Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
                            Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters-  und Hinterlassenenversicherung und die  Invalidenversicherung  Vom 28. Januar 1993 (Stand 14. September 2019)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  in Ausführung von Art.  197  Ziffern  2 und 4 der Bundesverfassung vom  18.  April 1999  1  )  , des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung  der Eingliederung von invaliden Personen vom 6.  Oktober 2006  2  )  , Art.  61  des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom  20.  Dezember 1946  3  )  , Art.  54 und 84 des Bundesgesetzes über die Invali  -  denversicherung vom 19.  Juni 1959  4  )   und gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der  Kantonsverfassung  5  )  ,  *  beschliesst:  1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anstalten
                            1  Der   Kanton   errichtet   unter   den   Bezeichnungen   «Ausgleichskasse   des  Kantons Zug» und «Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle) des Kantons  Zug» selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit und Sitz in Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen ihre Aufgaben unabhängig  voneinander wahr, sind aber zur Zusammenarbeit verpflichtet.  1)  SR  101  2)  SR  831.26  3)  SR  831.11  4)  SR  831.20  5)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organe
                            1  Die Organe der Ausgleichskasse sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die zuständige Direktion  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Leiter der Ausgleichskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zweigstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der IV-Stelle sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die zuständige Direktion  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Leiter der IV-Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgaben und Tätigkeiten der Organe ergeben sich aus der Bundesgesetz  -  gebung und diesem Gesetz, soweit nicht die Aufsichtsbehörden des Bundes  zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt durch die  zuständige Direktion  3  )   die Aufsicht über  die Ausgleichskasse und die IV-Stelle aus und überwacht in organisatori  -  scher und administrativer Hinsicht deren Tätigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung der Ausgleichskasse und der  IV-Stelle;  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wählt die Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wählt die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beschliesst über die Führung von Zweigstellen durch die Ausgleichs  -  kasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.  1)  Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.  2)  Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.  3)  Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.  4)  Delegation an die Gesundheitsdirektion für die Kenntnisnahme der Jahresrechnung der Aus  -  gleichskasse und der IV-Stelle (§  9  Abs.  1 Ziff.  3 Bst.  a der Delegationsverordnung (DelV)  vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständige Direktion
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Direktion  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  stellt das Personal der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach Mass  -  gabe der kantonalen Personalgesetzgebung  2  )   an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nimmt Kenntnis von den Jahres-, Geschäfts- und Revisionsberichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  regelt die Zeichnungsberechtigung des Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  entscheidet über die Beschaffung von Büroräumlichkeiten und über  grössere Anschaffungen der Ausgleichskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  setzt die Entschädigung an die Zweigstellen und die Verwaltungskos  -  tenbeiträge fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  genehmigt die Wahl der Zweigstellenleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  ordnet ausserordentliche Revisionen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leiter
                            1  Die Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sind die Geschäftsführer  und erfüllen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiter und ihre Mitarbeiter sind beim Vollzug der Bundesgesetzge  -  bung von der kantonalen Verwaltung unabhängig. Sie erfüllen ihre Aufga  -  ben unter der Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Leitern können weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversiche  -  rung und des Familienschutzes übertragen werden. Der entsprechende Auf  -  wand ist kostendeckend vom Verursacher zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Führung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle kann in Personalunion  durch einen Leiter erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zweigstellen
                            1  Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Zweigstelle der Ausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat stellt der Zweigstelle die Räumlichkeiten, die Einrich  -  tung sowie das Material zur Verfügung, wählt das Zweigstellenpersonal so  -  wie,   unter  Vorbehalt   der   Zustimmung   der   zuständigen   Direktion  3  )  ,   die  Zweigstellenleitung und übernimmt deren Besoldung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Sinn einer rationellen Betriebsführung kann die Führung von Zweig  -  stellen der Ausgleichskasse übertragen werden.  1)  Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.  2)  BGS  154.21  3)  Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Ausgleichskasse   vergütet   den   Gemeinden   für   die   Führung   ihrer  Zweigstellen eine angemessene Entschädigung, die bei rationeller Organisa  -  tion und Führung zur Deckung der Zweigstellenkosten ausreicht. Mehrauf  -  wendungen, insbesondere solche für die Durchführung anderer Aufgaben  der Sozialversicherung, gehen zulasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle prüft nach den Weisungen des Bundes die Jahresrech  -  nung und die Geschäftsführung der Ausgleichskasse sowie die von der Aus  -  gleichskasse geführten Rechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  1  )   kann ausserordentliche Revisionen anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Revisionen gehen zulasten der Ausgleichskasse.  2. Beiträge und Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beiträge
                            1  Die Versicherungspflichtigen werden, sofern sie nicht einer anderen kanto  -  nalen, der Eidgenössischen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ei  -  ner vom Bund anerkannten Verbandsausgleichskasse angehören, der Aus  -  gleichskasse angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse erhebt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern,  Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbei  -  träge, deren Höhe von der zuständigen Direktion  2  )   im Rahmen von Art.  69  AHVG festgelegt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskostenbeiträge sind derart festzusetzen, dass sie, zusam  -  men mit den Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds, die Verwaltungskosten  der Ausgleichskasse zu decken vermögen. Diese sind ausschliesslich zur  Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und der Zweigstellen  zu verwenden. Allfällige Überschüsse verbleiben der Ausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltungskosten der IV-Stelle trägt die eidgenössische Invaliden  -  versicherung im Rahmen von Art.  67 IVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Haftung
                            1  Der Kanton haftet für Schäden im Sinn von Art.  70 AHVG für die Aus  -  gleichskasse und die Zweigstellen sowie gemäss Art.  66  Abs.  1 IVG für die  IV-Stelle. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.  1)  Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.  2)  Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Kanton gemäss Art.  70  Abs.  1 AHVG haftbar gemacht, steht ihm  ein Rückgriffsrecht gegenüber den Organen und Angestellten zu. Der Re  -  gierungsrat kann die entsprechende Forderung geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton haftet im Übrigen nicht für Verbindlichkeiten der IV-Stelle.  3. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beitragserlassgesuch
                            1  Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers ist bei Bei  -  tragserlassgesuchen im Sinn von Art.  11  Abs.  2 AHVG anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die der Ausgleichskasse zu entrichtenden AHV-Beiträge sind durch die  Wohnsitzgemeinde zu übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Leistungen von Kanton und Gemeinden
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die bisherigen Leistungen  der   Invalidenversicherung   an   die   Sonderschulung   (einschliesslich   der  heilpädagogischen   Früherziehung   gemäss  Art.  19   des   BG  vom   19.  Juni  1959 über die Invalidenversicherung), bis ein kantonales Sonderschulkon  -  zept vorliegt, mindestens jedoch während drei Jahren. Die Finanzierung der  Kosten richtet sich nach dem Schulgesetz vom 27.  September 1990  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Rechtspflege
                            1  Das Verwaltungsgericht entscheidet  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über Beschwerden im Sinne von Art.  56 ATSG  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Streitigkeiten aus der Anwendung von Art.  70 AHVG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Parteien das Schiedsgericht  gemäss Art.  26  Abs.  4 IVG und bezeichnet den Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach dem ATSG und dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  3  )  .  *  1)  BGS  412.11  2)  SR  830.1  3)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufgehobene Erlasse
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Einführungsgesetzes werden  die Einführungsgesetze zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse  -  nenversicherung vom 29.  Dezember 1947  1  )   und zum Bundesgesetz über die  Invalidenversicherung vom 27.  Oktober 1960 mit Änderung vom 4.  Sep  -  tember 1986  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Regierungsrat gewählte IV-Kommission wird auf den Zeitpunkt  des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt  des Referendums gemäss §  34 der  Kantonsverfassung und nach der Genehmigung durch den Bund auf den  1.  April 1993 in Kraft.  1)  GS 16, 13  2)  GS 18, 273; GS 22, 805
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.01.1993  01.04.1993  Erlass  Erstfassung  GS 24, 237  29.08.2002  21.12.2002  § 12 Abs. 1  geändert  GS 27, 607  29.08.2002  21.12.2002  § 12 Abs. 3  geändert  GS 27, 607  05.07.2007  01.01.2008  Ingress  geändert  GS 29, 335  05.07.2007  01.01.2008  § 11  totalrevidiert  GS 29, 335  30.08.2007  01.01.2008  § 10 Abs. 2  geändert  GS 29, 380  26.08.2010  01.01.2011  § 11 Abs. 1  aufgehoben  GS 30, 673  28.11.2017  01.01.2018  Ingress  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 3 Abs. 2,  a)  geändert  GS 2017/075  12.03.2019  23.03.2019  § 3 Abs. 2,  a)  geändert  GS 2019/020  10.09.2019  14.09.2019  § 2 Abs. 1,  b)  geändert  GS 2019/053  10.09.2019  14.09.2019  § 2 Abs. 2,  b)  geändert  GS 2019/053  10.09.2019  14.09.2019  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2019/053  10.09.2019  14.09.2019  § 4  Titel geändert  GS 2019/053  10.09.2019  14.09.2019  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2019/053  10.09.2019  14.09.2019  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2019/053  10.09.2019  14.09.2019  § 7 Abs. 2  geändert  GS 2019/053  10.09.2019  14.09.2019  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.01.1993  01.04.1993  Erstfassung  GS 24, 237  Ingress  05.07.2007  01.01.2008  geändert  GS 29, 335  Ingress  28.11.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, b) 10.09.2019
                            14.09.2019  geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, b) 10.09.2019
                            14.09.2019  geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 10.09.2019
                            14.09.2019  geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, a) 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, a) 12.03.2019
                            23.03.2019  geändert  GS 2019/020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 10.09.2019
                            14.09.2019  Titel geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 10.09.2019
                            14.09.2019  geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 10.09.2019
                            14.09.2019  geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 10.09.2019
                            14.09.2019  geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 10.09.2019
                            14.09.2019  geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 30.08.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 380
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 05.07.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  GS 29, 335
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 26.08.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  GS 30, 673
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 29.08.2002
                            21.12.2002  geändert  GS 27, 607
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3 29.08.2002
                            21.12.2002  geändert  GS 27, 607