Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstuf... (415.217)
CH - SO

Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe

1 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Di- plomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005
1 ), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Grundsatz Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Vorschul- und/oder Primarstufe werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Art. 2. Geltungsbereich Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen, b) die Befähigung zum Unterricht allein auf der Vorschulstufe, auf der Primarstufe oder auf beiden Stufen ausweisen, c) die Befähigung zum Unterricht in allen Fachbereichen (Generalistin/Ge- neralist) oder in einem breiten Spektrum der Fachbereiche (Fächergrup- penlehrerin/Fächergruppenlehrer) ausweisen. II. Anerkennungsvoraussetzungen Art. 3. Ziel
1 Die Ausbildungen vermitteln Wissens- und Handlungskompetenzen für die Bildung und Erziehung von Kindern auf der Vorschul- und/oder Primar- stufe. ________________
1 ) Totalrevision des EDK-Statuts vom 3. März 2005.
2
2 Die Ausbildungen befähigen die Diplomierten insbesondere, a) den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend den individuellen Voraussetzungen der Kinder umzusetzen, b) den Entwicklungsstand und das Lernverhalten der Kinder zu erfassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern, c) die Sozialisation der Kinder zu unterstützen, d) mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Be- hörden zusammenzuarbeiten, e) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten und f) ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu planen.
3 Die Ausbildung befähigt die diplomierten Lehrkräfte für die Vorschul- stufe zusätzlich, a) die Förderung und Erziehung von Vorschulkindern zu planen und un- ter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten und b) den Kindern einen harmonischen Übergang in die Primarschule zu er- möglichen.
4 Die Ausbildung befähigt die diplomierten Lehrkräfte für die Primarstufe zusätzlich, a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten und b) die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Kinder zu beurteilen.
5 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
6 Das Studium erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Es umfasst insbe- sondere die Bereiche Erziehungswissenschaften (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik), Stufen- und Fachdidaktik, Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung.
1 ) Art. 4. Studienumfang
2 )
1 Das Studium umfasst 180 Kreditpunkte nach dem European Credit Trans- fer and Accumulation System (ECTS).
3 ) Bei einem Vollzeitstudium ent- spricht dies einer Dauer von drei Jahren.
4 )
2
36–54 Kreditpunkte kommen der berufspraktischen Ausbildung zu.
5 ) ________________
1 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
2 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
3 ) Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetz ung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des Fach- hochschulrates vom 5. Dezember 2002 sowie die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den unive rsitären Hochschulen der Schweiz im Rah- men des Bologna-Prozesses (Bologna-Rich tlinien) der Schweizerischen Universi- tätskonferenz vom 4. Dezember 2003.
4 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
5 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
3
3 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studienleis- tungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden angemessen angerechnet.
4 Wenn auf der Sekundarstufe II zusätzlich zur Maturitätsausbildung für die Erlangung des Diploms relevante Studienleistungen im Umfang von mindestens einem Jahr erbracht werden, kann der Studienumfang um höchstens 60 Kreditpunkte reduziert werden.
1 ) Art. 5. Zulassungsvoraussetzungen
2 )
1 Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder den Abschluss einer Fachhochschu- le. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Ergänzungs- prüfung gemäss dem Passerellenreglement
3 ) bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen.
2 Zum Studium zugelassen werden können auch: a) Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das Be- rufsfeld Pädagogik und b) Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Fachmittelschulauswei- ses, eines Diploms einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS) oder einer anerkannten Handelsmittelschule und Berufsleute, die über eine Berufsmaturität oder einen Abschluss einer mindestens dreijährigen, anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen. Diese Kandidatinnen und Kandidaten ha- ben vor Studienbeginn im Rahmen einer Ergänzungsprüfung den Äqui- valenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik zu er- bringen.
3 Führt die Ausbildung ausschliesslich zum Diplom für die Vorschulstufe, können auch Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS) oder eines anerkannten Fachmit- telschulausweises zugelassen werden. Art. 6. Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
1 Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikatio- nen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.
4 )
2 Vom Hochschulabschluss kann im Einzelfall insbesondere in den Bereichen Stufen- und Fachdidaktik abgewichen werden, sofern die fachliche Eig- nung auf andere Art nachgewiesen wird. ________________
1 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
2 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
3 ) Reglement über die Anerkennung von Berufsmatu ritätsausweisen für die Zulas- sung zu den unive rsitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März

2004.

4 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
4 Art. 7. Qualifikation der Praxislehrkräfte Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Vorschulstufe und/oder die Primarstufe sowie über eine mehrjährige Unterrichtstätig- keit. Art. 8. Diplomreglement Die Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbe- sondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Art. 9. Erteilung des Diploms Das Diplom wird aufgrund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leis- tungsnachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche: a) die Erziehungswissenschaften, b) die Stufen- und Fachdidaktik, c) die Fachausbildung, d) die berufspraktische Ausbildung und e) die Diplomarbeit. Art. 10. Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b) Angaben zur Person der oder des Diplomierten, c) den Vermerk d) "Lehrdiplom für die Vorschulstufe" respektive e) "Lehrdiplom für die Prima rstufe" respektive f) "Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Prima rstufe", g) die Schuljahre, für welche das Diplom gilt, h) für Fächergruppenlehrkräfte zusätzlich die Fachbereiche, für welche die Unterrichtsberechtigung gilt, i) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie j) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: "Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)". Art. 11. Titel
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, a) sich "diplomierte Lehrerin für die Vorschulstufe (EDK)" oder "diplo- mierter Lehrer für die Vorschulstufe (EDK)" zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Vorschulstufe ausgewiesen wird, b) sich als "diplomierte Lehrerin für die Primarstufe (EDK)" oder "diplo- mierter Lehrer für die Primarstufe (EDK)" zu b ezeichnen, wenn eine
5 Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Primarstufe ausgewiesen wird oder c) sich als "diplo mierte Lehrerin für die Vorschul- und Primarstufe (EDK)" oder "diplomierter Lehrer für die Vorschul- und Primarstufe (EDK)" zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehr- berechtigung auf der Vorschul- und der Primarstufe ausgewiesen wird.
2 Wenn eine Ausbildung als Fächergruppenlehrkraft ausgewiesen wird, so ist die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms berechtigt, sich als "diplomierte Fächergruppenlehrerin für die ...-stufe (EDK)", "diplo- mierter Fächergruppenlehrer für die ...-stufe (EDK)", zu b ezeichnen.
3 Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach dem Titelreglement der EDK
1 ). III. Anerkennungsverfahren Art. 12. Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Aner- kennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregio- nen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommis- sion und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschä ftsstelle der Anerkennungskom- mission. Art. 13. Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kanto- nen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern. Art. 14. Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert. ________________
1 ) Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005.
6 Art. 15. Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. IV / Art. 16. ...
1 ) V. Rechtsmittel Art. 17. Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht zur Verfügung (Artikel 10 Diplomvereinbarung). VI. Schlussbestimmungen

1. Übergangsbestimmungen

Art. 18. Kantonale Diplome
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, a) die vor In-Kraft-Treten dieses Reglementes ausgestellt wurden oder b) die in einer Übergangsfrist von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Reglementes ausgestellt werden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reg- lement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Ab- satz 1 sind berechtigt, den entsprechenden, in Artikel 11 Absatz 1 und 2 bezeichneten Titel zu führen.
2 )
3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus. Art. 19. Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten

Artikel 6 Absatz 1 gilt nur für Dozentinnen und Dozenten, die nach einer

Frist von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Reglementes angestellt wer- den. ________________
1 ) aufgehoben; Änderung vom 27. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
2 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
7

2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom

28. Oktober 2005

1 ) Art. 20. Diplomstudien nach bisherigem Recht
2 )
1 Die Hochschulen dürfen bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 mit Diplomstudien nach bisheri- gem Recht beginnen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studie- rende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überfüh- rung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studieren- den, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen. Art. 21. Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
3 )
1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft- Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, wer- den auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
3 Die Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Ände- rungen.
4 Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt. Art. 22. Überprüfung der Anerkennungsentscheide
4 )
1 Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gemäss bisherigem Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit In-Kraft-Treten der Ände- rungen vom 28. Oktober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorge- nommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Über- prüfung einzureichen.
2 Ergibt die Überprüfung, dass die geänderten Studiengänge dem neuen Recht entsprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vor- stand die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprü- fung, dass die Anpassungen ungenügend sind, wird der Bestätigungsent- scheid mit Auflagen verknüpft. ________________
1 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
2 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
3 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
4 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
8

3. Inkrafttreten

Art. 23.
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1999 in Kraft.
2 Die Änderungen vom 28. Oktober 2005 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
1 )
3 Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinba- rung beigetreten sind. ________________
1 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
Markierungen
Leseansicht