Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 Bst. e des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bereich Zivilschutz; EG BZG) vom 30. September 2010 1 ) , * beschliesst:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, die Organisation und den Ein - satz der Organe des Kantons und der Gemeinden für die Sicherstellung der Alarmierung in Friedenszeiten.
2 Sie dient insbesondere der Warnung bei erhöhter Radioaktivität oder bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe sowie dem Vorgehen beim Ertö - nen eines unbekannten Sirenenalarms (vermuteter Fehlalarm).
§ 2 Alarmierungsregionen
1 Die Alarmierungsregionen sind wie folgt definiert:
a) ganzes Kantonsgebiet;
b) Region Berg mit den Gemeindegebieten von Oberägeri, Unterägeri, Menzingen und Neuheim;
c) Region Tal mit den Gemeindegebieten von Zug, Baar, Steinhausen und Walchwil;
d) Region Ennetsee mit den Gemeindegebieten von Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch.
§ 3 Alarmierungsanlagen
1 Bau, Erneuerung und Unterhalt der Alarmierungseinrichtungen (Sirenen, Fernsteuerungen usw.) sind Sache des Kantons. 1) BGS 531.1
§ 4 Ablaufschemata und Massnahmenlisten
1 In den Anhängen zu dieser Verordnung sind als integrierende Bestandteile die Ablaufschemata und Massnahmenlisten zu folgenden Vorfällen darge - stellt:
a) Anhang 1: Radioaktivität;
b) Anhang 2: Chemie-Alarm;
c) Anhang 3: Unbekannter Sirenenalarm;
d) Anhang 4: Störungen an der Fernsteuerung.
§ 5 Alarmzentrale Kanton
1 Die Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei (ELZ Zupo) übernimmt für den Kanton Zug die Aufgaben der Alarm- und Meldezentrale und ist Verbin - dungsstelle zu den Radiostudios und Medien.
2 Sie
a) empfängt Warn- und Alarmmeldungen der Nationalen Alarmzentrale (NAZ), der Stützpunktfeuerwehr und von Nachbarkantonen;
b) ist Aufgebotsstelle für die Alarmgruppen gemäss Ablaufschema und Massnahmenlisten;
c) stellt die Verbindungen zur NAZ, zu den Gemeinden und den Nach - barkantonen sicher;
d) leitet Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung an die Radiostudi - os;
e) nimmt Mitteilungen bei unbekannten Sirenenalarmen entgegen, leitet die Abklärungen der unbekannten Alarmauslösung ein und stellt den Radiostudios eine Mitteilung über die Ursache des Sirenenalarms zu;
f) löst die stationären Sirenen mittels Sirenenfernsteuerung aus;
g) bietet bei einer Störung der Fernsteuerung die Kommandogruppen der betroffenen Gemeindefeuerwehr für die manuelle Alarmauslösung auf.
3 Erweist sich ein Alarm als Fehlalarm, gibt die Einsatzleitung der Zuger Polizei Entwarnung.
§ 6 Alarmstellen der Gemeinden
1 In den Gemeinden übernehmen die Kommandogruppen der Gemeindefeu - erwehren die Aufgaben der Alarmstelle Gemeinde.
2 Die Alarmstelle Gemeinde
a) erstellt die Auslösebereitschaft für die mobilen Sirenen;
b) führt die Alarmierung der Bevölkerung mit den mobilen Sirenen durch;
c) löst bei einer Störung der Fernsteuerung die stationären Sirenen am Standort aus;
d) unterstützt die Abklärungen der ELZ Zupo bei einem unbekannten Si - renenalarm.
§ 7 Führung im Ereignisfall
1 Für den Ereignisfall bereitet der Katastrophenstab die erforderlichen Mass - nahmen vor und übernimmt bei dessen Eintritt die Führung und Koordinati - on.
2 Der Gemeindeführungsstab leitet die Massnahmen in der Gemeinde und hält die Verbindung zum Katastrophenstab.
§ 8 Schlussbestimmung
1 Die Weisung der Militärdirektion für die Alarmorganisation in Friedens - zeiten vom 7. Februar 1997 ist samt den Beilagen aufgehoben 1 ) .
2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. 1) nicht in GS
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 27, 817; GS 31, 155 28.06.2011 01.08.2011 Ingress geändert 31, 155
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 27, 817; GS 31, 155 Ingress 28.06.2011 01.08.2011 geändert 31, 155
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