Verordnung über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2012 bis 2015
                            Verordnung  vom 22. Mai 2012  über die Ausübung der Jagd in   den Jahren 2012 bis 2015  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  20.  Juni  1986  über  die  Jagd  und  den  Schutz    wildlebender    Säugetiere    und    Vögel    und    die    dazugehörige  Verordnung vom 29. Februar 1988;  gestützt  auf  die  eidgenössische  Verordnung  vom  21.  Januar  1991  über  die  Wasser-    und    Zugvogelreservate    von    internationaler    und    nationaler  Bedeutung;  gestützt  auf  die  eidgenössische  Verordnung  vom  30.  September  1991  über  die eidgenössischen Jagdbanngebiete;  gestützt  auf  das  Konkordat  vom  22.  Mai  1978  über  die  Ausübung  und  die  Beaufsichtigung der Jagd;  gestützt  auf  das  Konkordat  vom  19.  Februar  1998  über  die  Jagd  auf  dem  Neuenburgersee;  gestützt  auf  das  Konkordat  vom  19.  Februar  1998  über  die  Jagd  auf  dem  Murtensee;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  14.  November  1996  über  die  Jagd  sowie  den  Schutz wild lebender Säugetiere und  Vögel und ihrer Lebensräume (JaG);  gestützt  auf  das  Reglement  vom  20.  Juni  2000  über  die  Jagd  sowie  den  Schutz wild lebender Säugetiere und  Vögel und ihrer Lebensräume (JaR);  gestützt auf das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd  (JaAusR);  gestützt auf das Reglement vom 20. Mai 2003 über die Wildschutzgebiete;  auf    Antrag    der    Direktion    der    Institutionen    und    der    Land    und  Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   JAGDPATENTE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Preise
                            1  Die Patentpreise sind die folgenden:  Fr.  a)   Grundpatent  –    obligatorische    Grundtaxe  200.–  b)   Patent A (Gämse)  –    1    Gämse  250.–  c)   Patent   B   (Reh)  –    1 Reh von weniger als 13 kg  80.–  –    1 Reh von 13 kg oder mehr  160.–  –    1 Reh von 13 kg oder mehr und 1 Reh von weniger  als 13 kg  240.–  –    2 Rehe von 13 kg oder mehr und 1 Reh von weniger  als 13 kg  400.–  d)   Patent   C   (Hirsch)  200.–  e)   Patent D (Wildschwein)  100.–  f)   Patent E (Federwild)  100.–  g)   Patent F (Neuenburgersee)  150.–  h)   Patent G (Murtensee)  150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Taxe und Depotgeld
                            1  Nebst dem Preis für das Grundpatent werden zusätzlich folgende Beträge  erhoben:  Fr.  a)   zugunsten des Fonds für das Wild  –     für  die  Personen,  die  im  Kanton  Freiburg  wohnhaft  sind                                                                                                130.–  –    für die Personen, die nicht im Kanton wohnen  390.–  b)   ein Depotgeld für das Kontroll- und Statistikheft  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaber des Patentes F oder G, die kein Grundpatent besitzen, müssen  diese Beträge ebenfalls bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausstellungsdaten und Rückerstattung
                            1  Die   Patente   werden   bis   zum   1.   September   des   laufenden   Jahres  ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach dieser Frist können diese Patente nicht mehr geändert werden. Ihre  Rückerstattung  unter  den  Bedingungen  nach  Artikel  22  Abs.  4  JaG  bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Oberamt, das das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung einer  Bescheinigung  des  Wildhüters-Fischereiaufsehers  einen  Betrag  von  100  Franken  zurück,  wenn  die  erlegte  erwachsene  Gämse  weniger  als  16  kg  wiegt  (in  der  Decke,  mit  Kopf,  ganz  ausgeweidet,  ohne  Herz,  Leber  und  Lunge). Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet,  so beträgt die Rückerstattung 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Oberamt, das das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung einer  Bescheinigung  des  Wildhüters-Fischereiaufsehers  einen  Betrag  von  80  Franken  zurück,  wenn  das  erlegte  Reh  weniger  als  13  kg  wiegt  (in  der  Decke, mit Kopf, ganz ausgeweidet, ohne Herz und Lunge), aber die Taxe  für  ein  Reh  von  13  kg  oder  mehr  bezahlt  wurde.  Wurde  der  Preiszuschlag  nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 240  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebirgsgegenden
                            Die Gebirgsgegenden umfassen folgende Wildsektoren:  –    Nrn.   0507   (Schwyberg   und   Umgebung),   0508   (Ättenberg   und  Umgebung),   0509   (Hohberg   und   Umgebung),   0510   (Muschera,  Gantrisch    und    Umgebung),    0511    (Les    Recardets,    Bürglenberg,  Spielmannda   und   Umgebung),   0512   (Schwarzsee,   Breccaschlund,  Euschels  und  Umgebung),  0513  (Riggisalp,  Kaiseregg,  Euschels  und  Umgebung),  0702  (Biffé  und  Umgebung),  0703  (Les  Merlas,  Dent-du-  Bourgo,   Dent-du-Chamois,   Dent-de-Broc   und   Umgebung),   0803  (Arsajoux,   Charmey,   Vounetse,   Patraflon   und   Umgebung),   0804  (Dents-Vertes  und  Umgebung),  0805  (Fornis,  Vanil  d’Arpille  und  Umgebung),   0806   (Brenleire,   Croset   und   Umgebung),   0807   (Les  Mortheys,  Dent-de-Brenleire,  Tissiniva,  Noires-Joux  und  Umgebung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0808   (Haut-Crêt,   Vanil-de-la-Monse   und   Umgebung),   0901   (Les  Raveires    und    Umgebung),    0902    (Schopfenspitz,    Jansegg    und  Umgebung),  0903  (Oberbach,  Chüeboden,  Ritzwald  und  Umgebung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0904  (Gastlosen  und  Umgebung),  0905  (Oberrügg  und  Umgebung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0906  (Gros-Mont,  Lapé,  Petit-Mont  und  Umgebung),  0907  (Hochmatt,  der  Tosse  und  Umgebung),  1001  (Pointe-de-Cray,  Vanil-Carré,  Les  Millets,   Pointe-de-Paray,   Vanil-Noir,   Cuâ   und   Umgebung),   1002  (Montbovon,  Vanil-des-Artses,  A  llières,  Bonaudon  und  Umgebung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1003   (Dent-de-Lys,   Vanil-Blanc   und   Umgebung),   1004   (Moléson,  Vudalla, Entre-Deux-Dents und Umgebung), 1501 (Teysachaux, Vanil-  des-Artses und Umgebung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundpatent
                            a) Ausserhalb der Gebirgsgegenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Grundpatent berechtigt den Inhaber, ausserhalb der Gebirgsgegenden  nach Artikel 4 folgendes Wild zu erlegen:  –     Füchse,     Dachse,     verwilderte     Hauskatzen,     Baummarder     und  Steinmarder;  –    Ringeltauben, verwilderte Haustauben, Türkentauben;  –    Kolkraben, Raben- und Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd der in Absatz 1 genannten Tiere ist gestattet:  –    vom  1.  September  bis  zum  Montag  des  eidgenössischen  Buss-  und  Bettages  nur  ausserhalb  des  Waldes  und  danach  bis  zum  15.  Februar  (15. Januar für die Dachse), ausser an Dienstagen und Freitagen in den  Monaten  September  und  Oktober  und  an  Freitagen  vom  1.  November  bis zum 15. Februar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab dem 1. November darf das Haarraubwild nur mit Schrot erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Innerhalb der Gebirgsgegenden
                            1  Das  Grundpatent  berechtigt  den  Inhaber,  in  den  Gebirgsgegenden  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4, jedoch nur in den Gebäud en und deren unmittelbarer Umgebung
                            mit Schrot zu erlegen:  –    Füchse, Dachse, Steinmarder und Baummarder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd der in Absatz 1 genannten Tiere ist gestattet:  –    vom  1.  September  bis  zum  Montag  des  eidgenössischen  Buss-  und  Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 31. Dezember,  ausser an Freitagen in den Monaten November und Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Jagdperiode auf die Gämse gemäss Artikel 8 dürfen Füchse  und Dachse mit der Kugel erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Verwendung von Hochsitzen
                            1  Hochsitze  des  Typs  «Leiter-Sitz»  dürfen  3  Tage  vor  der  Eröffnung  der  Jagd  aufgestellt  werden  und  bis  3  Tage  nach  dem  Ende  der  Jagd  stehen  bleiben. Sie müssen mit dem Namen des Eigentümers versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Wildhüter-Fischereiaufseher   muss   vor   dem   Aufstellen   eines  Hochsitzes in einem Wildsektor über dessen Standort informiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle Hochsitze, die den obigen Vorgaben nicht entsprechen, werden vom  Amt für Wald, Wild und Fischerei (das Amt) beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Jagd auf die Gämse
                            1  Das  Patent  A  berechtigt  den  Inhaber,  in  den  Gebirgsgegenden  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 folgendes Wild zu erlegen:
                            –    eine männliche oder weibliche Gämse beliebigen Alters (mit Ausnahme  der führenden Gämsgeiss).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Jagd ist gestattet:  –     während  zwei  Wochen  ab  dem  Montag  des  eidgenössischen  Buss-  und  Bettages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gämse darf nur erlegt werden, wenn die Taxe nach Artikel 1 bezahlt  wurde.  Der  Jäger,  der  das  Recht  erhält,  an  der  Spezialjagd  auf  die  Gämse  nach Artikel 9 eine erwachsene Gämse zu erlegen, ist nicht berechtigt, eine  Gämse  nach  diesem  Artikel  zu  erlegen.  Der  Jäger,  der  das  Recht  erhält,  einen    Jährling    während    der    Spezialjagd    zu    erlegen,    darf    keinen  erwachsenen Gämsbock nach diesem Artikel erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Treibjagd ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Spezialjagd auf die Gämse
                            1  Eine   Spezialjagd   auf   die   Gämse   kann   in   den   eidgenössischen  Jagdbanngebieten,  in  den  kantonalen  Wi  ldschutzgebieten  im  Gebirge,  in  den kantonalen Wildschutzgebieten im Flachland und eventuell in gewissen  Gebieten im Flachland stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Diese    Jagd    ist    während    einer    Woche,    ab    dem    Montag    des  eidgenössischen Buss- und Bettags, gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt  erstellt  jedes  Jahr  eine  Liste  der  Gebiete,  in  denen  diese  Jagd  stattfindet.    Es    erstellt    einen    Abschussplan    für    jedes    Gebiet.    Der  Abschussplan  legt  die  zu  erlegende  Anzahl  Tiere  und  deren  Verteilung  nach Geschlecht und Alter (erwachsene Tiere, Jährlinge) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jäger, die an dieser Spezialjagd teilnehmen wollen, müssen:  a)    Inhaber  des  Jagdpatents  A  für  die  la  ufende  Jagdsaison  sein  und  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 vorgesehenen Taxen bezahlt haben;
                            b)   bis zum 1. Juli des laufenden Jahres beim Amt ein schriftliches Gesuch  mit  Angabe  des  gewünschten  Ab  schussortes  und  des  gewünschten  Geschlechts  der  Gämse  auf  dem  Formular  eingereicht  haben,  das  auf  Verlangen abgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Amt  bestimmt  durch  Auslosung  die  Jäger,  die  an  dieser  Spezialjagd  teilnehmen  dürfen.  Die  Jäger,  denen  für  die  Spezialjagd  in  den  beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            letzten  Jahren  keine  Gämse  zugeteilt  wurde,  nehmen  mit  Priorität  an  der  Auslosung teil. Das Amt bestimmt auch   durch Auslosung die Abschussorte,  das  Geschlecht  und  die  Altersklasse  der  zugeteilten  Gämsen,  wobei  es  die  Wünsche der Jäger so weit als möglich berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die ausgelosten Jäger, die verzichten, dürfen an den Spezialjagden auf die  Gämse in den beiden nächsten Jahren nicht teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Jeder       ausgeloste       Jäger       erhält       ein       Spezialpatent,       ein  Spezialkontrollformular  und  eine  Spezialkontrollmarke  gegen  Bezahlung  einer Taxe von 250 Franken für eine erwachsene Gämse oder 150 Franken  für  einen  Jährling.  Der  Preiszuschlag  nach  Artikel  22  Abs.  3  JaG  ist  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Jeder   Jäger   darf   eine   Gämse   de  s   zugeteilten   Geschlechts   und   der  zugeteilten Altersklasse, mit Ausnahme   der führenden Gämsgeiss, erlegen.  Der Abschuss eines Kitzes oder eines  Jährlings des andere  n Geschlechts ist  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Diese  Spezialjagd  ist  gestattet  während  der  Woche  vor  der  Jagd  auf  die  Gämse gemäss Artikel 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Der  Jäger  muss  die  erlegte  Gämse  mit  der  Kontrollmarke  versehen  und  das  Kontrollformular  und  das  Kontrollheft  gemäss  den  Bestimmungen  des  Reglements  über  die  Ausübung  der  Jagd  ausfüllen.  Die  erlegten  Gämsen  müssen  auf  der  Heimkehr  einem  Wildhü  ter-Fischereiaufseher  vorgewiesen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Jagd auf Rehwild
                            1  Das Patent B berechtigt den Inhaber, folgendes Wild zu erlegen:  –    ein männliches Reh von 13 kg oder mehr, ein weibliches Reh von 13 kg  oder  mehr  (mit  Ausnahme  der  führenden  Rehgeiss)  und  ein  Reh  mit  einem Gewicht von weniger als 13 kg, wenn der Inhaber für drei Rehe  bezahlt  hat;  die  Rehe  von  13  kg  oder  mehr  können  durch  Rehe  mit  einem Gewicht von weniger als 13 kg ersetzt werden;  –     ein   männliches   oder   weibliches   Reh   von   13   kg   oder   mehr   (mit  Ausnahme  der  führenden  Rehgeiss)  und  ein  Reh  mit  einem  Gewicht  von  weniger  als  13  kg,  wenn  der  Inhaber  lediglich  für  zwei  Rehe  bezahlt  hat;  das  Reh  von  13  kg  oder  mehr  kann  durch  ein  Reh  mit  einem Gewicht von weniger als 13 kg ersetzt werden;  –     ein  Reh  beliebigen  Alters  und  Gewichts  (mit  Ausnahme  der  führenden  Rehgeiss),  wenn  der  Inhaber  nur  für  ein  Reh  von  13  kg  oder  mehr  bezahlt hat;  –     ein  Reh  mit  einem  Gewicht  von  weniger  als  13  kg,  wenn  der  Inhaber  nur für ein solches Reh bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd auf das Rehwild im  Flachland ist gestattet:  –     während  vier  Wochen  ab  dem  Montag  des  eidgenössischen  Buss-  und  Bettages  sowie  während  einer  fünften  Woche  gemäss  dem  durch  das  Amt erstellten Plan(+), mit Ausnahme der Dienstage und Freitage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Rehe  dürfen  nur  ausserhalb  der  Gebirgsgegenden  nach  Artikel  4  erlegt werden. Jeder Jäger darf insgesamt nur ein Reh in den Wildsektoren  Nrn.  0505,  0506,  0704,  0706,  0801,  0802,    1005  und  1503  und  insgesamt  nur  zwei  Rehe  in  den  Wildsektoren  Nr.  504,  701,  705,  1502  und  1504  erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ab  der  dritten  Jagdwoche  gemäss  Absatz  2  kann  ein  Jäger,  der  sein  Kontingent  ausgeschöpft  hat,  den  Abschuss  für  ein  weiteres  Reh  gemäss  dem vom Amt erstellten Plan(+) beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Antrag   muss   an   den   zuständigen   Wildhüter-Fischereiaufseher  gerichtet   werden.   Kontrollmarken   werden   bis   zur   Ausschöpfung   des  Plans(+)  verkauft.  Der  Preis  einer  Kontrollmarke  beträgt  160  Franken  für  ein  erwachsenes  Reh  und  80  Franken  für  ein  Reh  mit  einem  Gewicht  von  weniger als 13 kg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Jäger, der eine zusätzliche Kontrollmarke bekommen und bezahlt hat,  darf einzig im Wildsektor jagen, der vom Amt festgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Während  der  fünften  Woche  können  Jäger,  die  noch  Kontrollmarken  zur  Verfügung haben, Rehe in den Wildsektoren jagen, die vom Amt festgelegt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für  alle  Teilnehmer  an  einer  Treibjagd  ist  der  Kugelschuss  (Waffe  mit  gezogenem Lauf) verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Hirschjagd
                            1  Das Patent C berechtigt den Inhaber, in den für die Jagd offenen Gebieten  (Gebirge und Flachland) zu erlegen:  –    einen männlichen oder weiblichen Hirsch (mit Ausnahme der führenden  Hirschkuh).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Hirschjagd  ist  während  vier  Wochen,  ab  dem  dritten  Montag  im  Monat Oktober, einschliesslich der Freitage im Monat November, gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Flachland ist diese Jagd an Dienstagen und Freitagen in den Monaten  September  und  Oktober  und  an  Freitagen  des  Monats  November  nicht  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Jäger,  der  einen  Hirsch  erlegt,  muss  folgende  Zusatztaxen,  die  vom  Amt einkassiert werden, entrichten:  –    100 Franken für den Abschuss eines Spiessers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    200  Franken  für  den  Abschuss  eines  männlichen  Hirsches  mit  vier  Sprossen;  –    300  Franken  für  den  Abschuss  eines  männlichen  Hirsches  mit  sechs  Sprossen;  –    400  Franken  für  den  Abschuss  eines  männlichen  Hirsches  mit  acht  Sprossen;  –    600  Franken  für  den  Abschuss  eines  männlichen  Hirsches  mit  zehn  Sprossen;  –    800 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirsches mit mehr als  zehn Sprossen;        Bei   einer   ungeraden   Anzahl   Sprossen   wird   der   höhere   Betrag  geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Amt   erstellt   jedes   Jahr   eine  n   Abschussplan.   Die   Jagd   wird  unterbrochen,  falls  das  Geschlechts-  oder  Alterskontingent  vor  Ablauf  der  in Absatz 2 vorgesehenen Periode ausgeschöpft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der  Jäger  muss  sich  täglich  über  die  Erfüllung  des  Abschussplans  informieren.  Ein  Telefonbeantworter  (+41  26  305  23  53)  gibt  Auskunft  über den Verlauf der Hirschjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Innerhalb  von  10  Tagen  nach  dem  Abschuss  übergibt  der  Jäger  dem  Wildhüter-Fischereiaufseher    die    beiden    gereinigten    Unterkiefer    des  Hirsches.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Nachjagden
                            1  Falls  die  Regulierung  der  Schalenwildbestände  durch  die  normale  Jagd  nach  dieser  Verordnung  für  das  Gleichgewicht  zwischen  Wald  und  Wild  und  angesichts  der  Schäden,  die  an  den  landwirtschaftlichen  Kulturen  verursacht werden, nicht ausreicht, organisiert das Amt Nachjagden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle interessierten Jäger können an den Nachjagden teilnehmen oder sich  für  sie  anmelden.  Die  Jäger,  die  das  ihnen  zustehende  Wild  (gemäss  den  gelösten  Kontrollmarken)  während  der  Herbstjagd  nicht  erlegten,  können  mit Vorrang daran teilnehmen; sie dürfen jedoch nur Tiere erlegen, auf die  eine Nachjagd durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt regelt die übrigen Einzelheiten der Nachjagden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Jagd auf Wildschweine im Gebirge
                            1  Das  Patent  D  berechtigt  den  Inhaber,  Wildschweine  in  den  vom  Amt  festgelegten Wildsektoren in den Gebirgsgegenden zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Jagd ist gestattet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    vom  1.  September  bis  zum  Montag  des  eidgenössischen  Buss-  und  Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 31. Dezember,  mit Ausnahme der Freitage in den Monaten November und Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es sind nur die Ansitzjagd und die Treibjagd gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Einsatz  von  Hunden  ist  verboten,  mit  Ausnahme  eines  Hundes  pro  Jäger  zum  Aufspüren;  dieser  Hund  muss  immer  an  der  Leine  geführt  werden.   Der   Einsatz   von   Schweisshunden   für   die   Nachsuche   von  angeschossenem Wild ist gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Abschuss der Bachen, die gestreif  te Frischlinge führen, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Jagd auf Wildschweine im Flachland
                            1  Das  Patent  D  berechtigt  den  Inhaber,  Wildschweine  im  Flachland  zu  erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Jagd ist gestattet:  –    vom  1.  September  bis  zum  Montag  des  eidgenössischen  Buss-  und  Bettages nur ausserhalb des Waldes  und danach bis zum 31. Januar, mit  Ausnahme  der  Dienstage  und  Freitage  in  den  Monaten  September  und  Oktober und den Freitagen in den Monaten November bis Januar.  Ist  die  Anzahl  der  während  dieser  Perioden  erlegten  Wildschweine  ungenügend, so kann die Direktion der Institutionen und der Land- und  Forstwirtschaft diese Jagd bis Ende Februar verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verwendung  von  Schrot  ist  für  den  Abschuss  des  Wildschweins  verboten. Für die Treibjagd auf Wildschweine ist der Kugelschuss mit der  Waffe mit gezogenem Lauf ab dem 1. November gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Abschuss der Bachen, die gestreif  te Frischlinge führen, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Jagd auf Wildschweine im Wasser- und Zugvogelreservat
                            Chevroux–Portalban
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Wasser-  und  Zugvogelreservat  Chevroux–Portalban  nach  Artikel  3  Ziff.  4  der  Verordnung  vom  20.  Mai  2003  über  die  Wildschutzgebiete  ist  die Jagd auf Wildschweine gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Jagd ist gestattet:  –    vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember, mit der Möglichkeit, die Jagd  am  15.  Dezember  zu  schliessen,  wenn  das  Amt  die  Regulierung  als  genügend  betrachtet,  ausser  an  Dienstagen  und  Freitagen  im  Monat  Oktober und an Freitagen in den Monaten November und Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Jagd  steht  nur  Jägern  offen,  die  Inhaber  des  Patentes  D  für  die  laufende Jagdsaison sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nur  die  Jagd  im  Ansitz  ist  erlaubt;  sie  darf  nur  von  den  bewilligten  mobilen Hochsitzen des Typs «Leiter-Sitz» aus ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Um  die  Auswirkung  der  Kirrung  auf  die  seltene  und  sensible  Vegetation  des  Moors  zu  reduzieren,  wird  die  Anzahl  und  der  Standort  der  mobilen  Hochsitze des Typs «Leiter-Sitz» vom Amt bestimmt und per Losentscheid  zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der  Hochsitz  darf  ab  dem  5.  Oktober  aufgestellt  werden  und  muss  vor  dem   5.   Januar   wieder   geräumt   sein.   Er   muss   mit   dem   Namen   des  Eigentümers versehen sein. Der Wil  dhüter-Fischereiaufseher muss vor dem  Aufstellen  informiert  werden.  Hochsitze,  die  den  obigen  Vorgaben  nicht  entsprechen, werden vom Amt beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ausschliesslich an den Jagdtagen ist  die Kirrung auf einer Fläche von 25  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   mit höchstens 100 g Mais pro Jäger erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die  Jäger  dürfen  das  Wildschutzgebiet  höchstens  1  Stunde  vor  der  Jagdzeit betreten und müssen es spätestens 30 Minuten nach dem Ende der  Jagdzeit verlassen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Der  Einsatz  von  Hunden  ist  verboten,  mit  Ausnahme  der  Schweisshunde  für die Nachsuche von angeschossenem Wild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Der Abschuss der Bachen, die gestreifte   Frischlinge führen, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Verlängert   bis   31.1.2016   durch   die   Verordnung   vom   11.12.2015   (ASF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015_143).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Jagd auf Federwild im Flachland
                            1  Das Patent E berechtigt den Inhaber im Flachland zu jagen:  a)    Stockenten,    Krickenten,    Tafelenten,    Reiherenten,    Haubentaucher,  Blässhühner, Kormorane,  –     vom  Montag  des  eidgenössischen  Buss-  und  Bettages  bis  zum  15.  Januar,   ausser   an   Dienstagen   und   Freitagen   in   den   Monaten  September   und   Oktober   und   an   Freitagen   in   den   Monaten  November bis Januar;  b)   Waldschnepfen,  –     vom  15.  Oktober  bis  14.  Dezember,  mit  Ausnahme  der  Dienstage  und  der  Freitage  im  Monat  Oktober  und  der  Freitage  in  den  Monaten November und Dezember.  Es ist verboten, mehr als zwei Schnepfen pro Tag zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ab dem 1. November darf das Wasserwild nur an folgenden Orten erlegt  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    auf  folgenden  Wasserläufen,  mit  Ausnahme  ihrer  Zuflüsse  und  der  Abschnitte,  die  sich  in  Wildschutzge  bieten  befinden:  Saane,  Glane,  Neirigue,  Sionge,  Sonnaz,  Bibera  (mit  den  Kanälen  von  Fräschels  und  Galmiz),   Broye,   Broyekanal,   Arbogne   (nur   auf   dem   Gebiet   von  Domdidier  und  Dompierre),  Kleine  Glane,  Bainoz,  Arignon,  Glânet,  Sense, Warme und Kalte Sense, Taverna, Courtepin-Bach und Corjon;  –     an  den  Ufern  des  Neuenburger-,  des  Schiffenen-,  des  Greyerzer-  und  des   Montsalvens-Sees   (einschliesslich   der   in   der   Gebirgsgegend  gelegenen  Uferbereiche)  sowie  des  Lessoc-  und  des  Lussysees,  mit  Ausnahme der Gebiete, die sich in Wildschutzgebieten befinden;  –    auf den Teichen von Grandsivaz (Gours), Lentigny und Villarimboud;  –    vom Boot aus auf dem Greyerzer-, Montsalvens- und Schiffenensee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Jagd  mit  dem  Patent  E  ist  auf  dem  Festland  nur  bis  zu  einer  Entfernung  von  höchstens  100  m  vom  Ufer  gestattet.  Ausserhalb  dieser  Grenze  müssen  die  Waffen  entladen  sein.  Die  Jagd  vom  Schiff  aus  ist  verboten,  ausser  auf  dem  Greyerzer-,  Montsalvens-  und  Schiffenensee.  Bildet  ein  Wasserlauf  die  Grenze  zu  einem  Wildschutzgebiet,  so  ist  die  Jagd nur vom Ufer aus gestattet, das  dem Wildschutzgebiet gegenüberliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Abschuss  des  Haubentauchers  ist  erst  ab  dem  16.  Oktober  des  laufenden Jahres gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Abschuss  der  Kormorane  ist  auf  dem  Schiffenen-  und  Greyerzersee  sowie   in   einer   Entfernung   von   weniger   als   100   m   vom   Ufer   des  Neuenburger-, Murten-, Schiffenen- und Greyerzersees verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Jagd auf dem Neuenburgersee
                            Das Patent F berechtigt den Inhaber, vom 1. Oktober bis 31. Januar auf dem  Neuenburgersee  Wasserwild  vom  Schiff  aus  in  den  Grenzen,  die  vom  Konkordat  über  die  Jagd  auf  dem  Neuenburgersee  festgesetzt  wurden,  zu  erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Jagd auf dem Murtensee
                            Das  Patent  G  berechtigt  den  Inhaber,  vom  1.  Oktober  bis  31.  Januar  auf  dem  Murtensee  Wasserwild  vom  Schiff  aus  in  den  Grenzen,  die  vom  Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee festgesetzt wurden, zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   HUNDEPROBEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Unter  den  Bedingungen  nach  Artikel  28  JaAusR  sind  die  Hundeproben  erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    vom  1.  September  bis  zum  Montag  des  eidgenössischen  Buss-  und  Bettages, ausser an Dienstagen und Freitagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   KONTROLLE DES ERLEGTEN WILDES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kontrollformulare und Kontrollmarken
                            1  Mit dem Patent A wird entsprechend den bezahlten Taxen abgegeben:  –    eine Kontrollmarke (Gelenkband) für die Gämse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Patent B werden entsprechend den bezahlten Taxen abgegeben:  –     eine  oder  zwei  Kontrollmarken  (Gelenkband)  für  das  Reh  von  13  kg  oder mehr;  –    eine Kontrollmarke (Gelenkband) für das Reh von weniger als 13 kg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Patent für die Hirschjagd wird abgegeben:  –    eine Kontrollmarke (Gelenkband) für den Hirsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kontrollformulare werden ins Kontrollheft integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Irrtümlich erlegte Tiere
                            1  Im Falle eines irrtümlichen Abschusses und soweit die in Artikel 44 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  JaAusR  festgelegten  Bedingungen  erfüllt  sind,  muss  der  Jäger  folgende  Entschädigungen bezahlen:  –    200  Franken  für  einen  Gämsbock  im  Alter  von  3½  Jahren  und  älter  nach  Artikel  8  Abs.  3;  für  einen  Gämsbock  im  Alter  von  2½  Jahren  beträgt    diese    Entschädigung    100    Franken;    die    Trophäe    wird  beschlagnahmt;  –    250  Franken  für  eine  Gämse  im  Alter  von  2½  Jahren  und  älter  des  anderen Geschlechts als desjenigen, das nach Artikel 9 zugeteilt wurde,  oder  für  eine  Gämse  im  Alter  von  3½  Jahren  und  älter  anstatt  eines  Jährlings;   für   eine   Gämse   im   Alter   von   2½   Jahren   anstatt   eines  Jährlings  beträgt  diese  Entschädigung  100  Franken;  die  Trophäe  wird  beschlagnahmt;  –    200 Franken für eine führende Gämsgeiss;  –    300 Franken für eine führende Hirschkuh;  –    200 Franken für eine führende Rehgeiss;  –     150  Franken  für  ein  Reh  von  13  kg  oder  mehr  anstatt  eines  Rehs  von  weniger  als  13  kg  oder  für  einen  Rehbock  anstatt  einer  Rehgeiss  oder  umgekehrt; die Trophäe des Rehbocks wird beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jeder  unter  Missachtung  des  Abschussplanes  erlegte  Hirsch  hat  die  Beschlagnahmung des Tieres zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Bache, die gestreifte Frischlinge führt, oder ein Tier mit einem  Sender oder Ortungsgerät erlegt, so wird das Tier beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  ein  Gänsesäger  oder  eine  nach  dem  kantonalen  Recht  geschützte  Ente  erlegt  (namentlich  Knäckente,  Sc  hnatterente,  Pfeife  nte,  Spiessente,  Löffelente,     Schellente),     so     muss     das     Tier     einem     Wildhüter-  Fischereiaufseher  abgegeben  werden;  das  Tier  wird  beschlagnahmt.  Der  Jäger muss eine Entschädigung von 50 Franken bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird  ein  Rehbock  mit  einem  Gehörn,  dessen  Gesamtlänge  (der  beiden  Stangen), von der Basis der Rosenstöcke gemessen, 16 cm nicht übersteigt  (Knopfbock),  anstelle  einer  Rehgeiss  erlegt,  so  muss  das  Tier  einem  Wildhüter-Fischereiaufseher vorgezeigt   werden; die Trophäe des Rehbocks  wird beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Amt  setzt  die  Entschädigungen  fest,  die  im  Falle  von  irrtümlichen  Abschüssen bei den Nachjagden zu bezahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   STRAF-   UND   SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übertretungen
                            Widerhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  gelten  als  Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Änderung bisherigen Rechts
                            a) Jagd und Schutz wild lebe  nder Säugetiere und Vögel und  ihrer Lebensräume  Das  Reglement  vom  20.  Juni  2000  über  die  Jagd  sowie  den  Schutz  wild  lebender  Säugetiere  und  Vögel  und  ihrer  Lebensräume  (SGF  922.11)  wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 b) Ausübung der Jagd
                            Das  Reglement  vom  20.  Juni  2000  über  die  Ausübung  der  Jagd  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.14) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  vom  15.  Juni  2009  über  die  Ausübung  der  Jagd  in  den  Jahren 2009, 2010 und 2011 (SGF 922.15) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.