Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif des Vermessungsamtes)
                            Verordnung  über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und  Auswertungen der amtlichen Vermessung  (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)  Vom 11. Juli 1995 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  155  Bst.  d   des   Gesetzes   betreffend   die   Einführung   des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches  1  )  , auf Art.  38 der Verordnung des Bun  -  desrates vom 18.  November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)  2  )  ,  sowie auf Ziff.  116 des Verwaltungsgebührentarifs vom 11.  März 1974  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die   Verordnung   regelt   die   Gebühren   für   den   Bezug   von   Auszügen   und  Auswertungen   der   amtlichen   Vermessung   sowie   für   Dienstleistungen   der  GIS-Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   bundesrechtlichen   Bestimmungen   über   die  gewerbliche Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung können in numeri  -  scher (digitaler) Form als Vektor- oder Rasterdaten und in grafischer Form  als Plan oder Liste bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  1)  BGS  211.1  2)  3)  BGS  641.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Berechnung   der   Gebühren   wird   ausserhalb   der   Bauzonen   unter  -  schieden zwischen Tal- und Berggebiet. Zum Talgebiet (Zone II) gehören  die Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch und Teile von  Zug. Als Berggebiet (Zone III) gelten die Gemeinden Oberägeri, Unteräge  -  ri, Menzingen, Walchwil, Neuheim und jene Teile von Zug, die über 700 m  über Meer liegen (Zugerberg).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bezugsart
                            1  Auszüge und Auswertungen können einmalig oder dauernd bezogen oder  benutzt werden. Als Dauerbezug gilt die vertraglich umschriebene Daten  -  nutzung während mindestens fünf Jahren mit einem Gebührenumfang von  mehr als 2000 Franken nach §  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit Direktion des Innern
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Direktion des Innern schliesst die Rahmenverträge  für  die  Dauerbe  -  nutzung ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit Grundbuch- und Vermessungsamt
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Grundbuch- und Vermessungsamt  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  schliesst die Einzelverträge für die Dauerbenutzung ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bestimmt die Datendichte pro Zone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  setzt die Bearbeitungsgebühren fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit Nachführungsgeometer und -geometerinnen
                            1  Die   Nachführungsgeometer   und   -geometerinnen   sind,   soweit   nicht   das  Grundbuch- und Vermessungsamt zuständig ist, Abgabestelle für die Daten  der   amtlichen   Vermessung.   Sie   verwalten   die   Daten   im   Auftrag   des  Kantons treuhänderisch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gebührenpflicht Grundsatz
                            1  Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, ent  -  richtet dafür Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter die Gebührenpflicht fallen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die PTT-Betriebe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schweizerischen Bundesbahnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zweckverbände im Bereich der Ver- und Entsorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gemeindliche Ver- und Entsorgungswerke, die eine eigene Rechnung  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gebührenpflicht Ausnahmen
                            1  Nur   eine   Bearbeitungsgebühr   entrichten   Amtsstellen   des   Bundes,   des  Kantons und der Einwohnergemeinden sowie Bezüger oder Bezügerinnen,  welche   die   Auszüge   oder   Auswertungen   für   den   Schulunterricht   oder   zu  wissenschaftlichen Zwecken verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gebühren für Daten in nummerischer Form (Vektorformat)
                            1  Die Gebühr richtet sich nach der Grösse der Fläche in Hektaren, der Zone  und der Datendichte. Sie beträgt für Unterlagen sämtlicher Datenebenen pro  Zone und Datendichte  Zone  Bezeichnung  Datendichte  klein  Datendichte  mittel  Datendichte  gross  I  Bauzone  Fr. 90.–  Fr. 120.–  Fr. 150.–  II  Nichtbauzone  Talgebiet  Fr. 10.–  Fr. 15.–  Fr. 30.–  III  Nichtbauzone  Berggebiet  Fr. 5.–  Fr. 10.–  Fr. 15.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Dauerbezug wird die Gebühr nach der mittleren Datendichte be  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Daten aus einzelnen Ebenen bezogen, reduziert sich die Gebühr.  Sie beträgt nach dem Ansatz von Absatz 1 für die Ebene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fixpunkte (als obligatorischer Sockelbetrag): 20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Liegenschaften/Nomenklatur: 30 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gebäude: 20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bodenbedeckung/Einzelobjekte: 20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Höhen: 10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mindestgebühr beträgt in jedem Fall 50 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gebühr für einzelne Koordinatenwerte
                            1  Die  Gebühr  für  den  Bezug  einzelner  Koordinatenwerte   (Lage-  oder  Hö  -  henwerte) beträgt pro Punkt zwei Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gebühren für Daten in graphischer Form und im Rasterformat
                            1  Die Gebühr für den Bezug von Plänen und Daten im Rasterformat, die auf  Grundlagen der amtlichen Vermessung basieren, beträgt im Planformat oder  in der Planfläche  Planformat  Planfläche  Betrag  bis A4  6  dm²  pauschal Fr. 50.–  bis A3  12  dm²  pauschal Fr. 70.–  bis A2  25  dm²  pauschal Fr. 100.–  bis A1  50  dm²  pauschal Fr. 140.–  bis A0  100  dm²  pauschal Fr. 200.–  über 100  dm²  pro dm² Fr. 2.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kopien des Planes für das Grundbuch oder des Übersichtsplanes unterlie  -  gen   nur  dann  der  Gebührenpflicht,   wenn  die   Pläne   in  grösserem  Umfang  zum Zwecke der Digitalisierung erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gebühren für den Datenunterhalt
                            1  Im   Dauerbezug   wird   für   die   Nachführung   und   den   Unterhalt   der   Daten  eine Gebühr erhoben. Sie beträgt jährlich pro Hektare bezogene Gebietsflä  -  che
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Zone I (Bauzone): Fr. 5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den Zonen II und III (Nichtbauzone Tal- und Berggebiet): Fr. –.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entrichtung der Gebühr berechtigt zum Bezug der nachgeführten Da  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Materialkosten und Bearbeitungsgebühr
                            1  Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem mit der Abgabe von Auszü  -  gen  der amtlichen Vermessung und der Dienstleistung  der  GIS-Fachstelle  verbundenen Material- und Zeitaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bearbeitungsgebühren werden im Rahmen von Ziffer  38 des Verwaltungs  -  gebührentarifs  1  )    erhoben oder nach Arbeitsstunden und Materialkosten be  -  rechnet.  1)  BGS  641.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Anpassung an die Teuerung
                            1  Die   Gebühren   (Landesindex   der   Konsumentenpreise   Stand   Ende   Januar  1995: 101,5 Punkte, Basis Mai 1993 = 100) sind periodisch der Teuerung  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufklärung über die Qualität
                            1  Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, er  -  hält von der Abgabestelle die nach dem Verwendungszweck erforderlichen  Angaben. Die Angaben geben Auskunft über die Aktualität, die Genauig  -  keit, die Vollständigkeit und den Generalisierungsgrad der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabestelle versieht die Auszüge mit dem Datum und der Richtig  -  keitsbescheinigung, wenn dies verlangt wird (Art.  37  Abs.  2 VAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Nutzungsberechtigung
                            1  Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, darf  sie ausschliesslich für den eigenen Gebrauch nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beauftragte, Projektverfasser und -verfasserinnen sowie Personen in ver  -  gleichbarer Stellung beziehen die Auszüge und Auswertungen in Vertretung  ihrer Auftraggeber und -geberinnen und dürfen sie nicht für sich selbst, für  Dritte oder für andere Zwecke verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, bezahlt den dreifachen Betrag  der   Gebühr,   die   ihn   zur   rechtmässigen   Benützung   ermächtigt   hätte.   Die  strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechtspflege
                            1  Gegen die Festlegung der Gebühren kann beim Grundbuch- und Vermes  -  sungsamt Einsprache erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * ...
§ 19 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  August 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  22.12.1998  01.01.1999  § 4  Titel geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 4 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  01.03.2005  26.02.2005  § 2 Abs. 2  aufgehoben  GS 28, 321  01.03.2005  26.02.2005  § 5 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 28, 321  01.03.2005  26.03.2005  § 5 Abs. 1, c)  aufgehoben  GS 28, 321  01.03.2005  26.02.2005  § 5 Abs. 1, f)  aufgehoben  GS 28, 321  01.03.2005  26.02.2005  § 18  aufgehoben  GS 28, 321  29.08.2006  01.01.2007  § 5 Abs. 1  geändert  GS 28, 771  29.08.2006  01.01.2007  § 6 Abs. 1  geändert  GS 28, 771  29.08.2006  01.01.2007  § 17 Abs. 1  geändert  GS 28, 771
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 01.03.2005
                            26.02.2005  aufgehoben  GS 28, 321
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 22.12.1998
                            01.01.1999  Titel geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 29.08.2006
                            01.01.2007  Titel geändert  GS 28, 771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 29.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, b) 01.03.2005
                            26.02.2005  aufgehoben  GS 28, 321
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, c) 01.03.2005
                            26.03.2005  aufgehoben  GS 28, 321
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 29.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 29.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 01.03.2005
                            26.02.2005  aufgehoben  GS 28, 321