Verordnung über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2012 bis 2015 (922.15)
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Verordnung über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2012 bis 2015

Verordnung vom 22. Mai 2012 über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2012 bis 2015 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und die dazugehörige Verordnung vom 29. Februar 1988; gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung; gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete; gestützt auf das Konkordat vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd; gestützt auf das Konkordat vom 19. Februar 1998 über die Jagd auf dem Neuenburgersee; gestützt auf das Konkordat vom 19. Februar 1998 über die Jagd auf dem Murtensee; gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); gestützt auf das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaR); gestützt auf das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (JaAusR); gestützt auf das Reglement vom 20. Mai 2003 über die Wildschutzgebiete; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land und Forstwirtschaft, beschliesst:
1. JAGDPATENTE

Art. 1 Preise

1 Die Patentpreise sind die folgenden: Fr. a) Grundpatent – obligatorische Grundtaxe 200.– b) Patent A (Gämse) – 1 Gämse 250.– c) Patent B (Reh) – 1 Reh von weniger als 13 kg 80.– – 1 Reh von 13 kg oder mehr 160.– – 1 Reh von 13 kg oder mehr und 1 Reh von weniger als 13 kg 240.– – 2 Rehe von 13 kg oder mehr und 1 Reh von weniger als 13 kg 400.– d) Patent C (Hirsch) 200.– e) Patent D (Wildschwein) 100.– f) Patent E (Federwild) 100.– g) Patent F (Neuenburgersee) 150.– h) Patent G (Murtensee) 150.–

Art. 2 Taxe und Depotgeld

1 Nebst dem Preis für das Grundpatent werden zusätzlich folgende Beträge erhoben: Fr. a) zugunsten des Fonds für das Wild – für die Personen, die im Kanton Freiburg wohnhaft sind 130.– – für die Personen, die nicht im Kanton wohnen 390.– b) ein Depotgeld für das Kontroll- und Statistikheft 100.–
2 Die Inhaber des Patentes F oder G, die kein Grundpatent besitzen, müssen diese Beträge ebenfalls bezahlen.

Art. 3 Ausstellungsdaten und Rückerstattung

1 Die Patente werden bis zum 1. September des laufenden Jahres ausgestellt.
2 Nach dieser Frist können diese Patente nicht mehr geändert werden. Ihre Rückerstattung unter den Bedingungen nach Artikel 22 Abs. 4 JaG bleibt vorbehalten.
3 Das Oberamt, das das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung einer Bescheinigung des Wildhüters-Fischereiaufsehers einen Betrag von 100 Franken zurück, wenn die erlegte erwachsene Gämse weniger als 16 kg wiegt (in der Decke, mit Kopf, ganz ausgeweidet, ohne Herz, Leber und Lunge). Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 300 Franken.
4 Das Oberamt, das das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung einer Bescheinigung des Wildhüters-Fischereiaufsehers einen Betrag von 80 Franken zurück, wenn das erlegte Reh weniger als 13 kg wiegt (in der Decke, mit Kopf, ganz ausgeweidet, ohne Herz und Lunge), aber die Taxe für ein Reh von 13 kg oder mehr bezahlt wurde. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 240 Franken.

Art. 4 Gebirgsgegenden

Die Gebirgsgegenden umfassen folgende Wildsektoren: – Nrn. 0507 (Schwyberg und Umgebung), 0508 (Ättenberg und Umgebung), 0509 (Hohberg und Umgebung), 0510 (Muschera, Gantrisch und Umgebung), 0511 (Les Recardets, Bürglenberg, Spielmannda und Umgebung), 0512 (Schwarzsee, Breccaschlund, Euschels und Umgebung), 0513 (Riggisalp, Kaiseregg, Euschels und Umgebung), 0702 (Biffé und Umgebung), 0703 (Les Merlas, Dent-du- Bourgo, Dent-du-Chamois, Dent-de-Broc und Umgebung), 0803 (Arsajoux, Charmey, Vounetse, Patraflon und Umgebung), 0804 (Dents-Vertes und Umgebung), 0805 (Fornis, Vanil d’Arpille und Umgebung), 0806 (Brenleire, Croset und Umgebung), 0807 (Les Mortheys, Dent-de-Brenleire, Tissiniva, Noires-Joux und Umgebung),
0808 (Haut-Crêt, Vanil-de-la-Monse und Umgebung), 0901 (Les Raveires und Umgebung), 0902 (Schopfenspitz, Jansegg und Umgebung), 0903 (Oberbach, Chüeboden, Ritzwald und Umgebung),
0904 (Gastlosen und Umgebung), 0905 (Oberrügg und Umgebung),
0906 (Gros-Mont, Lapé, Petit-Mont und Umgebung), 0907 (Hochmatt, der Tosse und Umgebung), 1001 (Pointe-de-Cray, Vanil-Carré, Les Millets, Pointe-de-Paray, Vanil-Noir, Cuâ und Umgebung), 1002 (Montbovon, Vanil-des-Artses, A llières, Bonaudon und Umgebung),
1003 (Dent-de-Lys, Vanil-Blanc und Umgebung), 1004 (Moléson, Vudalla, Entre-Deux-Dents und Umgebung), 1501 (Teysachaux, Vanil- des-Artses und Umgebung).

Art. 5 Grundpatent

a) Ausserhalb der Gebirgsgegenden
1 Das Grundpatent berechtigt den Inhaber, ausserhalb der Gebirgsgegenden nach Artikel 4 folgendes Wild zu erlegen: – Füchse, Dachse, verwilderte Hauskatzen, Baummarder und Steinmarder; – Ringeltauben, verwilderte Haustauben, Türkentauben; – Kolkraben, Raben- und Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher.
2 Die Jagd der in Absatz 1 genannten Tiere ist gestattet: – vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 15. Februar (15. Januar für die Dachse), ausser an Dienstagen und Freitagen in den Monaten September und Oktober und an Freitagen vom 1. November bis zum 15. Februar.
3 Ab dem 1. November darf das Haarraubwild nur mit Schrot erlegt werden.

Art. 6 b) Innerhalb der Gebirgsgegenden

1 Das Grundpatent berechtigt den Inhaber, in den Gebirgsgegenden nach

Artikel 4, jedoch nur in den Gebäud en und deren unmittelbarer Umgebung

mit Schrot zu erlegen: – Füchse, Dachse, Steinmarder und Baummarder.
2 Die Jagd der in Absatz 1 genannten Tiere ist gestattet: – vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 31. Dezember, ausser an Freitagen in den Monaten November und Dezember.
3 Während der Jagdperiode auf die Gämse gemäss Artikel 8 dürfen Füchse und Dachse mit der Kugel erlegt werden.

Art. 7 c) Verwendung von Hochsitzen

1 Hochsitze des Typs «Leiter-Sitz» dürfen 3 Tage vor der Eröffnung der Jagd aufgestellt werden und bis 3 Tage nach dem Ende der Jagd stehen bleiben. Sie müssen mit dem Namen des Eigentümers versehen sein.
2 Der Wildhüter-Fischereiaufseher muss vor dem Aufstellen eines Hochsitzes in einem Wildsektor über dessen Standort informiert werden.
3 Alle Hochsitze, die den obigen Vorgaben nicht entsprechen, werden vom Amt für Wald, Wild und Fischerei (das Amt) beschlagnahmt.

Art. 8 Jagd auf die Gämse

1 Das Patent A berechtigt den Inhaber, in den Gebirgsgegenden nach

Artikel 4 folgendes Wild zu erlegen:

– eine männliche oder weibliche Gämse beliebigen Alters (mit Ausnahme der führenden Gämsgeiss).
2 Diese Jagd ist gestattet: – während zwei Wochen ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages.
3 Die Gämse darf nur erlegt werden, wenn die Taxe nach Artikel 1 bezahlt wurde. Der Jäger, der das Recht erhält, an der Spezialjagd auf die Gämse nach Artikel 9 eine erwachsene Gämse zu erlegen, ist nicht berechtigt, eine Gämse nach diesem Artikel zu erlegen. Der Jäger, der das Recht erhält, einen Jährling während der Spezialjagd zu erlegen, darf keinen erwachsenen Gämsbock nach diesem Artikel erlegen.
4 Die Treibjagd ist verboten.

Art. 9 Spezialjagd auf die Gämse

1 Eine Spezialjagd auf die Gämse kann in den eidgenössischen Jagdbanngebieten, in den kantonalen Wi ldschutzgebieten im Gebirge, in den kantonalen Wildschutzgebieten im Flachland und eventuell in gewissen Gebieten im Flachland stattfinden.
1bis Diese Jagd ist während einer Woche, ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettags, gestattet.
2 Das Amt erstellt jedes Jahr eine Liste der Gebiete, in denen diese Jagd stattfindet. Es erstellt einen Abschussplan für jedes Gebiet. Der Abschussplan legt die zu erlegende Anzahl Tiere und deren Verteilung nach Geschlecht und Alter (erwachsene Tiere, Jährlinge) fest.
3 Die Jäger, die an dieser Spezialjagd teilnehmen wollen, müssen: a) Inhaber des Jagdpatents A für die la ufende Jagdsaison sein und die in

Artikel 1 vorgesehenen Taxen bezahlt haben;

b) bis zum 1. Juli des laufenden Jahres beim Amt ein schriftliches Gesuch mit Angabe des gewünschten Ab schussortes und des gewünschten Geschlechts der Gämse auf dem Formular eingereicht haben, das auf Verlangen abgegeben wird.
4 Das Amt bestimmt durch Auslosung die Jäger, die an dieser Spezialjagd teilnehmen dürfen. Die Jäger, denen für die Spezialjagd in den beiden
letzten Jahren keine Gämse zugeteilt wurde, nehmen mit Priorität an der Auslosung teil. Das Amt bestimmt auch durch Auslosung die Abschussorte, das Geschlecht und die Altersklasse der zugeteilten Gämsen, wobei es die Wünsche der Jäger so weit als möglich berücksichtigt.
5 Die ausgelosten Jäger, die verzichten, dürfen an den Spezialjagden auf die Gämse in den beiden nächsten Jahren nicht teilnehmen.
6 Jeder ausgeloste Jäger erhält ein Spezialpatent, ein Spezialkontrollformular und eine Spezialkontrollmarke gegen Bezahlung einer Taxe von 250 Franken für eine erwachsene Gämse oder 150 Franken für einen Jährling. Der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG ist anwendbar.
7 Jeder Jäger darf eine Gämse de s zugeteilten Geschlechts und der zugeteilten Altersklasse, mit Ausnahme der führenden Gämsgeiss, erlegen. Der Abschuss eines Kitzes oder eines Jährlings des andere n Geschlechts ist gestattet.
8 Diese Spezialjagd ist gestattet während der Woche vor der Jagd auf die Gämse gemäss Artikel 8.
9 Der Jäger muss die erlegte Gämse mit der Kontrollmarke versehen und das Kontrollformular und das Kontrollheft gemäss den Bestimmungen des Reglements über die Ausübung der Jagd ausfüllen. Die erlegten Gämsen müssen auf der Heimkehr einem Wildhü ter-Fischereiaufseher vorgewiesen werden.

Art. 10 Jagd auf Rehwild

1 Das Patent B berechtigt den Inhaber, folgendes Wild zu erlegen: – ein männliches Reh von 13 kg oder mehr, ein weibliches Reh von 13 kg oder mehr (mit Ausnahme der führenden Rehgeiss) und ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg, wenn der Inhaber für drei Rehe bezahlt hat; die Rehe von 13 kg oder mehr können durch Rehe mit einem Gewicht von weniger als 13 kg ersetzt werden; – ein männliches oder weibliches Reh von 13 kg oder mehr (mit Ausnahme der führenden Rehgeiss) und ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg, wenn der Inhaber lediglich für zwei Rehe bezahlt hat; das Reh von 13 kg oder mehr kann durch ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg ersetzt werden; – ein Reh beliebigen Alters und Gewichts (mit Ausnahme der führenden Rehgeiss), wenn der Inhaber nur für ein Reh von 13 kg oder mehr bezahlt hat; – ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg, wenn der Inhaber nur für ein solches Reh bezahlt hat.
2 Die Jagd auf das Rehwild im Flachland ist gestattet: – während vier Wochen ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages sowie während einer fünften Woche gemäss dem durch das Amt erstellten Plan(+), mit Ausnahme der Dienstage und Freitage.
3 Die Rehe dürfen nur ausserhalb der Gebirgsgegenden nach Artikel 4 erlegt werden. Jeder Jäger darf insgesamt nur ein Reh in den Wildsektoren Nrn. 0505, 0506, 0704, 0706, 0801, 0802, 1005 und 1503 und insgesamt nur zwei Rehe in den Wildsektoren Nr. 504, 701, 705, 1502 und 1504 erlegen.
4 Ab der dritten Jagdwoche gemäss Absatz 2 kann ein Jäger, der sein Kontingent ausgeschöpft hat, den Abschuss für ein weiteres Reh gemäss dem vom Amt erstellten Plan(+) beantragen.
5 Der Antrag muss an den zuständigen Wildhüter-Fischereiaufseher gerichtet werden. Kontrollmarken werden bis zur Ausschöpfung des Plans(+) verkauft. Der Preis einer Kontrollmarke beträgt 160 Franken für ein erwachsenes Reh und 80 Franken für ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13 kg.
6 Der Jäger, der eine zusätzliche Kontrollmarke bekommen und bezahlt hat, darf einzig im Wildsektor jagen, der vom Amt festgelegt wurde.
7 Während der fünften Woche können Jäger, die noch Kontrollmarken zur Verfügung haben, Rehe in den Wildsektoren jagen, die vom Amt festgelegt wurden.
8 Für alle Teilnehmer an einer Treibjagd ist der Kugelschuss (Waffe mit gezogenem Lauf) verboten.

Art. 11 Hirschjagd

1 Das Patent C berechtigt den Inhaber, in den für die Jagd offenen Gebieten (Gebirge und Flachland) zu erlegen: – einen männlichen oder weiblichen Hirsch (mit Ausnahme der führenden Hirschkuh).
2 Die Hirschjagd ist während vier Wochen, ab dem dritten Montag im Monat Oktober, einschliesslich der Freitage im Monat November, gestattet.
3 Im Flachland ist diese Jagd an Dienstagen und Freitagen in den Monaten September und Oktober und an Freitagen des Monats November nicht gestattet.
4 Der Jäger, der einen Hirsch erlegt, muss folgende Zusatztaxen, die vom Amt einkassiert werden, entrichten: – 100 Franken für den Abschuss eines Spiessers;
– 200 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirsches mit vier Sprossen; – 300 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirsches mit sechs Sprossen; – 400 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirsches mit acht Sprossen; – 600 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirsches mit zehn Sprossen; – 800 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirsches mit mehr als zehn Sprossen; Bei einer ungeraden Anzahl Sprossen wird der höhere Betrag geschuldet.
5 Das Amt erstellt jedes Jahr eine n Abschussplan. Die Jagd wird unterbrochen, falls das Geschlechts- oder Alterskontingent vor Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Periode ausgeschöpft ist.
6 Der Jäger muss sich täglich über die Erfüllung des Abschussplans informieren. Ein Telefonbeantworter (+41 26 305 23 53) gibt Auskunft über den Verlauf der Hirschjagd.
7 Innerhalb von 10 Tagen nach dem Abschuss übergibt der Jäger dem Wildhüter-Fischereiaufseher die beiden gereinigten Unterkiefer des Hirsches.

Art. 12 Nachjagden

1 Falls die Regulierung der Schalenwildbestände durch die normale Jagd nach dieser Verordnung für das Gleichgewicht zwischen Wald und Wild und angesichts der Schäden, die an den landwirtschaftlichen Kulturen verursacht werden, nicht ausreicht, organisiert das Amt Nachjagden.
2 Alle interessierten Jäger können an den Nachjagden teilnehmen oder sich für sie anmelden. Die Jäger, die das ihnen zustehende Wild (gemäss den gelösten Kontrollmarken) während der Herbstjagd nicht erlegten, können mit Vorrang daran teilnehmen; sie dürfen jedoch nur Tiere erlegen, auf die eine Nachjagd durchgeführt wird.
3 Das Amt regelt die übrigen Einzelheiten der Nachjagden.

Art. 13 Jagd auf Wildschweine im Gebirge

1 Das Patent D berechtigt den Inhaber, Wildschweine in den vom Amt festgelegten Wildsektoren in den Gebirgsgegenden zu erlegen.
2 Diese Jagd ist gestattet:
– vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 31. Dezember, mit Ausnahme der Freitage in den Monaten November und Dezember.
3 Es sind nur die Ansitzjagd und die Treibjagd gestattet.
4 Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme eines Hundes pro Jäger zum Aufspüren; dieser Hund muss immer an der Leine geführt werden. Der Einsatz von Schweisshunden für die Nachsuche von angeschossenem Wild ist gestattet.
5 Der Abschuss der Bachen, die gestreif te Frischlinge führen, ist verboten.

Art. 14 Jagd auf Wildschweine im Flachland

1 Das Patent D berechtigt den Inhaber, Wildschweine im Flachland zu erlegen.
2 Diese Jagd ist gestattet: – vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 31. Januar, mit Ausnahme der Dienstage und Freitage in den Monaten September und Oktober und den Freitagen in den Monaten November bis Januar. Ist die Anzahl der während dieser Perioden erlegten Wildschweine ungenügend, so kann die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft diese Jagd bis Ende Februar verlängern.
3 Die Verwendung von Schrot ist für den Abschuss des Wildschweins verboten. Für die Treibjagd auf Wildschweine ist der Kugelschuss mit der Waffe mit gezogenem Lauf ab dem 1. November gestattet.
4 Der Abschuss der Bachen, die gestreif te Frischlinge führen, ist verboten.

Art. 15 Jagd auf Wildschweine im Wasser- und Zugvogelreservat

Chevroux–Portalban
1 Im Wasser- und Zugvogelreservat Chevroux–Portalban nach Artikel 3 Ziff. 4 der Verordnung vom 20. Mai 2003 über die Wildschutzgebiete ist die Jagd auf Wildschweine gestattet.
2 Diese Jagd ist gestattet: – vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember, mit der Möglichkeit, die Jagd am 15. Dezember zu schliessen, wenn das Amt die Regulierung als genügend betrachtet, ausser an Dienstagen und Freitagen im Monat Oktober und an Freitagen in den Monaten November und Dezember.
1)
3 Diese Jagd steht nur Jägern offen, die Inhaber des Patentes D für die laufende Jagdsaison sind.
4 Nur die Jagd im Ansitz ist erlaubt; sie darf nur von den bewilligten mobilen Hochsitzen des Typs «Leiter-Sitz» aus ausgeführt werden.
5 Um die Auswirkung der Kirrung auf die seltene und sensible Vegetation des Moors zu reduzieren, wird die Anzahl und der Standort der mobilen Hochsitze des Typs «Leiter-Sitz» vom Amt bestimmt und per Losentscheid zugeteilt.
6 Der Hochsitz darf ab dem 5. Oktober aufgestellt werden und muss vor dem 5. Januar wieder geräumt sein. Er muss mit dem Namen des Eigentümers versehen sein. Der Wil dhüter-Fischereiaufseher muss vor dem Aufstellen informiert werden. Hochsitze, die den obigen Vorgaben nicht entsprechen, werden vom Amt beschlagnahmt.
7 Ausschliesslich an den Jagdtagen ist die Kirrung auf einer Fläche von 25 m
2 mit höchstens 100 g Mais pro Jäger erlaubt.
8 Die Jäger dürfen das Wildschutzgebiet höchstens 1 Stunde vor der Jagdzeit betreten und müssen es spätestens 30 Minuten nach dem Ende der Jagdzeit verlassen haben.
9 Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild.
10 Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.
1) Verlängert bis 31.1.2016 durch die Verordnung vom 11.12.2015 (ASF
2015_143).

Art. 16 Jagd auf Federwild im Flachland

1 Das Patent E berechtigt den Inhaber im Flachland zu jagen: a) Stockenten, Krickenten, Tafelenten, Reiherenten, Haubentaucher, Blässhühner, Kormorane, – vom Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages bis zum 15. Januar, ausser an Dienstagen und Freitagen in den Monaten September und Oktober und an Freitagen in den Monaten November bis Januar; b) Waldschnepfen, – vom 15. Oktober bis 14. Dezember, mit Ausnahme der Dienstage und der Freitage im Monat Oktober und der Freitage in den Monaten November und Dezember. Es ist verboten, mehr als zwei Schnepfen pro Tag zu erlegen.
2 Ab dem 1. November darf das Wasserwild nur an folgenden Orten erlegt werden:
– auf folgenden Wasserläufen, mit Ausnahme ihrer Zuflüsse und der Abschnitte, die sich in Wildschutzge bieten befinden: Saane, Glane, Neirigue, Sionge, Sonnaz, Bibera (mit den Kanälen von Fräschels und Galmiz), Broye, Broyekanal, Arbogne (nur auf dem Gebiet von Domdidier und Dompierre), Kleine Glane, Bainoz, Arignon, Glânet, Sense, Warme und Kalte Sense, Taverna, Courtepin-Bach und Corjon; – an den Ufern des Neuenburger-, des Schiffenen-, des Greyerzer- und des Montsalvens-Sees (einschliesslich der in der Gebirgsgegend gelegenen Uferbereiche) sowie des Lessoc- und des Lussysees, mit Ausnahme der Gebiete, die sich in Wildschutzgebieten befinden; – auf den Teichen von Grandsivaz (Gours), Lentigny und Villarimboud; – vom Boot aus auf dem Greyerzer-, Montsalvens- und Schiffenensee.
3 Die Jagd mit dem Patent E ist auf dem Festland nur bis zu einer Entfernung von höchstens 100 m vom Ufer gestattet. Ausserhalb dieser Grenze müssen die Waffen entladen sein. Die Jagd vom Schiff aus ist verboten, ausser auf dem Greyerzer-, Montsalvens- und Schiffenensee. Bildet ein Wasserlauf die Grenze zu einem Wildschutzgebiet, so ist die Jagd nur vom Ufer aus gestattet, das dem Wildschutzgebiet gegenüberliegt.
4 Der Abschuss des Haubentauchers ist erst ab dem 16. Oktober des laufenden Jahres gestattet.
5 Der Abschuss der Kormorane ist auf dem Schiffenen- und Greyerzersee sowie in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Ufer des Neuenburger-, Murten-, Schiffenen- und Greyerzersees verboten.

Art. 17 Jagd auf dem Neuenburgersee

Das Patent F berechtigt den Inhaber, vom 1. Oktober bis 31. Januar auf dem Neuenburgersee Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über die Jagd auf dem Neuenburgersee festgesetzt wurden, zu erlegen.

Art. 18 Jagd auf dem Murtensee

Das Patent G berechtigt den Inhaber, vom 1. Oktober bis 31. Januar auf dem Murtensee Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee festgesetzt wurden, zu erlegen.
2. HUNDEPROBEN

Art. 19

Unter den Bedingungen nach Artikel 28 JaAusR sind die Hundeproben erlaubt:
– vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages, ausser an Dienstagen und Freitagen.
3. KONTROLLE DES ERLEGTEN WILDES

Art. 20 Kontrollformulare und Kontrollmarken

1 Mit dem Patent A wird entsprechend den bezahlten Taxen abgegeben: – eine Kontrollmarke (Gelenkband) für die Gämse.
2 Mit dem Patent B werden entsprechend den bezahlten Taxen abgegeben: – eine oder zwei Kontrollmarken (Gelenkband) für das Reh von 13 kg oder mehr; – eine Kontrollmarke (Gelenkband) für das Reh von weniger als 13 kg.
3 Mit dem Patent für die Hirschjagd wird abgegeben: – eine Kontrollmarke (Gelenkband) für den Hirsch.
4 Die Kontrollformulare werden ins Kontrollheft integriert.

Art. 21 Irrtümlich erlegte Tiere

1 Im Falle eines irrtümlichen Abschusses und soweit die in Artikel 44 Abs.
2 JaAusR festgelegten Bedingungen erfüllt sind, muss der Jäger folgende Entschädigungen bezahlen: – 200 Franken für einen Gämsbock im Alter von 3½ Jahren und älter nach Artikel 8 Abs. 3; für einen Gämsbock im Alter von 2½ Jahren beträgt diese Entschädigung 100 Franken; die Trophäe wird beschlagnahmt; – 250 Franken für eine Gämse im Alter von 2½ Jahren und älter des anderen Geschlechts als desjenigen, das nach Artikel 9 zugeteilt wurde, oder für eine Gämse im Alter von 3½ Jahren und älter anstatt eines Jährlings; für eine Gämse im Alter von 2½ Jahren anstatt eines Jährlings beträgt diese Entschädigung 100 Franken; die Trophäe wird beschlagnahmt; – 200 Franken für eine führende Gämsgeiss; – 300 Franken für eine führende Hirschkuh; – 200 Franken für eine führende Rehgeiss; – 150 Franken für ein Reh von 13 kg oder mehr anstatt eines Rehs von weniger als 13 kg oder für einen Rehbock anstatt einer Rehgeiss oder umgekehrt; die Trophäe des Rehbocks wird beschlagnahmt.
Jeder unter Missachtung des Abschussplanes erlegte Hirsch hat die Beschlagnahmung des Tieres zur Folge.
2 Wird eine Bache, die gestreifte Frischlinge führt, oder ein Tier mit einem Sender oder Ortungsgerät erlegt, so wird das Tier beschlagnahmt.
3 Wird ein Gänsesäger oder eine nach dem kantonalen Recht geschützte Ente erlegt (namentlich Knäckente, Sc hnatterente, Pfeife nte, Spiessente, Löffelente, Schellente), so muss das Tier einem Wildhüter- Fischereiaufseher abgegeben werden; das Tier wird beschlagnahmt. Der Jäger muss eine Entschädigung von 50 Franken bezahlen.
4 Wird ein Rehbock mit einem Gehörn, dessen Gesamtlänge (der beiden Stangen), von der Basis der Rosenstöcke gemessen, 16 cm nicht übersteigt (Knopfbock), anstelle einer Rehgeiss erlegt, so muss das Tier einem Wildhüter-Fischereiaufseher vorgezeigt werden; die Trophäe des Rehbocks wird beschlagnahmt.
5 Das Amt setzt die Entschädigungen fest, die im Falle von irrtümlichen Abschüssen bei den Nachjagden zu bezahlen sind.
4. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 22 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG.

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

a) Jagd und Schutz wild lebe nder Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume Das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SGF 922.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 24 b) Ausübung der Jagd

Das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (SGF
922.14) wird wie folgt geändert:
...

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 15. Juni 2009 über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2009, 2010 und 2011 (SGF 922.15) wird aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
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