Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zum interkantonalen Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition
943.511
3. Mai 1976 Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zum interkantonalen Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 und Artikel 26 Ziffer 1 der Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893 [Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1] , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Bern tritt dem im Anhang zu diesem Gesetz wiedergegebenen interkantonalen Konkordat vom
27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition bei.
Art. 2
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens [1. 3. 1977] dieses Gesetzes. Er erlässt auf dem Verordnungswege die notwendigen Ausführungsvorschriften. Er wird insbesondere ermächtigt, einschränkende Bestimmungen über die Abgabe der Waffenerwerbsscheine an Ausländer aufzustellen. Bern, 3. Mai 1976 Gerber Josi Anhang Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition (Vom Bundesrat genehmigt am 13. Januar 1970)
Art. 1
Waffenhändlerpatent
1 Wer gewerbsmässig Waffen oder Munition verkauft, bedarf einer von der zuständigen Behörde des Kantons seiner geschäftlichen Niederlassung ausgestellten Bewilligung (Waffenhändler-Patent).
2 Die Bewilligung wird nur gutbeleumdeten Personen erteilt, die sich über die notwendigen Fachkenntnisse ausweisen.
3 Der Verkauf von Waffen oder Munition auf Märkten sowie durch Hausierer und Feilträger ist verboten.
Art. 2
Waffenerwerbsschein
1 Faustfeuerwaffen und andere Schusswaffen zu einhändigem Gebrauch, mit denen feste Geschosse, Gase oder andere Reizstoffe verschossen werden, dürfen nur gegen vorherige Abgabe eines vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Waffenerwerbsscheines gewerbsmässig verkauft werden.
2 Als Waffen im Sinne von Absatz 1 gelten auch einhändig zu bedienende Geräte, welche durch Verschiessen, zielgerichtetes Versprühen oder Zerstäuben von Reizstoffen jeder Art die menschliche Widerstandskraft oder Gesundheit beeinträchtigen und zur Benützung als Waffe oder zum Selbstschutz angeboten werden.
Art. 3
1 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons des Käufers mit Gültigkeit für das Gebiet aller Konkordatskantone ausgestellt.
2 Für Käufer, die nicht in einem Konkordatskanton wohnen, kann anstelle des Waffenerwerbsscheines eine Bescheinigung der zuständigen Behörde treten, aus der hervorgeht, dass keiner der in Artikel 5 erwähnten Hinderungsgründe vorliegt.
Art. 4
Die Gültigkeitsdauer des Waffenerwerbsscheines beträgt drei Monate.
Art. 5
1 Der Waffenerwerbsschein darf nicht abgegeben werden an: a Jugendliche unter 18 Jahren; b Geisteskranke und Geistesschwache; c Entmündigte (Art. 369-372 ZGB [SR 210] ; d Gewohnheitstrinker unter Schutzaufsicht; e Personen, die mit Wirtshausverbot belegt sind; f Personen, die unter Friedensbürgschaft gestellt sind (Art. 57 StGB [SR 311.0] ); g Personen, welche wegen strafbarer Handlungen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, gerichtlich bestraft worden sind, solange der Strafregistereintrag nicht gelöscht ist (Art. 41 und 80 StGB); h Personen, die wiederholt wegen anderer Delikte gerichtlich mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft worden sind, solange die Strafregistereinträge nicht gelöscht sind (Art. 41 und 80 StGB); i ... [Aufgehoben durch BG vom 18. März 1971 betreffend Änderung des schweizerischen Strafgesetzbuches; SR 311.0] k Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch den Gebrauch von Waffen sich selbst oder Dritte gefährden könnten.
2 Die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 6
Verkaufsregister
1 Die Waffenhändler haben die Waffenerwerbsscheine geordnet aufzubewahren.
2 Überdies haben sie über alle Verkäufe von Waffen gemäss Artikel 2 dieses Konkordates ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen, woraus das Datum des Verkaufs, die genauen Personalien des Erwerbers, das Datum und die ausstellende Behörde des Waffenerwerbsscheines sowie die Art und die Fabriknummer der verkauften Waffe hervorgehen.
3 Den Polizeiorganen ist jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis und die zugehörigen Waffenerwerbsscheine zu gewähren.
Art. 7
Munition Jugendlichen unter 18 Jahren darf Munition nur abgegeben werden, wenn sie unverzüglich und unter Kontrolle verschossen wird.
Art. 8
Verkaufsverbot
1 Der An- und Verkauf von Maschinenpistolen und Maschinengewehren ist in den Konkordatskantonen verboten, ebenso der An- und Verkauf von Schusswaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, und von Spring- und Fallmessern, die einhändig bedient werden können.
2 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörden des Wohnsitzkantons des Käufers und des Kantons der geschäftlichen Niederlassung des Verkäufers.
Art. 9
Zuständigkeit Die Kantone bezeichnen die für die Handhabung dieses Konkordates zuständigen Behörden.
Art. 10
Vorbehalt weiterer Vorschriften Die Vorschriften des Bundes und weitergehende Vorschriften der Kantone bleiben vorbehalten.
Art. 11
Strafbestimmungen
1 Wer den Vorschriften dieses Konkordates zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung.
3 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0] vom 21. Dezember
1937 finden Anwendung.
Art. 12
Mit dem Beitritt eines Kantons zu diesem Konkordat erlischt seine Zugehörigkeit zum Konkordat vom 20. Juli 1944 über den Handel mit Waffen und Munition
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