Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenver... (831.31)
CH - SO

Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

1 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung KRB vom 3. November 1999 und vom 22. Dezember 1999 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 5, 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELG)
1 ), Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alte rs- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
2 ) und § 3 Buchstabe a des Einführungsgesetzes vom 26. September 1993 des Kantons Solothurn zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV – SO)
3 ), nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

24. August 1999

beschliesst: Erster Teil Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung A. Grundsätze

§ 1. Anspruch

1 Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn im Zeit- punkt der Anmeldung
4 ) haben im Rahmen des ELG
5 ) und dieses Gesetzes Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung.
2 Die Zuständigkeit zur Bemessung von nachzuzahlenden Ergänzungslei- stungen für rückwirkende Perioden richtet sich im Rahmen des ELG
6 ) nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Anmeldung
7 ). ________________
1 ) SR 831.30.
2 ) SR 831.10.
3 ) GS 92, 904 (BGS 831.11.)
4 ) Der Zusatz "im Zeitpunkt der Anmeldung" wurde vom Bund am 5. Juli 2000 nicht genehmigt und tritt somit nicht in Kraft.
5 ) SR 831.30.
6 ) SR 831.30.
7 ) Der Zusatz "im Zeitpunkt der Anmeldung" wurde vom Bund am 5. Juli 2000 nicht genehmigt und tritt somit nicht in Kraft.
2

§ 2. Kantonale Regelungen

1 Soweit die Kantone nach ELG
1 ) zum Erlass von Bestimmungen ermächtigt sind, werden diese durch den Regierungsrat geschaffen. Dies gilt insbe- sondere für die Festsetzung der Beträge für den Lebensbedarf, die Miet- zinsausgaben, die persönlichen Anliegen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenthalts in einem Heim berücksichtigt werden, die Regelung des Vermögensver- zehrs und die Festsetzung des Freibetrags für Liegenschaften nach Artikel
3c Absatz 1 Buchstabe c ELG
2 ).
2 Grundstücke, die nicht zu eigenen Wohnzwecken der Bezüger oder der Bezügerinnen oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, dienen, werden generell zum Verkehrswert in die Berechnung einge- setzt. B. Organisation und Verfahren

§ 3. Rückerstattung und Erlass

Bezüglich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungslei- stungen sowie des Erlasses einer Rückerstattungsforderung finden die Vorschriften des AHVG
3 ) sinngemäss Anwendung.

§ 4. Durchführung

1 Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AK SO) übertragen.
2 Die Bestimmungen des EG AHV/IV -SO
4 ) namentlich betreffend die Orga- nisation, Geschäftsführung, Zweigstellen, Aufsicht, Verantwortlichkeit sowie Revision sind sinngemäss auf die Ausgleichskasse Solothurn anzu- wenden, soweit dieses Gesetz keine davon abweichende Vorschrift ent- hält.
3 Der Kanton vergütet der AK SO die Kosten, die ihr durch die Erledigung dieser ihr übertragenen Aufgabe erwachsen.

§ 5. Anmeldung

1 Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung sind der zuständigen Zweigstelle einzureichen.
2 Die AK SO entscheidet über das Begehren in Form einer Verfügung und zahlt die Ergänzungsleistungen bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzun- gen in der Regel monatlich aus.

§ 6. Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

1 Wer für sich oder eine andere Person Ergänzungsleistungen beansprucht, eine solche bezieht oder zur Anmeldung berechtigt ist, hat der AK SO alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der Verhältnisse notwendig sind. ________________
1 ) SR 831.30.
2 ) SR 831.30.
3 ) SR 831.10.
4 ) BGS 831.11.
3
2 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Ge- meinden, die Arbeitgebenden und alle Stellen, die einen Ansprecher oder eine Ansprecherin betreuen, sind verpflichtet, der AK SO die zur Durch- führung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu ertei- len und die notwendigen Unterlagen einzureichen.

§ 7.

1 ) Mitwirkungspflicht der Ehepartner und Ehepartnerinnen Ehepartnern und Ehepartnerinnen ohne eigenen Anspruch auf eine Rente nach AHVG
2 ) oder nach Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung (IVG)
3 ) oder auf Taggeldleistungen gemäss IVG
4 ), die der AK SO keine Beweismittel über Erwerbseinkommen einreichen, ist als hypothetisches Erwerbseinkommen je nach Zugehörigkeit zu einer der nachfolgenden Altersgruppen mindestens anzurechnen: a) die Hälfte des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmenden gemäss Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
5 ) bis zur Vollendung des 40. Altersjah- res; b) ein Viertel des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmenden gemäss Artikel 26 Absatz 1 IVV
6 ) für Personen ab dem 41. bis zum 50. Altersjahr; c) 17 % des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmenden ge- mäss Artikel 26 Absatz 1 IVV
7 ) für Personen ab dem 51. bis zum 60. Al- tersjahr.

§ 8. Buchführung/Abrechnung

Die AK SO führt über die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen und die ihr erwachsenen Verwaltungskosten je eine besondere Rechnung, macht die Bundesbeiträge geltend und rechnet nach Abschluss des Rech- nungsjahres ab. C. Finanzierung

§ 9. Kostendeckung

1 Die nach Abzug der Bundessubventionen verbleibenden jährlichen Auf- wendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden getragen. Der Regierungsrat ändert jeweils den Verteilschlüssel bis zum Verhältnis ein Fünftel zu vier Fünfteln zugunsten oder zulasten des Kantons, um die Kostenneutralität der Aufgabenreform „soziale Sicherheit“ zwischen Kanton und Einwohnergemeinden zu ge- währleisten. ________________
1 ) § 7 wurde vom Bund am 5. Juli 2000 nicht genehmigt und tritt somit nicht in Kraft.
2 ) SR 831.10.
3 ) SR 831.20.
4 ) SR 831.20.
5 ) SR 831.201.
6 ) SR 831.201.
7 ) SR 831.201.
4
2 Zur Finanzierung des Kantonsanteils dienen folgende Mittel: a) Erbanfälle nach Artikel 466 ZGB
1 ) und § 162 Absatz 3 EG ZGB
2 ); b) Freiwillige Zuwendungen.
3 Der durch diese Mittel nicht gedeckte Betrag des Kantonsanteils ist aus den ordentlichen Staatseinnahmen zu bestreiten.
4 Die Beiträge der Einwohnergemeinden werden entsprechend der Wohn- bevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die einzelnen Einwohnergemeinden verteilt. D. Rechtspflege

§ 10. Beschwerde

Gegen die Verfügungen der AK SO können die Betroffenen innert 30 Tagen seit deren Zustellung beim Versicherungsgericht des Kantons Solo- thurn Beschwerde erheben. E. Schlussbestimmungen

§ 11. Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

§ 12. Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 12. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
3 ) wird aufgehoben.

§ 13. Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Im Namen des Kantonsrates Beatrice Heim Fritz Brechbühl Präsidentin Ratssekretär Die Referendumsfrist ist am 7. April 2000 unbenutzt abgelaufen. Vom Bund am 5. Juli 2000 mit Ausnahme von Paragraph 7 und des Zusat- zes "im Zeitpunkt der Anmeldung" in Paragraph 1 genehmigt. Inkrafttreten mit Ausnahme von Paragraph 7 und des Zusatzes "im Zeit- punkt der Anmeldung" in Paragraph 1 am 1. Juni 2000. Publiziert im Amtsblatt vom 14. August 2000. ________________
1 ) SR 210.
2 ) BGS 211.1.
3 ) BGS 831.31.
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