Übereinkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank (0.972.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Abgeschlossen in Manila am 4. Dezember 1965 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 1967¹ Schweizerische Annahme‑Urkunde hinterlegt am 29. Dezember 1967 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Dezember 1967 (Stand am 13. Mai 2022) ¹ AS 1971 858
Die Vertragsparteien
in Anbetracht der Bedeutung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit als Mittel zur möglichst wirksamen Nutzung der Hilfsquellen und zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung Asiens und des Fernen Ostens,
in Erkenntnis der Wichtigkeit, für die Entwicklung dieser Region zusätzliche Finanzierungsmittel verfügbar zu machen, indem innerhalb und ausserhalb der Region solche Mittel aufgebracht und sonstige Hilfsquellen erschlossen sowie Bedingungen geschaffen und gefördert werden, die eine erhöhte Spartätigkeit im Innern und einen stärkeren Zufluss von Entwicklungskapital von aussen in die Region begünstigen,
in Anerkennung der Wünschbarkeit, ein harmonisches Wachstum der Volkswirtschaften der Region und die Ausweitung des Aussenhandels der Mit­gliedstaaten zu fördern,
in der Überzeugung, dass die Gründung eines im Wesentlichen asiatischen Finanzinstituts diesen Zielen dienen würde –
sind übereingekommen, hiermit die Asiatische Entwicklungsbank (im folgenden als «Bank» bezeichnet) zu errichten, die ihre Tätigkeit nach Massgabe der folgenden Artikel des Übereinkommens ausüben wird.

Kapitel I: Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft

Art. 1 Zweck
Zweck der Bank ist es, die wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit in der (im folgenden als «Region» bezeichneten) asiatisch‑fernöstlichen Region zu fördern und zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Entwicklungsprozesses der in der Region gelegenen, in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit und als Einzelstaaten beizutragen. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnen die Ausdrücke «asiatisch‑fernöstliche Region» und «Region» jene Gebiete in Asien und dem Fernen Osten, die zum Mandat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten gehören.
Art. 2 Aufgaben
Zur Erfüllung ihres Zwecks hat die Bank folgende Aufgaben:
i) die Anlage öffentlichen und privaten Kapitals in der Region für Entwicklungszwecke zu fördern;
ii) die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der in der Region gelegenen, in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zu verwenden; dabei sollen jene regionalen, subregionalen und nationalen Projekte und Programme, die am wirksamsten zum harmonischen wirtschaftlichen Wachstum der Region als ganzes beitragen, den Vorrang erhalten und die Bedürfnisse der in der Region gelegenen kleineren oder weniger entwickelten Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt werden;
iii) Gesuchen der in der Region gelegenen Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der gegenseitigen Koordinierung ihrer Entwicklungspolitik und ‑pläne zu entsprechen, um ihre Hilfsquellen besser zu nutzen, eine bessere gegenseitige Ergänzung ihrer Volkswirtschaften zu erreichen und ihren Aussenhandel, insbesondere den innerregionalen Handel, in geregelter Weise auszuweiten;
iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsvorhaben und ‑programmen zu leisten, einschliesslich der Ausarbeitung konkreter Projektvorschläge;
v) in einer der Bank geeignet erscheinenden Weise im Rahmen dieses Abkommens mit den Vereinten Nationen, ihren Organen und Unterorganisationen, insbesondere mit der Wirtschaftskommission für Asien und den Fernen Osten sowie mit öffentlichen internationalen Organisationen und sonstigen internationalen Institutionen sowie mit nationalen Körperschaften öffentlich‑rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, die sich mit der Anlage von Entwicklungsmitteln befassen, zusammenzuarbeiten und diese Institutionen und Körperschaften an neuen Investitions‑ und Hilfsmöglichkeiten zu interessieren, und
vi) alle sonstigen Tätigkeiten auszuüben und Dienste zu leisten, die ihren Zweck fördern.
Art. 3 Mitgliedschaft
1.  Die Mitgliedschaft bei der Bank steht offen: i) Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten und ii) anderen Ländern der Region und entwickelten Ländern ausserhalb der Region, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezial­organisationen sind.
2.  Länder, denen nach Absatz 1 die Mitgliedschaft offen steht, die aber nicht nach Artikel 64 Mitglieder werden, können zu Bedingungen, welche die Bank festsetzt, mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, als Mitglieder der Bank aufgenommen werden.
3.  Für assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten, die für ihre internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, wird der Antrag auf Mitgliedschaft in der Bank von dem für ihre internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied der Bank gestellt; dieses Mitglied hat sich gleichzeitig zu verpflichten, bis zur Übernahme dieser Verantwortung durch den Bewerber selbst für alle Verpflichtungen zu haften, die dieser auf Grund der Aufnahme als Mitglied der Bank und auf Grund der mit dieser Mitgliedschaft verbundenen Vorteile übernimmt. Der Ausdruck «Land» im Sinne dieses Übereinkommens schliesst Gebiete ein, die assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten sind.

Kapitel II: Kapital

Art. 4 Genehmigtes Stammkapital
1.  Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt eine Milliarde US‑Dollar ($ 1 000 000 000) mit dem Gewicht und dem Feingehalt vom 31. Januar 1966. Wo immer in diesem Abkommen auf den Dollar Bezug genommen wird, ist darunter ein US‑Dollar mit dem angegebenen Wert zu verstehen. Das genehmigte Stammkapital ist in einhunderttausend (100 000) Anteile im Nennwert von je zehntausend Dollar ($ 10 000) eingeteilt, die nur von Mitgliedern nach Massgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können.
2.  Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital wird in einbezahlte Anteile und abrufbare Anteile eingeteilt. Anteile im Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500 000 000) sind einbezahlte Anteile; die übrigen Anteile, von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500 000 000), sind abrufbare Anteile.
3.  Das genehmigte Stammkapital der Bank kann vom Gouverneursrat zu jenem Zeitpunkt und zu Bedingungen, die er für angezeigt hält, mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, erhöht werden.
Art. 5 Zeichnung der Anteile
1.  Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank. Jede Zeichnung von ursprünglich genehmigtem Stammkapital umfasst einbezahlte und abrufbare Anteile zu gleichen Teilen. Die ursprüngliche Zahl der von den Staaten, die nach Artikel 64 Mitglieder werden, zu zeichnenden Anteile ist in Anhang A festgesetzt. Die ursprüngliche Zahl der von den Staaten, die nach Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen werden, zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat bestimmt; jedoch darf keine derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder stehende Teil des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt.
2.  Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals wird jedem Mitglied hinreichend Gelegenheit gegeben, zu den vom Gouverneursrat festgesetzten Bedingungen jenen Teil der Stammkapitalerhöhung zu zeichnen, der dem von ihm bereits gezeichneten Anteil am gesamten gezeichneten Stammkapital der Bank unmittelbar vor der Erhöhung entspricht; dies gilt jedoch nicht für eine Erhöhung oder den Teil einer Erhöhung, um den das genehmigte Stammkapital einzig zu dem Zweck erhöht wurde, Beschlüsse des Gouverneursrats nach den Absätzen 1 und 3 durchzuführen. Kein Mitglied ist verpflichtet, sich an Zeichnungen zur Erhöhung des Stammkapitals zu beteiligen.
3.  Der Gouverneursrat kann auf Antrag eines Mitglieds dessen gezeichneten Betrag zu Bedingungen erhöhen, die er beschliesst; mit der Massgabe jedoch, dass keine derartige Erhöhung genehmigt werden darf, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder stehende Teil des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt. Der Gouverneursrat nimmt auf Gesuche regionaler Mitglieder, die weniger als sechs (6) Prozent des gezeichneten Stammkapitals besitzen, um Erhöhung ihres Anteils daran besonders Rücksicht.
4.  Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat mit den Stimmen der Mehrheit aller Gouverneure, die dabei eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
5.  Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und sind nicht übertragbar, ausser an die Bank gemäss Kapitel VII dieses Abkommens.
6.  Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht einbezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
7.  Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.
Art. 6 Einzahlung der gezeichneten Beträge
1.  Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Artikel 64 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags des einzuzahlenden Stammkapitals der Bank erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) Prozent des Betrags. Die erste Rate wird von jedem Mitglied innerhalb von dreissig (30) Tagen seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bis zum Tage der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde nach Artikel 64 Absatz 1 bezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens fällig. Die restlichen drei (3) Raten werden jeweils ein (1) Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig.
2.  Zur Einzahlung der Erstzeichnung auf das ursprüngliche einbezahlte Stammkapital sind von jeder Rate
a) fünfzig (50) Prozent in Gold oder konvertierbarer Währung und
b) fünfzig (50) Prozent in der Währung des betreffenden Mitglieds einzuzahlen.
3.  An Stelle des nach Absatz 2 Buchstabe b in der Währung des Mitglieds zu zahlen­­den Betrags nimmt die Bank von jedem Mitglied Schuldscheine oder sonstige Schuldverschreibungen entgegen, die von der Regierung des Mitglieds oder von der von diesem Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, sofern die Bank diese Währung für die Durchführung ihrer Geschäfte nicht benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind unüber­tragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahl­bar. Zahlungsaufforderungen für solche in konvertierbarer Währung zahlbaren Schuldscheine oder Schuldverschreibungen erfolgen, innert angemessener Zeit­abschnitte, zu einem für alle Schuldscheine oder Schuldverschreibungen ein­heitlichen Prozentsatz; Artikel 24 Absatz 2 Ziffer ii) bleibt vorbehalten.
4.  Jede Zahlung eines Mitglieds in dessen Landeswährung nach Absatz 2 Buchstabe b erfolgt in jenem Betrag, von dem die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds – falls sie eine solche für notwendig hält – und unter Anwendung der allenfalls mit diesem vereinbarten Parität feststellt, dass er dem vollen Dollarwert des einzubezahlenden Teils der Zeichnung entspricht, der bezahlt wird. Die Zahlung erfolgt vorerst in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen als angemessen erachtet, ist jedoch innert neunzig (90) Tagen nach dem Fälligkeitsdatum soweit zu berichtigen, als die Bank es für notwendig findet, um den vollen Dollarwert der Zahlung zu erreichen.
5.  Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt einberufen, in dem ihn die Bank benötigt, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen, die sie nach Artikel 11 Ziffern ii) und iv) durch die Aufnahme von Krediten zur Ergänzung ihrer ordentlichen Kapitalmittel oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Mittel eingegangen ist.
6.  Im Falle eines Abrufs nach Absatz 5 dieses Artikels kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in konvertierbarer Währung oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird, für welche der Abruf erfolgt. Abrufe für nicht einbezahlte Zeichnungen haben zu einem einheit­lichen Prozentsatz für alle bei Abruf einzahlbaren Anteile zu erfolgen.
7.  Die Bank bestimmt den Ort für Zahlungen auf Grund dieses Artikels; jedoch wird bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrats die in Absatz 1 genannte erste Rate an den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Treuhänder für die Bank bezahlt.
Art. 7 Ordentliche Kapitalmittel
In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck «ordentliche Kapitalmittel» der Bank:
i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, und zwar sowohl die einbezahlten als auch die abrufbaren Anteile, mit Ausnahme desjenigen Teils dieses Kapitals, der nach Artikel 19 Absatz 1 Ziffer i) in einen oder mehrere Sonderfonds abgezweigt wird;
ii) Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bank auf Grund der ihr in Artikel 21 Ziffer i) übertragenen Befugnis beschafft werden und auf welche die Abrufbestimmung des Artikels 6 Absatz 5 anwendbar ist;
iii) Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien, die aus den unter den Ziffern i) und ii) genannten Mitteln gewährt wurden;
iv) Einkünfte aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien auf welche die Verpflichtung gemäss Artikel 6 Absatz 5 über den Abruf anwendbar ist, sowie
v) alle sonstigen Mittel oder Einkünfte, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in Artikel 20 erwähnten Sonderfondsmittel sind.

Kapitel III: Geschäftstätigkeit

Art. 8 Verwendung der Bestände
Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden ausschliesslich zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben, die in Artikel 1 bzw. 2 niedergelegt sind, verwendet.
Art. 9 Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit
1.  Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in eine ordentliche und eine besondere Geschäftstätigkeit.
2.  Als ordentliche Geschäftstätigkeit gelten die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank finanzierten Geschäfte.
3.  Als besondere Geschäftstätigkeit gelten die aus den in Artikel 20 vorgesehenen Sonderfondsmitteln finanzierten Geschäfte.
Art. 10 Trennung der Geschäftsbereiche
1.  Die ordentlichen Kapitalmittel und die Sonderfondsmittel der Bank werden jeder­zeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet, gebunden, angelegt oder anderweitig eingesetzt. In den Finanzaufstellungen der Bank werden die ordentliche und die besondere Geschäftstätigkeit getrennt ausgewiesen.
2.  Die ordentlichen Kapitalmittel der Bank werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder aus anderen Tätigkeiten, für welche Sonderfondsmittel ursprünglich verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
3.  Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalmittel der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben werden so belastet, wie die Bank es bestimmt.
Art. 11 Empfänger und Geschäftsmethoden
Unter Vorbehalt der in diesem Übereinkommen festgesetzten Bedingungen kann die Bank jedem Mitglied, jeder Stelle, Einrichtung oder Gebietskörperschaft dieses Staates, jeder im Gebiet eines Mitglieds tätigen Körperschaft oder Unternehmung sowie internationalen oder regionalen Stellen oder Organisationen, die sich mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region befassen, Finanzierungsmittel zur Ver­fügung stellen oder deren Bereitstellung erleichtern. Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit wie folgt ausüben:
i) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus ihrem unverminderten einbezahlten Kapital und, vorbehältlich des Artikels 17 dieses Übereinkommens, aus ihren Reserven und unverteilten Überschüssen oder aus den unverminderten Sonderfondsmitteln;
ii) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die sie auf Kapitalmärkten oder durch Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalmittel einzubeziehen;
iii) durch Anlage der unter den Ziffern i) und ii) erwähnten Mittel im Grund­kapital einer Institution oder eines Unternehmens; jedoch dürfen derartige Anlagen erst vorgenommen werden, nachdem der Gouverneursrat mit den Stimmen der Mehrheit aller Gouverneure, die eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, festgestellt hat, dass die Bank in der Lage ist, diese Art von Geschäftstätigkeit einzuleiten; oder
iv) durch die gesamte oder teilweise Übernahme von Garantien als Primär- oder Sekundär‑Schuldner für Darlehen für die wirtschaftliche Entwicklung, an denen sich die Bank beteiligt.
Art. 12 Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
1.  Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährten Darlehen, Anlagen in Grundkapital und Garantien darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals, ihrer Reserven und Überschüsse, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, mit Ausnahme der in Artikel 17 vorgesehenen Sonderreserve und sonstiger nicht für die ordentliche Geschäftstätigkeit verfügbarer Reserven, zu keiner Zeit übersteigen.
2.  Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf welche die Verpflichtung gemäss Artikel 6 Absatz 5 über den Abruf anwendbar ist, so darf der Gesamtbetrag der ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehen den Gesamtkapitalbetrag der von der Bank aufgenommenen ausstehenden Kredite, die in derselben Währung zahlbar sind, zu keiner Zeit übersteigen.
3.  Werden Mittel aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank in Grundkapital angelegt, so darf der gesamte angelegte Betrag zehn (10) Prozent des Gesamtbetrags des unverminderten einbezahlten Stammkapitals der Bank, welches jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich einbezahlt ist, sowie die zu ihren ordentlichen Kapitalmitteln gehörenden Reserven und Überschüsse, aber ausschliesslich der in Artikel 17 vorgesehenen Sonderreserve, nicht übersteigen.
4.  Der in Grundkapital angelegte Betrag darf einen von Fall zu Fall vom Direkto­rium als angemessen festgesetzten Prozentsatz des Grundkapitals der betreffenden Körperschaft oder Unternehmung nicht übersteigen. Die Bank wird nicht versuchen, durch eine derartige Anlage einen beherrschenden Einfluss auf die Körperschaft oder die Unternehmung zu erlangen, es sei denn, dies wäre zur Sicherung der Anlage der Bank erforderlich.
Art. 13 Bereitstellung von Währungen für direkte Darlehen
Bei der Gewährung von oder der Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank Finanzierungsmittel auf folgende Weise zur Verfügung stellen:
i) indem sie dem Darlehensnehmer die zur Deckung des Devisenaufwands des Projektes erforderlichen Währungen zur Verfügung stellt mit Ausnahme der (im folgenden als «Landeswährung» bezeichneten) Währung des Mitgliedstaates, auf dessen Gebiet das Projekt ausgeführt werden soll, oder
ii) indem sie Finanzierungsmittel zur Deckung der örtlichen Ausgaben für das betreffende Projekt zur Verfügung stellt, wenn sie dies durch Bereitstellung von Mitteln in Landeswährung tun kann, ohne aus ihren Beständen Gold oder konvertierbare Währungen zu veräussern. In Sonderfällen, in denen nach Ansicht der Bank das Projekt die Zahlungsbilanz des Mitglieds, in dessen Gebiet das Projekt ausgeführt werden soll, durch unverhältnismässige Verluste oder Beanspruchungen belastet oder belasten könnte, können die von der Bank zur Deckung örtlicher Ausgaben gewährten Finanzierungsmittel in anderen Währungen als der Landeswährung zur Verfügung gestellt werden; in derartigen Fällen dürfen die von der Bank für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel einen angemessenen Teil der dem Darlehensnehmer entstehenden gesamten örtlichen Ausgaben nicht überschreiten.
Art. 14 Geschäftsgrundsätze
Die Geschäftstätigkeit der Bank richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
i) die Geschäftstätigkeit der Bank dient grundsätzlich der Finanzierung bestimmter Projekte einschliesslich solcher, die Teil eines nationalen, sub­regionalen oder regionalen Entwicklungsprogramms sind. Sie kann sich jedoch auch auf Darlehen oder Garantien für Darlehen an nationale Entwicklungsbanken oder sonstige geeignete Körperschaften erstrecken, damit diese bestimmte Entwicklungsprojekte finanzieren können, deren Finanzbedarf im Einzelfall nach Ansicht der Bank nicht gross genug ist, um eine direkte Aufsicht durch die Bank zu rechtfertigen;
ii) bei der Auswahl geeigneter Vorhaben verfährt die Bank stets nach den Bestimmungen von Artikel 2 Ziffer ii);
iii) die Bank unterlässt die Finanzierung eines Vorhabens im Gebiet eines Mitgliedstaates, wenn dieser dagegen Einspruch erhebt;
iv) bevor ein Darlehen gewährt werden darf, hat der Antragsteller einen angemessenen Darlehensvorschlag einzureichen und der Präsident der Bank dem Direktorium eine schriftliche Stellungnahme zum Vorschlag sowie seine Empfehlungen auf Grund einer Untersuchung durch seine Mitarbeiter zu unterbreiten;
v) bei der Beurteilung eines Darlehens‑ oder Garantiegesuches wird die Bank gebührend berücksichtigen, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, anderswo Finanzmittel oder ‑erleichterungen zu Bedingungen zu erhalten, die die Bank unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren als für den Empfänger zumutbar erachtet;
vi) bei der Gewährung oder Garantierung eines Darlehens wird die Bank gebührend berücksichtigen, ob Aussicht besteht, dass der Darlehensnehmer und gegebenenfalls der Garant ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllen können;
vii) bei der Gewährung oder Garantierung eines Darlehens werden der Zinssatz, die sonstigen Spesen und die Termine für die Rückzahlung des Kapitals so festgesetzt, wie sie nach Ansicht der Bank für das betreffende Darlehen angemessen sind;
viii) bei der Garantierung eines von anderen Kapitalgebern gewährten Darlehens oder bei der Garantierung des Verkaufs von Wertpapieren soll die Bank eine angemessene Entschädigung für ihr Risiko erhalten;
ix) die Erlöse der Darlehen, der Kapitalanlagen oder jeder sonstigen Finanzierung, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank oder aus Sonderfonds erfolgt, welche die Bank nach Artikel 19 Absatz 1 Ziffer i) errichtet hat, werden ausschliesslich in Mitgliedstaaten für die Beschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten Waren und erbrachten Dienstleistungen ausgegeben, ausser in Fällen, in denen das Direktorium mit einer Mehrheit von Direktoren, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschliesst, die Beschaffung in einem Nichtmitgliedstaat, die Beschaffung dort erzeugter Waren oder dort die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu gestatten, wenn besondere Umstände dies angebracht erscheinen lassen, so im Falle eines Nichtmitgliedstaats, in dem der Bank ein bedeutender Finanzierungsbetrag zur Verfügung gestellt wurde;
x) im Falle eines von der Bank gewährten direkten Darlehens wird die Bank dem Darlehensnehmer den Bezug der Mittel zur Deckung der Auslagen, die mit dem Projekt verbunden sind, nur in dem Masse gestatten, als diese tatsächlich entstehen;
xi) die Bank trifft alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Erlöse aus allen Darlehen, welche die Bank gewährt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt, nur für die Zwecke, für die das Darlehen gewährt wurde und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit verwendet werden;
xii) die Bank wird gebührend berücksichtigen, dass es wünschenswert ist, die Verwendung eines unverhältnismässig grossen Teils ihrer Mittel zugunsten eines einzelnen Mitglieds zu vermeiden;
xiii) die Bank wird bei ihren Anlagen in Grundkapital eine angemessene Streuung aufrechtzuerhalten suchen; sie übernimmt keine Verantwortung für die Leitung von Körperschaften oder Unternehmungen, an denen sie beteiligt ist, ausser wenn dies zur Sicherung ihrer Kapitalanlage erforderlich ist;
xiv) die Bank lässt sich in ihrer Geschäftstätigkeit von gesunden Bankgrundsätzen leiten.
Art. 15 Bedingungen für direkte Darlehen und Garantien
1.  Bei direkten Darlehen, welche die Bank gewährt oder an denen sie sich beteiligt, oder bei von der Bank garantierten Darlehen werden, gemäss den in Artikel 14 niedergelegten Geschäftsgrundsätzen und unter Vorbehalt der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens, im Vertrag die Darlehens- oder Garantiebedingungen festgelegt; darunter fallen bei Darlehen die Bedingungen für die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen, die Fälligkeits‑ und Zahlungstermine oder bei Garantien die Gebühren und sonstigen Kosten. Insbesondere hat der Vertrag vorzusehen, dass, unter Vorbehalt von Absatz 3, alle Zahlungen an die Bank auf Grund des Vertrages in der ausgeliehenen Währung erfolgen, ausser wenn für ein Darlehen, das im Rahmen der besonderen Geschäftstätigkeit unter Verwendung der gemäss Artikel 19 Absatz 1 Ziffer ii) bereitgestellten Mittel direkt gewährt oder garantiert wurde, die Vorschriften und Bestimmungen der Bank etwas anderes vorsehen. In Garantien der Bank ist ferner vorzusehen, dass die Bank ihrer Verpflichtung hinsichtlich der Zinszahlungen ein Ende setzen kann, wenn bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers und des allfälligen Bürgen die Bank das Angebot macht, die garantierten Schuldscheine oder sonstigen Schuldverschreibungen zum Nennwert zuzüglich der bis zu einem bestimmten im Angebot bezeichneten Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen zu kaufen.
2.  Ist der Empfänger eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie nicht selbst Mitglied, so kann die Bank verlangen, wenn sie dies für ratsam hält, dass das Mitglied, in dessen Gebiet das betreffende Projekt ausgeführt werden soll, oder eine der Bank genehme öffentliche Stelle oder Einrichtung des betreffenden Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten des Darlehens nach Massgabe der Darlehensbedingungen garantiert.
3.  Im Darlehens‑ oder Garantievertrag wird ausdrücklich festgelegt, in welcher Währung alle vertraglichen Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben. Nach Wahl des Darlehensnehmers können derartige Zahlungen jedoch immer in Gold oder konvertierbarer Währung geleistet werden.
Art. 16 Kommissionen und Gebühren
1.  Die Bank erhebt ausser den Zinsen eine Kommission für direkte Darlehen, die sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder an denen sie sich beteiligt. Diese periodisch zahlbare Kommission wird auf dem ausstehenden Betrag des Darlehens oder der Beteiligung berechnet und beträgt mindestens ein (1) Prozent im Jahr, sofern nicht die Bank nach fünfjähriger Tätigkeit mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschliesst, diesen Mindestsatz zu senken.
2.  Bei der Garantierung eines Darlehens im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfts­tätigkeit erhebt die Bank in einer vom Direktorium festgesetzten Höhe eine Garantiegebühr, die periodisch auf dem ausstehenden Darlehensbetrag zu bezahlen ist.
3.  Sonstige im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit von der Bank erhobene Gebühren sowie alle Kommissionen, Gebühren oder sonstigen Spesen im Zusammenhang mit ihrer besonderen Geschäftstätigkeit werden vom Direktorium fest­gesetzt.
Art. 17 Sonderreserve
Die gemäss Artikel 16 von der Bank eingenommenen Kommissionen und Garantiegebühren werden als Sonderreserve zurückgestellt, die zur Deckung von Verbindlichkeiten der Bank nach Artikel 18 verwendet wird. Die Sonderreserve wird in einer vom Direktorium zu beschliessenden Form liquide angelegt.
Art. 18 Methoden zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank
1.  Tritt im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit bei Darlehen, die die Bank gewährt, an denen sie beteiligt ist oder die sie garantiert, ein Zahlungsverzug ein, so trifft sie alle ihr geeignet erscheinenden Massnahmen zur Änderung der Darlehensbedingungen; ausgenommen hiervon ist jedoch die Änderung der Rückzahlungswährung.
2.  Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank aus Krediten oder Garantien nach Artikel 11 Ziffern ii) und iv), die aus den ordentlichen Kapital­beständen zu bestreiten sind, gehen
i) vorerst zu Lasten der in Artikel 17 vorgesehenen Sonderreserve und
ii) sodann, soweit erforderlich und nach freiem Ermessen der Bank zu Lasten der übrigen Reserven, des Überschusses und des Kapitals, über welche die Bank verfügt.
3.  Zur Erfüllung der vertraglichen Zinszahlungen, sonstiger Spesen und Amortisationen für Kreditaufnahmen der Bank im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit oder zur Erfüllung ähnlicher Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Dar­lehens‑Garantien, die zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalmittel gehen, kann die Bank nötigenfalls nach Artikel 6 Absätze 6 und 7 einen entsprechenden Betrag des noch nicht abgerufenen gezeichneten bei Abruf zahlbaren Kapitals einfordern.
4.  Tritt bei einem Darlehen, das die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit garantiert oder aus aufgenommenen Krediten gewährt hat, ein Zahlungsverzug ein, so kann sie, wenn nach ihrer Ansicht der Verzug von langer Dauer sein kann, für folgende Zwecke einen zusätzlichen Betrag des bei Abruf zahlbaren Kapitals abrufen, der jedoch in einem (1) Jahr ein (1) Prozent der Gesamtzeichnungen der Mitglieder auf dieses Kapital nicht überschreiten darf:
i) um die Verbindlichkeiten der Bank in Bezug auf das gesamte oder einen Teil des ausstehenden Kapitals eines von ihr garantierten Darlehens, für das der Schuldner sich in Verzug befindet, vor der Fälligkeit abzulösen oder auf andere Weise zu erfüllen, und
ii) um die Verbindlichkeiten der Bank aus den von ihr aufgenommenen, noch nicht zurückbezahlten Mitteln vollständig oder teilweise zurückzukaufen oder in anderer Weise zu erfüllen.
5.  Soll das gezeichnete abrufbare Stammkapital der Bank nach den Absätzen 3 und 4 vollständig abgerufen werden, so kann die Bank, wenn es für die in Absatz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die Währung jedes Mitglieds ohne Einschränkung verwenden oder umwechseln, und zwar auch ohne die Einschränkung nach Artikel 24 Absatz 2 Ziffern i) und ii).
Art. 19 Sonderfonds
1.  Die Bank kann
i) mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, vom unverminderten einbezahlten Kapital der Bank höchstens je zehn (10) Prozent des von den Mitgliedern gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und des gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b einbezahlten Teils abzweigen und daraus einen oder mehrere Sonderfonds errichten, sowie
ii) die Verwaltung von Sonderfonds übernehmen, die dazu bestimmt sind, dem Zweck der Bank zu dienen, und in ihren Aufgabenbereich fallen.
2.  Die von der Bank nach Absatz 1 Ziffer i) errichteten Sonderfonds können zur Garantierung oder Gewährung von Darlehen für besonders dringende Entwicklungsvorhaben verwendet werden, die eine längere Laufzeit, später einsetzende Rückzahlungen und niedrigere Zinssätze haben können, als die Bank für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit festsetzt. Solche Fonds dürfen auch zu anderen Bedingungen verwendet werden, die die Bank bei der Errichtung dieser Fonds festlegen kann, die aber weder den anwendbaren Bestimmungen dieses Übereinkommens noch dem Charakter dieser Fonds als revolvierender Fonds widersprechen dürfen.
3.  Die von der Bank nach Absatz 1 Ziffer ii) übernommenen Sonderfonds können in einer Weise und zu Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck der Bank und mit dem sich auf diese Fonds beziehenden Abkommen vereinbar sind.
4.  Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Regelungen und Vorschriften. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen vereinbar sein, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.
Art. 20 Sonderfondsmittel
In diesem Übereinkommen bezieht sich der Ausdruck «Sonderfondsmittel» auf die Mittel jedes Sonderfonds und umfasst
a) Mittel, die vom einbezahlten Kapital für einen Sonderfonds ausgeschieden oder auf andere Weise ursprünglich in einen Sonderfonds eingelegt wurden,
b) Mittel, welche die Bank zur Einlage in einen Sonderfonds übernommen hat,
c) Mittel, die für Darlehen oder Garantien, welche aus einem Sonderfonds finanziert wurden, zurückbezahlt werden und ihm auf Grund der für die­sen Sonderfonds geltenden Vorschriften und Regelungen der Bank zufal­len,
d) Einkünfte aus Geschäften der Bank, in denen Mittel der oben erwähnten Art verwendet oder gebunden sind, sofern diese Einkünfte auf Grund der für den betreffenden Sonderfonds geltenden Vorschriften und Regelungen der Bank diesem Sonderfonds zufallen, und
e) alle sonstigen einem Sonderfonds zur Verfügung gestellten Mittel.

Kapitel IV: Kreditaufnahme und sonstige Befugnisse verschiedener Art

Art. 21 Allgemeine Befugnisse
Ausser den sonst in diesem Übereinkommen aufgeführten Befugnissen ist die Bank ermächtigt:
i) Darlehen in Mitgliedsländern und anderswo aufzunehmen und in diesem Zusammenhang jede von der Bank beschlossene Nebenbürgschaft oder sonstige Sicherheit beizubringen, jedoch stets mit der Massgabe, dass: a) die Bank vor dem Verkauf ihrer Obligationen auf dem Gebiet eines Landes dessen Zustimmung einholt;
b) die Bank in Fällen, in denen die Obligationen der Bank auf die Währung eines Mitglieds lauten sollen, vorher dessen Zustimmung einholt;
c) die Bank die Zustimmung der in Unterabsatz (a) und (b) dieses Absatzes erwähnten Länder dafür einholt, dass die Beträge unbeschränkt in die Währung irgendeines Mitglieds umgewechselt werden können, und
d) die Bank vor ihrem Beschluss, ihre Obligationen in einem bestimmten Land zu verkaufen, die Höhe der bisher von ihr in diesem Land allenfalls aufgenommenen Finanzmittel, die Höhe der früher in anderen Ländern aufgenommenen Finanzmittel sowie die mögliche Verfügbarkeit von Mitteln in diesen anderen Ländern in Erwägung zieht und auf den allgemeinen Grundsatz gebührend Rücksicht nimmt, dass die von ihr aufgenommenen Finanzmittel in grösstmöglichem Masse auf die Kapitalgeber‑Länder verteilt sein sollen.
ii) von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapiere oder solche, in welchen sie Mittel angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, stets vorausgesetzt, dass sie die Zustimmung des Landes erhalten hat, auf dessen Gebiet die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen;
iii) Wertpapiere, in denen sie Mittel angelegt hat, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern;
iv) allein oder mit anderen eine Übernahmegarantie für Wertpapiere zu übernehmen, die von einer Körperschaft oder einer Unternehmung für Zwecke ausgegeben werden, die mit den Zielen der Bank übereinstimmen;
v) Mittel, die sie für die Geschäftstätigkeit nicht benötigt in den Gebieten der Mitglieder, nach ihrem Ermessen in bestimmten Obligationen der Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen anzulegen sowie im Besitz der Bank befindliche, für Pensionen oder ähnliche Zwecke bestimmte Mittel in den Gebieten der Mitglieder in marktfähigen Wertpapieren anzulegen, die von Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen ausgegeben werden;
vi) technische Beratung und Hilfe zu gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen; sind die bei der Leistung derartiger Dienste entstandenen Ausgaben nicht rückzahlbar, so gehen sie zu Lasten der Nettoeinnahmen der Bank; in den ersten fünf (5) Jahren ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank bis zu zwei (2) Prozent ihres einbezahlten Kapitals für der­artige Dienstleistungen ohne Rückzahlung verwenden;
vii) in Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens alle anderen Befugnisse auszuüben sowie Vorschriften und Regelungen zu erlassen, die zur Förderung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben nötig oder zweckmässig sind.
Art. 22 Auf Wertpapiere zu setzender Vermerk
Jedes durch die Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf seiner Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, dass es sich nicht um eine Verbindlichkeit einer Regierung handelt, es sei denn, es handelt sich tatsächlich um eine Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung.

Kapitel V: Währungen

Art. 23 Feststellung der Konvertierbarkeit
Wird es auf Grund dieses Übereinkommens notwendig, zu entscheiden, ob eine Währung konvertierbar ist, so wird die Bank diesen Entscheid nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds treffen.
Art. 24 Verwendung von Währungen
1.  Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen beibehalten oder einfüh­ren, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen in irgend­einem Land folgende Mittel zu halten oder zu verwenden:
i) Gold oder konvertierbare Währungen, die die Bank als Einzahlungen auf Zeichnungen ihres Stammkapitals erhielt, mit Ausnahme der Einzahlungen, die von Mitgliedern gemäss Artikel 6 Absatz 2 (b) erfolgen und gemäss Absatz 2 i) und ii) des vorliegenden Artikels einer Beschränkung unterliegen;
ii) Währungen von Mitgliedern, die mit den in der vorstehenden Ziffer erwähnten Goldbeständen oder konvertierbaren Währungen angekauft wurden;
iii) Währungen, die von der Bank gemäss Artikel 21 i) dieses Übereinkommens durch Kreditaufnahme zur Einbeziehung in ihre ordentlichen Kapitalmittel erworben wurden;
iv) Gold oder Währungen, die die Bank als Kapitalrückzahlungen, Zinsen, Dividenden oder andere Spesen im Zusammenhang mit Darlehen oder Kapitalanlagen, welche mit den in Ziffern i) bis iii) dieses Absatzes erwähnten Mitteln erfolgten, oder die sie als Gebühren für von der Bank übernommene Garantien erhält, und
v) andere Währungen als die des Mitglieds, welche das Mitglied von der Bank bei Verteilung des Reingewinns der Bank gemäss Artikel 40 des Abkommens erhält.
2.  Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen aufrechterhalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen in irgendeinem Land die Währungen eines Mitglieds, die die Bank erhalten hat und die nicht unter die Bestimmungen des vorerwähnten Absatzes fallen, zu verwenden oder zu halten, es sei denn,
i) ein in Entwicklung befindliches Mitgliedland beschränkt nach Beratung mit der Bank und vorbehältlich periodischer Überprüfung durch diese die Verwendung seiner Währung ganz oder teilweise für Zahlungen für Güter oder Dienstleistungen, die in seinem Gebiet erzeugt werden und zur dortigen Verwendung bestimmt sind, oder
ii) ein Mitglied, dessen Zeichnungsbetrag in Teil A des Anhanges A zu diesem Abkommen festgelegt worden ist und dessen Ausfuhr an Industrieerzeugnissen keinen bedeutenden Teil seiner Gesamtausfuhr ausmacht, hinterlegt zusammen mit seiner Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde eine Erklärung, wonach es die Verwendung des gemäss Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlten Teiles seiner Zeichnung ganz oder teilweise für Zahlungen für in seinem Gebiet erzeugte Güter oder erbrachte Dienstleistungen zu beschränken wünscht; dies mit der Massgabe, dass solche Beschränkungen periodischen Überprüfungen durch und Konsultationen mit der Bank unterliegen und dass unter Vorbehalt der üblichen Ausschreibung auf Wettbewerbsbasis Aus­gaben für Güter oder Dienstleistungen im Gebiet des betreffenden Mitglieds zuerst dem gemäss Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlten Teil seiner Zeichnung belastet werden sollen, oder
iii) eine solche Währung gehört zu den gemäss Artikel 19 Absatz 1 ii) verfüg­baren Sonderfondsmitteln der Bank, und ihre Verwendung unterliegt besonderen Regeln und Vorschriften.
3.  Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen aufrechterhalten oder einführen in Bezug auf den Besitz und die Verwendung von Währungen durch die Bank, mit welchen sie Amortisationen oder Vorauszahlungen oder vollständige oder teilweise Rückkäufe ihrer Verbindlichkeiten vornehmen will, und welche die Bank als Rückzahlung auf direkten, aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährten Darlehen erhalten hat; dies jedoch mit der Massgabe, dass dieser Besitz oder diese Verwendung bis zu dem Zeitpunkt, in dem das gezeichnete abrufbare Stammkapital der Bank voll abgerufen ist, allen gemäss Absatz 2 Ziffer i) dieses Artikels auferlegten Beschränkungen unterliegt, ausgenommen in Bezug auf Verbindlichkeiten, die in der Währung des betreffenden Mitglieds zahlbar sind.
4.  Gold oder Währungen im Besitz der Bank werden von ihr nicht zum Kauf anderer Währungen von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern verwendet, es sei denn,
i) um die Verpflichtungen der Bank im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu erfüllen oder
ii) nach einem mit den Stimmen von Direktoren, die dabei mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, gefassten Beschluss des Direktoriums.
5.  Keine hier angeführte Bestimmung hindert die Bank daran, die Währung eines Mitglieds für Verwaltungsausgaben zu verwenden, die der Bank auf dem Gebiet dieses Mitglieds erwachsen sind.
Art. 25 Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank
1.  Wenn
a) im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds im Verhältnis zu dem in Artikel 4 definierten Dollar herabgesetzt wird oder
b) die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds der Ansicht ist, dass der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträcht­lichem Masse gesunken ist,
so hat dieses Mitglied an die Bank innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen zusätzlichen Betrag seiner Währung einzuzahlen, der erforderlich ist, um den Wert aller im Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung aufrechtzuerhalten; mit Ausnahme
a) von Währungsbeständen der Bank, die aus den von ihr aufgenommenen Krediten herrühren, und
b) der von der Bank nach Artikel 19 Absatz 1 Ziffer ii) übernommenen Sondermittel, sofern die Abkommen über die Errichtung von Sonderfonds nicht etwas anderes vorsehen.
2.  Wenn
a) im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitgliedes im Verhältnis zu dem genannten Dollar erhöht wird oder
b) die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds der Ansicht ist, dass der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträcht­lichem Masse gestiegen ist,
so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen Betrag dieser Währung aus, der erforderlich ist, um den Wert aller im Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung zu berichtigen; mit Ausnahme
a) von Währungsbeständen der Bank, die aus den von ihr aufgenommenen Krediten herrühren,
b) der von der Bank nach Artikel 19 Absatz 1 Ziffer ii) übernommenen Sondermittel, sofern die Abkommen über die Errichtung von Sonderfonds nicht etwas anderes vorsehen.
3.  Die Bank kann auf die Anwendung dieses Artikels verzichten, wenn sich die Parität der Währungen aller ihrer Mitglieder einheitlich im gleichen Verhältnis ändert.

Kapitel VI: Organisation und Geschäftsführung

Art. 26 Aufbau
Die Bank soll einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und die als notwendig erachteten Beamten und Angestellten haben.
Art. 27 Der Gouverneursrat: Zusammensetzung
1.  Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter bleibt im Amt, solange ihn das Mitglied, das ihn ernannt hat, nicht abberuft. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. An seiner Jahres­tagung bestimmt der Rat einen der Gouverneure zum Vorsitzenden, der bis zur Wahl des nächsten Vorsitzenden und bis zur nächsten Jahresversammlung des Rates im Amt bleibt.
2.  Die Gouverneure und Stellvertreter erhalten kein Entgelt von der Bank, aber sie kann ihnen angemessene Spesen für die Teilnahme an den Sitzungen vergüten.
Art. 28 Der Gouverneursrat: Befugnisse
1.  Alle Befugnisse der Bank stehen dem Gouverneursrat zu.
2.  Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen,
ii) das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen,
iii) ein Mitglied zu suspendieren,
iv) über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu entscheiden,
v) den Abschluss allgemeiner Übereinkünfte über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen,
vi) die Direktoren und den Präsidenten der Bank zu wählen,
vii) die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter sowie das Gehalt und die sonstigen Bedingungen des Dienstvertrags des Präsidenten festzusetzen,
viii) nach einer Prüfung des Berichts der Rechnungsrevisoren die allgemeine Bilanz und die Gewinn‑ und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen,
ix) über die Reserven und die Verteilung des Reingewinnes der Bank zu befinden,
x) dieses Übereinkommen zu ändern,
xi) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschliessen,
xii) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die im Übereinkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat übertragen sind.
3.  Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.
4.  Für die Zwecke dieses Übereinkommens kann der Gouverneursrat mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Stimmrechte der Mitglieder vertreten, von Zeit zu Zeit und unter Berücksichtigung angemessener wirtschaftlicher Erwägungen bestimmen, welche Länder oder Mitglieder der Bank als entwickelte oder als in Entwicklung befindliche Länder oder Mitglieder anzusehen sind.
Art. 29 Der Gouverneursrat: Verfahren
1.  Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie weitere Versammlungen ab, soweit solche von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden. Das Direktorium hat eine Versammlung des Gouverneursrats anzusetzen, wenn dies von fünf (5) Mitgliedern der Bank verlangt wird.
2.  Der Gouverneursrat ist beschlussfähig, wenn an einer Sitzung eine Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
3.  Der Gouverneursrat kann durch ein Reglement ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für angezeigt erachtet, eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage durchführen kann, ohne eine Versammlung des Gouverneursrates einzuberufen.
4.  Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium, können Hilfsorgane einsetzen, soweit dies für die Führung der Geschäfte der Bank erforderlich oder zweckmässig ist.
Art. 30 Das Direktorium: Zusammensetzung
1. i) Das Direktorium setzt sich aus zehn (10) Mitgliedern, die nicht dem Gouverneursrat angehören dürfen, zusammen, von denen a) sieben (7) von den die regionalen Mitglieder vertretenden Gouverneuren und
b) drei (3) von den die nichtregionalen Mitglieder vertretenden Gouverneuren gewählt werden.
Zu Direktoren sollen hochqualifizierte Wirtschafts‑ und Finanzfachleute nach Massgabe von Anhang B gewählt werden.
ii) An der zweiten Jahresversammlung des Gouverneursrats nach seiner Eröffnungsversammlung überprüft der Gouverneursrat Umfang und Zusammensetzung des Direktoriums und erhöht die Zahl der Direktoren, soweit er dies für angebracht hält, wobei er besonders darauf achtet, ob es unter den dann vorliegenden Umständen wünschenswert ist, die Vertretung kleinerer, weniger entwickelter Mitgliedstaaten im Direktorium zu erhöhen. Beschlüsse auf Grund dieses Absatzes sollen mit den Stimmen der Mehrheit aller Gouverneure gefasst werden, die dabei mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
2.  Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter, der Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter müssen Angehörige von Mitgliedstaaten sein. Es dürfen nicht mehr als je ein Direktor und je ein Stellvertreter dieselbe Staatsangehörigkeit haben. Stellvertreter dürfen an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, sind jedoch nur dann stimmberechtigt, wenn sie an Stelle ihres Direktors handeln.
3.  Die Direktoren bleiben zwei (2) Jahre im Amt und können wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger bestimmt und ernannt sind. Wird die Stelle eines Direktors mehr als hundertachtzig (180) Tage vor dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so ist gemäss Anhang B zu diesem Übereinkommen von den Gouverneuren, die den früheren Direktor wählten, für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen. Für diese Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dieser Gouverneure erforderlich. Wird die Stelle eines Direktors hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor Ablauf seiner Amtszeit frei, kann für den Rest der Amtszeit von den Gouverneuren, die den früheren Direktor wählten, in gleicher Weise ein Nachfolger bestimmt werden, wobei für diese Wahl eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen dieser Gouverneure erforderlich ist. Während der Vakanz übt der Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertreters.
Art. 31 Das Direktorium: Befugnisse
Das Direktorium ist für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zwecke neben den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus und hat insbesondere
i) die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten,
ii) in Übereinstimmung mit den allgemeinen Weisungen des Gouverneursrats Entscheide über Darlehen, Garantien, Anlagen in Beteiligungskapital, Kreditaufnahmen durch die Bank, die Bereitstellung technischer Hilfe und die sonstige Geschäftstätigkeit der Bank zu treffen,
iii) dem Gouverneursrat an jeder Jahresversammlung den Rechnungsabschluss für das Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen,
iv) das Budget der Bank zu genehmigen.
Art. 32 Das Direktorium: Verfahren
1.  Das Direktorium übt normalerweise seine Tätigkeit am Hauptsitz der Bank aus; es tritt so oft zusammen, als es die Geschäfte der Bank erfordern.
2.  Für die Beschlussfähigkeit des Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren erforderlich, vorausgesetzt, dass diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
3.  Der Gouverneursrat erlässt ein Reglement, gemäss welchem ein Mitglied einen Vertreter zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Angelegenheit behandelt wird, aber keiner der Direktoren dessen Staatsangehörigkeit besitzt.
Art. 33 Abstimmung
1.  Die Gesamtstimmenzahl eines Mitglieds setzt sich aus seinen Grundstimmen und seinen Proportionalstimmen zusammen.
i) Die Anzahl der Grundstimmen jedes Mitglieds ergibt sich aus der gleich­mäs­sigen Verteilung auf alle Mitglieder von zwanzig (20) Prozent der Summe der Grundstimmen und Proportionalstimmen aller Mitglieder.
ii) Die Zahl der Proportionalstimmen jedes Mitglieds ist gleich der Zahl der Anteile am Stammkapital der Bank, die das betreffende Mitglied besitzt.
2.  Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur berechtigt, die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abzugeben. Sofern in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wird über alle dem Gouverneursrat vorliegenden Angelegenheiten mit einer Mehrheit der an der Sitzung vertretenen Stimmen entschieden.
3.  Bei Abstimmungen im Direktorium ist jeder Direktor berechtigt, jene Zahl von Stimmen abzugeben, die für seine Wahl zählten; diese Stimmen brauchen nicht als Block abgegeben zu werden. Sofern in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wird über alle dem Direktorium vorliegenden Angelegenheiten mit einer Mehrheit der an der Sitzung vertretenen Stimmen entschieden.
Art. 34 Der Präsident
1.  Der Gouverneursrat wählt mit den Stimmen der Mehrheit aller Gouverneure, die mindestens eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, einen Präsidenten der Bank. Er muss Staatsangehöriger eines regionalen Mitgliedstaates sein. Der Präsident darf während seiner Amtszeit weder Gouverneur noch Direktor, noch Stellvertreter sein.
2.  Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf (5) Jahre. Er kann wiedergewählt werden. Er wird jedoch seines Amtes enthoben, wenn der Gouverneursrat dies mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertreten, beschliesst. Wird die Stelle des Präsidenten aus irgendeinem Grunde mehr als hundertachtzig (180) Tage vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so ist vom Gouverneursrat ein Nachfolger für den nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels zu wählen. Wird diese Stelle aus irgendeinem Grunde hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor Ablauf der Amtszeit frei, so kann für den nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit vom Gouverneursrat in gleicher Weise ein Nachfolger gewählt werden.
3.  Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat jedoch, ausser der entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates ohne Stimmrecht teilnehmen.
4.  Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank.
5.  Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt unter der Leitung des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank. Er ist für die Organisation sowie für die Einstellung und Entlassung der Beamten und Angestellten gemäss den vom Direktorium beschlossenen Satzungen verantwortlich.
6.  Bei der Einstellung des Personals hat der Präsident unter Berücksichtigung des obersten Erfordernisses, der Sicherung eines Höchstmasses an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können, gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl des Personals auf möglichst breiter regionaler geographischer Grundlage erfolgt.
Art. 35 Vizepräsident(en)
1.  Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten. Die Amtszeit, die Befugnisse und die Aufgaben jedes Vizepräsidenten in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium bestimmt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übt der Vizepräsident oder – bei mehr als einem Vizepräsidenten – der rangälteste Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten aus und erfüllt dessen Aufgaben.
2.  Jeder Vizepräsident kann an Sitzungen des Direktoriums ohne Stimmrecht teilnehmen; wenn jedoch der Vizepräsident – oder der rangälteste Vizepräsident – anstelle des Präsidenten handelt, so gibt er die entscheidende Stimme ab.
Art. 36 Verbot politischer Betätigung: Internationaler Charakter der Bank
1.  Die Bank nimmt weder Darlehen noch Unterstützung an, die in irgendeiner Weise ihren Zweck oder ihre Aufgaben beeinträchtigen, beschränken, einseitig beeinflussen oder anderweitig ändern könnten.
2.  Die Bank, ihr Präsident, ihr(e) Vizepräsident(en), ihre Beamten und Angestellten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch sich bei ihren Entscheidungen von der politischen Richtung des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Für ihre Entscheidungen dürfen nur wirtschaftliche Überlegungen massgebend sein. Diese Überlegungen werden unparteiisch gegeneinander abgewogen, um Zweck und Aufgaben der Bank erreichen und durchführen zu können.
3.  Der Präsident, der (die) Vizepräsident(en) sowie die Beamten und Angestellten der Bank sind bei Erfüllung ihrer Dienstpflichten nur der Bank und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und unterlässt jeden Versuch, diese Personen bei Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Art. 37 Geschäftsstelle der Bank
1.  Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Manila, Philippinen.
2.  Die Bank kann anderswo Neben‑ oder Zweigstellen errichten.
Art. 38 Verbindungsstelle, Hinterlegungsstellen
1.  Jedes Mitglied bezeichnet eine zuständige amtliche Stelle, mit der die Bank in jeder aus diesem Übereinkommen sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung treten kann.
2.  Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank oder eine andere mit der Bank vereinbarte Stelle als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Bestände der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere ihr gehörende Vermögenswerte unterhalten kann.
Art. 39 Arbeitssprache, Berichte
1.  Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch.
2.  Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern einen Jahresbericht mit einer geprüften Jahresrechnung und veröffentlicht diesen. Sie übermittelt ihren Mitgliedern ferner vierteljährlich eine zusammengefasste Übersicht über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus denen die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit hervorgehen.
3.  Die Bank kann ausserdem weitere Berichte veröffentlichen, soweit sie dies für die Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben für wünschenswert hält. Diese Berichte werden den Mitgliedern der Bank übermittelt.
Art. 40 Verteilung der Reineinnahmen
1.  Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil der Reineinnahmen der Bank, einschliesslich der Reineinnahmen der Sonderfonds, nach Vorsorge für die Reserven als Überschuss vorgetragen und welcher Teil, wenn überhaupt, an die Mitglieder ausgeschüttet wird.
2.  Die Ausschüttung nach dem vorstehenden Absatz erfolgt im Verhältnis der Anteile jedes Mitglieds.
3.  Der Gouverneursrat bestimmt die Art und Weise sowie die Währung, in der die Zahlungen erfolgen.

Kapitel VII: Austritt und Suspendierung von Mitgliedern; vorübergehende Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank

Art. 41 Austritt
1.  Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es ihrer Haupt­geschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen lässt.
2.  Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam, und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechs (6) Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank. Bevor der Austritt endgültig wirksam wird, kann das Mitglied jedoch der Bank jederzeit schriftlich bekannt geben, dass es die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt.
3.  Ein austretendes Mitglied hat weiterhin für alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die es am Tage der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war, einzustehen. Wird der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige vorgenommen hat.
Art. 42 Suspendierung der Mitgliedschaft
1.  Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann der Gouverneursrat dieses Mitglied mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, suspendieren.
2.  Das so suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Bank auto­matisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat innerhalb dieser Frist mit der gleichen für die Suspendierung erforder­lichen Mehrheit beschliesst, das Mitglied wieder in seine Mitgliedschaftsrechte einzusetzen.
3.  Während der Suspendierung kann das Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts ausüben; doch bleibt es allen seinen Verpflichtungen unterworfen.
Art. 43 Abrechnung
1.  Nach dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft eines Staates erlischt, haftet er weiterhin für seine unmittelbaren Verpflichtungen und seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft gewährten Darlehen oder Garantien aussteht; ihm entstehen jedoch keine Verbindlichkeiten in Bezug auf später von der Bank gewährte Darlehen und Garan­tien, noch ist er an den Einnahmen oder den Ausgaben der Bank beteiligt.
2.  Im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates trifft die Bank im Rahmen der Abrechnung mit ihm nach den Absätzen 3 und 4 Vorkehren für den Rückkauf seiner Anteile durch die Bank. Zu diesem Zwecke gilt als Rückkaufspreis der Anteile der am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft des betreffenden Staates in den Büchern der Bank ausgewiesene Wert.
3.  Die Bezahlung der durch die Bank auf Grund dieses Artikels zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:
i) Die dem betreffenden Staat für seine Anteile geschuldeten Beträge werden zurückbehalten, solange der Staat, seine Zentralbank oder eine seiner Stellen, Einrichtungen oder Gebietskörperschaften als Kreditnehmer oder Bürge der Bank haftbar ist; die Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden keine Beträge für die Eventualverbindlichkeit des Staates für künftige Abrufe auf Grund seiner Zeichnung von Anteilen nach Artikel 6 Absatz 5 zurückbehalten. In keinem Fall wird an ein Mitglied ein für dessen Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs (6) Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem die Mitgliedschaft des Landes erlischt, ausbezahlt.
ii) Zahlungen für Anteile können von Zeit zu Zeit gegen Übergabe der entsprechenden Kapitalanteilscheine durch den betreffenden Staat geleistet werden, und zwar bis zu jenem Betrag, um den der als Rückkaufspreis nach Absatz 2 geschuldete Betrag die unter Ziffer i) bezeichneten Gesamtverbindlichkeiten für Darlehen und Garantien übersteigt, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufspreis erhalten hat.
iii) Die Zahlungen erfolgen in jener verfügbaren Währung, die die Bank unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.
iv) Erleidet die Bank für Garantien oder auf Darlehen, die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates ausstanden, Verluste, welche die zu diesem Zeitpunkt für Verluste vorhandene Reserve übersteigen, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufspreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei der Bestimmung des Rückkaufspreises berücksichtigt worden wäre. Darüber hinaus haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe auf Grund uneinbezahlter Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 5 in der gleichen Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, als der Rückkaufspreis für seine Anteile bestimmt wurde.
4.  Stellt die Bank binnen sechs (6) Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft eines Staates ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 45 dieses Übereinkommens ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates nach den Artikeln 45 bis 47. Er gilt im Sinne dieser Artikel noch als Mitglied, hat jedoch kein Stimmrecht.
Art. 44 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen und Garantien vorübergehend einstellen, bis sich für den Gouverneursrat Gelegenheit gibt, weitere Beratungen anzustellen und Massnahmen zu treffen.
Art. 45 Beendigung der Geschäftstätigkeit
1.  Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit durch eine Entschliessung des Gouverneursrats beenden, deren Annahme der Stimmen von zwei Dritteln der Gouverneure bedarf, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
2.  Nach dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Arbeiten ein, welche die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
Art. 46 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
1.  Bei einer Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und für die Abwertung ihrer Währung bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern einschliesslich der Eventualforderungen beglichen sind.
2.  Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden zuerst aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus Zahlungen an die Bank für uneinbezahlte oder abruf­bare Zeichnungen bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehren, um eine Pro-rata-Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Even­tualforderungen zu sichern.
Art. 47 Verteilung der Vermögenswerte
1.  Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigem erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist. Überdies muss die Verteilung vom Gouverneursrat mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure genehmigt werden, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
2.  Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis zu dem im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapitals und ist zu jenen Zeitpunkten und Bedingungen vorzunehmen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank geregelt hat.
3.  Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses Artikels verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Bank vor der Verteilung zustanden.

Kapitel VIII: Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

Art. 48 Zweck dieses Kapitels
Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen, werden ihr im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitäten, die Befreiungen und die Vorrechte, die in diesem Kapitel angeführt sind, eingeräumt.
Art. 49 Rechtsstellung
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
i) Verträge zu schliessen,
ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie
iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Art. 50 Immunität von der Gerichtsbarkeit
1.  Die Bank geniesst Immunität von jeder Form von Gerichtsverfahren ausser in Fällen, die sich aus oder in Verbindung mit der Ausübung ihrer Befugnisse zur Kreditaufnahme, zur Garantierung von Schuldverschreibungen oder zum Kauf, zum Verkauf oder zur Garantierung des Verkaufs von Wertpapieren ergeben; in diesen Fällen können gegen die Bank Klagen, und zwar vor dem zuständigen Gericht im Gebiet jenes Staates erhoben werden, in dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle oder eine Zweigstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gericht­licher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Klagen gegen die Bank weder von Mitgliedern, deren Stellen oder Einrichtungen noch von Körperschaften oder Personen erhoben werden, die direkt oder indirekt für Mitglieder, deren Stellen oder Einrichtungen handeln oder Forderungen von diesen ableiten. Die Mitglieder nehmen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihnen und der Bank die besonderen Verfahren in Anspruch, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Reglementen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vor­geschrieben sind.
3.  Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.
Art. 51 Immunität der Vermögenswerte
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchung, Einziehung, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs‑ oder Gesetzgebungswege.
Art. 52 Immunität der Archive
Die Archive der Bank und ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind, gleichgültig wo sie sich befinden, unverletzlich.
Art. 53 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit die wirksame Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben der Bank dies erfordert und vorbehältlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Art. 54 Vorrecht für den Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank nicht weniger günstig als den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Art. 55 Immunitäten und Vorrechte des Bankpersonals
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, Beamten und Angestellten der Bank einschliesslich der Sachverständigen, die im Auftrag der Bank tätig sind,
i) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit für ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt;
ii) geniessen, falls sie nicht Inländer oder Staatsbürger sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstpflichten sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie die Mitglieder den in vergleich­barem Rang stehenden Vertretern, Beamten und Angestellten anderer Mitglieder gewähren, und
iii) geniessen in Bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Beamten und Angestellten anderer Mitglieder gewähren.
Art. 56 Befreiung von der Besteuerung
1.  Die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihre Einkünfte sowie ihre Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit.
2.  Auf oder für Gehälter und sonstige Bezüge, welche die Bank ihren Direktoren, Stellvertretern, Beamten und Angestellten, einschliesslich der im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen, zahlt, werden keine Steuern erhoben, es sei denn, dass ein Mitglied mit seiner Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde eine Erklärung hinterlegt, wonach es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen bezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
3.  Von der Bank ausgegebene Obligationen oder Wertpapiere, einschliesslich der darauf entfallenden Dividenden oder Zinsen, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Steuer,
i) die solche Obligationen oder Wertpapiere nur deswegen benachteiligt, weil sie von der Bank ausgegeben sind, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung ist, in der diese Papiere ausgegeben werden, zahlbar sind oder bezahlt werden, oder der Ort einer von der Bank unterhaltenen Geschäftsstelle oder Geschäftseinrichtung ist.
4.  Von der Bank garantierte Obligationen oder Wertpapiere, einschliesslich der darauf entfallenden Dividenden oder Zinsen, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Steuer,
i) die solche Obligationen oder Wertpapiere nur deswegen benachteiligt, weil sie von der Bank garantiert sind, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort einer von der Bank unterhaltenen Geschäftsstelle oder Geschäftseinrichtung ist.
Art. 57 Durchführung
Jedes Mitglied trifft in Übereinstimmung mit seinem Rechtssystem alsbald alle erforderlichen Massnahmen, um die in diesem Kapitel niedergelegten Bestimmungen in seinem Staatsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank über die hiefür getroffenen Massnahmen.
Art. 58 Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
Die Bank kann nach ihrem eigenen Ermessen in jedem einzelnen Falle auf Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen, die ihr gemäss diesem Kapitel zustehen, in jener Weise und unter jenen Bedingungen verzichten, die sie zur Wahrung der Interessen der Bank als zweckmässig erachtet.

Kapitel IX: Änderungen, Auslegung, Schiedsverfahren

Art. 59 Änderungen
1.  Dieses Übereinkommen kann nur durch eine Entschliessung des Gouverneursrats geändert werden, deren Annahme der Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure bedarf, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 ist die Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für jede Änderung
i) des Rechts zum Austritt aus der Bank,
ii) der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 5 Absätze 6 und 7, und
iii) der Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 2.
3.  Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern der Gouverneursrat in dieser nicht eine andere Frist festsetzt.
Art. 60 Auslegung oder Anwendung
1.  Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zum Entscheid vorgelegt. Besitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen wird, so hat dieses Mitglied ein Recht auf eine direkte Vertretung im Direktorium während dieser Beratung; der Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht. Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
2.  Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheid endgültig ist. Bis zum Entscheid des Gouverneursrates kann die Bank, soweit sie dies für erforderlich hält, nach Massgabe des Entscheides des Direktoriums handeln.
Art. 61 Schiedsverfahren
Kommt es zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme einer Entschliessung zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank zu einer Meinungsverschiedenheit, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zum Entscheid unterbreitet. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betreffenden Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen in den Reglementen des Gouverneursrats bezeichneten Stelle. Die einfache Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter genügt für den Entscheid, der endgültig und für die Parteien verbindlich ist. Der dritte Schiedsrichter ist ermächtigt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Art. 62 Als erteilt geltende Genehmigung
Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung vornehmen kann, so gilt sie als erteilt, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen Frist Einspruch erhebt, die die Bank bei Bekanntgabe des geplanten Vorhabens ansetzen kann.

Kapitel X: Schlussbestimmungen

Art. 63 Unterzeichnung und Hinterlegung
1.  Das Original dieses Übereinkommens in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache liegt bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok bis zum 31. Januar 1966 für die Regierungen der in Anhang A aufgeführten Staaten zur Unterzeichnung auf. Anschliessend wird es bei dem (im folgenden als «Verwahrer» bezeichneten) Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
2.  Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern und allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Art. 64 Ratifikation oder Annahme
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden sind spätestens bis zum 30. Sep­tember 1966 beim Verwahrer zu hinterlegen. Dieser gibt den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt bekannt.
2.  Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird mit diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt wird.
Art. 65 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde von mindestens fünfzehn (15) Unterzeichnern (darunter mindestens zehn (10) regionale Staaten) hinterlegt worden sind, deren Erstzeichnungen nach Anhang A ins­gesamt mindestens fünfundsechzig (65) Prozent des genehmigten Stammkapitals der Bank ausmachen.
Art. 66 Aufnahme der Geschäftstätigkeit
1.  Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten beruft die Eröffnungsversammlung des Gouverneursrats ein.
2.  An seiner Eröffnungssitzung trifft der Gouverneursrat
i) Vorkehren für die Wahl der Direktoren der Bank nach Artikel 30 Absatz 1 dieses Übereinkommens; und
ii) Vorkehren für die Bestimmung des Zeitpunktes, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.
3.  Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.

Unterschriften

Geschehen zu Manila, Philippinen, am 4. Dezember 1965, in englischer Sprache in einer einzigen Originalanfertigung, die nach Artikel 63 an die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok übermittelt und danach beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt wird.

Anhang A

Erstzeichnungen auf das genehmigte Stammkapital durch Staaten, die nach Artikel 64 Mitglieder werden können

Teil A Regionale Staaten

I

Zeichnungsbetrag
(in Millionen
US-Dollar)

  1. Afghanistan

3,36

  2. Australien

85,00

  3. Kambodscha

3,00

  4. China

16,00

  5. Indien

93,00

  6. Iran

60,00

  7. Japan

200,00

  8. Korea (-Süd)

30,00

  9. Laos

0,42

10. Malaysia

20,00

11. Nepal

2,16

12. Neuseeland

22,56

13. Pakistan

32,00

14. Philippinen

35,00

15. Samoa

0,06

16. Singapur

4,00

17. Sri Lanka

8,52

18. Thailand

20,00

19. Vietnam (-Süd)

7,00

Insgesamt

642,08

II

Folgende regionale Staaten können nach Artikel 63 Unterzeichner dieses Übereinkommens werden, sofern sie bei der Unterzeichnung folgende Beträge des Stammkapitals der Bank zeichnen:

Zeichnungsbetrag
(in Millionen
US-Dollar)

1. Mongolei

0,18

2. Myanmar

7,74

Insgesamt

7,92

Teil B Nichtregionale Staaten

I

Zeichnungsbetrag
(in Millionen
US-Dollar)

1. Belgien

5,00

2. Kanada

25,00

3. Dänemark

5,00

4. Deutschland, Bundesrepublik

30,00

5. Italien

10,00

6. Niederlande

11,00

7. Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland

10,00

8. Vereinigte Staaten von Amerika

200,00

Insgesamt

296,00

II

Les pays suivants, extérieurs à la région, qui ont participé à la réunion du Comité Folgende nichtregionale Staaten, die an der Tagung des Vorbereitenden Komitees für die Asiatische Entwicklungsbank in Bangkok vom 21. Oktober bis 1. November 1965 teilgenommen haben und dort ihr Interesse an einer Mitgliedschaft in der Bank zum Ausdruck brachten, können nach Artikel 63 Unterzeichner dieses Übereinkommens werden, sofern sie bei der Unterzeichnung je mindestens fünf Millionen Dollar ($ 5 000 000) des Stammkapitals der Bank zeichnen:
1. Österreich 3. Norwegen
2. Finnland 4. Schweden

III

Bis zum 31. Januar 1966 kann jeder in Teil B Abschnitt I aufgeführte nichtregionale Staat seinen Zeichnungsbetrag durch eine entsprechende Bekanntgabe an den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten erhöhen; jedoch darf der Gesamtbetrag der Erstzeichnungen der in Teil B Abschnitte I und II aufgeführten nichtregionalen Staaten dreihundertfünfzig Millionen Dollar ($ 350 000 000) nicht übersteigen.

Anhang B

Wahl der Direktoren

Abschnitt A Wahl der Direktoren durch die Gouverneure, die regionale Mitglieder vertreten

1.  Jeder Gouverneur, der ein regionales Mitglied vertritt, gibt alle Stimmen dieses Mitglieds für eine einzige Person ab.
2.  Die sieben (7) Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als zehn (10) Prozent der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder erhält.
3.  Werden im ersten Wahlgang keine sieben (7) Personen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhielt, ausscheidet und in dem nur Stimmen abgegeben werden:
a) von den Gouverneuren, die im ersten Wahlgang für eine Person stimmten, die nicht gewählt wurde, und
b) von den Gouverneuren, deren für eine gewählte Person abgegebene Stimmen nach Absatz 4 so angesehen werden, als hätten sie die Zahl der für den Betreffenden abgegebenen Stimmen auf mehr als elf (11) Prozent der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder steigen lassen.
4. a) Bei der Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen so angesehen werden sollen, als hätten sie die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf mehr als elf (11) Prozent steigen lassen, werden in die genannten elf (11) Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einbezogen, der die höchste Zahl von Stimmen für den Betreffenden abgegeben hat, und anschliessend in abnehmender Reihenfolge die Stimmen jedes Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, bis elf (11) Prozent erreicht sind.
b) Für einen Gouverneur, dessen Stimmen zu einem Teil mitgezählt werden müssen, damit die für eine Person abgegebenen Stimmen zehn (10) Prozent übersteigen, gilt die Annahme, er habe alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtzahl der für den Betreffenden abgegebenen Stimmen dadurch elf (11) Prozent übersteigt.
5.  Sind nach dem zweiten Wahlgang keine sieben (7) Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen und Verfahren; jedoch kann, nachdem sechs (6) Personen gewählt worden sind, die siebente – ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 – mit der einfachen Mehrheit der restlichen Stimmen der regionalen Mitglieder gewählt werden. Alle diese restlichen Stimmen werden so angesehen, als seien sie für den siebenten Direktor abgegeben worden.
6.  Bei einer Erhöhung der Zahl der von den Gouverneuren, die regionale Mitglieder vertreten, zu wählenden Direktoren werden die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Mindest‑ und Höchstprozentsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepasst.

Abschnitt B Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, die nichtregionale Mitglieder vertreten

1.  Jeder Gouverneur, der ein nichtregionales Mitglied vertritt, gibt alle Stimmen dieses Mitglieds für eine einzige Person ab.
2.  Die drei (3) Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als fünfundzwanzig (25) Prozent der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitglieder erhält.
3.  Werden im ersten Wahlgang keine drei (3) Personen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhielt, ausscheidet und in dem Stimmen nur abgegeben werden:
a) von den Gouverneuren, die im ersten Wahlgang für eine Person stimmten, die nicht gewählt wurde, und
b) von den Gouverneuren, deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach Absatz 4 so angesehen werden, als hätten sie die Zahl der für den Betreffenden abgegebenen Stimmen auf mehr als sechsundzwanzig (26) Prozent der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitglieder steigen lassen.
4. a) Bei der Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen so angesehen werden sollen, als hätten sie die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf mehr als sechsundzwanzig (26) Prozent steigen lassen, werden in die genannten sechsundzwanzig (26) Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einbezogen, der die höchste Zahl von Stimmen für den Betreffenden abgegeben hat, und anschliessend in abnehmender Reihenfolge die Stimmen jedes Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, bis sechsundzwanzig (26) Prozent erreicht sind.
b) Für einen Gouverneur, dessen Stimmen zu einem Teil mitgezählt werden müssen, damit die für eine Person abgegebenen Stimmen fünfundzwanzig (25) Prozent übersteigen, gilt die Annahme, er habe alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtzahl der für den Betreffenden abgegebenen Stimmen dadurch fünfundzwanzig (25) Prozent übersteigt.
5.  Sind nach dem zweiten Wahlgang keine drei (3) Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen und Verfahren; jedoch kann, nachdem zwei (2) Personen gewählt worden sind, die dritte – ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 – mit der einfachen Mehrheit der restlichen Stimmen gewählt werden, sofern die Zeichnungen der nichtregionalen Mitglieder mindestens einen Gesamtbetrag von dreihundertfünfundvierzig Millionen Dollar ($ 345 000 000) erreicht haben. Alle diese restlichen Stimmen werden so angesehen, als seien sie für den dritten Direktor abgegeben worden.
6.  Bei einer Erhöhung der Zahl der von den Gouverneuren, die nichtregionale Mitglieder vertreten, zu wählenden Direktoren werden die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Mindest‑ und Höchstprozentsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepasst.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 13. Mai 2022 ²

² AS 1971 860 ; 1974 1192 ; 1981 1357 ; 1983 442 ; 1986 1961 ; 2006 3455 ; 2022 299 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Afghanistan

22. August

1966

22. August

1966

Australien*

19. September

1966

19. September

1966

Bangladesch a

14. März

1973

14. März

1973

Belgien

16. August

1966

22. August

1966

Bhutan a

15. April

1982

15. April

1982

China a

10. März

1986

10. März

1986

Cook-Inseln b

20. April

1976

20. April

1976

Dänemark*

16. August

1966

22. August

1966

Deutschland*

30. August

1966

30. August

1966

Fidschi b

  2. April

1970

  2. April

1970

Finnland

22. August

1966

22. August

1966

Frankreich* a

27. Juli

1970

27. Juli

1970

Hongkong b

27. März

1969

27. März

1969

Indien*

20. Juli

1966

22. August

1966

Indonesien a

24. November

1966

24. November

1966

Italien*

30. September

1966

30. September

1966

Japan*

16. August

1966

22. August

1966

Kambodscha

30. September

1966

30. September

1966

Kanada*

22. August

1966

22. August

1966

Kiribati b

28. Mai

1974

28. Mai

1974

Korea (Süd-)*

16. August

1966

22. August

1966

Laos

30. August

1966

30. August

1966

Malaysia*

16. August

1966

22. August

1966

Malediven a

14. Februar

1978

14. Februar

1978

Myanmar a

26. April

1973

26. April

1973

Nepal

21. Juni

1966

22. August

1966

Neuseeland

29. September

1966

29. September

1966

    Niue a

11. März

2019

11. März

2019

Niederlande*

29. August

1966

29. August

1966

Norwegen*

14. Juli

1966

22. August

1966

Österreich

29. September

1966

29. September

1966

Pakistan

12. Mai

1966

22. August

1966

Papua-Neuguinea b

  8. April

1971

  8. April

1971

Philippinen*

  5. Juli

1966

22. August

1966

Salomoninseln b

18. April

1973

18. April

1973

Samoa

23. Juni

1966

22. August

1966

Schweden*

29. September

1966

29. September

1966

Schweiz* a

29. Dezember

1967

31. Dezember

1967

Singapur*

21. September

1966

21. September

1966

Spanien a

14. Februar

1986

14. Februar

1986

Sri Lanka*

29. September

1966

29. September

1966

Thailand

16. August

1966

22. August

1966

Tonga a

29. März

1972

29. März

1972

Usbekistan a

31. August

1995

31. August

1995

Vanuatu a

15. April

1982

15. April

1982

Vereinigte Staaten*

16. August

1966

22. August

1966

Vereinigtes Königreich*

26. September

1966

26. September

1966

Vietnam

22. September

1966

22. September

1966

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz.
a
Aufnahme gemäss Art. 3 Abs. 2.
b
Aufnahme gemäss Art. 3 Abs. 3.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz

Gemäss Artikel 56 Absatz 2 des Übereinkommens über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank behält sich die Schweiz das Recht vor, die Gehälter und sonstigen Bezüge, die von der Bank an Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt werden, der Einkommenssteuer der Eidgenossenschaft, der Kantone und Gemeinden zu unterstellen.
Markierungen
Leseansicht