Verordnung betreffend die Ausübung des Viehhandels (IX D/631/2)
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Verordnung betreffend die Ausübung des Viehhandels

IX D/631/2 Verordnung betreffend die Ausübung des Viehhandels Vom 19. November 1943 (Stand 1. Januar 1944) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung über die Bekämpfung von Tierseu - chen 1 ) , erlassen vom Landrat am 31. Oktober 1934 und Artikel 1 der Verord - nung vom 12. Oktober 1943 über seuchenpolizeiliche Massnahmen im Vieh - handel 2 ) , verordnet:
Art. 1
1 Der Kanton Glarus tritt der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhan - del vom 13. September 1943 bei.
Art. 2
1 Der Vollzug von Übereinkunft und Verordnung liegt dem Departement Fi - nanzen und Gesundheit (Departement) ob.
2 Mit der Überwachung des Viehhandels werden der Kantonstierarzt, die Be - zirkstierärzte, die Viehinspektoren und die Polizeiorgane beauftragt.
Art. 3
1 Das Departement ist Bewilligungsbehörde im Sinne der Übereinkunft.
2 Gesuche um Erneuerung des Viehhandelspatentes sind für das folgende Jahr jeweilen unter Beilage des Geschäftsverzeichnisses und der erforderli - chen Ausweise bis zum 20. Dezember einzureichen.
Art. 4
1 Für die Erteilung oder Erneuerung der Viehhandelsausweise sind von den Händlern ausser den Grund- und Umsatzgebühren 5–10 Franken Kanzleige - bühr zu entrichten.
Art. 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1944 in Kraft. Auf den gleichen Zeit - punkt wird die Verordnung betr. die Ausübung des Viehhandels 3 ) , erlassen vom Regierungsrat am 6. Dezember 1941, ausser Kraft erklärt. 1) Aufgehoben und ersetzt durch Art. 20 der kant. V vom 1. Juli 1966 zum BG über die Bekämpfung von Tierseuchen; ab 1. Januar 1997 kant. Verordnung zum eidg. Tierseuchengesetz, Art. 47 (GS IX D/633/2 ) 2) Diese V des BR aufgehoben 3) N 6 291 N 8 442 1
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