Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikat... (0.784.607)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation 3

Abgeschlossen in London am 3. September 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1988⁴ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 17. Mai 1989 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Mai 1989 (Stand am 5. Juli 2017) ¹ AS 1989 1926 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ³ Das Übereink., sein Anhang und die Betriebsvereinbarung wurden bereinigt gemäss Änd. der Inmarsat-Versammlung vom 16. Okt. 1985, 19 . Jan. 1989 ( AS 2007 3365 ) und 24. April 1998, für die Schweiz in Kraft seit 31. Juli 2001 ( AS 2007 3937 ). ⁴ AS 1989 1925
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anbetracht des in der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Nachrichtenverbindungen durch Satelliten so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen,
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967⁵ geschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll,
entschlossen, zu diesem Zweck auf Grund des neuesten Standes der Weltraumtechnik den Telekommunikationsnutzern aller Staaten weiterhin die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Einrichtungen zugute kommen zu lassen, die mit einer rationellen und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und der Satellitenumlaufbahnen vereinbar sind,
in der Erkenntnis, dass die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation gemäss ihrem ursprünglichen Zweck ein weltweites mobiles Satellitenkommunikationsnetz für Kommunikationsverbindungen in der Seeschifffahrt errichtet hat, einschliesslich der Möglichkeiten des Seenot- und Sicherheitsfunkverkehrs, die gemäss der jeweils geänderten Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974,⁶ und gemäss der jeweils geänderten Fassung der Vollzugsordnung für den Funkdienst⁷, welche die Konstitu­tion⁸ und die Konvention⁹ der Internationalen Fernmeldeunion ergänzt, bestimmte Funkverkehrsanforderungen des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) erfüllen;
eingedenk der Tatsache, dass die Organisation ihren ursprünglichen Zweck erweitert hat, indem sie Funkverbindungen des mobilen Flug- und Landfunkdienstes über Satelliten einschliesslich Flugfunksatellitenverbindungen für die Verwaltung des Luftverkehrs und die Betriebskontrolle von Luftfahrzeugen (Flugsicherungsfunkdienste) bereitstellt, und dass sie ebenfalls Ortungsfunkdienste bereitstellt;
in Anerkennung der Tatsache, dass der stärkere Wettbewerb im Bereich der mobilen Satellitenfunkdienste es erforderlich macht, dass das Inmarsat-System gemäss Definition in Artikel 1 durch das Unternehmen betrieben wird, so dass Inmarsat kommerziell rentabel bleibt und dadurch als grundlegendes Prinzip die Fortführung der Seenot- und Sicherheitsfunkdienste über Satelliten für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) sichergestellt wird;
in der Absicht, dass das Unternehmen bestimmte andere grundlegende Prinzipien einhält, nämlich Nichtdiskriminierung auf der Grundlage der Staatszugehörigkeit, Erfüllen ausschliesslich friedlicher Zwecke, Bemühen, alle geographischen Gebiete zu versorgen, in denen ein Bedarf an mobiler Satellitenkommunikation besteht, sowie fairer Wettbewerb;
in Anbetracht der Tatsache, dass das Unternehmen auf einer stabilen wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage unter Berücksichtigung allgemein anerkannter kaufmännischer Grundsätze arbeiten wird;
in Bekräftigung der Tatsache, dass ein Bedarf an zwischenstaatlicher Aufsicht besteht um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erfüllt und die anderen grundlegenden Prinzipien einhält,
sind wie folgt übereingekommen:
⁵ SR 0.790 ⁶ SR 0.747.363.33 ⁷ SR 0.784.403.1 ⁸ SR 0.784.01 ⁹ SR 0.784.02
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) «Die Organisation» bezeichnet die zwischenstaatliche Organisation, die gemäss Artikel 2 gegründet wurde.
b) «Das Unternehmen» bezeichnet den oder die Unternehmensrechtsträger, der bzw. die auf der Grundlage von einzelstaatlichem Recht gegründet wurde(n) und durch den bzw. die das Inmarsat-System betrieben wird.
c) «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
d) «Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen» bezeichnet die von der Organisation und dem Unternehmen ausgefertigte Vereinbarung gemäss Artikel 4 Absatz 1.
e) «GMDSS» bezeichnet das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organi­sation errichtete weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem.
Art. 2 Gründung der Organisation
Die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation, im Folgenden als «Organisation» bezeichnet, wird hiermit gegründet.
Art. 3 Zweck
Zweck der Organisation ist es, die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen sicherzustellen, nämlich:
a) die weitere Bereitstellung weltweiter Seenot- und Sicherheitsfunkdienste über Satelliten, insbesondere solcher Dienste, die in der jeweils geänderten Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, und in der jeweils geänderten Fassung der Vollzugsordnung für den Funkdienst, welche die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergänzt, in Bezug auf das GMDSS aufgeführt sind;
b) die Bereitstellung von Diensten ohne Benachteiligung aufgrund der Staatszugehörigkeit;
c) die Ausführung der Tätigkeiten ausschliesslich zu friedlichen Zwecken;
d) die Bestrebungen zur Versorgung aller Gebiete, in denen ein Bedarf an mobiler Satellitenkommunikation besteht, unter gebührender Berücksichtigung der ländlichen und entlegenen Gebiete in den Entwicklungsländern;
e) Beachtung der Regeln des fairen Wettbewerbs bei der Betriebsführung unter Berücksichtigung geltender Gesetze und Bestimmungen.
Art. 4 Umsetzung der grundlegenden Prinzipien
1)  Die Organisation fertigt- mit Genehmigung der Versammlung – eine Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen mit dem Unternehmen aus und trifft sonstige Vereinbarungen, die erforderlich sind, um es der Organisation zu ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen zu überwachen und zu gewährleisten sowie jede andere Bestimmung dieses Übereinkommens umzusetzen.
2)  Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, ergreift geeignete, ihren nationalen Gesetzen entsprechende Massnahmen, die erforderlich sind, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, weiterhin GMDSS-Dienste bereitzustellen und die anderen, in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Prinzipien zu beachten.
Art. 5 Struktur
Die Organe der Organisation sind:
a) die Versammlung;
b) ein Sekretariat unter Leitung eines Direktors.
Art. 6 Versammlung – Zusammensetzung und Sitzungen
1)  Die Versammlung besteht aus allen Vertragsparteien.
2)  Ordentliche Tagungen der Versammlung finden alle zwei Jahre statt. Ausser­ordentliche Tagungen werden anberaumt, wenn ein Drittel der Vertragsparteien oder der Direktor dies beantragt oder gemäss den Verfahrensregeln für die Versammlung.
3)  Alle Vertragsparteien sind berechtigt, ungeachtet des Tagungsortes an Sitzungen der Versammlung teilzunehmen. Die mit jedem Gastland getroffenen Vereinbarungen haben diese Verpflichtungen zu erfüllen.
Art. 7 Versammlung – Verfahren
1)  Jede Vertragspartei hat in der Versammlung eine Stimme.
2)  Beschlüsse über Sachfragen bedürfen der Zweidrittelmehrheit, Beschlüsse über Verfahrensfragen der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Ab­stimmung teilnehmenden Vertragsparteien. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
3)  Die Entscheidung darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine Sachfrage handelt, wird vom Vorsitzenden getroffen. Diese Entscheidung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien aufgehoben werden.
4)  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien auf einer Sitzung anwesend ist.
Art. 8 Versammlung – Aufgaben
Die Versammlung hat die Aufgabe:
a) die Zwecke, die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der Organisation sowie die Tätigkeiten des Unternehmens, die sich auf die in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Prinzipien beziehen, zu erörtern und zu überprüfen und dabei sämtliche vom Unternehmen diesbezüglich gemachten Empfehlungen zu berücksichtigen;
b) sämtliche Massnahmen oder Verfahren einzuleiten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen grundlegenden Prinzipien durch das Unternehmen sicherzustellen, einschliesslich Abschluss, Änderung und Beendigung der Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1;
c) über Fragen im Zusammenhang mit den förmlichen Beziehungen zwischen der Organisation und Staaten, gleichgültig, ob diese Vertragsparteien sind oder nicht, sowie internationalen Organisationen zu beschliessen;
d) über Änderungen dieses Übereinkommens nach Artikel 18 zu beschliessen;
e) nach Artikel 9 einen Direktor zu ernennen und diesen abzuberufen; und
f) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihr in einem anderen Artikel dieses Übereinkommens übertragen worden sind.
Art. 9 Sekretariat
1)  Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre oder einen Zeitraum, den die Versammlung festlegt.
2)  Der Direktor vertritt die Organisation nach aussen, ist Leiter des Sekretariats sowie der Versammlung verantwortlich und untersteht ihrer Weisung.
3)  Mit Hilfe und nach Anweisung der Versammlung legt der Direktor den Aufbau, den Personalbestand und die Muster-Anstellungsbedingungen für leitende und andere Bedienstete sowie für Gutachter und andere Berater des Sekretariats fest und ernennt das Personal des Sekretariats.
4)  Bei der Ernennung des Direktors und des sonstigen Personals des Sekretariats ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind.
5)  Die Organisation schliesst mit jeder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Organisation das Sekretariat errichtet, ein von der Versammlung zu genehmigendes Abkommen über alle Einrichtungen, Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Direktors, anderer Führungskräfte und Vertreter von Vertragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Gastregierung befinden. Das Protokoll ist von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält die Bestimmung für sein Ausserkrafttreten.
6)  Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die ein Abkommen nach Absatz 5 geschlossen haben, schliessen ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Direktors, ihres Personals, der im Auftrag der Organisation tätigen Sachverständigen und der Vertreter der Vertragsparteien, solange sie sich zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien befinden. Das Protokoll ist von diesem Übereinkommen unabhängig und enthält Bestimmungen für sein Ausserkrafttreten.
Art. 10 Kosten
1)  Die Organisation legt in der Vereinbarung über öffentliche Dienstleistungen fest, dass folgende Kosten von dem Unternehmen getragen werden:
a) Aufbau und Betreiben des Sekretariats;
b) Durchführung der Tagungen der Versammlung; und
c) Umsetzung aller Massnahmen, welche die Organisation gemäss Artikel 4 ergreift um sicherzustellen, dass das Unternehmen die grundlegenden Prinzipien einhält.
2)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten der eigenen Vertretung auf Sitzungen der Versammlung.
Art. 11 Haftung
Die Vertragsparteien sind in ihrer Eigenschaft als solche nicht haftbar für die Handlungen und Verpflichtungen der Organisation oder des Unternehmens, ausgenommen im Verhältnis zu Nichtvertragsparteien oder von ihnen möglicherweise vertretenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit sich diese Haftung aus geltenden Verträgen zwischen der betreffenden Vertragspartei und der betreffenden Nichtvertragspartei ergibt. Jedoch hindert dies eine Vertragspartei, die nach einem solchen Vertrag Entschädigung an eine Nichtvertragspartei oder eine von ihr vertretene natürliche oder juristische Person zahlen müsste, nicht daran, sich auf Rechte zu berufen, die ihr nach jenem Vertrag gegen eine andere Vertragspartei zustehen.
Art. 12 Rechtspersönlichkeit
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Um ordnungsgemäss arbeiten zu können, hat sie insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen in Auftrag zu geben, zu erwerben, zu vermieten in Besitz zu haben und darüber zu verfügen, vor Gericht zu stehen und Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schliessen.
Art. 13 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Die Organisation arbeitet mit den Vereinten Nationen und ihren mit der friedlichen Nutzung des Weltraums und des Weltmeerbereichs befassten Stellen, ihren Sonderorganisationen sowie anderen internationalen Organisationen in Fragen von gemeinsamen Interesse zusammen.
Art. 14 Austritt
Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar jederzeit freiwillig aus der Organisation austreten. Dieser Austritt wird bei Erhalt der Notifikation durch den Depositar wirksam.
Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und der Organisation über eine Angelegenheit aufgrund dieses Übereinkommens sollen durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt werden. Ist innerhalb eines Jahres nach Beantragung der Beilegung durch eine Partei keine Beilegung erreicht worden und haben sich die Streitparteien nicht darauf geeinigt, entweder:
a) bei Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien die Streitfälle dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen; oder
b) bei anderen Streitigkeiten die Fälle einem anderen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu unterwerfen, so kann die Streitigkeit, wenn die Streitparteien zustimmen, einem Schiedsverfahren gemäss Anhang zu diesem Übereinkommen unterworfen werden.
Art. 16 Zustimmungsverpflichtung
1)  Dieses Übereinkommen liegt bis zu seinem Inkrafttreten in London zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Alle Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden:
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
b) indem sie es vorbehältlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder
c) indem sie ihm beitreten.
2)  Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Depositar.
3)  Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 17 Inkrafttreten
1)  Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem Staaten, die 95 Prozent der anfänglichen Investitionsanteile vertreten, Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
2)  Ist das Übereinkommen jedoch innerhalb von sechsunddreissig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht in Kraft getreten, so tritt es ungeachtet des Absatzes 1 nicht in Kraft.
3)  Für einen Staat, der nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt mit dem Tag der Hinterlegung wirksam.
Art. 18 Änderungen
1)  Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden und werden vom Direktor an alle Vertragsparteien und an das Unternehmen weitergeleitet. Die Versammlung berät den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate danach unter Berücksichtigung aller Empfehlungen des Unternehmens. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung durch einen Beschluss zur Sache bis zu drei Monaten gekürzt werden.
2)  Wird die Änderung von der Versammlung angenommen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Annahme durch die Versammlung Vertragsparteien waren. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, verbindlich. Für alle übrigen Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung durch die Versammlung Vertragsparteien waren, wird die Änderung an dem Tag verbindlich, an dem der Depositar von ihnen eine Notifikation über die Annahme erhält.
Art. 19 Depositar
1)  Der Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts‑Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens.
2)  Der Depositar unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend:
a) über jede Unterzeichnung des Übereinkommens;
b) über jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) über das Inkrafttreten des Übereinkommens;
d) über jede Annahme einer Änderung des Übereinkommens und ihrem Übereinkommen;
e) über jede Austrittsnotifikation;
f) über sonstige Änderungen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen.
3)  Sogleich nach Inkrafttreten einer Änderung des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen¹⁰.
¹⁰ SR 0.120

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 3. September 1976 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird; dieser übermittelt der Regierung jedes zur Internationalen Konferenz über die Errichtung eines Internationalen Seefunksatellitensystems eingeladenen Staates und der Regierung jedes anderen Staates, der dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 15 des Übereinkommens

Art. 1
Streitigkeiten, die nach Artikel 15 des Übereinkommens beizulegen sind, werden einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht vorgelegt.
Art. 2
Ein Kläger oder eine Gruppe von Klägern, der bzw. die eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen will, hat jedem Beklagten und dem Sekretariat ein Schriftstück zuzustellen, das folgende Angaben enthält:
a) eine ausführliche Darstellung der Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren;
b) die Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständigkeit eines Gerichts fällt und aus denen dem Klagebegehren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers erkennt;
c) eine Erklärung, warum es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizu­legen;
d) einen Nachweis der Zustimmung oder Einwilligung der Streitparteien, wenn dies eine Voraussetzung für ein Schiedsverfahren ist;
e) den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat.
Das Sekretariat übermittelt jeder Vertragspartei umgehend eine Abschrift des Schriftstücks.
Art. 3
1)  Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Artikel 2 beschriebenen Schriftstücks erhalten haben, bestimmen die Beklagten gemeinsam eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem Sekretariat ein Schriftstück übermitteln, in dem sie einzeln oder gemeinsam ihre Antworten auf das in Artikel 2 bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen aufführen, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben.
2)  Innerhalb von dreissig Tagen nach Benennung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf einen dritten Schiedsrichter zu einigen. Er darf nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie eine Streitpartei oder seinen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben oder in ihrem Dienst stehen.
3)  Benennt eine Seite nicht innerhalb der gesetzten Frist einen Schiedsrichter oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der gesetzten Frist ernannt, so kann auf Ersuchen einer Streitpartei der Präsident des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn er verhindert ist oder dieselbe Staatsangehörigkeit wie eine Streitpartei besitzt, der Vizepräsident oder, wenn er verhindert ist oder dieselbe Staatsangehörigkeit wie eine Streitpartei besitzt, der ranghöchste Richter, der nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt wie eine Streitpartei, einen bzw. mehrere Schiedsrichter ernennen.
4)  Der dritte Schiedsrichter wird als Präsident des Schiedsgerichts tätig.
5)  Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident bestimmt ist.
Art. 4
1)  Wird aus einem Grund, der nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemässen Führung des Schiedsverfahrens vereinbar ist, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er gemäss der folgenden Bestimmungen besetzt:
a) wird der Sitz infolge des Rücktritts eines von einer Streitpartei ernannten Mitglieds frei, so bestimmt diese Partei innerhalb von zehn Tagen nach Freiwerden des Sitzes einen Ersatz,
b) wird der Sitz infolge des Rücktritts des Präsidenten oder eines nach Artikel 3 Absatz 3 ernannten Mitglieds frei, so wird nach Artikel 3 Absatz 2 bzw. 3 ein Ersatz bestimmt.
2)  Wird ein Sitz aus einem anderen Grund frei oder wird ein nach Absatz 1 frei­gewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 1 befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.
Art. 5
1)  Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen.
2)  Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich. Jedoch hat die Organisation ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die Organisation Partei im Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.
3)  Eine Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts wird von diesem vorab entschieden.
4)  Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmässig hält, mündliche Ausführungen und Zeugenaussagen gemacht werden.
5)  Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, in der die Ausführungen des Klägers, die damit zusammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel, sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind. Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die Klagebeantwortung eine Replik einreichen, und der Beklagte kann eine Duplik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.
6)  Das Gericht entscheidet über Widerklagen, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, wenn sie in seine in Artikel 15 des Übereinkommens festge­legte Zuständigkeit fallen.
7)  Einigen sich die Streitparteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten.
8)  Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, dass die Streitigkeiten seine in Artikel 15 des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreiten.
9)  Die Beratungen des Gerichts sind geheim.
10)  Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen.
11)  Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem Sekretariat, das sie an alle Vertragsparteien verteilt.
12)  Das Gericht kann im Einklang mit den in diesem Anhang niedergelegten Verfahrensregeln zusätzliche Verfahrensregeln annehmen, die für das Verfahren zweckdienlich sind.
Art. 6
Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung auf Grund ihres Vorbringens zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, dass es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.
Art. 7
Jede Vertragspartei oder die Organisation kann beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Streitpartei zu werden. Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn es feststellt, dass der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Sache hat.
Art. 8
Das Gericht kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus Sachverständige zu seiner Unterstützung ernennen.
Art. 9
Jede Vertragspartei oder die Organisation stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.
Art. 10
Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht vorläufige Massnahmen aufzeigen, die es für erforderlich hält, um die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.
Art. 11
1)  Die Entscheidung des Gerichts muss im Einklang mit dem Völkerrecht stehen und gegründet sein:
a) auf das Übereinkommen;
b) auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.
2)  Die Entscheidung des Gerichts einschliesslich einer nach Artikel 5 Absatz 7 auf Grund einer Einigung zwischen den Streitparteien gefällten Entscheidung ist für alle Streitparteien verbindlich und ist von ihnen nach Treu und Glauben auszuführen. Ist die Organisation Streitpartei und entscheidet das Gericht, dass ein Beschluss eines ihrer Organe nichtig ist, weil er nicht durch das Übereinkommen gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien verbindlich.
3)  Bei Streitigkeiten über den Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung wird diese vom Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei ausgelegt.
Art. 12
Sofern das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles nicht anders entscheidet, werden die Kosten des Gerichts einschliesslich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die Organisation Streitpartei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der Organisation.

Betriebsvereinbarung über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation

Die Unterzeichner dieser Betriebsvereinbarung,
in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat) in dem Übereinkommen verpflichtet haben, diese Betriebsvereinbarung zu unterzeichnen oder einen zuständigen Rechtsträger zu bestimmen, der sie unterzeichnet,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Begriffsbestimmungen
1)  In dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) «Übereinkommen» bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat) einschliesslich seines Anhangs;
b) «Organisation» bezeichnet die durch das Übereinkommen gegründete Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat);
c) «Tilgung» umfasst auch die Abschreibung, nicht jedoch die Entschädigung für die Nutzung des Kapitals.
2)  Die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Übereinkommens gelten auch für diese Vereinbarung.
Art. II Rechte und Pflichten der Unterzeichner
1)  Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in dieser Vereinbarung für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die beiden Übereinkünfte auferlegten Pflichten zu erfüllen.
2)  Jeder Unterzeichner handelt im Einklang mit allen Bestimmungen des Übereinkommens und dieser Vereinbarung.
Art. III Kapitalbeiträge
1)  Im Verhältnis seines Investitionsanteils leistet jeder Unterzeichner Beiträge zum Kapitalbedarf der Organisation und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, wie sie vom Rat nach dem Übereinkommen und dieser Vereinbarung festgelegt werden.
2)  Der Kapitalbedarf umfasst:
a) alle direkten und indirekten Kosten für die Planung, die Entwicklung, den Erwerb, den Bau und die Errichtung des Inmarsat‑Weltraumsegments, für den Erwerb vertraglicher Rechte durch Miete und für sonstige Vermögenswerte der Organisation;
b) Mittel, die für Betriebs‑, Unterhalts‑ und Verwaltungskosten der Organisation bis zur Verfügbarkeit von Einnahmen zur Deckung dieser Kosten sowie nach Artikel VIII Absatz 3 benötigt werden;
c) Zahlungen der Unterzeichner nach Artikel XI.
3)  Für jeden Betrag, der zu dem vom Rat festgesetzten Zahlungstermin nicht gezahlt worden ist, werden Zinsen erhoben, die nach einem vom Rat festzusetzenden Zinssatz berechnet werden.
4)  Übersteigen während der Zeit bis zur ersten Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung nach Artikel V die gesamten Kapitalbeiträge, die Unterzeichner in einem bestimmten Rechnungsjahr zu zahlen haben, fünfzig Prozent der durch oder nach Artikel IV festgesetzten Kapitalhöchstgrenze, so erwägt der Rat die Annahme anderer Regelungen einschliesslich vorübergehender Schuldenfinanzierung, um Unterzeichnern, die dies wünschen, die Möglichkeit zu geben, die zusätz­lichen Beiträge in späteren Jahren ratenweise zu zahlen. Der Rat bestimmt den Zinssatz, der in diesen Fällen anzuwenden ist, unter Berücksichtigung der zusätz­lichen Kosten für die Organisation.
Art. IV Kapitalhöchstgrenze
Für den Gesamtbetrag der Nettokapitalbeiträge der Unterzeichner und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der Organisation besteht eine Höchstgrenze. Diese Summe setzt sich zusammen aus den kumulativen Kapitalbeiträgen, welche die Unterzeichner nach Artikel III geleistet haben, abzüglich des ihnen auf Grund dieser Vereinbarung zurückgezahlten kumulativen Kapitals und zuzüglich des ausstehenden Betrags der vertraglichen Kapitalverpflichtungen der Organisation. Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze liegt bei 200 Millionen US‑Dollar. Der Rat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen.
Art. V Investitionsanteile
1)  Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden auf Grund der Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments festgelegt. Der Unterzeichner hat einen Investitionsanteil, der seinem prozentualen Anteil an der gesamten Benutzung des Inmarsat‑ Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht. Die Benutzung des Inmarsat-Weltraumsegments wird nach den von der Organisation für die Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments nach Artikel 19 des Übereinkommens und Artikel VIII dieser Vereinbarung erhobenen Gebühren ermittelt.
2)  Zur Festlegung der Investitionsanteile wird die Benutzung in beiden Richtungen in zwei gleiche Teile geteilt, einen Teil für die bewegliche Erdfunkstelle und einen Landteil. Der Teil, der mit dem Schiff, dem Luftfahrzeug oder der beweglichen Erdfunkstelle an Land verbunden ist, von wo der Verkehr ausgeht oder wo er endet, wird dem Unterzeichner der Vertragspartei zugerechnet, in deren Auftrag das Schiff oder Luftfahrzeug oder die bewegliche Erdfunkstelle betrieben wird. Der mit dem Landgebiet, von dem der Verkehr ausgeht oder in dem er endet, verbundene Teil wird dem Unterzeichner der Vertragspartei zugerechnet, von deren Hoheitsgebiet der Verkehr ausgeht oder in deren Hoheitsgebiet er endet. Übersteigt jedoch in Bezug auf einen Unterzeichner das Verhältnis der Teile für die bewegliche Erdfunkstelle zu den Landteilen 20:1, so wird diesem Unterzeichner auf Antrag an den Rat eine Benutzung, die dem Doppelten des Landteils entspricht, oder ein Investitionsanteil von 0,1 Prozent zugerechnet, je nachdem, welcher Wert höher ist. Konstruktionen, die in der Meeresumwelt betrieben werden und für die der Zugang zum Inmarsat-Welt­raumsegment vom Rat genehmigt worden ist, gelten für die Zwecke dieses Absatzes als Schiffe.
3)  Vor der Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung nach den Absätzen 1, 2 und 4 wird der Investitionsanteil jedes Unterzeichners nach dem Anhang zu dieser Vereinbarung festgelegt.
4)  Die erste Festlegung von Investitionsanteilen auf Grund der Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt frühestens zwei und spätestens drei Jahre nach Beginn der betrieblichen Nutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments in den Bereichen des Atlantischen, Pazifischen und Indischen Ozeans, wobei das genaue Datum der Festlegung vom Rat beschlossen wird. Für die Zwecke dieser ersten Festlegung wird die Benutzung während des Zeitabschnitts von einem Jahr vor der Festlegung gemessen.
5)  Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung werden die Anteile mit Wirkung ab folgenden Zeitpunkten erneut festgelegt:
a) ab jedem Jahrestag der ersten Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung, und zwar auf der Grundlage der Benutzung durch alle Unterzeichner während des vergangenen Jahres;
b) ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung für einen neuen Unterzeichner;
c) ab dem Tag, an dem der Austritt oder die Beendigung der Mitgliedschaft eines Unterzeichners wirksam wird.
6)  Der Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile auf Grund der Benutzung Unterzeichner wird, wird vom Rat festgelegt.
7)  Soweit ein Investitionsanteil nach Absatz 5 Buchstabe b oder c oder Absatz 8 festgelegt ist, werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angeglichen, das vor der Angleichung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts oder der Beendigung der Mitgliedschaft eines Unterzeichners werden die nach Absatz 8 festgelegten Investitionsanteile von 0,05 Prozent nicht erhöht.
8)  Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 Prozent des Gesamtbetrags der Investitionsanteile.
9)  Bei jeder neuen Festlegung von Investitionsanteilen wird der Anteil eines Unterzeichners nicht auf einmal um mehr als 50 Prozent seines anfänglichen Anteils erhöht oder um mehr als 50 Prozent seines gegenwärtigen Anteils verringert.
10)  Alle nach Anwendung der Absätze 2 und 9 nicht zugeteilten Investitionsanteile werden zur Verfügung gestellt und vom Rat unter den Unterzeichnern aufgeteilt, die ihre Investitionsanteile erhöhen wollen. Durch diese zusätzliche Zuteilung darf ein Anteil nicht um mehr als 50 Prozent des gegenwärtigen Investitionsanteils eines Unterzeichners erhöht werden.
11)  Alle nach Anwendung des Absatzes 10 verbleibenden nicht zugeteilten Investitionsanteile werden unter den Unterzeichnern im Verhältnis der Investitionsanteile verteilt, die nach einer neuen Festlegung vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 sonst gegolten hätten.
12)  Auf Antrag eines Unterzeichners kann ihm der Rat einen Investitionsanteil zuweisen, der niedriger ist als sein nach den Absätzen 1 bis 7 und 9 bis 11 festgelegter Anteil, wenn die Verringerung dadurch ganz ausgeglichen wird, dass andere Unterzeichner freiwillig einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen. Der Rat beschliesst Verfahren für die gerechte Verteilung des oder der freigegebenen Anteile unter Unterzeichnern, die ihre Anteile zu erhöhen wünschen.
Art. VI Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern
1)  Bei jeder Festlegung der Investitionsanteile nach der ersten Festlegung beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird über die Organisation zwischen den Unterzeichnern auf Grund einer nach Absatz 2 durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung der Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem Investitionsanteil vor der Festlegung berücksichtigt wird.
2)  Die Bewertung wird wie folgt durchgeführt:
a) von den anfänglichen Erwerbskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der Organisation eingetragen sind, einschliesslich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus: i) den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der Organisation eingetragenen aufgelaufenen Tilgungsbeträgen;
ii) den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der Organisation;
b) die nach Buchstabe a erzielten Ergebnisse werden bereinigt, indem der Fehlbetrag bzw. Überschuss der Zahlungen, welche die Organisation als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten dieser Verein­barung bis zum Wirksamwerden der Bewertung geleistet hat, hinzugezählt bzw. abgezogen wird, wobei die gesamten Verbindlichkeiten aus dieser Vereinbarung gegenübergestellt werden, wie sie sich auf Grund der Entschädigungssätze ergeben, die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen, vom Rat nach Artikel VIII festgelegten Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des gesamten Fehlbetrags bzw. Überschusses wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Buchstabe a genannten Faktoren bezogen.
3)  Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Rat festgelegten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Rat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
Art. VII Zahlung von Benutzungsgebühren
1)  Nach Artikel 19 des Übereinkommens festgesetzte Benutzungsgebühren sind von Unterzeichnern oder bevollmächtigten Fernmelde‑Rechtsträgern nach vom Rat angenommenen Regelungen zu zahlen. Diese Regelungen haben sich so eng wie möglich an anerkannte internationale Fernmelde‑Buchungsmethoden zu halten.
2)  Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, sind die Unterzeichner und die bevollmächtigten Fernmelde‑Rechtsträger für die Bereitstellung von Informationen für die Organisation verantwortlich, die es dieser ermöglichen, die gesamte Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments zu bestimmen und die Investitionsanteile festzu­legen. Der Rat nimmt Verfahren für die Vorlage der Informationen an die Organisation an.
3)  Sind die Benutzungsgebühren vier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt, verhängt der Rat alle geeigneten Sanktionen.
4)  Für jeden nicht zu dem vom Rat festgelegten Zahlungstermin gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Rat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
Art. VIII Einnahmen
1)  Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, werden die Einnahmen der Organisation, soweit ihre Höhe dies erlaubt, in der Regel in folgender Rangordnung verwendet:
a) zur Deckung der Betriebs‑, Unterhalts‑ und Verwaltungskosten;
b) zur Bildung des Betriebsmittelfonds, den der Rat gegebenenfalls für erforderlich erachtet;
c) zur Zahlung von den jeweiligen Investitionsanteilen entsprechenden Beträgen, die eine Kapitalrückzahlung nach den vom Rat festgelegten Abschreibungsbestimmungen darstellen und die in den Büchern der Organisation ausgewiesen sind, an die Unterzeichner;
d) zur Zahlung der einem Unterzeichner, der aus der Organisation ausgetreten oder dessen Mitgliedschaft beendet ist, nach Artikel XIII gegebenenfalls zustehenden Beträge;
e) zur Zahlung des verfügbaren Saldos an die Unterzeichner als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, und zwar kumulativ entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil.
2)  Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner bezieht der Rat einen Zuschlag für das Risiko ein, das mit der Investition von Kapital in die Inmarsat verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz unter Berücksichtigung dieses Zuschlags so fest, dass er möglichst nahe an den Geldpreis auf dem Weltmarkt herankommt.
3)  Reichen die von der Organisation erzielten Einnahmen nicht aus, um die Betriebs‑, Unterhalts‑ und Verwaltungskosten der Organisation zu decken, kann der Rat beschliessen, den Fehlbetrag durch Verwendung des Betriebsmittelfonds der Organisation, durch Massnahmen für Kontenüberziehungen, durch Kreditaufnahme oder durch Ersuchen an die Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen gegenwärtigen Investitionsanteil oder durch eine beliebige Kombination dieser Massnahmen auszugleichen.
Art. IX Kontenausgleich
1)  Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der Organisation im Zusammenhang mit den nach den Artikeln III, VI, VII und VIII vorzunehmenden Geldgeschäften ist so durchzuführen, dass die Höhe sowohl der zwischen den Unterzeichnern und der Organisation überwiesenen Gelder als auch der Gelder, die der Organisation über den vom Rat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus zur Verfügung stehen, so niedrig wie möglich gehalten wird.
2)  Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der Organisation auf Grund dieser Vereinbarung werden in einer dem Gläubiger genehmen frei konvertierbaren Währung geleistet.
Art. X Schuldenfinanzierung
1)  Die Organisation kann auf Beschluss des Rates Vereinbarungen für Kontenüberziehungen treffen, um Fehlbeträge bis zum Eingang ausreichender Einnahmen oder bis zum Eingang von Kapitalbeiträgen auszugleichen.
2)  Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Organisation auf Beschluss des Rates Kredite aufnehmen, um eine von der Organisation nach Artikel 3 des Übereinkommens ausgeübte Tätigkeit zu finanzieren oder um eine von ihr eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten als vertragliche Kapitalverpflichtungen im Sinne des Artikels IV.
Art. XI Haftung
1)  Wird die Organisation durch ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Urteil oder auf Grund eines vom Rat angenommenen oder genehmigten Vergleichs verpflichtet, eine Forderung einschliesslich der damit verbundenen Kosten und Ausgaben zu begleichen, die sich aus einer nach dem Übereinkommen oder dieser Vereinbarung ausgeführten Handlung oder eingegangenen Verpflichtung der Organisation ergibt, so haben die Unterzeichner, soweit die Forderung nicht durch eine Entschädigung, Versicherung oder sonstige finanzielle Regelung befriedigt wird, ungeachtet jeder durch oder nach Artikel IV festgesetzten Höchstgrenze den offenen Betrag der betreffenden Forderung an die Organisation zu zahlen, und zwar im Verhältnis ihres jeweiligen Investitionsanteils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verbindlichkeit entstanden ist.
2)  Wird ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als solcher durch ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Urteil oder aufgrund eines vom Rat angenommenen oder genehmigten Vergleichs verpflichtet, eine Forderung einschliesslich der damit verbundenen Kosten oder Ausgaben zu begleichen, die sich aus einer nach dem Übereinkommen oder dieser Vereinbarung ausgeführten Handlung oder eingegangenen Verpflichtung der Organisation ergibt, so erstattet die Organisation dem Unterzeichner den Betrag, den er auf Grund der Forderung gezahlt hat.
3)  Wird eine solche Forderung gegenüber einem Unterzeichner geltend gemacht, so hat dieser als Voraussetzung für die Zahlung durch die Organisation dieser die Forderung unverzüglich zu notifizieren und ihr Gelegenheit zu geben, Ratschläge über das Bestreiten oder die sonstige Regelung der Forderung zu geben oder das Bestreiten oder die Regelung der Forderung selbst zu übernehmen und, soweit es das für das Gericht, vor dem die Forderung erhoben wird, geltende Recht erlaubt, entweder mit dem Unterzeichner oder an seiner Stelle Prozesspartei zu werden.
4)  Ist die Organisation verpflichtet, einem Unterzeichner nach diesem Artikel einen Betrag zu erstatten, so haben die Unterzeichner, soweit die Erstattung nicht durch eine Entschädigung, Versicherung oder sonstige finanzielle Regelung befriedigt wird, ungeachtet jeder durch oder nach Artikel IV festgesetzten Höchstgrenze den offenen Betrag der verlangten Erstattung an die Organisation zu zahlen, und zwar im Verhältnis ihres jeweiligen Investitionsanteils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verbindlichkeit entstanden ist.
Art. XII Haftausschluss in Bezug auf die Bereitstellung von Fernmeldediensten
Die Organisation, die Unterzeichner in ihrer Eigenschaft als solche, die Bediensteten oder Angestellten derselben, die Vorstandsmitglieder der Unterzeichner und die Vertreter bei einem Organ der Organisation, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben handeln, haften in keiner Weise gegenüber einem Unterzeichner oder der Organisation wegen eines Verlusts oder Schadens, der infolge einer Nichtbereitstellung, Verzögerung oder Fehlerhaftigkeit von Fernmeldediensten entstanden ist, die nach dem Übereinkommen oder dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt worden sind oder gestellt werden sollen.
Art. XIII Kontenausgleich bei Austritt oder Beendigung
1)  Innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Austritts oder der Beendigung der Mitgliedschaft eines Unterzeichners nach Artikel 29 oder 30 des Übereinkommens notifiziert der Rat dem Unterzeichner die vom Rat vorgenommene Feststellung des finanziellen Status des Unterzeichners gegenüber der Organisation zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts oder der Beendigung sowie die Bedingungen, die für den Ausgleich nach Absatz 3 vorgeschlagen werden. Die Notifikation hat eine Aufstellung folgender Beträge zu enthalten:
a) des von der Organisation an den Unterzeichner zu zahlenden Betrags, der durch Multiplizieren des Investitionsanteils, den der Unterzeichner zum Zeit­punkt des Wirksamwerdens des Austritts oder der Beendigung besitzt, mit dem Betrag, der sich bei der Bewertung nach Artikel VI zum gleichen Zeitpunkt ergeben hat, bestimmt wird;
b) jeden Betrag, den der Unterzeichner an die Organisation zu zahlen hat und der seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für vertragliche Verpflichtungen darstellt, die vor Eingang der Notifikation seines Austrittsbeschlusses oder vor dem Wirksamwerden der Beendigung ausdrücklich genehmigt worden sind, sowie den Vorschlag eines Zeitplans für die Zahlung;
c) aller sonstigen Beträge, die der Unterzeichner der Organisation zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts oder der Beendigung schuldet.
2)  Bei der Feststellung der in Absatz 1 genannten Beträge kann der Rat beschlies­sen, den Unterzeichner ganz oder teilweise seiner Verpflichtung zu entheben, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für die ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen und die Verbindlichkeiten aus Handlungen oder Unterlassungen zu zahlen, die vor Eingang der Notifikation seines Austrittsbeschlusses bzw. vor dem Wirksamwerden der Beendigung liegen.
3)  Vorbehaltlich der Zahlung der nach Absatz 1 Buchstaben b und c vom Unterzeichner zu zahlenden Beträge zahlt die Organisation dem Unterzeichner unter Berücksichtigung des Artikels VIII die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Beträge innerhalb einer Frist zurück, die derjenigen entspricht, in der den übrigen Unterzeichnern ihre Kapitalbeiträge zurückgezahlt werden, oder frühere, wenn der Rat dies beschliesst. Der Rat bestimmt den Zinssatz, der an den Unterzeichner bzw. von dem Unterzeichner für alle jeweils ausstehenden Beträge zu zahlen ist.
4)  Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, wird der Unterzeichner durch einen Ausgleich nach diesem Artikel nicht seiner Verpflichtung enthoben, seinen Anteil an den nichtvertraglichen Verpflichtungen zu zahlen, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen der Organisation vor Eingang der Notifikation des Austritts­beschlusses bzw. vor dem Wirksamwerden der Beendigung ergeben haben.
5)  Der Unterzeichner verliert keine in seiner Eigenschaft als solcher erworbenen Rechte, die sonst nach dem Wirksamwerden des Austritts oder der Beendigung bestehen blieben und für die er nicht durch den Ausgleich nach diesem Artikel entschädigt worden ist.
Art. XIV Zulassung von Erdefunkstellen
1)  Um das Inmarsat‑Weltraumsegment zu benutzen, bedürfen alle Erdefunkstellen der Zulassung durch die Organisation nach technischen Normen und Verfahren, die der Rat nach Artikel 15 Buchstabe c des Übereinkommens festlegt.
2)  Jeder Antrag auf Zulassung wird der Organisation von dem Unterzeichner der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Land-Erdfunkstelle befindet oder befinden wird, oder von der Vertragspartei oder dem Unterzeichner der Vertragspartei, nach deren Recht die bewegliche Erdfunkstelle oder die Erdfunkstelle auf einer in der Meeresumwelt betriebenen Konstruktion zugelas­sen ist, oder, wenn sich die Land-Erdfunkstelle oder die beweg­liche Erdfunkstelle in einem Gebiet oder auf einem Schiff oder Luftfahrzeug oder einer in der Meeresumwelt betriebenen Kon­struktion befindet, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, von einem bevollmächtigten Fernmelde-Rechts­träger vorgelegt.
3)  Jeder in Absatz 2 erwähnte Antragsteller ist in Bezug auf die Erdefunkstellen, für die er einen Antrag vorgelegt hat, der Organisation gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der von der Organisation festgelegten Verfahren und Normen durch diese Erdefunkstellen, sofern nicht im Fall eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung übernimmt.
Art. XV Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments
1)  Jeder Antrag auf Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments wird der Organisation von einem Unterzeichner oder im Fall eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem bevollmächtigten Fernmelde‑ Rechtsträger vorgelegt.
2)  Die Benutzung wird von der Organisation im Einklang mit den vom Rat nach Artikel 15 Buchstabe c des Übereinkommens festgelegten technischen Normen und Verfahren genehmigt.
3)  Jeder Unterzeichner oder bevollmächtigte Fernmelde‑Rechtsträger, der eine Genehmigung für die Benutzung des Inmarsat‑Weltraumsegments erhalten hat, ist für die Erfüllung aller Bedingungen verantwortlich, die von der Organisation in Bezug auf eine solche Benutzung festgelegt worden sind, sofern nicht im Fall eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für Genehmigungen in Bezug auf alle oder einige Erdefunkstellen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.
Art. XVI Beilegung von Streitigkeiten
1)  Streitigkeiten zwischen Unterzeichnern oder zwischen Unterzeichnern und der Organisation über Rechte und Pflichten auf Grund des Übereinkommens oder dieser Vereinbarung sollen durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt werden. Ist innerhalb eines Jahres nach Beantragung der Beilegung durch eine Streitpartei keine Beilegung erreicht worden und haben die Streitparteien sich nicht auf ein bestimmtes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten geeinigt, so wird die Streitigkeit auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren gemäss Anhang des Übereinkommens unterworfen.
2)  Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden Streitigkeiten zwischen der Organisation und einem oder mehreren Unterzeichnern auf Grund zwischen ihnen geschlossener Übereinkünfte auf Antrag einer Streitpartei innerhalb eines Jahres von der Beantragung der Beilegung durch eine Streitpartei einem Schiedsverfahren gemäss Anhang des Übereinkommens unterworfen.
3)  Ein Unterzeichner, der als solcher ausscheidet, bleibt durch diesen Artikel in Bezug auf Streitigkeiten über Rechte und Pflichten gebunden, die sich daraus ergeben, dass er Unterzeichner dieser Vereinbarung war.
Art. XVII Inkrafttreten
1)  Diese Vereinbarung tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 33 für die entsprechende Vertragspartei in Kraft tritt.
2)  Diese Vereinbarung erlischt entweder wenn das Übereinkommen ausser Kraft tritt oder wenn Änderungen des Übereinkommens, durch die Verweise auf die Betriebsvereinbarung gestrichen werden, in Kraft treten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Art. XVIII Änderungen
1)  Änderungen dieser Vereinbarung können von jeder Vertragspartei und von jedem Unterzeichner vorgeschlagen werden. Änderungsvorschläge werden dem Direktorium vorgelegt, das die anderen Vertragsparteien und Unterzeichner unterrichtet. Die Prüfung eines Änderungsvorschlags durch den Rat muss drei Monate im Voraus angekündigt werden. In dieser Zeit holt das Direktorium die Stellungnahmen aller Unterzeichner ein und verteilt sie. Der Rat berät über die Änderungsvorschläge innerhalb von sechs Monaten nach der Verteilung. Die Versammlung berät über den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach Genehmigung durch den Rat. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung durch einen Beschluss zur Sache gekürzt werden.
2)  Wird die Änderung nach Genehmigung durch den Rat von der Versammlung bestätigt, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Genehmigung durch zwei Drittel derjenigen Unterzeichner erhalten hat, die zur Zeit der Bestätigung durch die Versammlung Unterzeichner waren und mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besas­sen. Die Notifikation der Genehmigung einer Änderung wird dem Depositar ausschliesslich von der betreffenden Vertragspartei übermittelt. Diese Notifikation bedeutet die Annahme der Änderung durch die Vertragspartei. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Unterzeichner verbindlich, auch für diejenigen, die sie nicht angenommen haben.
Art. XIX Depositar
1)  Der Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts‑Organisation ist Depositar dieser Betriebsvereinbarung.
2)  Der Depositar unterrichtet alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnen oder ihr beitreten, sowie alle Unterzeichner umgehend:
a) von jeder Unterzeichnung dieser Vereinbarung;
b) vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung;
c) von jeder Annahme einer Änderung dieser Vereinbarung und ihrem Inkrafttreten;
d) von jeder Austrittsnotifikation;
e) von jeder Suspendierung oder Beendigung;
f) von sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf diese Verein­barung.
3)  Sogleich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen¹¹.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu London am 3. September 1976 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird; dieser übermittelt der Regierung jedes zur Internationalen Konferenz über die Errichtung eines Internationalen Fernmeldesatellitensystems eingeladenen Staates und der Regierung jedes anderen Staates, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, sowie jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)
¹¹ SR 0.120

Anhang

Investitionsanteile vor der ersten Festlegung auf Grund der Benutzung

a)  Die anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner der nachstehenden Staaten lauten wie folgt:

Ägypten

  0,05

Algerien

  0,05

Argentinien

  0,75

Australien

  2,00

Belgien

  0,75

Brasilien

  1,50

Bulgarien

  0,33

Chile

  0,25

Dänemark

  2,10

Deutsche Demokratische Republik

  0,74

Deutschland, Bundesrepublik

  3,50

Finnland

  0,75

Frankreich

  3,50

Ghana

  0,05

Griechenland

  3,50

Indien

  2,00

Indonesien

  0,33

Irak

  0,05

Iran

  0,33

Italien

  4,37

Japan

  8,45

Kanada

  3,20

Kuba

  0,33

Kuwait

  1,48

Liberia

  0,10

Neuseeland

  0,44

Niederlande

  3,50

Norwegen

  9,50

Peru

  0,25

Polen

  1,48

Schweden

  2,30

Schweiz

  0,25

Singapur

  0,62

Spanien

  2,50

Thailand

  0,05

Türkei

  0,05

UdSSR, Weissrussische SSR und Ukrainische SSR

11,00

Vereinigte Republik Kamerun

    0,05

Vereinigte Staaten

  17,00

Vereinigtes Königreich

  12,00

Total

101,45

b)  Jeder Unterzeichner der Betriebsvereinbarung, der von einem der oben aufgeführten Staaten bestimmt worden ist, kann vor Inkrafttreten des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung einem höheren als dem unter Buchstabe a aufgeführten anfänglichen Investitionsanteil zustimmen:
i) wenn andere Unterzeichner einem entsprechend niedrigeren Investitionsanteil zustimmen oder
ii) wenn das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung vierundzwanzig Monate, nachdem sie zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, noch nicht in Kraft getreten sind.
Die betreffenden Unterzeichner unterrichten den Depositar, der eine geänderte Liste der anfänglichen Investitionsanteile ausarbeitet und an alle in der Liste der anfäng­lichen Investitionsanteile aufgeführten Staaten verteilt.
c)  Ein Unterzeichner eines nicht unter Buchstabe a aufgeführten Staates, der die Betriebsvereinbarung vor ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, teilt dem Depositar seinen anfänglichen Investitionsanteil mit, der seinem geplanten Benutzungsanteil des Inmarsat‑Weltraumsegments entspricht. Der Depositar nimmt den neuen Unterzeichner und seinen anfänglichen Investitionsanteil in die Liste der anfäng­lichen Investitionsanteile unter Buchstabe a auf. Die geänderte Liste wird allen in der Liste aufgeführten Staaten übermittelt. Der anfängliche Investitionsanteil des neuen Unterzeichners bedarf der späteren Genehmigung oder Änderung durch den Rat. Ändert der Rat den Anteil, so ändert er die anfänglichen Investitionsanteile aller Unterzeichner und später die Investitionsanteile aller Unterzeichner entsprechend.
d)  Mit Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung werden die Investitionsanteile der Unterzeichner durch entsprechende Änderung der anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner festgelegt, so dass die Summe aller Investitionsanteile 100 Prozent beträgt.
e)  Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nicht in der Li­ste unter Buchstabe a berücksichtigt ist und der die Betriebsvereinbarung nach ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, und eines in der Liste der anfänglichen Inve­stitions­anteile berücksichtigten Unterzeichners, für den die Betriebsvereinba­rung sechsunddreissig Monate, nachdem sie zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht in Kraft getreten ist, wird vom Rat festgelegt und in eine geänderte Liste der anfänglichen Investitionsanteile aller Unterzeichner aufgenommen.
f)  Tritt eine neue Vertragspartei in die Organisation ein oder tritt eine Vertragspartei aus der Organisation aus oder wird ihre Mitgliedschaft beendet, so werden die Investitionsanteile aller Unterzeichner dadurch festgelegt, dass die anfänglichen Investitionsanteile aller Unterzeichner entsprechend geändert werden, so dass die Summe aller Investitionsanteile 100 Prozent beträgt.
g)  Die nach Artikel V Absatz 8 der Betriebsvereinbarung festgelegten Investitionsanteile von 0,05 Prozent werden nicht nach den Buchstaben c, d, e und f dieses Anhangs erhöht.

Geltungsbereich am 5. Juli 2017 ¹²

¹² AS 1989 1926 , 1990 1940 , 2003 372 , 2007 4463 , 2013 1597 , 2015 181 und 2017 3731 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

29. November

1977 B

16. Juli

1979

Algerien

15. Juli

1979 U

16. Juli

1979

Antigua und Barbuda

12. Oktober

2009 B

12. Oktober

2009

Argentinien

  2. Oktober

1979 B

  2. Oktober

1979

Australien

16. März

1979

16. Juli

1979

Bahamas

12. Mai

1994 B

12. Mai

1994

Bahrain

  8. Januar

1986 B

  8. Januar

1986

Bangladesch

17. September

1993 B

17. September

1993

Belarus

29. März

1979

16. Juli

1979

Belgien

14. Juli

1979

16. Juli

1979

Bosnien und Herzegowina

17. April

1998 B

17. April

1998

Brasilien

10. Juli

1979

16. Juli

1979

Brunei

  4. Oktober

1993 B

  4. Oktober

1993

Bulgarien

15. Juni

1979

16. Juli

1979

Chile

26. Februar

1981

26. Februar

1981

China*

13. Juli

1979 U

16. Juli

1979

    Hongkong

17. Juni

1997

  1. Juli

1997

Cook-Inseln

31. Oktober

2007 B

31. Oktober

2007

Costa Rica

  5. Juni

1995 B

  5. Juni

1995

Dänemark

10. Mai

1979 U

16. Juli

1979

Deutschland

23. Oktober

1979

23. Oktober

1979

Ecuador

11. November

2015 B

11. November

2015

Fidschi

  8. März

2016 B

  8. März

2016

Finnland

12. Juli

1979

16. Juli

1979

Frankreich

18. Oktober

1979

18. Oktober

1979

Gabun

28. Dezember

1984 B

28. Dezember

1984

Georgien

12. Januar

2015 B

12. Januar

2015

Ghana

11. Juli

1995 B

11. Juli

1995

Griechenland

13. Juli

1979

16. Juli

1979

Honduras

16. November

2016 B

16. November

2016

Indien

  6. Juni

1978

16. Juli

1979

Indonesien*

  9. Oktober

1986 B

  9. Oktober

1986

Irak

21. Juli

1980

21. Juli

1980

Iran

12. Oktober

1984 B

12. Oktober

1984

Island

26. März

1991 B

26. März

1991

Israel

13. Oktober

1987 B

13. Oktober

1987

Italien

10. Juli

1979

16. Juli

1979

Japan

25. November

1977

16. Juli

1979

Jemen

24. Januar

2011 B

24. Januar

2011

Jordanien

18. November

2014 B

18. November

2014

Kamerun

23. Oktober

1990

23. Oktober

1990

Kanada

17. Mai

1979 U

16. Juli

1979

Katar

28. September

1987 B

28. September

1987

Kenia

21. Juli

1998 B

21. Juli

1998

Kolumbien

28. Oktober

1987 B

28. Oktober

1987

Komoren

22. November

2000 B

22. November

2000

Korea (Nord-)

15. Oktober

2013 B

15. Oktober

2013

Korea (Süd-)

16. September

1985 B

16. September

1985

Kroatien

24. November

1992 B

24. November

1992

Kuba*

25. Juli

1989 B

25. Juli

1989

Kuwait

25. Februar

1977

16. Juli

1979

Lettland

22. März

1995 B

22. März

1995

Libanon

29. Dezember

1994 B

29. Dezember

1994

Liberia

14. November

1980

14. November

1980

Libyen

29. Januar

1999 B

29. Januar

1999

Malaysia

12. Juni

1986 B

12. Juni

1986

Malta

11. Januar

1991 B

11. Januar

1991

Marokko

  4. August

1999 B

  4. August

1999

Marshallinseln

12. Mai

1997 B

12. Mai

1997

Mauritius

  7. Dezember

1992 B

  7. Dezember

1992

Mexiko

10. Januar

1994 B

10. Januar

1994

Monaco

  1. Oktober

1990 B

  1. Oktober

1990

Mongolei

28. September

2011 B

28. September

2011

Mosambik

18. April

1990 B

18. April

1990

Montenegro

  6. Juni

2006 N

  6. Juni

2006

Neuseeland

17. August

1977 U

16. Juli

1979

Niederlande* a

15. Juni

1979

16. Juli

1979

    Aruba

15. Juni

1979

16. Juli

1979

    Curaçao

15. Juni

1979

16. Juli

1979

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)


15. Juni


1979


16. Juli


1979

    Sint Maarten

15. Juni

1979

16. Juli

1979

Nigeria

23. Februar

1988 B

23. Februar

1988

Norwegen

10. Oktober

1978

16. Juli

1979

Oman

30. Dezember

1980 B

30. Dezember

1980

Pakistan

  6. Februar

1985 B

  6. Februar

1985

Palau

29. September

2011 B

29. September

2011

Panama

26. Oktober

1987 B

26. Oktober

1987

Peru

30. Oktober

1987 B

30. Oktober

1987

Philippinen

30. März

1981 B

30. März

1981

Polen

  3. Juli

1979

16. Juli

1979

Portugal

13. Juli

1979 U

16. Juli

1979

Rumänien

27. September

1990 B

27. September

1990

Russland

13. März

1979

16. Juli

1979

Saudi-Arabien

  5. Oktober

1983 B

  5. Oktober

1983

Schweden

19. Juni

1979 U

16. Juli

1979

Schweiz

17. Mai

1989 B

17. Mai

1989

Senegal

16. Juni

1994 B

16. Juni

1994

Serbien

19. Februar

2002 N

27. April

1992

Singapur

29. Juni

1979 U

16. Juli

1979

Slowakei

20. Juli

1993 B

20. Juli

1993

Spanien

  5. September

1978

16. Juli

1979

Sri Lanka

15. Dezember

1981 B

15. Dezember

1981

Südafrika

  3. März

1994 B

  3. März

1994

Tansania

21. Dezember

1998 B

21. Dezember

1998

Thailand

14. Dezember

1994 B

14. Dezember

1994

Tonga

18. September

2003 B

18. September

2003

Tschechische Republik

31. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Tunesien

  9. Mai

1983 B

  9. Mai

1983

Türkei

16. November

1989

16. November

1989

Ukraine

29. März

1979

16. Juli

1979

Ungarn

24. Juli

1997 B

24. Juli

1997

Vanuatu

20. August

2008

20. August

2008

Venezuela

27. April

2005 B

27. April

2005

Vereinigte Arabische Emirate

13. Januar

1983 B

13. Januar

1983

Vereinigte Staaten

15. Februar

1979 U

16. Juli

1979

Vereinigtes Königreich*

30. April

1979

16. Juli

1979

    Bermudas

22. August

1979

22. August

1979

Vietnam

15. April

1998 B

15. April

1998

Zypern

  8. Juni

1992 B

  8. Juni

1992

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): http://www.imo.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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Für das Königreich in Europa.
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