Bergführerverordnung (935.221)
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Bergführerverordnung

935.221
29. Oktober 1997 Bergführerverordnung (BergV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 und 8 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe [BSG 930.1] (HGG), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Bergführen
1 Das gewerbsmässige Bergführen erfordert eine Bewilligung.
2 Als Führen gilt das Begleiten von Gästen oder Gästegruppen im Bereich alpiner Gefahren wie Abstürzen, Abrutschen, Gletscher oder Lawinen.
3 Zum Führen gehören insbesondere a Gebirgstouren abseits markierter Wege, b Gebirgstouren und Abfahrten mit Schneesportgeräten abseits markierter Pisten, c Felsklettern, Begehen von Kletterstiegen, Eisfall- und Steileisklettern, d Klettern in Klettergärten, nicht aber das Klettern an künstlich angelegten Kletterwänden sowie e Begehen von Wasserläufen und Schluchten (Canyoning), soweit Abseilen um mehr als eine Seillänge oder Seilsicherung für die Begehung unerlässlich sind.

Art. 2

Heliskiing Zum Führen gehören zudem Abfahrten von Gebirgslandeplätzen aus, mit Ausnahme der Plätze Walegg, Gstellihorn, Gumm und Stalden.

Art. 3

Canyoning Bergführerinnen und Bergführer, die das bewilligungspflichtige Canyoning anbieten, benötigen den entsprechenden Zusatzausweis des Schweizerischen Bergführerverbands (SBV) oder des internationalen Bergführerverbands (IVBV).

Art. 4

Bewilligung
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Wohnort oder Geschäftssitz der Bergführerin oder des Bergführers stellt die Bewilligung für drei Jahre aus gestützt auf a den eidgenössischen Fachausweis oder einen anderen anerkannten Ausweis sowie b den Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken.
2 Die Bewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn a keine genügende Versicherung mehr besteht, b in den letzten drei Jahren kein Fachkurs besucht worden ist oder c die Bewilligung in den letzten drei Jahren der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter nicht zur Erneuerung vorgelegt worden ist.
3 Keiner Berner Bewilligung bedürfen die Inhaberinnen und Inhaber eines vom internationalen Bergführerverband anerkannten Berufsausweises, die im Kanton Bern weder Wohnsitz haben noch Gäste anwerben.

Art. 5

Weitere Ausweise
1 Dem eidgenössischen Fachausweis gleichgestellt sind die vor der Anerkennung durch das BIGA ausgestellten kantonalen Bergführerpatente.
2 Das Amt für Berner Wirtschaft [Fassung vom 26. 2. 2003] gleichwertige Ausweise anerkennen.

Art. 6

Aufsicht
1 Die Regierungsstatthalterinnen und die Regierungsstatthalter üben die Aufsicht über die Bergführerinnen und die Bergführer aus.
2 Sie entziehen die Bewilligung, wenn die Bergführerin oder der Bergführer die Fähigkeiten zur ordnungsgemässen Berufsausübung nicht mehr besitzt.
3 In dringenden Fällen ordnen sie die im Verwaltungsrechtspflegegesetz vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen an.

Art. 7

Rettung
1 Bergführerinnen und Bergführer sind verpflichtet, Aufträge der örtlichen Rettungsstation für Hilfeleistungen anzunehmen.
2 Sie leisten bei Unfällen auf einer Tour erste Hilfe, nachdem sie die von ihnen geführten Gäste in Sicherheit gebracht haben.
3 Für Nachteile, die sich aus der Leistung erster Hilfe ergeben, haben die Gäste keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 8

Kandidatinnen und Kandidaten
1 Personen, die einen vom SBV anerkannten Kandidatenkurs erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen unter der persönlichen Aufsicht einer Bergführerin oder eines Bergführers, nicht aber selbständig führen.
2 Je nach Schwierigkeit der Tour darf die Bergführerin oder der Bergführer höchstens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten beschäftigen.

Art. 9

Aufhebung eines Erlasses Die Bergführerverordnung vom 23. Dezember 1981 wird aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Bern, 29. Oktober 1997 Zölch Nuspliger Anhang
29. 10. 1997 V BAG 97–106, in Kraft am 1. 1. 1998 Änderung
26. 2. 2003 V über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion, BAG 03–31 (II.), in Kraft am 1. 5. 2003
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