Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitsl... (0.822.726.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

Abgeschlossen in Genf am 21. Juni 1988 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1990² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Oktober 1990 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Oktober 1991 (Stand am 21. April 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts. ² AS 1991 1913
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1988 zu ihrer fünfundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,
unterstreicht die Bedeutung der Arbeit und der produktiven Beschäftigung in jeder Gesellschaft, nicht nur wegen der Ressourcen, die dadurch für die Gemeinschaft geschaffen werden, sondern auch wegen des Einkommens, das sie den Arbeitnehmern bringen, der sozialen Rolle, die sie ihnen verleihen, und des Gefühls der persönlichen Befriedigung, das sie ihnen verschaffen;
verweist auf die bestehenden internationalen Normen auf dem Gebiet der Beschäftigung und des Schutzes gegen Arbeitslosigkeit (Übereinkommen und Empfehlung über die Arbeitslosigkeit, 1934³, Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit (Jugendliche), 1935, Empfehlung betreffend Sicherung des Lebensunterhaltes, 1944, Übereinkommen über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952⁴, Übereinkommen und Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964, Übereinkommen und Empfehlung über die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 1975⁵, Übereinkommen und Empfehlung über die Arbeitsverwaltung, 1978⁶, und Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik [ergänzende Bestimmungen], 1984);
verweist auf die verbreitete Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, von denen verschiedene Länder jeder Entwicklungsstufe in aller Welt betroffen sind, und insbesondere auf die Probleme junger Menschen, von denen viele ihre erste Beschäftigung suchen;
stellt fest, dass seit der Annahme der oben erwähnten internationalen Urkunden über den Schutz gegen Arbeitslosigkeit in der Gesetzgebung und Praxis vieler Mitglieder bedeutende neue Entwicklungen eingetreten sind, die die Neufassung bestehender Normen, insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, und die Annahme neuer internationaler Normen über die Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung durch alle geeigneten Mittel, einschliesslich der Sozialen Sicherheit, erforderlich machen;
stellt fest, dass die Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitslosigkeit des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, ein Schutzniveau festlegen, das heute durch die Mehrzahl der in den Industrieländern bestehenden Entschädigungssysteme überholt ist, und dass sie im Gegensatz zu den Normen über andere Leistungen noch nicht durch höhere Normen ergänzt worden sind, dass aber die Grundsätze, auf denen dieses Übereinkommen beruht, noch gültig sind und dass seine Normen für bestimmte Entwicklungsländer, die in der Lage sind, ein System zur Entschädigung bei Arbeitslosigkeit einzurichten, noch ein Ziel darstellen können;
anerkennt, dass Massnahmen, die zu dauerhaftem und nichtinflationärem Wirtschaftswachstum und einer flexiblen Antwort auf Veränderungen sowie zur Schaffung und Förderung jeder Form von produktiver und frei gewählter Beschäftigung führen, einschliesslich Kleinbetrieben, Genossenschaften, selbständiger Erwerbstätigkeit und lokaler Beschäftigungsinitiativen, selbst durch die Umverteilung von Ressourcen, die zur Zeit zur Finanzierung von rein unterstützungsorientierten Tätigkeiten dienen, zu Tätigkeiten, welche die Beschäftigung fördern, insbesondere Berufsberatung, Berufsbildung und berufliche Rehabilitation, den besten Schutz gegen die nachteiligen Auswirkungen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bieten, dass unfreiwillige Arbeitslosigkeit aber dennoch besteht und es daher wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Systeme der Sozialen Sicherheit den unfreiwillig Arbeitslosen Beschäftigungshilfe und wirtschaftliche Unterstützung gewähren;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Beschäftigungsförderung und Soziale Sicherheit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, insbesondere im Hinblick auf die Neufassung des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1988, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, bezeichnet wird.
³ SR 0.837.411 ⁴ SR 0.831.102 ⁵ SR 0.822.724.2 ⁶ SR 0.822.725.0

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
In diesem Übereinkommen
a) umfasst der Ausdruck «Gesetzgebung» alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmässigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
b) bedeutet der Ausdruck «vorgeschrieben» von oder aufgrund der innerstaat­lichen Gesetzgebung bestimmt.
Art. 2
Jedes Mitglied hat geeignete Massnahmen zu treffen, um sein System zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit mit seiner Beschäftigungspolitik zu koordinieren. Zu diesem Zweck hat es darauf zu achten, dass sein System zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und insbesondere die Form der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung beitragen und nicht bewirken, dass die Arbeitgeber davon abgehalten werden, eine produktive Beschäftigung anzubieten, und die Arbeitnehmer, eine solche zu suchen.
Art. 3
Die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat in Beratung und Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis zu erfolgen.
Art. 4
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die Bestimmungen des Teils VII von den sich aus der Ratifizierung ergebenden Verpflichtungen ausnehmen.
2.  Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen.
Art. 5
1.  Jedes Mitglied kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung höchstens zwei der vorübergehenden Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen sind. In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese Ausnahmen rechtfertigen.
2.  Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann ein Mitglied, soweit dies durch den begrenzten Umfang seines Systems der Sozialen Sicherheit gerechtfertigt ist, durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die vorübergehenden Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen sind. In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese Ausnahmen rechtfertigen.
3.  Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisa­tion⁷ vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf jede von ihm in Anspruch genommene Ausnahme anzugeben,
a) dass die Gründe hierfür weiter bestehen oder
b) dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.
4.  Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgegeben hat, hat je nach dem Gegenstand dieser Erklärung und sofern es die Umstände gestatten,
a) den Fall der Teilarbeitslosigkeit zu decken;
b) die Zahl der geschützten Personen zu erhöhen;
c) die Leistungsbeträge zu erhöhen;
d) die Dauer der Wartezeit zu verkürzen;
e) die Dauer der Leistungsgewährung zu verlängern;
f) die gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit an die besonderen Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer anzupassen;
g) sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie ihren Unterhaltsberechtigten ärztliche Betreuung zu gewährleisten,
h) sich zu bemühen zu gewährleisten, dass die Zeiten, während deren solche Leistungen gezahlt werden, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen der Sozialen Sicherheit und gegebenenfalls für die Berechnung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene berücksichtigt werden.
⁷ SR 0.820.1
Art. 6
1.  Jedes Mitglied hat allen geschützten Personen Gleichbehandlung ohne Unterscheidung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung, der Staatsangehörigkeit, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Invalidität oder des Alters zu gewährleisten.
2.  Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen weder der Festlegung besonderer Massnahmen, die durch die Umstände bestimmter Gruppen im Rahmen der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Systeme gerechtfertigt sind oder der Erfüllung der speziellen Bedürfnisse von Personengruppen mit besonderen Problemen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere benachteiligter Gruppen, dienen sollen, noch dem Abschluss von zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Staaten über Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entgegen.

II. Förderung der produktiven Beschäftigung

Art. 7
Jedes Mitglied hat als vorrangiges Ziel eine Politik festzulegen, die dazu bestimmt ist, die volle, produktive und frei gewählte Beschäftigung mit allen geeigneten Mitteln, einschliesslich der Sozialen Sicherheit, zu fördern. Diese Mittel sollten insbesondere Arbeitsvermittlung, Berufsbildung und Berufsberatung umfassen.
Art. 8
1.  Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetz­gebung und Praxis, besondere Programme zur Förderung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und der Beschäftigungshilfe und zur Erleichterung der frei gewählten und produktiven Beschäftigung für bestimmte Gruppen von Benachteiligten aufzustellen, denen es schwer fällt oder schwer fallen kann, eine dauerhafte Beschäftigung zu finden, wie Frauen, jugendliche Arbeitnehmer, Behinderte, ältere Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose, Wanderarbeitnehmer, die sich rechtmässig im Lande aufhalten, und vom Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer.
2.  Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁸ die Gruppen von Personen anzugeben, für die es sich zur Förderung von Beschäftigungsprogrammen verpflichtet.
3.  Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Förderung der produktiven Beschäftigung schrittweise auf eine grössere Anzahl von Gruppen als die ursprünglich erfasste auszudehnen.
⁸ SR 0.820.1
Art. 9
Die in diesem Teil vorgesehenen Massnahmen sind unter Berücksichtigung des Übereinkommens und der Empfehlung über die Erschliessung des Arbeitskräfte­potentials, 1975, und der Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik (ergän­zende Bestimmungen), 1984, zu treffen.

III. Gedeckte Fälle

Art. 10
1.  Die gedeckten Fälle haben unter vorgeschriebenen Voraussetzungen die Voll­arbeitslosigkeit im Sinne einer Verdiensteinbusse zu umfassen, die sich daraus ergibt, dass eine arbeitsfähige, arbeitsbereite und tatsächlich arbeitsuchende Person keine zumutbare Beschäftigung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 zu erlangen vermag.
2.  Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz des Übereinkommens unter vorgeschriebenen Voraussetzungen auf die folgenden Fälle auszudehnen:
a) Verdiensteinbusse infolge von Teilarbeitslosigkeit im Sinne einer vorübergehenden Verkürzung der normalen oder gesetzlichen Arbeitszeit; und
b) Verdienstausfall oder Verdienstkürzung infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung, ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähn­lichen Gründen.
3.  Jedes Mitglied hat sich ferner zu bemühen, die Zahlung der Leistungen an Teilzeitarbeitnehmer vorzusehen, die tatsächlich eine Vollzeitarbeit suchen. Der Gesamtbetrag der Leistungen und des Verdienstes aus ihrer Teilzeitarbeit kann so beschaffen sein, dass ein Anreiz bestehen bleibt, eine Vollzeitarbeit zu übernehmen.
4.  Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung der Absätze 2 und 3 ausgesetzt werden.

IV. Geschützte Personen

Art. 11
1.  Der Kreis der geschützten Personen hat vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern zu umfassen, die insgesamt mindestens 85 Prozent aller Arbeitnehmer bilden, einschliesslich der öffentlich Bediensteten und der Lehrlinge.
2.  Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können die öffentlich Bediensteten, deren Beschäftigung bis zum normalen Pensionsalter durch die innerstaatliche Gesetzgebung garantiert ist, von dem Schutz ausgenommen werden.
3.  Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, hat der Kreis der geschützten Personen zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer bilden; oder,
b) wo dies durch den Entwicklungsstand ausdrücklich gerechtfertigt ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit 20 oder mehr Beschäftigten bilden.

V. Formen des Schutzes

Art. 12
1.  Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, kann jedes Mitglied die Form oder die Formen des Schutzes bestimmen, mit deren Hilfe es die Bestimmungen des Übereinkommens durchführen will, ob durch ein auf Beiträgen oder durch ein nicht auf Beiträgen beruhendes System oder durch eine Verbindung solcher Systeme.
2.  Wenn jedoch die Gesetzgebung eines Mitglieds alle Einwohner schützt, deren Mittel während der Dauer des Falles vorgeschriebene Grenzen nicht überschreiten, kann der gewährte Schutz unter Berücksichtigung der Mittel des Leistungsempfängers und seiner Familie gemäss den Bestimmungen des Artikels 16 begrenzt werden.

VI. Zu gewährende Leistungen

Art. 13
Die Leistungen, die den Arbeitslosen als regelmässig wiederkehrende Zahlungen gewährt werden, können sich nach den Formen des Schutzes richten.
Art. 14
Bei Vollarbeitslosigkeit sind Leistungen als regelmässig wiederkehrende Zahlungen zu gewähren, die so berechnet werden, dass der Leistungsempfänger einen teil­weisen und vorübergehenden Lohnersatz erhält und gleichzeitig vermieden wird, dass sie von der Arbeit oder von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhalten.
Art. 15
1.  Bei Vollarbeitslosigkeit und, sofern dieser Fall gedeckt ist, bei Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäf­tigungsverhältnisses, sind Leistungen als regelmässig wiederkehrende Zahlungen zu gewähren, die wie folgt berechnet werden:
a) soweit diese Leistungen auf den von der geschützten Person oder für die geschützte Person entrichteten Beiträgen oder auf dem früheren Verdienst be­ruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des früheren Verdienstes festzu­setzen, wobei für den Leistungsbetrag oder für den zu berücksichtigenden Verdienst eine Höchstgrenze festgesetzt werden kann, die sich beispiels­weise nach dem Lohn eines Facharbeiters oder nach dem durchschnittlichen Lohn der Arbeitnehmer in der betreffenden Region richten kann;
b) soweit diese Leistungen nicht auf Beiträgen oder auf dem früheren Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des gesetzlichen Mindest­lohns oder des Lohns eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters oder in Höhe eines Betrags festzusetzen, der das Existenzminimum sichert, wobei der höchste Betrag massgebend ist.
2.  Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, haben die Leistungs­­beträge
a) mindestens 45 Prozent des früheren Verdienstes; oder
b) mindestens 45 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Lohns eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters, mindestens aber einem Betrag zu entsprechen, der das Existenzminimum sichert.
3.  Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Prozentsätze können gegebenenfalls erreicht werden, indem die regelmässig wiederkehrenden Nettozahlungen nach Abzug von Steuern und Beiträgen mit dem Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Beiträgen verglichen werden.
Art. 16
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 15 können die über den in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten ursprünglichen Zeitraum hinaus gewährten Leistungen sowie die von einem Mitglied gemäss Artikel 12 Absatz 2 gezahlten Leistungen nach Berücksichtigung anderer Mittel, die dem Leistungsempfänger und seiner Familie oberhalb einer vorgeschriebenen Grenze zur Verfügung stehen, gemäss einer vorgeschriebenen Tabelle festgesetzt werden. Diese Leistungen haben ihnen in Verbindung mit anderen Leistungen, auf die sie gegebenenfalls Anspruch haben, in jedem Fall gesunde und angemessene Lebensbedingungen im Einklang mit den innerstaatlichen Normen zu sichern.
Art. 17
1.  Wenn die Gesetzgebung eines Mitglieds den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung einer Anwartschaftszeit abhängig macht, darf diese Anwartschaftszeit die zur Vermeidung von Missbräuchen für erforderlich gehaltene Dauer nicht überschreiten.
2.  Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Anwartschaftszeit an die besonderen Umstände der Beschäftigung der Saisonarbeitnehmer anzupassen.
Art. 18
1.  Falls die Gesetzgebung eines Mitglieds vorsieht, dass mit der Zahlung der Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit erst nach Ablauf einer Wartezeit begonnen wird, darf diese Wartezeit sieben Tage nicht überschreiten.
2.  Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, darf die Dauer der Wartezeit zehn Tage nicht überschreiten.
3.  Im Falle von Saisonarbeitnehmern kann die in Absatz 1 vorgesehene Wartezeit an die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst werden.
Art. 19
1.  Die bei Vollarbeitslosigkeit und Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Leistungen sind während der gesamten Dauer dieser Fälle zu zahlen.
2.  Bei Vollarbeitslosigkeit kann jedoch
a) die ursprüngliche Dauer der Gewährung der in Artikel 15 vorgesehenen Leis­tungen auf 26 Wochen je Fall von Arbeitslosigkeit oder auf 39 Wochen während eines Zeitraums von 24 Monaten begrenzt werden;
b) falls die Arbeitslosigkeit nach Ablauf dieses ursprünglichen Zeitraums der Leistungsgewährung anhält, die Dauer der Gewährung der Leistungen, die unter Berücksichtigung der Mittel des Leistungsempfängers und seiner Familie gemäss den Bestimmungen des Artikels 16 berechnet werden können, auf einen vorgeschriebenen Zeitraum begrenzt werden.
3.  Falls die Gesetzgebung eines Mitglieds eine Staffelung der ursprünglichen Dauer der Gewährung der in Artikel 15 vorgesehenen Leistungen entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit vorsieht, hat die durchschnittliche Dauer, die für die Leistungsgewährung festgesetzt wird, mindestens 26 Wochen zu betragen.
4.  Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Dauer der Leistungsgewährung auf 13 Wochen während eines Zeitraums von zwölf Monaten festgesetzt werden oder auf durchschnittlich 13 Wochen, falls die Gesetzgebung vorsieht, dass die ursprüngliche Dauer der Leistungsgewährung entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit zu staffeln ist.
5.  In dem in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Fall hat sich jedes Mitglied zu bemühen, den Betreffenden eine geeignete zusätzliche Unterstützung zu gewähren, um es ihnen zu ermöglichen, eine produktive und frei gewählte Beschäftigung zu finden, insbesondere unter Anwendung der in Teil II aufgeführten Massnahmen.
6.  Die Dauer der Leistungsgewährung an Saisonarbeitnehmer kann unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b) an die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst werden.
Art. 20
Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll‑ oder Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, können in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden,
a) solange der Betreffende sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitglieds befindet;
b) wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat;
c) wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat;
d) während der Zeit einer Arbeitsstreitigkeit, wenn der Betreffende die Arbeit eingestellt hat, um an einer Arbeitsstreitigkeit teilzunehmen, oder wenn er als unmittelbare Folge einer auf diese Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung daran gehindert wird, seine Beschäftigung auszuüben;
e) wenn der Betreffende die Leistungen auf betrügerische Weise erlangt oder zu erlangen versucht hat;
f) wenn der Betreffende es ohne triftigen Grund versäumt hat, die zur Verfügung stehenden Dienste für die Vermittlung, berufliche Beratung, Ausbildung, Umschulung oder Wiedereingliederung in eine zumutbare Beschäftigung in Anspruch zu nehmen;
g) solange der Betreffende eine andere Leistung der Einkommenssicherung erhält, die in der Gesetzgebung des betreffenden Mitglieds vorgesehen ist, mit Ausnahme einer Familienleistung, vorausgesetzt, dass der ruhende Teil der Leistung die andere Leistung nicht übersteigt.
Art. 21
1.  Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, können in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, falls der Betreffende eine zumutbare Beschäftigung ablehnt.
2.  Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter vorgeschriebenen Voraussetzungen und in einem angemessenen Umfang insbesondere das Alter der Arbeitslosen, die Dauer der Tätigkeit in ihrem früheren Beruf, die erworbene Erfahrung, die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, die Auswirkungen dieser Beschäftigung auf die persönliche und familiäre Lage der Betreffenden sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob die Beschäftigung als unmittelbare Folge einer auf eine laufende Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung frei ist.
Art. 22
Wenn geschützte Personen unmittelbar von ihrem Arbeitgeber oder von irgendeiner anderen Quelle aufgrund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen eine Abfindung erhalten haben, deren Hauptzweck es ist, zu einer Entschädigung für die bei Vollarbeitslosigkeit erlittene Verdiensteinbusse beizutragen,
a) können die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die die Betreffenden Anspruch hätten, so lange zum Ruhen gebracht werden, wie die erlittene Verdiensteinbusse durch die Abfindung ausgeglichen wird; oder
b) kann die Abfindung um einen Betrag gekürzt werden, der dem Wert der in einen Pauschalbetrag umgewandelten Leistungen bei Arbeitslosigkeit entspricht, auf die die Betreffenden während des Zeitraums, in dem die erlittene Verdiensteinbusse durch die Abfindung ausgeglichen wird, Anspruch haben,
wobei jedes Mitglied die Wahl hat.
Art. 23
1.  Jedes Mitglied, dessen Gesetzgebung den Anspruch auf ärztliche Betreuung vorsieht und diesen Anspruch mittelbar oder unmittelbar von einer Beschäftigung abhängig macht, hat sich zu bemühen, unter vorgeschriebenen Voraussetzungen den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie ihren Unterhaltsberechtigten ärztliche Betreuung zu gewährleisten.
2.  Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden.
Art. 24
1.  Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter vorgeschriebenen Voraussetzungen die Berücksichtigung der Zeiten, während deren diese Leistungen gezahlt werden, zu gewährleisten,
a) für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene und gegebenenfalls ihre Berechnung; und
b) für den Erwerb des Anspruchs auf ärztliche Betreuung, auf Krankengeld und auf Leistungen bei Mutterschaft und Familienleistungen nach dem Ende der Arbeitslosigkeit,
falls die Gesetzgebung des betreffenden Mitglieds solche Leistungen vorsieht und den Anspruch darauf mittelbar oder unmittelbar von einer Beschäftigung abhängig macht.
2.  Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden.
Art. 25
1.  Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit, die auf einer Beschäftigung beruhen, an die besonderen Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer angepasst werden, es sei denn, dass ihre Arbeitszeit oder ihr Verdienst unter vorgeschriebenen Voraussetzungen als geringfügig angesehen werden können.
2.  Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden.

VII. Besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende

Art. 26
1.  Die Mitglieder haben der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es viele Gruppen von arbeitsuchenden Personen gibt, die nie als arbeitslos anerkannt worden sind oder nicht mehr als arbeitslos anerkannt werden oder auf die die Systeme zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit nie Anwendung gefunden haben oder nicht mehr Anwendung finden. Infolgedessen müssen mindestens drei der folgenden zehn Gruppen von arbeitsuchenden Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen und nach vorgeschriebenen Verfahren Sozialleistungen erhalten:
a) Jugendliche, die ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben;
b) Jugendliche, die ihre Schulbildung abgeschlossen haben;
c) Jugendliche, die ihren Wehrdienst abgeleistet haben;
d) Personen, die sich einige Zeit der Erziehung eines Kindes oder der Pflege eines kranken, behinderten oder älteren Menschen gewidmet haben;
e) Personen, deren Ehegatte verstorben ist, wenn sie keinen Anspruch auf eine Leistung an Hinterbliebene haben;
f) geschiedene oder getrennt lebende Personen;
g) entlassene Strafgefangene;
h) Erwachsene, einschliesslich Behinderter, die eine Ausbildungszeit abgeschlossen haben;
i) Wanderarbeitnehmer nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland, vorbehaltlich der Ansprüche, die sie nach der Gesetzgebung des Landes, in dem sie zuletzt gearbeitet haben, erworben haben;
j) früher selbständig erwerbstätige Personen.
2.  Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁹ die in Absatz 1 erwähnten Gruppen von Personen anzugeben, zu deren Schutz es sich verpflichtet.
3.  Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz schrittweise auf eine grössere Anzahl von Gruppen als die ursprünglich geschützte auszudehnen.
⁹ SR 0.820.1

VIII. Rechts‑, Verwaltungs‑ und Finanzgarantien

Art. 27
1.  Falls eine Leistung verweigert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder gekürzt wird oder ihr Betrag strittig ist, müssen die Antragsteller das Recht haben, eine Beschwerde an den Träger des Leistungssystems zu richten und danach bei einer unabhängigen Stelle ein Rechtsmittel einzulegen. Sie sind schriftlich über die verfügbaren Rechtsmittel zu belehren, die einfach und rasch sein müssen.
2.  Das Rechtsmittelverfahren hat es dem Antragsteller im Einklang mit der inner­staatlichen Gesetzgebung und Praxis zu gestatten, sich von einer qualifizierten Person seiner Wahl oder von einem Beauftragten eines repräsentativen Arbeit­nehmerverbandes oder von einem Beauftragten einer die geschützten Personen ver­tretenden Organisation vertreten oder unterstützen zu lassen.
Art. 28
Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die ordnungsgemässe Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der Durchführung des Übereinkommens mitwirken.
Art. 29
1.  Wenn die Verwaltung unmittelbar von einer dem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird, sind Vertreter der geschützten Personen und der Arbeitgeber unter vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Verwaltung in beratender Eigenschaft zu beteiligen.
2.  Wenn die Verwaltung nicht von einer dem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird,
a) sind Vertreter der geschützten Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Verwaltung zu beteiligen oder ihr in beratender Eigenschaft beizuordnen;
b) kann die innerstaatliche Gesetzgebung auch die Mitwirkung von Vertretern der Arbeitgeber vorsehen;
c) kann die Gesetzgebung auch die Mitwirkung von Vertretern der Behörden vorsehen.
Art. 30
In Fällen, in denen der Staat oder das System der Sozialen Sicherheit Zuschüsse gewährt, um die Beschäftigung zu sichern, haben die Mitglieder die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Zahlungen nur für den vorgesehenen Zweck geleistet werden, und um Betrug oder Missbrauch durch die Empfänger solcher Zahlungen zu verhindern.
Art. 31
Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über die Arbeitslosigkeit, 1934, neugefasst.
Art. 32
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 33
1.  Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2.  Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
3.  In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 34
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 35
1.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2.  Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 36
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen¹⁰ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der voraus­gehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
¹⁰ SR 0.120
Art. 37
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 38
1.  Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 34 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2.  In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 39
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 21. April 2016 ¹¹

¹¹ AS 1991 1914 , 2006 2979 , 2010 4001 und 2016 1277 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albanien*

  4. August

2006

  4. August

2007

Belgien

21. Oktober

2011

21. Oktober

2012

Brasilien

24. März

1993

24. März

1994

Finnland

19. Dezember

1990

19. Dezember

1991

Norwegen

19. Juni

1990

17. Oktober

1991

Rumänien

15. Dezember

1992

15. Dezember

1993

Schweden

18. Dezember

1990

18. Dezember

1991

Schweiz

17. Oktober

1990

17. Oktober

1991

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeits­organisation: www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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