Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I Vom 26. August 1999 (Stand 19. Februar 2011) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplom - vereinbarung) 1 ) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Sekundarstufe I werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Re - glement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, welche
a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und
b) die Befähigung ausweisen, als Lehrkraft der Sekundarstufe I zu unter - richten. 1) BGS 411.2
2. Anerkennungsvoraussetzungen 2.1. Ausbildung
Art. 3 Ziel
1 Die Ausbildung vermittelt Wissens- und Handlungskompetenzen für die in den im Anhang festgelegten Unterrichtsfächern. *
2
a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und un -
b) die Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufsfindung zu unterstützen und auf den Übergang in eine berufliche Ausbildung oder in eine wei - terführende Schule vorzubereiten;
c) die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen;
d) mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Be - hörden zusammenzuarbeiten;
e) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten;
f) ihre eigene Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatz - ausbildung zu planen.
Art. 4 * Zulassungsvoraussetzungen
1 Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe oder den Abschluss einer Fachhochschule. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement 1 ) bestanden ha - ben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen. Arti - kel 6 Absatz 6 wird vorbehalten. * 1) universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 2004
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Fachmaturität, über einen anerkannten Fachmittelschulausweis, über eine Berufsmaturität oder über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbil - dung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen, können zur Ausbil - dung zugelassen werden, sofern sie einen Allgemeinwissensstand auf gym - nasialem Maturitätsniveau mittels einer Ergänzungsprüfung vor Beginn des Studiums ausweisen können. Der Fächerkanon und das Niveau der Ergän - zungsprüfung entsprechen demjenigen der Passerelle von der Berufsmaturi - tät an die universitären Hochschulen.
Art. 5 * Ausbildungsmerkmale
1 Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
2 Das Studium erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Es umfasst insbe - sondere eine fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbil - dung, eine erziehungswissenschaftliche Ausbildung (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik) sowie eine berufs - praktische Ausbildung.
3 Das Studium kann integriert oder konsekutiv angeboten werden.
4 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kann Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für Unterrichtsfä - cher, die zusätzlich zu einem anerkannten Lehrdiplom für die Sekundarstufe I erworben werden, erlassen. *
Art. 6 * Ausbildungsumfang
1 Die Ausbildung umfasst 270–300 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. 1 )
2 Der Ausbildungsumfang für die einzelnen Bereiche beträgt:
a) mindestens 120 Kreditpunkte für die fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung,
b) mindestens 36 Kreditpunkte für die erziehungswissenschaftliche Aus - bildung und
c) mindestens 48 Kreditpunkte für die berufspraktische Ausbildung. 1) Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des Fachhochschulrates vom 5. Dez. 2002 sowie die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den univer - der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dez. 2003.
3 Der Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung pro Fach beträgt mindestens 30 Kreditpunkte, pro Integrationsfach mindes - tens 40 Kreditpunkte. Die fachdidaktische Ausbildung umfasst pro Fach mindestens 10 Kreditpunkte.
4 Beim kombinierten Diplom (Sekundarstufe I und Maturitätsschulen) ent - sprechen die fachdidaktische, die erziehungswissenschaftliche und die be - rufspraktische Ausbildung dem Umfang gemäss Absatz 2 und 3. Die fach - wissenschaftlichen Anforderungen müssen gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 er - füllt werden.
5 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studienleis - tungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft, werden angemessen angerechnet.
6 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kann Richtlinien für die Anerkennung eines Studiengangs Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Vorschul- und Pri - marstufe oder der Primarstufe mit Bachelor-Abschluss oder mit einem alt - rechtlichen Lehrdiplom für die Primarstufe und Berufserfahrung auf der Pri - marstufe und/oder der Sekundarstufe I erlassen. *
Art. 7 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
1 Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über hochschuldidaktische Qualifi - kationen. *
2 Die Dozentinnen und Dozenten für die fachdidaktische Ausbildung verfü - gen darüber hinaus entweder über eine Promotion in Fachdidaktik oder über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung. *
3 ... *
Art. 8 Qualifikation der Praxislehrkräfte
1 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Unterrichtstätigkeit auf dieser Stu - fe.
2.2. Diplom
Art. 9 Diplomreglement
1 Jede Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbeson - dere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Art. 10 Erteilung des Diploms
1 Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifika - tionen und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche:
a) fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung;
b) erziehungswissenschaftliche Ausbildung;
c) berufspraktische Ausbildung.
Art. 11 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält:
a) die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen;
b) die Angaben zur Person der oder des Diplomierten;
c) * den Vermerk «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» respektive «Lehr - diplom für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen»;
d) die Fachbereiche, für welche die Unterrichtsberechtigung besteht;
e) die Unterschrift der zuständigen Stelle;
f) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
Art. 12 Titel
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)» oder als«di - plomierter Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK)», respektive als «diplo - mierte Lehrerin für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen. *
2 Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach dem Titelreglement der EDK. 1 ) * 3. Anerkennungsverfahren
Art. 13 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerken - nungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachre - gionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommissi - on und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskom - mission.
Art. 14 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Un - terlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 15 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert. 1) Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich 28. Okt. 2005
Art. 16 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. 4. ... * 5. Rechtsmittel
Art. 18
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes - gericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung). 6. Schlussbestimmungen 6.1. Übergangsbestimmungen
Art. 19 Kantonale Diplome
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt, wenn sie *
a) * die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe b erfüllen und
b) eine Ausbildungsdauer im Vollzeitstudium von mindestens sechs Se - mestern ausweisen.
2 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt wurden, jedoch die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, werden anerkannt, wenn deren Inhaberinnen oder Inhaber eine fünfjährige Lehrtätigkeit auf der Sekundarstufe I nachweisen. *
3 Die Inhaberinnen und Inhaber von einem gemäss Absatz 1 oder 2 aner - kannten Diplom sind berechtigt, den entsprechenden in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Titel zu führen. *
4 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Art. 20 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
1
Artikel 7 Absatz 1 gilt nur für Dozentinnen und Dozenten, die nach einer
Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements angestellt werden. 6.2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober
2005 *
Art. 21 * Diplomstudien nach bisherigem Recht
1 Die Hochschulen dürfen bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studie - rende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.
Art. 22 * Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft- Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
3 Die Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Ände - rungen.
4 Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden nach neu - em Recht beurteilt.
Art. 23 * Überprüfung der Anerkennungsentscheide
1 Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gemäss bisherigem Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit In-Kraft-Treten der Ände - rungen vom 28. Oktober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorge - nommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Über - prüfung einzureichen.
2 Ergibt die Überprüfung, dass die geänderten Studiengänge dem neuen Recht entsprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vorstand die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass die Anpassungen ungenügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auf - lagen verknüpft. 6.3. Inkrafttreten *
Art. 24 *
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetre - ten sind.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.08.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung [nicht angegeben] 28.10.2005 01.01.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 4 totalrevidiert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 5 totalrevidiert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 6 totalrevidiert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 7 Abs. 1 geändert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 7 Abs. 2 geändert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 11 Abs. 1, c) geändert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 12 Abs. 2 eingefügt GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 19 Abs. 1, a) geändert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 19 Abs. 2 geändert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 19 Abs. 3 geändert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Titel 6.2. geändert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 21 totalrevidiert GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 22 eingefügt GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 23 eingefügt GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Titel 6.3. eingefügt GS 30, 285 28.10.2005 01.01.2006 Art. 24 eingefügt GS 30, 285 27.10.2006 01.01.2008 Titel 4. aufgehoben GS 30, 291 28.10.2010 19.02.2011 Art. 4 Abs. 1 geändert GS 31, 55 28.10.2010 19.02.2011 Art. 5 Abs. 4 eingefügt GS 31, 55 28.10.2010 19.02.2011 Art. 6 Abs. 6 eingefügt GS 31, 55
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.08.1999 01.01.2000 Erstfassung [nicht angegeben]
Art. 3 Abs. 1 28.10.2005
01.01.2006 geändert GS 30, 285
Art. 4 28.10.2005
01.01.2006 totalrevidiert GS 30, 285
Art. 4 Abs. 1 28.10.2010
19.02.2011 geändert GS 31, 55
Art. 5 28.10.2005
01.01.2006 totalrevidiert GS 30, 285
Art. 5 Abs. 4 28.10.2010
19.02.2011 eingefügt GS 31, 55
Art. 6 28.10.2005
01.01.2006 totalrevidiert GS 30, 285
Art. 6 Abs. 6 28.10.2010
19.02.2011 eingefügt GS 31, 55
Art. 7 Abs. 1 28.10.2005
01.01.2006 geändert GS 30, 285
Art. 7 Abs. 2 28.10.2005
01.01.2006 geändert GS 30, 285
Art. 7 Abs. 3 28.10.2005
01.01.2006 aufgehoben GS 30, 285
Art. 11 Abs. 1, c) 28.10.2005
01.01.2006 geändert GS 30, 285
Art. 12 Abs. 1 28.10.2005
01.01.2006 geändert GS 30, 285
Art. 12 Abs. 2 28.10.2005
01.01.2006 eingefügt GS 30, 285 Titel 4. 27.10.2006 01.01.2008 aufgehoben GS 30, 291
Art. 19 Abs. 1 28.10.2005
01.01.2006 geändert GS 30, 285
Art. 19 Abs. 1, a) 28.10.2005
01.01.2006 geändert GS 30, 285
Art. 19 Abs. 2 28.10.2005
01.01.2006 geändert GS 30, 285
Art. 19 Abs. 3 28.10.2005
01.01.2006 geändert GS 30, 285 Titel 6.2. 28.10.2005 01.01.2006 geändert GS 30, 285
Art. 21 28.10.2005
01.01.2006 totalrevidiert GS 30, 285
Art. 22 28.10.2005
01.01.2006 eingefügt GS 30, 285
Art. 23 28.10.2005
01.01.2006 eingefügt GS 30, 285 Titel 6.3. 28.10.2005 01.01.2006 eingefügt GS 30, 285
Art. 24 28.10.2005
01.01.2006 eingefügt GS 30, 285
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