Europäisches Übereinkommen über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (0.725.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs

(AGR) Abgeschlossen in Genf am 15. November 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. März 1988¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. August 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. November 1988 (Stand am 5. Dezember 2017) ¹ AS 1988 1833
Die Vertragsparteien,
in dem Bewusstsein der Notwendigkeit, den internationalen Strassenverkehr in Europa zu erleichtern und zu entwickeln, in der Erwägung, dass es zur Sicherstel­lung und Entwicklung der Beziehungen zwischen den europäischen Ländern erfor­derlich ist, einen koordinierten Plan für den Bau und Ausbau von Strassen vorzuse­hen, die den Erfordernissen des künftigen internationalen Verkehrs entsprechen,
haben folgendes vereinbart:

Begriffsbestimmung und Billigung des internationalen E‑Strassen‑Netzes

Art. 1
Die Vertragsparteien billigen das vorgeschlagene Strassennetz, im folgenden als «internationales E‑Strassen‑Netz» bezeichnet und in Anlage I² beschrieben, als koordinierten Plan für den Bau und Ausbau der Strassen von internationaler Bedeu­tung; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer nationalen Ausbauprogramme zu verwirklichen.
² Die Anlagen werden in der AS nicht veröffentlicht ( AS 1992 811 , 1996 881 , 2004 3983 , 2008 3969 , 2010 3591 , 2014 3607 , 2018 543 ). Die französischen und englischen Texte der Anlagen sind auf der Internetseite der United Nations Economic Commission for Europe: www.unece.org/trans/main/sc1/sc1rep.html zu finden oder können beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern bezogen werden.
Art. 2
Das internationale E‑Strassen‑Netz besteht aus einem Rastersystem, das durch Strassen des Hauptrasters gebildet wird, die im allgemeinen in Richtung Nord–Süd und West–Ost verlaufen; das Netz umfasst auch Strassen des Zwischenrasters, die zwischen den Strassen des Hauptrasters verlaufen sowie Abzweigungen, Zubringer oder Verbindungsstrassen.

Bau und Ausbau der Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes

Art. 3
Die Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes, auf das sich Artikel 1 bezieht, haben den Bestimmungen der Anlage II zu entsprechen.

Kennzeichnung der Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes

Art. 4
1. Die Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes sind mit dem in Anlage III beschriebenen Zeichen kenntlich zu machen und zu bezeichnen.
2. Alle zur Bezeichnung der E‑Strassen verwendeten Zeichen, die den Bestimmun­gen dieses Übereinkommens und seinen Anlagen nicht entsprechen, sind binnen dreier Jahre nach dem Zeitpunkt zu entfernen, zu dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat nach Artikel 6 in Kraft tritt.
3. Auf allen Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes sind binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat nach Artikel 6 in Kraft tritt, neue Zeichen anzubringen, die dem in Anlage III beschriebe­nen entsprechen.
4. Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen nicht den Einschränkungen, die sich aus den in Artikel 1 erwähnten nationalen Programmen ergeben könnten.

Verfahren zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und um Vertragspartei zu werden

Art. 5
1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1976 für Staaten zur Unter­zeichnung auf, die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa oder die nach Absatz 8 der Satzung der Kommission in bera­tender Eigenschaft in die Kommission aufgenommen sind.
2. Diese Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmi­gung;
b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmi­gung und anschliessender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, oder
c) Beitritt.
3. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer ordnungsgemässen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

Art. 6
1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von acht Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, An­nahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations‑, Annahme‑, Ge­nehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass eine oder mehrere Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes die Hoheitsgebiete von mindestens vier Staaten, die unterzeichnet oder eine solche Urkunde hinterlegt haben, durchgehend verbinden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem eine diese Bedin­gung erfüllende Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder die Hinterlegung einer solchen Ratifikations‑, Annahme‑, Ge­nehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde erfolgt ist.
2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Bei­trittsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, mit dem die in Absatz 1 genannte Frist von 90 Tagen beginnt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.
3. Mit seinem Inkrafttreten beendet und ersetzt dieses Übereinkommen in den Beziehungen der Vertragsparteien untereinander die am 16. September 1950 in Genf unterzeichnete Erklärung über den Bau internationaler Hauptverkehrsstrassen.

Verfahren zur Änderung des Hauptwortlautes dieses Übereinkommens

Art. 7
1. Der Hauptwortlaut dieses Übereinkommens kann durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. a) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung des Hauptwortlautes dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Stras­senverkehr der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) geprüft.
b) Wird die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und ab­stimmenden Mitglieder angenommen und umfasst diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme mit.
c) Nehmen zwei Drittel der Vertragsparteien die Änderung an, so notifiziert der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien; die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation in Kraft. Sie tritt für alle Vertrags­parteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor ihrem Inkrafttreten er­klärt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen.
3. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft der Gene­ralsekretär eine Konferenz ein, zu der die in Artikel 5 genannten Staaten eingeladen werden. Das in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichnete Verfahren findet für jede Änderung Anwendung, die durch eine solche Konferenz geprüft wird.

Verfahren zur Änderung der Anlage I

Art. 8
1. Die Anlage I dieses Übereinkommens kann durch das in diesem Artikel vorgese­hene Verfahren geändert werden.
2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage I von der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) geprüft.
3. Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit­glieder angenommen und umfasst diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien mit. Als unmittelbar betroffene Vertragsparteien gelten
a) bei Einfügung einer neuen oder bei Änderung einer vorhandenen internationa­len A‑Strasse jede Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Strasse führt;
b) bei Einfügung einer neuen oder bei Änderung einer vorhandenen internationa­len B‑Strasse jede an das antragstellende Land angrenzende Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiete die internationale A‑Strasse ver­läuft bzw. die internationalen A‑Strassen verlaufen, mit denen die neue oder zu ändernde B‑Strasse verbunden wird. Als angrenzend im Sinne dieses Ab­satzes gelten zwei Vertragsparteien auch dann, wenn die Endpunkte einer Schifffahrtsverbindung, die durch den Verlauf dieser internationalen A-Strasse (A‑Strassen) vorgegeben ist, in ihrem Hoheitsgebiet liegen.
4. Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag ist angenommen, wenn binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Übermittlung keine der zuständi­gen Verwaltungen der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien beim Generalsekre­tär Einspruch gegen die Änderung erhebt. Erklärt die Verwaltung einer Vertrags­partei, dass nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung von einer Sonderermächtigung oder der Genehmigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt ihre Zustimmung zur Änderung der Anlage I so lange als nicht erteilt und der Änderungsvorschlag als nicht angenommen, bis diese Verwaltung dem Generalsekretär notifiziert, dass die erforderliche Ermächtigung oder Genehmigung erteilt worden ist. Erfolgt diese Notifikation nicht binnen 18 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Änderungsvorschlag der Verwaltung mitgeteilt worden ist, oder erhebt die zuständige Verwaltung der unmittelbar betroffenen Vertragspartei innerhalb der vorerwähnten Frist von sechs Monaten Einspruch gegen die vorge­schlagene Änderung, so ist diese nicht angenommen.
5. Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung für diese Ver­tragsparteien in Kraft.

Verfahren zur Änderung der Anlagen II und III

Art. 9
1. Die Anlagen II und III können durch das in diesem Artikel vorgesehene Verfah­ren geändert werden.
2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlagen II und III von der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommis­sion für Europa (ECE) geprüft.
3. Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit­glieder angenommen und umfasst diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien zur Annahme mit.
4. Die Änderung ist angenommen, wenn weniger als ein Drittel der zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderung notifizieren.
5. Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung für alle Ver­tragsparteien in Kraft; dies gilt nicht für die Vertragsparteien, die gemäss Artikel 9 Absatz 4 innerhalb von sechs Monaten erklärt haben, dass sie die Änderung ganz oder teilweise ablehnen.³
³ Fassung gemäss der am 15. Jan. 2008 in Kraft getretenen Änd. ( AS 2008 3969 ).

Notifikation der Anschrift der Verwaltung, der die Vorschläge zur Änderung der Anlagen mitzuteilen sind

Art. 10
Jeder Staat teilt bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt zu diesem dem Generalsekretär den Namen und die Anschrift der Verwaltung mit, der nach den Artikeln 8 und 9 die Vorschläge zur Änderung der Anlagen zu übermitteln sind.

Kündigung und Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens

Art. 11
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 12
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien wäh­rend zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.

Beilegung von Streitigkeiten

Art. 13
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, wird auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen sind. Können sich die Streitparteien binnen dreier Monate nach dem Tag, an dem das Schiedsverfahren beantragt wurde, nicht auf den oder die Schiedsrichter einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.
2. Die Entscheidung des oder der nach Absatz 1 ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.

Geltungsbereich dieses Übereinkommens

Art. 14
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Massnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffas­sung für ihre äussere oder innere Sicherheit notwendig sind.

Erklärung zu Artikel 13

Art. 15
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hin­terlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich durch Artikel 13 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 13 nicht gebunden.

Notifikationen an die Vertragsparteien

Art. 16
Ausser den Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 7, 8, 9 und 15 notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien und den anderen in Artikel 5 genannten Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Bei­tritte nach Artikel 5;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
c) den Zeitpunkt, zu dem Änderungen dieses Übereinkommens nach den Arti­keln 7 Absatz 2 Buchstabe c, 8 Absätze 4 und 5, und 9 in Kraft treten;
d) die Kündigungen nach Artikel 11;
e) das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 12.

Hinterlegung des Wortlautes dieses Übereinkommens beim Generalsekretär

Art. 17
Nach dem 31. Dezember 1976 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 5 genannten Staaten beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 15. November 1975 in einer Urschrift in englischer, franzö­sischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 27. Mai 2009 ⁴

⁴ AS 1991 2216 , 1992 813 , 1996 882 , 2004 3983 , 2009 3205 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

2. August

2006 B

1. Oktober

2006

Armenien

9. Juni

2006 B

7. September

2006

Aserbaidschan

16. August

1996 B

14. November

1996

Belarus*

17. Dezember

1982 B

17. März

1983

Belgien

15. April

1985 B

14. Juli

1985

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Bulgarien

17. November

1977

15. März

1983

Dänemark

  2. November

1987 B

31. Januar

1988

Deutschland

  3. August

1978

15. März

1983

Finnland

19. November

1991 B

17. Februar

1992

Frankreich

15. Dezember

1982 B

15. März

1983

Georgien

30. August

1995 B

28. November

1995

Griechenland

11. Oktober

1988 B

  9. Januar

1989

Italien

  2. Juli

1981 B

15. März

1983

Kasachstan

17. Juli

1995 B

15. Oktober

1995

Kroatien

  2. Februar

1994 N

  8. Oktober

1991

Lettland

12. Juni

1997 B

10. September

1997

Litauen

27. August

1993 B

25. November

1993

Luxemburg

20. November

1981

15. März

1983

Mazedonien

20. Dezember

1999 N

17. November

1991

Moldau

25. Mai

2006 B

23. August

2006

Montenegro

23. Oktober

2006 N

3. Juni

2006

Niederlande*

12. Dezember

1979 B

15. März

1983

Norwegen

14. September

1992 B

13. Dezember

1992

Polen

  9. November

1984

  7. Februar

1985

Portugal

  8. Januar

1991 B

  8. April

1991

Rumänien*

  2. Juli

1985 B

30. September

1985

Russland

14. Dezember

1982 B

15. März

1983

Schweden

27. Oktober

1992 B

25. Januar

1993

Schweiz

  5. August

1988

  3. November

1988

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Slowakei*

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Tschechische Republik*

  2. Juni

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

16. Oktober

1992 B

14. Januar

1993

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ukraine*

29. Dezember

1982 B

29. März

1983

Ungarn*

  1. September

1978 B

15. März

1983

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht..
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