Europäisches Übereinkommen über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (0.725.11)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Europäisches Übereinkommen über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs

    (AGR) Abgeschlossen in Genf am 15. November 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. März 1988¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. August 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. November 1988 (Stand am 5. Dezember 2017) ¹ AS 1988 1833
    Die Vertragsparteien,
    in dem Bewusstsein der Notwendigkeit, den internationalen Strassenverkehr in Europa zu erleichtern und zu entwickeln, in der Erwägung, dass es zur Sicherstel­lung und Entwicklung der Beziehungen zwischen den europäischen Ländern erfor­derlich ist, einen koordinierten Plan für den Bau und Ausbau von Strassen vorzuse­hen, die den Erfordernissen des künftigen internationalen Verkehrs entsprechen,
    haben folgendes vereinbart:

    Begriffsbestimmung und Billigung des internationalen E‑Strassen‑Netzes

    Art. 1
    Die Vertragsparteien billigen das vorgeschlagene Strassennetz, im folgenden als «internationales E‑Strassen‑Netz» bezeichnet und in Anlage I² beschrieben, als koordinierten Plan für den Bau und Ausbau der Strassen von internationaler Bedeu­tung; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer nationalen Ausbauprogramme zu verwirklichen.
    ² Die Anlagen werden in der AS nicht veröffentlicht ( AS 1992 811 , 1996 881 , 2004 3983 , 2008 3969 , 2010 3591 , 2014 3607 , 2018 543 ). Die französischen und englischen Texte der Anlagen sind auf der Internetseite der United Nations Economic Commission for Europe: www.unece.org/trans/main/sc1/sc1rep.html zu finden oder können beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern bezogen werden.
    Art. 2
    Das internationale E‑Strassen‑Netz besteht aus einem Rastersystem, das durch Strassen des Hauptrasters gebildet wird, die im allgemeinen in Richtung Nord–Süd und West–Ost verlaufen; das Netz umfasst auch Strassen des Zwischenrasters, die zwischen den Strassen des Hauptrasters verlaufen sowie Abzweigungen, Zubringer oder Verbindungsstrassen.

    Bau und Ausbau der Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes

    Art. 3
    Die Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes, auf das sich Artikel 1 bezieht, haben den Bestimmungen der Anlage II zu entsprechen.

    Kennzeichnung der Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes

    Art. 4
    1. Die Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes sind mit dem in Anlage III beschriebenen Zeichen kenntlich zu machen und zu bezeichnen.
    2. Alle zur Bezeichnung der E‑Strassen verwendeten Zeichen, die den Bestimmun­gen dieses Übereinkommens und seinen Anlagen nicht entsprechen, sind binnen dreier Jahre nach dem Zeitpunkt zu entfernen, zu dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat nach Artikel 6 in Kraft tritt.
    3. Auf allen Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes sind binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat nach Artikel 6 in Kraft tritt, neue Zeichen anzubringen, die dem in Anlage III beschriebe­nen entsprechen.
    4. Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen nicht den Einschränkungen, die sich aus den in Artikel 1 erwähnten nationalen Programmen ergeben könnten.

    Verfahren zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und um Vertragspartei zu werden

    Art. 5
    1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1976 für Staaten zur Unter­zeichnung auf, die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa oder die nach Absatz 8 der Satzung der Kommission in bera­tender Eigenschaft in die Kommission aufgenommen sind.
    2. Diese Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden durch
    a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmi­gung;
    b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmi­gung und anschliessender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, oder
    c) Beitritt.
    3. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer ordnungsgemässen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

    Inkrafttreten dieses Übereinkommens

    Art. 6
    1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von acht Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, An­nahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations‑, Annahme‑, Ge­nehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass eine oder mehrere Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes die Hoheitsgebiete von mindestens vier Staaten, die unterzeichnet oder eine solche Urkunde hinterlegt haben, durchgehend verbinden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem eine diese Bedin­gung erfüllende Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder die Hinterlegung einer solchen Ratifikations‑, Annahme‑, Ge­nehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde erfolgt ist.
    2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Bei­trittsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, mit dem die in Absatz 1 genannte Frist von 90 Tagen beginnt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.
    3. Mit seinem Inkrafttreten beendet und ersetzt dieses Übereinkommen in den Beziehungen der Vertragsparteien untereinander die am 16. September 1950 in Genf unterzeichnete Erklärung über den Bau internationaler Hauptverkehrsstrassen.

    Verfahren zur Änderung des Hauptwortlautes dieses Übereinkommens

    Art. 7
    1. Der Hauptwortlaut dieses Übereinkommens kann durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
    2. a) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung des Hauptwortlautes dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Stras­senverkehr der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) geprüft.
    b) Wird die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und ab­stimmenden Mitglieder angenommen und umfasst diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme mit.
    c) Nehmen zwei Drittel der Vertragsparteien die Änderung an, so notifiziert der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien; die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation in Kraft. Sie tritt für alle Vertrags­parteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor ihrem Inkrafttreten er­klärt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen.
    3. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft der Gene­ralsekretär eine Konferenz ein, zu der die in Artikel 5 genannten Staaten eingeladen werden. Das in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichnete Verfahren findet für jede Änderung Anwendung, die durch eine solche Konferenz geprüft wird.

    Verfahren zur Änderung der Anlage I

    Art. 8
    1. Die Anlage I dieses Übereinkommens kann durch das in diesem Artikel vorgese­hene Verfahren geändert werden.
    2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage I von der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) geprüft.
    3. Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit­glieder angenommen und umfasst diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien mit. Als unmittelbar betroffene Vertragsparteien gelten
    a) bei Einfügung einer neuen oder bei Änderung einer vorhandenen internationa­len A‑Strasse jede Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Strasse führt;
    b) bei Einfügung einer neuen oder bei Änderung einer vorhandenen internationa­len B‑Strasse jede an das antragstellende Land angrenzende Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiete die internationale A‑Strasse ver­läuft bzw. die internationalen A‑Strassen verlaufen, mit denen die neue oder zu ändernde B‑Strasse verbunden wird. Als angrenzend im Sinne dieses Ab­satzes gelten zwei Vertragsparteien auch dann, wenn die Endpunkte einer Schifffahrtsverbindung, die durch den Verlauf dieser internationalen A-Strasse (A‑Strassen) vorgegeben ist, in ihrem Hoheitsgebiet liegen.
    4. Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag ist angenommen, wenn binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Übermittlung keine der zuständi­gen Verwaltungen der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien beim Generalsekre­tär Einspruch gegen die Änderung erhebt. Erklärt die Verwaltung einer Vertrags­partei, dass nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung von einer Sonderermächtigung oder der Genehmigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt ihre Zustimmung zur Änderung der Anlage I so lange als nicht erteilt und der Änderungsvorschlag als nicht angenommen, bis diese Verwaltung dem Generalsekretär notifiziert, dass die erforderliche Ermächtigung oder Genehmigung erteilt worden ist. Erfolgt diese Notifikation nicht binnen 18 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Änderungsvorschlag der Verwaltung mitgeteilt worden ist, oder erhebt die zuständige Verwaltung der unmittelbar betroffenen Vertragspartei innerhalb der vorerwähnten Frist von sechs Monaten Einspruch gegen die vorge­schlagene Änderung, so ist diese nicht angenommen.
    5. Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung für diese Ver­tragsparteien in Kraft.

    Verfahren zur Änderung der Anlagen II und III

    Art. 9
    1. Die Anlagen II und III können durch das in diesem Artikel vorgesehene Verfah­ren geändert werden.
    2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlagen II und III von der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommis­sion für Europa (ECE) geprüft.
    3. Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit­glieder angenommen und umfasst diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien zur Annahme mit.
    4. Die Änderung ist angenommen, wenn weniger als ein Drittel der zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderung notifizieren.
    5. Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung für alle Ver­tragsparteien in Kraft; dies gilt nicht für die Vertragsparteien, die gemäss Artikel 9 Absatz 4 innerhalb von sechs Monaten erklärt haben, dass sie die Änderung ganz oder teilweise ablehnen.³
    ³ Fassung gemäss der am 15. Jan. 2008 in Kraft getretenen Änd. ( AS 2008 3969 ).

    Notifikation der Anschrift der Verwaltung, der die Vorschläge zur Änderung der Anlagen mitzuteilen sind

    Art. 10
    Jeder Staat teilt bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt zu diesem dem Generalsekretär den Namen und die Anschrift der Verwaltung mit, der nach den Artikeln 8 und 9 die Vorschläge zur Änderung der Anlagen zu übermitteln sind.

    Kündigung und Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens

    Art. 11
    Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
    Art. 12
    Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien wäh­rend zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.

    Beilegung von Streitigkeiten

    Art. 13
    1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, wird auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen sind. Können sich die Streitparteien binnen dreier Monate nach dem Tag, an dem das Schiedsverfahren beantragt wurde, nicht auf den oder die Schiedsrichter einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.
    2. Die Entscheidung des oder der nach Absatz 1 ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.

    Geltungsbereich dieses Übereinkommens

    Art. 14
    Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Massnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffas­sung für ihre äussere oder innere Sicherheit notwendig sind.

    Erklärung zu Artikel 13

    Art. 15
    Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hin­terlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich durch Artikel 13 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 13 nicht gebunden.

    Notifikationen an die Vertragsparteien

    Art. 16
    Ausser den Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 7, 8, 9 und 15 notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien und den anderen in Artikel 5 genannten Staaten
    a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Bei­tritte nach Artikel 5;
    b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
    c) den Zeitpunkt, zu dem Änderungen dieses Übereinkommens nach den Arti­keln 7 Absatz 2 Buchstabe c, 8 Absätze 4 und 5, und 9 in Kraft treten;
    d) die Kündigungen nach Artikel 11;
    e) das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 12.

    Hinterlegung des Wortlautes dieses Übereinkommens beim Generalsekretär

    Art. 17
    Nach dem 31. Dezember 1976 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 5 genannten Staaten beglaubigte Abschriften.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
    Geschehen zu Genf am 15. November 1975 in einer Urschrift in englischer, franzö­sischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 27. Mai 2009 ⁴

    ⁴ AS 1991 2216 , 1992 813 , 1996 882 , 2004 3983 , 2009 3205 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolge­erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Albanien

    2. August

    2006 B

    1. Oktober

    2006

    Armenien

    9. Juni

    2006 B

    7. September

    2006

    Aserbaidschan

    16. August

    1996 B

    14. November

    1996

    Belarus*

    17. Dezember

    1982 B

    17. März

    1983

    Belgien

    15. April

    1985 B

    14. Juli

    1985

    Bosnien und Herzegowina

      1. September

    1993 N

      6. März

    1992

    Bulgarien

    17. November

    1977

    15. März

    1983

    Dänemark

      2. November

    1987 B

    31. Januar

    1988

    Deutschland

      3. August

    1978

    15. März

    1983

    Finnland

    19. November

    1991 B

    17. Februar

    1992

    Frankreich

    15. Dezember

    1982 B

    15. März

    1983

    Georgien

    30. August

    1995 B

    28. November

    1995

    Griechenland

    11. Oktober

    1988 B

      9. Januar

    1989

    Italien

      2. Juli

    1981 B

    15. März

    1983

    Kasachstan

    17. Juli

    1995 B

    15. Oktober

    1995

    Kroatien

      2. Februar

    1994 N

      8. Oktober

    1991

    Lettland

    12. Juni

    1997 B

    10. September

    1997

    Litauen

    27. August

    1993 B

    25. November

    1993

    Luxemburg

    20. November

    1981

    15. März

    1983

    Mazedonien

    20. Dezember

    1999 N

    17. November

    1991

    Moldau

    25. Mai

    2006 B

    23. August

    2006

    Montenegro

    23. Oktober

    2006 N

    3. Juni

    2006

    Niederlande*

    12. Dezember

    1979 B

    15. März

    1983

    Norwegen

    14. September

    1992 B

    13. Dezember

    1992

    Polen

      9. November

    1984

      7. Februar

    1985

    Portugal

      8. Januar

    1991 B

      8. April

    1991

    Rumänien*

      2. Juli

    1985 B

    30. September

    1985

    Russland

    14. Dezember

    1982 B

    15. März

    1983

    Schweden

    27. Oktober

    1992 B

    25. Januar

    1993

    Schweiz

      5. August

    1988

      3. November

    1988

    Serbien

    12. März

    2001 N

    27. April

    1992

    Slowakei*

    28. Mai

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Slowenien

      6. Juli

    1992 N

    25. Juni

    1991

    Tschechische Republik*

      2. Juni

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Türkei

    16. Oktober

    1992 B

    14. Januar

    1993

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolge­erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Ukraine*

    29. Dezember

    1982 B

    29. März

    1983

    Ungarn*

      1. September

    1978 B

    15. März

    1983

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht..
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