Abkommen (0.672.962.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 21. März 2017 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 2018¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 29. November 2018 In Kraft getreten am 29. November 2018 (Stand am 29. November 2018) ¹ AS 2018 5365
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Islamischen Republik Pakistan,
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I: Anwendungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.  Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Lohnsummensteuern.
3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in Pakistan: (i) die Einkommenssteuer,
(ii) die Übersteuer (super tax) , und
(iii) die Zusatzsteuer (surcharge)
(im Folgenden als «pakistanische Steuer» bezeichnet);
b) in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts­ertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte)
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle von einem der beiden Vertragsstaaten erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuer­gesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Kapitel II: Definitionen

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck «Pakistan», im geografischen Sinn verwendet, die Islamische Republik Pakistan, einschliesslich derjenigen Gebiete ausserhalb der Hoheitsgewässer Pakistans, die nach pakistanischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Gebiete sind, in denen Pakistan Hoheitsrechte und die ausschliessliche Gerichtshoheit hinsichtlich der Naturschätze des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüber liegenden Gewässer ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren inner­staatlichen Rechtsvorschriften;
c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Pakistan oder die Schweiz;
d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechts­träger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unter­nehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsäch­licher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (i) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen,
(ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Perso­nen­vereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
i) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die schweizerische Steuer oder die pakistanische Steuer;
j) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Pakistan die Bundessteuerbehörde (Federal Board of Revenue) oder deren bevollmächtigter Vertreter,
(ii) in der Schweiz der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter.
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuer­gesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.
Art. 4 Ansässige Person
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn­stätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsange­hörige sie ist.
d) Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegen­seitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte;
f) ein Lagerhaus in Bezug auf eine Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt; und
g) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ferner:
a) eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, aber nur sofern ihre Dauer neun Monate überschreitet;
b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienstleistungen, durch ein Unternehmen mit Angestellten oder anderem für solche Zwecke angestelltem Personal, aber nur sofern Tätigkeiten dieser Art im Ver­tragsstaat (für dasselbe oder ein verbundenes Projekt) gesamthaft länger als 183 Tage während eines im betroffenen Steuerjahr beginnenden oder endenden Zeitraums von 12 Monaten dauern;
c) eine Installation oder Anlage zum Abbau oder zur Ausbeutung von Roh­stoffen während einer Dauer von mehr als 90 Tagen.
4.  Ungeachtet der vorstehenden Absätze gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unter­halten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa­tionen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unter­halten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen abzu­geben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so begründet sie im erstgenannten Staat eine Betriebsstätte, wenn:
a) die Person die Vollmacht hat, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und sie diese Vollmacht gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeiten auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränken; oder
b) die Person keine solche Vollmacht besitzt, sie oder das Unternehmen aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält und daraus regelmässig für das Unternehmen Güter oder Waren aus­liefert.
6.  Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates, mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäfts, so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet dieses anderen Staates durch eine Person, die kein unabhängiger Vertreter im Sinne von Absatz 7 ist, Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert.
7.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein solcher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder nahezu ausschliesslich für dieses Unternehmen aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
8.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesell­schaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be­triebs­stätte der anderen.

Kapitel III: Besteuerung von Einkommen

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus­übung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden alle Aufwendungen des Unternehmens, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, die der Betriebsstätte vernünftigerweise zugerechnet werden können und die zum Abzug zugelassen würden, wenn die Betriebsstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, gleichgültig, ob sie im Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Schifffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2.  Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen im internationalen Verkehr im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Schiffe betrieben werden; die erhobene Steuer darf aber 50 Prozent der Steuer, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates sonst erhoben worden wäre, nicht übersteigen.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle jeder Art durch Unternehmen, die Schiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreiben.
4.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als im Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, im Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Wenn:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind;
und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden die nutzungs­berechtigte Person ist, nicht übersteigen:
a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 20 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Einschränkungen nach diesem Absatz in gegenseitigem Einvernehmen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansäs­sige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Divi­denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Ein­künften bestehen.
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Zinsen können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen die nutzungsberechtigte Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Ein­schränkungen in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus Pakistan stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, von der pakistanischen Steuer befreit, wenn es sich beim Darlehen oder bei der Schuldverpflichtung, für das oder die die Zinsen gezahlt werden, um einen genehmigten Kredit handelt. Der Ausdruck «genehmigter Kredit» umfasst alle Darlehen oder sonstigen Schuldverpflichtungen, die von der Regierung Pakistans genehmigt worden sind.
4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
5.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die For­derung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebs­stätte oder die feste Einrichtung liegt.
7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren die nutzungsberechtigte Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Ein­schränkungen in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Ver­gütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme oder Filme und Bandaufzeichnungen für Radio und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenz­gebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenz­gebühren, so gelten die Lizenz­gebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Vergütungen für technische Dienstleistungen
1.  Vergütungen für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Vergütungen für technische Dienstleistungen können jedoch auch im Ver­tragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger dieser Vergütungen die nutzungs­berech­tigte Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Vergütungen für technische Dienstleistungen» bedeutet Vergütungen jeder Art (einschliesslich Pauschalvergütungen) für das Erbringen von Geschäftsführungsaufgaben, technischen Dienstleistungen oder Beratungsdiensten (einschliesslich der Zurverfügungstellung von technischem oder sonstigem Personal durch das Unternehmen), umfasst jedoch nicht Entschä­digungen für Bauausführungen, Montagen oder ähnliche Tätigkeiten oder Vergütungen, die unter Artikel 15 des Abkommens fallen.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansäs­sige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Vergütungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Tätigkeit, für die die Vergütungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
5.  Dienstleistungsvergütungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Dienstleistungsvergütungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Be­triebs­stätte oder eine feste Einrichtung, mit der das Erbringen der Dienstleistungen zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Ver­gü­tung, so gilt die Vergütung als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebs­stätte oder die feste Einrichtung liegt.
6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen des­halb die Dienstleistungsvergütungen, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 14 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbe­weglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertrags­staat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertrags­staat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unter­nehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
3.  Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im inter­nationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Be­trieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Pro­zent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorherigen Satzes sind nicht anzuwenden auf Gewinne:
a) aus der Veräusserung von Anteilen, die an einer Börse in einem der Vertrags­staaten oder an einer Börse entsprechend der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kotiert sind; oder
b) aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Wert zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, in welchem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt.
5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.
Art. 15 Selbstständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden; in Fällen, in denen eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist, können diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
a) Der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall können im anderen Vertragsstaat nur diejenigen Einkünfte besteuert werden, die dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
b) Die Person hält sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres auf; in diesem Fall können im anderen Staat nur diejenigen Einkünfte besteuert werden, die auf die in diesem Staat ausgeübte Tätigkeit entfallen.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätig­keit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 16 Unselbstständige Arbeit
1.  Unter Vorbehalt der Artikel 17, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähn­liche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbst­ständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält;
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 17 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 18 Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet der Artikel 15 und 16 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fern­seh­künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Art. 19 Ruhegehälter
Unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Sind diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, jedoch im erstgenannten Staat nicht steuerbar, so können sie im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 20 Öffentlicher Dienst
1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür­liche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) Staatsangehörige dieses Staates ist; oder
(ii) nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errich­teten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unter­abteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehörige dieses Staates ist.
3.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 16, 17 und 19 anwendbar.
Art. 21 Studenten
1.  Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden.
2.  Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung oder zum Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu erwerben, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, ist im erstgenannten Vertragsstaat für insgesamt nicht länger als zwölf Monate von der Steuer auf Vergütungen für in diesem Staat ausgeübte unselbstständige Arbeit befreit, sofern diese Arbeit in direktem Zusammenhang mit ihrem Studium, ihrer Forschung, ihrer Ausbildung oder dem Erwerb von Erfahrungen steht und die Vergütung für diese Arbeit 18 000 Schweizerfranken oder den zum offiziellen Kurs umgerechneten Gegenwert in pakistanischer Währung nicht übersteigt.

Kapitel IV: Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  In Pakistan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Nach Massgabe des Rechts von Pakistan über die Anrechnung an die pakistanische Steuer wird der Betrag der nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens von einer in Pakistan ansässigen Person auf den aus schweizerischen Quellen stammenden Einkünften, die sowohl in Pakistan als auch in der Schweiz besteuert worden sind, unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlenden schweizerischen Steuer an die für diese Einkünfte zu zahlende pakis­tanische Steuer angerechnet; der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der pakistanischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis dieser Einkünfte zum gesamten der pakistanischen Steuer unterliegenden Einkommen entspricht.
2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Pakistan besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b dieses Absatzes, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären; erzielt indessen eine in der Schweiz ansässige Person aus in Pakistan gelegenen Quellen Gewinne, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 in Pakistan besteuert werden, so wird die auf diesen Gewinnen erhobene schweizerische Steuer um die Hälfte herabgesetzt. Gewinne nach Artikel 14 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Pakistan nachge­wiesen wird.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, die nach den Artikeln 10, 11, 12 oder 13 in Pakistan besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10, 11, 12 oder 13 in Pakistan erhobenen Steuer an die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Pakistan besteuert werden können;
(ii) in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der Entlastung nach Ziffer (i) Rechnung trägt; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen, Lizenz­gebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Pakistan erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen, Lizenz­gebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vor­schriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Ver­fahren.
c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Pakis­tan ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schwei­zerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Kapitel V: Besondere Bestimmungen

Art. 23 Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unter­worfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus­üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergüns­tigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3.  Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren, Vergütungen für technische Dienstleistungen und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zah­lungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unter­wor­fen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst­genann­ten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 24 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zustän­digen Behörde eines Vertragsstaats unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung ver­mieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber be­raten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Ab­kom­men nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
5.  Wenn:
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jah­ren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Ver­tragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbei­zuführen;
sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Ver­fahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
6.  Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen . Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 25 Absatz 2 .
Art. 25 Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Kör­per­schaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder deren Beaufsichtigung befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Ver­waltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Ver­waltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treu­händer befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.
Art. 26 Anspruch auf Vorteile
1.  Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil unter diesem Abkommen in Bezug auf Einkünfte nicht gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgebenden Tatsachen und Umstände vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass das Erlangen dieses Vorteils einer der hauptsächlichen Zwecke einer Gestaltung oder eines Geschäfts war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil führten; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Gewähren dieses Vorteils unter diesen Umständen in Einklang mit dem Ziel und Zweck der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens steht.
2.  Wenn ein Vorteil dieses Abkommens einer Person unter Absatz 1 verweigert wird, behandelt die zuständige Behörde des Vertragsstaats, der sonst diesen Vorteil gewährt hätte, diese Person dennoch als für diesen Vorteil oder für andere Vorteile in Bezug auf bestimmte Einkünfte berechtigt, falls sie auf Antrag dieser Person und nach Abwägung der massgebenden Tatsachen und Umstände bestimmt, dass solche Vorteile dieser Person oder einer anderen Person ohne die Gestaltung oder das Geschäft nach Absatz 1 gewährt worden wären. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, an die der Antrag gestellt worden ist, berät sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie einen unter diesem Absatz gestellten Antrag von einer im anderen Staat ansässigen Person ablehnt.
Art. 27 Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplo­matischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Art. 28 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
2.  Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Pakistan auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Juli des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen;
b) in der Schweiz auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen;
c) hinsichtlich Artikel 25 auf Informationen über Tatsachen, die sich auf Steuer­jahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen;
d) hinsichtlich Artikel 24 Absatz 5 auf Verständigungsverfahren: (i) die zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls bereits anhängig sind (in diesem Fall gilt das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens als Anfangszeitpunkt der Dreijahresfrist), oder
(ii) die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden.
3.  Das Abkommen vom 19. Juli 2005² zwischen der Schweizerischen Eid­genos­sen­schaft und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppel­besteue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, das am 24. November 2008 in Kraft getreten ist, verliert mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens seine Gültigkeit, und seine Bestimmungen finden ab dem auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgenden Steuerjahr nicht mehr Anwendung.
² [ AS 2009 307 ]
Art. 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalender­jahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) in Pakistan auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Juli des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen;
b) in der Schweiz auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Islamabad am 21. März 2017 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Marc George

Für die
Regierung der Islamischen Republik Pakistan:

Muhammad Irshad

Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein­kom­men die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Be­stim­mungen vereinbart:
1. Zu Art. 5
In Bezug auf Absatz 4 Buchstaben a und b besteht Einvernehmen darüber, dass Bestände von Gütern und Waren, die der Auslieferung dienen, oder Einrichtun­gen, die zur Auslieferung von Gütern oder Waren benutzt werden, keine Betriebsstätte begründen, solange die Voraussetzungen nach Absatz 5 Buchstabe b nicht erfüllt sind.
2. Zu Art. 7
Unter Vorbehalt von Artikel 26 gilt:
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 7 Absatz 1 verwendete Ausdruck «unmittelbar oder mittelbar» bedeutet, dass in Fällen, in denen eine Betriebsstätte aktiv an der Aushandlung, dem Abschluss oder der Erfüllung von Verträgen, die durch das Unternehmen eingegangen werden, beteiligt ist, dieser Betriebsstätte – selbst wenn andere Einheiten des Unterneh­mens ebenfalls an diesen Geschäften beteiligt waren – der Teil der aus diesen Verträgen erzielten Gewinne des Unternehmens zugerechnet wird, der dem Verhältnis der Beteiligung der Betriebsstätte an diesen Geschäften zur Beteiligung des gesamten Unternehmens entspricht. Es besteht ebenfalls Einvernehmen darüber, dass Gewinne im oben genannten Umfang auch dann der Betriebsstätte zurechenbar sind, wenn Verträge unmittelbar mit dem Hauptsitz des Unternehmens und nicht mit der Betriebsstätte abgeschlossen werden.
b) Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 Absatz 3, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat erfüllt wird, in dem diese liegt. Die Gewinne, die auf den Vertragsteil entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur im Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
c) In Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass die Vertragsstaaten die Grundsätze anwenden, wie sie in den Ziffern 17 und 18 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen von 1977 dargestellt und im UN‑Musterabkommen von 1980 wiederholt sind.
3. Zu Art. 9
In Bezug auf Artikel 9 besteht Einvernehmen darüber, dass sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berich­tigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren können, wenn in einem Vertragsstaat einem Unternehmen dieses Staates Gewinne zugerechnet und besteuert werden, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das erstgenannte Unternehmen erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden.
4. Zu Art. 13
Solange die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht auf Dienstleistungsver­gütungen, die an nicht ansässige Personen bezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, darf ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 die Steuer auf solchen Vergütungen 7 Prozent nicht übersteigen.
5. Zu den Art. 19 und 20
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 19 und 20 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst.
6. Zu Art. 24 Abs. 5
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Kosten des Schiedsverfahrens in jedem Fall von der darum ersuchenden Person getragen werden.
b) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Anwendungs­weise von Absatz 5 so schnell als möglich durch geeignete Mittel verein­baren.
7. Zu Art. 25
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 den Steuer­behörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Infor­mationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische An­forderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i–v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis aus­zutauschen; ebenso wenig schliesst er solche Formen des Informationsaustauschs aus, wenn die Vertragsstaaten diese später vereinbaren.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Infor­mationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
8. Zu Art. 28
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 28 verwendete Ausdruck «Tat­sachen» Guthaben zu einem bestimmten Datum, einen Zahlungsbetrag angefallenes, bezahltes oder gutgeschriebenes Einkommen, verkaufte Waren etc. bedeutet, die sich auf ein Steuerjahr nach Absatz 2 Buchstabe c beziehen.
Geschehen zu Islamabad am 21. März 2017 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Marc George

Für die
Regierung der Islamischen Republik Pakistan:

Muhammad Irshad

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