Verordnung über die Unterrichtssprache an den Mittelschulen
Verordnung über die Unterrichtssprache an den Mittelschulen Vom 24. Januar 1983 (Stand 1. August 2002) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 8 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Kantonsschule vom
29. August 1909
1 ) beschliesst:
§ 1
1 An den Mittelschulen ist der Unterricht im Klassenverband in Schrift - deutsch zu erteilen.
§ 2
1 In den Fächern Hauswirtschaft, Instrumentalunterricht, Singen, Turnen, Werken und Zeichnen kann Dialekt gesprochen werden. Theorieunterricht im Klassenverband ist in Schriftsprache zu erteilen.
§ 3 *
1 Die Mittelschulkonferenz erlässt soweit notwendig ergänzende Vorschrif - ten.
§ 4
1 Die Rektorate der Kantonsschulen sind mit dem Vollzug beauftragt.
§ 5
1 Dieser Regierungsratsbeschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 27. Januar 1983.
1) BGS 414.111 . GS 89, 254
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.12.2001 01.08.2002 § 3 totalrevidiert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 10.12.2001 01.08.2002 totalrevidiert -
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