Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherun... (841.1)
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung Vom 28. Januar 1993 (Stand 14. September 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 197 Ziffern 2 und 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1 ) , des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 2 ) , Art. 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 3 ) , Art. 54 und 84 des Bundesgesetzes über die Invali - denversicherung vom 19. Juni 1959 4 ) und gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 5 ) , * beschliesst: 1. Organisation

§ 1 Anstalten

1 Der Kanton errichtet unter den Bezeichnungen «Ausgleichskasse des Kantons Zug» und «Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle) des Kantons Zug» selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtsper - sönlichkeit und Sitz in Zug.
2 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen ihre Aufgaben unabhängig voneinander wahr, sind aber zur Zusammenarbeit verpflichtet. 1) SR 101 2) SR 831.26 3) SR 831.11 4) SR 831.20 5) BGS 111.1

§ 2 Organe

1 Die Organe der Ausgleichskasse sind:
a) der Regierungsrat;
b) * die zuständige Direktion 1 ) ;
c) der Leiter der Ausgleichskasse;
d) die Zweigstellen;
e) die Revisionsstelle.
2 Die Organe der IV-Stelle sind:
a) der Regierungsrat;
b) * die zuständige Direktion 2 ) ;
c) der Leiter der IV-Stelle.
3 Aufgaben und Tätigkeiten der Organe ergeben sich aus der Bundesgesetz - gebung und diesem Gesetz, soweit nicht die Aufsichtsbehörden des Bundes zuständig sind.

§ 3 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt durch die zuständige Direktion 3 ) die Aufsicht über die Ausgleichskasse und die IV-Stelle aus und überwacht in organisatori - scher und administrativer Hinsicht deren Tätigkeit. *
2 Der Regierungsrat
a) * nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle; 4 )
b) wählt die Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle;
c) wählt die Revisionsstelle;
d) beschliesst über die Führung von Zweigstellen durch die Ausgleichs - kasse;
e) erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. 1) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 2) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 3) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 4) Delegation an die Gesundheitsdirektion für die Kenntnisnahme der Jahresrechnung der Aus - gleichskasse und der IV-Stelle (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. a der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).

§ 4 Zuständige Direktion

*
1 Die zuständige Direktion 1 ) *
a) stellt das Personal der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach Mass - gabe der kantonalen Personalgesetzgebung 2 ) an;
b) nimmt Kenntnis von den Jahres-, Geschäfts- und Revisionsberichten;
c) regelt die Zeichnungsberechtigung des Personals;
d) entscheidet über die Beschaffung von Büroräumlichkeiten und über grössere Anschaffungen der Ausgleichskasse;
e) setzt die Entschädigung an die Zweigstellen und die Verwaltungskos - tenbeiträge fest;
f) genehmigt die Wahl der Zweigstellenleiter;
g) ordnet ausserordentliche Revisionen an.

§ 5 Leiter

1 Die Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sind die Geschäftsführer und erfüllen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
2 Die Leiter und ihre Mitarbeiter sind beim Vollzug der Bundesgesetzge - bung von der kantonalen Verwaltung unabhängig. Sie erfüllen ihre Aufga - ben unter der Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherung.
3 Den Leitern können weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversiche - rung und des Familienschutzes übertragen werden. Der entsprechende Auf - wand ist kostendeckend vom Verursacher zu tragen.
4 Die Führung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle kann in Personalunion durch einen Leiter erfolgen.

§ 6 Zweigstellen

1 Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Zweigstelle der Ausgleichskasse.
2 Der Gemeinderat stellt der Zweigstelle die Räumlichkeiten, die Einrich - tung sowie das Material zur Verfügung, wählt das Zweigstellenpersonal so - wie, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Direktion 3 ) , die Zweigstellenleitung und übernimmt deren Besoldung. *
3 Im Sinn einer rationellen Betriebsführung kann die Führung von Zweig - stellen der Ausgleichskasse übertragen werden. 1) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 2) BGS 154.21 3) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
4 Die Ausgleichskasse vergütet den Gemeinden für die Führung ihrer Zweigstellen eine angemessene Entschädigung, die bei rationeller Organisa - tion und Führung zur Deckung der Zweigstellenkosten ausreicht. Mehrauf - wendungen, insbesondere solche für die Durchführung anderer Aufgaben der Sozialversicherung, gehen zulasten der Gemeinden.

§ 7 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft nach den Weisungen des Bundes die Jahresrech - nung und die Geschäftsführung der Ausgleichskasse sowie die von der Aus - gleichskasse geführten Rechnungen.
2 Die zuständige Direktion 1 ) kann ausserordentliche Revisionen anordnen. *
3 Die Kosten der Revisionen gehen zulasten der Ausgleichskasse. 2. Beiträge und Haftung

§ 8 Beiträge

1 Die Versicherungspflichtigen werden, sofern sie nicht einer anderen kanto - nalen, der Eidgenössischen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ei - ner vom Bund anerkannten Verbandsausgleichskasse angehören, der Aus - gleichskasse angeschlossen.
2 Die Ausgleichskasse erhebt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbei - träge, deren Höhe von der zuständigen Direktion 2 ) im Rahmen von Art. 69 AHVG festgelegt wird. *
3 Die Verwaltungskostenbeiträge sind derart festzusetzen, dass sie, zusam - men mit den Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds, die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse zu decken vermögen. Diese sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und der Zweigstellen zu verwenden. Allfällige Überschüsse verbleiben der Ausgleichskasse.
4 Die Verwaltungskosten der IV-Stelle trägt die eidgenössische Invaliden - versicherung im Rahmen von Art. 67 IVG.

§ 9 Haftung

1 Der Kanton haftet für Schäden im Sinn von Art. 70 AHVG für die Aus - gleichskasse und die Zweigstellen sowie gemäss Art. 66 Abs. 1 IVG für die IV-Stelle. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. 1) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 2) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
2 Wird der Kanton gemäss Art. 70 Abs. 1 AHVG haftbar gemacht, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegenüber den Organen und Angestellten zu. Der Re - gierungsrat kann die entsprechende Forderung geltend machen.
3 Der Kanton haftet im Übrigen nicht für Verbindlichkeiten der IV-Stelle. 3. Verschiedene Bestimmungen

§ 10 Beitragserlassgesuch

1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers ist bei Bei - tragserlassgesuchen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AHVG anzuhören.
2 Die der Ausgleichskasse zu entrichtenden AHV-Beiträge sind durch die Wohnsitzgemeinde zu übernehmen. *

§ 11 * Leistungen von Kanton und Gemeinden

1 ... *
2 Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), bis ein kantonales Sonderschulkon - zept vorliegt, mindestens jedoch während drei Jahren. Die Finanzierung der Kosten richtet sich nach dem Schulgesetz vom 27. September 1990 1 ) .

§ 12 Rechtspflege

1 Das Verwaltungsgericht entscheidet *
a) über Beschwerden im Sinne von Art. 56 ATSG 2 ) ;
b) Streitigkeiten aus der Anwendung von Art. 70 AHVG;
2 Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Parteien das Schiedsgericht gemäss Art. 26 Abs. 4 IVG und bezeichnet den Vorsitzenden.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem ATSG und dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 3 ) . * 1) BGS 412.11 2) SR 830.1 3) BGS 162.1
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 13 Aufgehobene Erlasse

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Einführungsgesetzes werden die Einführungsgesetze zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung vom 29. Dezember 1947 1 ) und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 27. Oktober 1960 mit Änderung vom 4. Sep - tember 1986 2 ) aufgehoben.
2 Die vom Regierungsrat gewählte IV-Kommission wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.

§ 14 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und nach der Genehmigung durch den Bund auf den 1. April 1993 in Kraft. 1) GS 16, 13 2) GS 18, 273; GS 22, 805
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.01.1993 01.04.1993 Erlass Erstfassung GS 24, 237 29.08.2002 21.12.2002 § 12 Abs. 1 geändert GS 27, 607 29.08.2002 21.12.2002 § 12 Abs. 3 geändert GS 27, 607 05.07.2007 01.01.2008 Ingress geändert GS 29, 335 05.07.2007 01.01.2008 § 11 totalrevidiert GS 29, 335 30.08.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert GS 29, 380 26.08.2010 01.01.2011 § 11 Abs. 1 aufgehoben GS 30, 673 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 2, a) geändert GS 2017/075 12.03.2019 23.03.2019 § 3 Abs. 2, a) geändert GS 2019/020 10.09.2019 14.09.2019 § 2 Abs. 1, b) geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 2 Abs. 2, b) geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 3 Abs. 1 geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 4 Titel geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 4 Abs. 1 geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 6 Abs. 2 geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 7 Abs. 2 geändert GS 2019/053 10.09.2019 14.09.2019 § 8 Abs. 2 geändert GS 2019/053
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.01.1993 01.04.1993 Erstfassung GS 24, 237 Ingress 05.07.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 335 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 2 Abs. 1, b) 10.09.2019

14.09.2019 geändert GS 2019/053

§ 2 Abs. 2, b) 10.09.2019

14.09.2019 geändert GS 2019/053

§ 3 Abs. 1 10.09.2019

14.09.2019 geändert GS 2019/053

§ 3 Abs. 2, a) 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 3 Abs. 2, a) 12.03.2019

23.03.2019 geändert GS 2019/020

§ 4 10.09.2019

14.09.2019 Titel geändert GS 2019/053

§ 4 Abs. 1 10.09.2019

14.09.2019 geändert GS 2019/053

§ 6 Abs. 2 10.09.2019

14.09.2019 geändert GS 2019/053

§ 7 Abs. 2 10.09.2019

14.09.2019 geändert GS 2019/053

§ 8 Abs. 2 10.09.2019

14.09.2019 geändert GS 2019/053

§ 10 Abs. 2 30.08.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 380

§ 11 05.07.2007

01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 335

§ 11 Abs. 1 26.08.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 30, 673

§ 12 Abs. 1 29.08.2002

21.12.2002 geändert GS 27, 607

§ 12 Abs. 3 29.08.2002

21.12.2002 geändert GS 27, 607
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