutterland unter Ausschluss der Inseln Madeira und Azoren.
Markierungen
Leseansicht