Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes
III B/1/2 Gesetz über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes Vom 2. Mai 1971 (Stand 7. Mai 2006) Gestützt auf die Artikel 699 und 702 ZGB beschliesst die Landsgemeinde was folgt:
Art. 1 Allgemeines
1 Die nachfolgenden Bestimmungen dienen der Wahrung des öffentlichen In - teresses am Skisport.
2 Skigelände dürfen nur befahren werden, sofern die Schneedecke genü - gend ist und der Grundeigentümer keinen nachhaltigen Schaden erleidet.
Art. 2 Wald und Weidegebiete
1 Alle Wald- und Weidegebiete dürfen zur Ausübung des Skisportes betreten und befahren werden.
Art. 3 Allgemeines Skigebiet
1 Das Anlegen von Skipisten sowie die Ausübung des Skisportes auf Skipis - ten, Skiabfahrten, Übungsgelände und markierten Ski-Wanderwegen und - Loipen, auch ausserhalb der eigentlichen Wald- und Weidegebiete, dürfen nicht behindert werden. Sie sind von Hindernissen, wie Einfriedungen, Aus - legen von Dünger und Mist usw., frei zu halten.
2 Skipisten dürfen mit Ausnahme der Pistenfahrzeuge nicht motorisiert be - fahren werden.
3 Verboten ist das Befahren und Betreten öffentlicher und privater Gartenan - lagen, Baumschulen, des engern Hofraumes um Siedlungen, als solche er - kennbarer oder eingefriedeter Kulturen und Waldjungwüchse.
Art. 4 *
Pflicht zur Freihaltung
1 Der örtlich zuständige Gemeinderat hat nötigenfalls Grundeigentümer an - zuhalten, störende Hindernisse vorübergehend zu beseitigen und Handlun - gen zu unterlassen, welche die Ausübung des Ski- und Skiwandersportes erschweren oder verunmöglichen.
Art. 5 Neue Anlagen
1 Neue Skipisten, Skiabfahrten, Übungsgelände, Ski-Wanderwege und -Loi - pen sollen erst nach vorheriger Rücksprache mit den Grundeigentümern angelegt werden. SBE III/3 204 1
III B/1/2
Art. 6 Ersatzpflicht
1 Die Kosten für das vorübergehende Entfernen von Einfriedungen und andern Hindernissen sowie Schaden, den er durch die Benützung seines Geländes nachweisbar erleidet, sind dem Grundeigentümer zu vergüten.
2 Ersatzpflichtig sind nach Massgabe ihres Interesses die Anleger der Piste, die Pistenhalter, Skilift- oder andere Transportunternehmungen oder Organi - sationen sowie die betreffenden Gemeinden.
3 Können sich die Beteiligten über die Ersatzpflicht nicht einigen, so ent - scheidet die Landesschatzungskommission. Gegen deren Entscheid kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht kann auch die Angemessenheit überprüfen. *
4 ...... *
Art. 7 Enteignung
1 Auf Antrag der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Personen, Organisationen und Gemeinden kann der Regierungsrat zum Zwecke der Erstellung und des Betriebes von Luftseilbahnen und Skiliften sowie zur Sicherung von Skipis - ten, Skiabfahrten oder von Ski-Übungsgelände vor Überbauung entspre - chende Dienstbarkeiten begründen oder nötigenfalls vom Enteignungsrecht Gebrauch machen. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Enteignung 1 ) . Es ist vorgängig mit den betroffenen Grundeigentümern Rück - sprache zu nehmen.
3 Die Eigentumsbeschränkungen gemäss Absatz 1 sind solche des öffentli - chen Rechtes. Sie begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
4 Die Eigentumsbeschränkungen können zu Lasten der daran Interessierten mit geeigneten Auflagen verbunden werden.
5 Die sich aus den Eigentumsbeschränkungen ergebenden Entschädigungs - ansprüche Dritter sind von den Antragstellern zu tragen und auf entspre - chende Anordnung des Regierungsrates hin sicherzustellen. *
Art. 8
* Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) .
2 Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen des Gemeinderates ist das für das Landwirtschaftswesen zuständige Departement.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1971 in Kraft. 1)
Art.
148–158 EG ZGB (GS III B/1/1 ) 2) GS III G/1
2
III B/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.05.1987 01.10.1987 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE III/3 204 03.05.1987 01.10.1987 Art. 6 Abs. 4 aufgehoben SBE III/3 204 03.05.1987 01.10.1987 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE III/3 204 03.05.1987 01.10.1987 Art. 7 Abs. 5 geändert SBE III/3 204 03.05.1987 01.10.1987 Art. 8 totalrevidiert SBE III/3 204 07.05.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE X/1 31 07.05.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE X/1 31 3
III B/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 4 07.05.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 31
Art. 6 Abs. 3 03.05.1987
01.10.1987 geändert SBE III/3 204
Art. 6 Abs. 4 03.05.1987
01.10.1987 aufgehoben SBE III/3 204
Art. 7 Abs. 1 03.05.1987
01.10.1987 geändert SBE III/3 204
Art. 7 Abs. 5 03.05.1987
01.10.1987 geändert SBE III/3 204
Art. 8 03.05.1987
01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 204
Art. 8 07.05.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 31
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