Grenz- und Gebäudeabstände (Anhang II) (711.611.2)
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Grenz- und Gebäudeabstände (Anhang II)

1 Grenz- und Gebäudeabstände (Anhang II) Grenzabstand: Gegenüber der Nachbar- oder Zonengrenze sind in Abhän- gigkeit von Geschosszahl und Gebäudelänge die Grenzabstände gemäss nachstehender Tabelle einzuhalten (für Industrie- und Gewerbebauten vgl.

§ 24 KBV).

G = Geschosszahl GA = Grenzabstand MGL = massgebende Gebäude- länge
2 Erläuterungen Grenzabstand : Der Grenzabstand ist für jede Fassade separat zu ermitteln. Die Grenzab- standslinien dürfen an keiner Stelle über die Parzellengrenzen hinausra- gen. Gebäudeabstand : Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände. Die Grenzabstandslinien dürfen an keiner Stelle jene eines Nachbargebäudes überdecken. Abb. 1: einfache Baukörper Grenzabstand G A 1 Grenzabstand GA 2 massgebende Geschosszahl 3 G massgebende Geschosszahl 3 G massgebende Gebäudelänge 12 m massgebende Gebäudelänge 36 m GA 1 gemäss Tabelle = 4,20 m GA 2 gemäss Tabelle = 8,60 m
3 Abb. 2: lagemässig gestaffelte Baukörper Grenzabstand GA 1 Grenzabstand GA 2 massgebende Geschosszahl 3 G massgebende Geschosszahl 3 G massgebende Gebäudelänge 12 m* massgebende Gebäudelänge 36 m GA 1 gemäss Tabelle = 4,20 m GA 2 gemäss Tabelle = 8,60 m * Beträgt das Mass der Staffelung (a) gleich viel oder mehr als die vordere Fassadenlänge (b), ist für den Grenzabstand dieses Fassadenteils nur die Gebäudelänge b massgebend.
4 Abb. 3: höhenmässig gestaffelte Baukörper Bei höhenmässig gestaffelten Ge- bäuden ist für jede Geschosszahl mit der dafür massgebenden Gebäude- länge der Grenzabstand separat zu bestimmen. Im vorliegenden Bei- spiel also für.
5 Geschosse auf 12 m Länge
4 Geschosse auf 24 m Länge
3 Geschosse auf 36 m Länge Einzuhalten ist der jeweils sich ergebende grösste Abstand Grenzabstand GA 1 Grenzabstand GA 2 massgebende Geschosszahl 3 G massgebende Geschosszahl 3 G massgebende Gebäudelänge 12 m massgebende Gebäudelänge 36 m GA 1 gemäss Tabelle 4,20 m GA 2 gemäss Tabelle 8,60 m Grenzabstand GA 3 Grenzabstand GA 4 massgebende Geschosszahl 4 G massgebende Geschosszahl 5 G massgebende Gebäudelänge 24 m massgebende Gebäudelänge 12 m GA 3 gemäss Tabelle 8,10 m* GA.4 gemäss Tabelle 7,20 m* Grenzabstand GA 5 massgebende Geschosszahl 5 G massgebende Gebäudelänge 12 m * auf Längsseite nicht massgebend,
5 Abb. 4. höhenmässig gestaffelte Baukörper
5 Geschosse auf 12 m Länge
3 Geschosse auf 24 m Länge
2 Geschosse auf 36 m Länge Einzuhalten ist der jeweils sich ergehende grösste Abstand Grenzabstand GA 1 Grenzabstand GA 2 massgebende Geschosszahl 2 G massgebende Geschosszahl 2 G massgebende Gebäudelänge 12 m massgebende Gebäudelänge 36 m GA 1 gemäss Tabelle 3,25 m GA 2 gemäss Tabelle 6,00 m Grenzabstand GA 3 Grenzabstand GA 4 massgebende Geschosszahl 3 G massgebende Geschosszahl 5 G massgebende Gebäudelänge 24 m massgebende Gebäudelänge 12 m GA 3 gemäss Tabelle 6,60 m* GA 4 gemäss Tabelle 7,20 m* * für Teillängen massgebend, da jeweils grösser als GA 2 respektiv GA 3
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