Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
                            Verordnung  über die Alarmorganisation in Friedenszeiten  Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. August 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  7 Bst. e des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den  Bevölkerungsschutz   und   den   Zivilschutz   (Bereich   Zivilschutz;   EG   BZG)  vom 30. September 2010  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, die Organisation und den Ein  -  satz der Organe des Kantons und der Gemeinden für die Sicherstellung der  Alarmierung in Friedenszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  dient insbesondere der Warnung bei erhöhter Radioaktivität oder bei  einer Gefährdung durch chemische Stoffe sowie dem Vorgehen beim Ertö  -  nen eines unbekannten Sirenenalarms (vermuteter Fehlalarm).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Alarmierungsregionen
                            1  Die Alarmierungsregionen sind wie folgt definiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ganzes Kantonsgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Region   Berg   mit   den   Gemeindegebieten   von   Oberägeri,   Unterägeri,  Menzingen und Neuheim;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Region   Tal  mit   den   Gemeindegebieten   von   Zug,   Baar,  Steinhausen  und Walchwil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Region  Ennetsee  mit  den  Gemeindegebieten von  Cham,  Hünenberg,  Steinhausen und Risch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Alarmierungsanlagen
                            1  Bau,  Erneuerung  und  Unterhalt  der  Alarmierungseinrichtungen   (Sirenen,  Fernsteuerungen usw.) sind Sache des Kantons.  1)  BGS  531.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ablaufschemata und Massnahmenlisten
                            1  In den Anhängen zu dieser Verordnung sind als integrierende Bestandteile  die  Ablaufschemata   und  Massnahmenlisten   zu  folgenden  Vorfällen  darge  -  stellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anhang 1: Radioaktivität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anhang 2: Chemie-Alarm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anhang 3: Unbekannter Sirenenalarm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anhang 4: Störungen an der Fernsteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Alarmzentrale Kanton
                            1  Die Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei (ELZ Zupo) übernimmt für den  Kanton   Zug   die  Aufgaben   der  Alarm-   und   Meldezentrale   und   ist  Verbin  -  dungsstelle zu den Radiostudios und Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  empfängt Warn- und Alarmmeldungen der  Nationalen Alarmzentrale  (NAZ), der Stützpunktfeuerwehr und von Nachbarkantonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist Aufgebotsstelle   für   die  Alarmgruppen   gemäss  Ablaufschema   und  Massnahmenlisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stellt die Verbindungen zur NAZ, zu den Gemeinden und den Nach  -  barkantonen sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  leitet Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung an die Radiostudi  -  os;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nimmt Mitteilungen bei unbekannten Sirenenalarmen entgegen, leitet  die Abklärungen der unbekannten Alarmauslösung ein und stellt den  Radiostudios eine Mitteilung über die Ursache des Sirenenalarms zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  löst die stationären Sirenen mittels Sirenenfernsteuerung aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  bietet bei einer Störung der Fernsteuerung die Kommandogruppen der  betroffenen Gemeindefeuerwehr für die manuelle Alarmauslösung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweist   sich   ein  Alarm  als   Fehlalarm,   gibt   die   Einsatzleitung   der   Zuger  Polizei Entwarnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Alarmstellen der Gemeinden
                            1  In den Gemeinden übernehmen die Kommandogruppen der Gemeindefeu  -  erwehren die Aufgaben der Alarmstelle Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Alarmstelle Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erstellt die Auslösebereitschaft für die mobilen Sirenen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  führt   die   Alarmierung   der   Bevölkerung   mit   den   mobilen   Sirenen  durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  löst  bei  einer   Störung  der  Fernsteuerung  die   stationären  Sirenen  am  Standort aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  unterstützt die Abklärungen der ELZ Zupo bei einem unbekannten Si  -  renenalarm.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Führung im Ereignisfall
                            1  Für den Ereignisfall bereitet der Katastrophenstab die erforderlichen Mass  -  nahmen vor und übernimmt bei dessen Eintritt die Führung und Koordinati  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindeführungsstab leitet die  Massnahmen  in der Gemeinde und  hält die Verbindung zum Katastrophenstab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schlussbestimmung
                            1  Die  Weisung der Militärdirektion für die  Alarmorganisation in Friedens  -  zeiten vom 7.  Februar 1997 ist samt den Beilagen aufgehoben  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung tritt am 1.  Oktober 2003 in Kraft.  1)  nicht in GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.06.2011  01.08.2011  Erlass  Erstfassung  GS 27, 817; GS 31, 155  28.06.2011  01.08.2011  Ingress  geändert  31, 155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.06.2011  01.08.2011  Erstfassung  GS 27, 817; GS 31, 155  Ingress  28.06.2011  01.08.2011  geändert  31, 155