Reglement über Organisation und Kostentragung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutz-Sanitätsdienstes
V F/1/3 Reglement über Organisation und Kostentragung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutz- Sanitätsdienstes 1 ) Vom 25. September 1978 (Stand 28. März 1989) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 17 und 68 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Zivilschutz, Artikel 1 und 2 des kantonalen Vollziehungsgesetzes vom 2. Mai 1965 zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über den Zivilschutz (ZSG) und zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG), beschliesst: 1. Organisation
Art. 1 Zweck der Anlagen und Einrichtungen
1 Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutz-Sanitätsdienstes sind: Sanitäts- Hilfsstellen (San Hist) und Sanitäts-Posten (San Po).
2 Die Sanitäts-Hilfsstellen und Sanitäts-Posten bilden in der Vorangriffspha - se das Zentrum der ambulanten ärztlichen Betreuung der Bevölkerung. Sie können im Katastrophenfall ebenfalls diesem Zwecke dienen.
3 In der Nachangriffs- und Instandstellungsphase erfolgt in den Sanitäts - Hilfsstellen und Sanitäts-Posten die Endbehandlung von Leichtverletzten und Kranken.
4 Der Sanitäts-Posten ist Triage- und Durchgangsstelle für Schwerverletzte, welche für den Weitertransport in Sanitäts-Hilfsstellen oder geschützte Ope - rationsstellen (GOPS) oder Notspitäler (NS) vorbereitet werden. Bei vorlie - genden ausserordentlichen Umständen kann der Sanitäts-Posten auch für Schwerverletzte zeitweise zur Endbehandlungsstelle werden.
5 Die Sanitäts-Hilfsstelle ist Durchgangsstelle für Patienten, welche spezial - ärztlicher Hilfe bedürfen. Sie kann ebenfalls zeitweise zur Endbehandlungs - stelle für Schwerverletzte werden.
Art. 2 Koordinierter Sanitätsdienst
1 Die Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutz-Sanitätsdienstes haben, im Sinne des Koordinierten Sanitätsdienstes, in allen strategischen Fällen der Behandlung und Pflege der Patienten zu dienen.
2 Der Begriff «Patient» umfasst alle verwundeten und kranken Zivil- und Mili - tärpersonen beiderlei Geschlechts, jeden Alters und aller Nationalitäten. 1) Das Reglement ist derart revisionsbefürftig, dass es im Einzelnen nicht an das Re - gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2 ) angepasst wurde. SBE I/6 194 1
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Art. 3 Bestimmung des Standortes der Anlagen und Einrichtungen der
Trägergemeinde
1 Die Militärdirektion bestimmt Standort und Trägergemeinde für Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutz-Sanitätsdienstes.
2 Für die Wahl des Standortes sind die Weisungen für die generelle Zivil - schutzplanung in den Gemeinden vom 2. Oktober 1973 des Eidgenössi - schen Justiz- und Polizeidepartementes, Bundesamt für Zivilschutz, zu be - achten.
Art. 4 Trägergemeinde, Bauausführung
1 Die Trägergemeinde erstellt die Sanitäts-Hilfsstelle oder den Sanitäts-Pos - ten gemäss dem kantonalen Sanitäts-Dispositiv und den Weisungen der Mi - litärdirektion.
2 Die Zusammenlegung mit andern Anlagen und Einrichtungen der Zivil - schutzorganisationen ist anzustreben.
3 Für die Projektierung und Ausführung des Bauvorhabens sind die Vor - schriften des Bundes und des Kantons, insbesondere die «Technischen Weisungen für die Schutzanlagen der Organisation und des Sanitätsdiens - tes» (TWO 1977) des Bundesamtes für Zivilschutz vom 1. Oktober 1977 zu
4 Der Gemeinderat der Trägergemeinde lässt sich bei der Ausführung des Bauvorhabens durch eine Baukommission beraten.
Art. 5 Unterhalt
1 Die Trägergemeinde hat die Anlagen und Einrichtungen nach den Vor - schriften des Bundes und des Kantons zu warten und zu unterhalten.
Art. 6 Zuteilung des Personals
1 Zur Sicherstellung des Betriebes haben die Gemeinden die erforderliche Anzahl Zivilschutzpflichtige, gemäss den Weisungen über die generelle Zivil - schutzplanung, zuzuteilen.
2 Das kantonale Amt für Zivilschutz überwacht die Zuteilung des Personals und trifft die erforderlichen Anordnungen. 2. Kostentragung
Art. 7 Anlagekosten
1 Die Trägergemeinde beschafft die für die Erstellung der Sanitäts-Hilfsstelle oder des Sanitäts-Postens erforderlichen finanziellen Mittel.
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2 Das Kantonale Amt für Zivilschutz bestimmt nach Fertigstellung des Bau - werkes die beitragsberechtigten Anlage- und Ausrüstungskosten aufgrund der von Bund und Kanton revidierten Bauabrechnung. Die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten inkl. Bauzinsen sind auf die Gemeinden des Kantons, gemäss Einwohnerzahl der letzten eidge - nössischen Volkszählung, zu verteilen.
3 Eine Anlage gilt als fertig erstellt, wenn sie ausgerüstet und von den Fach - instanzen des Bundes und dem Kantonalen Amt für Zivilschutz abgenom - men ist und keine Mängel mehr aufweist.
4 Die Gemeinden haben die Wahl, ihre Anteile gesamthaft innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung oder in jährlichen Raten, spätestens innert fünf Jahren, zu bezahlen. Der Gemeinderat jeder zahlungspflichtigen Gemeinde teilt dem Kantonalen Amt für Zivilschutz, zuhanden der Trägergemeinde, die gewählte Zahlungsart mit. Der ausstehende Betrag ist ab dem unter Ab - satz 4 genannten Datum zu dem von der Glarner Kantonalbank für Gemein - dekredite geltenden Zinsfuss zu verzinsen.
5 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für früher erstellte Anlagen des Sani - tätsdienstes.
Art. 8 Unterhaltskosten
1 Die Trägergemeinde errichtet ein separates Unterhalts- und Benützungs - konto. Sie erstellt alljährlich bis spätestens Ende März die Abrechnung über die Unterhalts- und Benützungskosten des Vorjahres. Diese Abrechnung wird, nach erfolgter allfälliger Bereinigung durch das Kantonale Amt für Zivil - schutz, auf sämtliche Gemeinden anteilmässig nach ihrer Einwohnerzahl analog Artikel 7 Absatz 2 verteilt.
2 Unterhalts- und Reparaturarbeiten bis zu 1000 Franken für Sanitäts-Posten und 5000 Franken für Sanitäts-Hilfsstellen beschliesst die Trägergemeinde in eigener Kompetenz.
3 Unterhalts- und Reparaturarbeiten, die diese Beträge überschreiten, sind mit entsprechenden Kostenvoranschlägen vor Ausführung der Militärdirekti - on vorzulegen.
4 Als Unterhaltskosten gelten auch die Aufwendungen für die spätere An - schaffung von gemeinsam benütztem, vom Bundesamt für Zivilschutz aner - kanntem und beitragsberechtigtem Zivilschutzmaterial jeder Art sowie für Ersatzanschaffungen.
Art. 9 Änderungen an den Anlagen
1 Änderungen an den Anlagen im Sinne von Artikel 8 der Verordnung vom 15. Mai 1964 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz bedürfen der Bewilligung des Bundesamtes für Zivilschutz und des Kantonalen Amtes für Zivilschutz. 3
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2 Die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten sind anteilsmässig ebenfalls durch die Gemeinden zu tragen. 3. Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Sanitätsdienstes
Art. 10 Benützung für zivilschutzeigene Zwecke
1 Die Benützung der Anlagen zu Zivilschutzzwecken erfolgt aufgrund des Aufgebotes nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz. Die Kostentragung richtet sich nach den Artikeln 69–72 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz.
2 Die Benützung der Anlagen zur Zivilschutzausbildung erfolgt nach den Weisungen des Kantonalen Amtes für Zivilschutz. Die durch Ausbildungs - kurse entstehenden Kosten werden gemäss den Weisungen über die Ver - waltung im Zivilschutz abgerechnet.
Art. 11 Benützung für zivilschutzfremde Zwecke
1 Für die Benützung der Anlagen für zivilschutzfremde Zwecke gelten die Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz vom 1. Juni 1967.
2 Die Benützungskosten wie Kosten für elektrischen Strom für Beleuchtung, Heizung, Ventilation usw., Wasser, Reinigung, Personalkosten des Anlage - wartes sind von den Benützern zu tragen. Über einen allfälligen Mietzins für die Benützung der Räumlichkeiten, speziell bei allfälligen militärischen Bele - gungen durch Sanitätstruppen, entscheidet das Kantonale Amt für Zivil - schutz. 4. Schlussbestimmungen
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* Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 6a des kantonalen Vollziehungs - gesetzes zum Bundesgesetz über den Zivilschutz (ZSG) 1 ) und zum Bundes - gesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG).
Art. 13 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. November 1978 in Kraft. 1) GS V F/1
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V F/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.03.1989 28.03.1989 Art. 12 totalrevidiert SBE IV/1 20 5
V F/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 12 28.03.1989
28.03.1989 totalrevidiert SBE IV/1 20
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