Verständigungsprotokoll (0.632.312.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verständigungsprotokoll

Abgeschlossen in Davos am 26. Januar 2008 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 2009² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. April 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2009 (Stand am 1. Juli 2009) ¹ Der französische Originaltext fndet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 10. März 2009 ( AS 2009 3883 )
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «EFTA-Staaten»),
und Kanada,
im Folgenden gemeinsam als «Parteien» bezeichnet,
entschlossen, die sie einenden besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zu festigen,
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Charta der Vereinten Nationen³ und zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
im Wunsch, zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen und einen günstigen Rahmen für eine ausgedehntere internationale und transatlantische Zusammenarbeit zu schaffen;
entschlossen, einen erweiterten und sicheren Markt für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Erzeugnisse zu schaffen,
in der Absicht, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen eine Freihandelszone zu errichten,
entschlossen, Handelsverzerrungen zu vermindern,
entschlossen, klare und gegenseitig günstige Regeln für ihren Handel zu schaffen,
in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten zu fördern,
mit dem Ziel, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen sowie die Arbeitsbedingungen und den Lebensstandard zu verbessern,
entschlossen zu gewährleisten, dass der Nutzen aus der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung privater wettbewerbshemmender Schranken eingeschränkt wird,
eingedenk der Vereinbarungen über Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit, die abgeschlossen wurden: zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung des Königreichs Norwegen am 3. Dezember 1997, zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 9. Dezember 1997⁴ sowie zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Republik Island am 24. März 1998,
aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten gemäss dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, abgeschlossen am 15. April 1994⁵ (im Folgenden als «WTO-Abkommen» bezeichnet), anderen in diesem Rahmen ausgehandelten Abkommen und anderen multi- und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit,
unter Berücksichtigung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und Kanada, abgeschlossen in Ottawa am 3. Dezember 1998⁶, und des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen Kanada und der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen, abgeschlossen in Brüssel am 4. Juli 2000,
in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren um Kosten zu verkleinern und den Handelstreibenden der Parteien Vorhersehbarkeit zu gewährleisten,
entschlossen zur Zusammenarbeit bei der Förderung der Einsicht, dass Staaten in der Lage bleiben müssen, zur Stärkung der kulturellen Vielfalt ihre Kulturpolitik zu erhalten, zu entwickeln und umzusetzen,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer sich gegenseitig unterstützenden Handels- und Umweltpolitik zur Erreichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung,
unter Bekräftigung ihres Engagements für wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für die Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer und der Grundsätze der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundle­gende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,
festhaltend, dass sie bereit sind, die Möglichkeit zu Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Gebiete auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
sind wie folgt überein gekommen:
³ SR 0.120 ⁴ In der AS nicht veröffentlicht. ⁵ SR 0.632.20 ⁶ SR 0.946.523.21

I. Ziele und Geltungsbereich

Art. 1 Ziele
1.  Hiermit errichten die Parteien im Einklang mit diesem Abkommen eine Freihandelszone.
2.  Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Kanada und den EFTA-Staaten zu fördern und auf diese Weise in Kanada und den EFTA-Staaten die Wirtschaftstätigkeit zu fördern;
(b) für faire Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Parteien zu sorgen;
(c) im Licht der Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen einen Rahmen für die weitergehende Zusammenarbeit zwischen Kanada und den EFTA-Staaten zu errichten, insbesondere mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zu liberalisieren und Investitionsmöglichkeiten zu steigern; und
(d) durch den Abbau von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zum Wachstum des Welthandels beizutragen.
Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich
1.  Unbeschadet von Anhang C und ausgenommen anderslautende Bestimmungen dieses Abkommens ist dieses Abkommen anwendbar:
(a) auf die Landgebiete, den Luftraum, die Binnengewässer und das Küstenmeer, über die eine Partei Hoheitsrechte ausübt; und
(b) auf die ausschliessliche Wirtschaftszone und auf den Festlandsockel einer Partei im Sinn des Binnenrechts dieser Partei und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2.  Anhang A ist auf das Königreich Norwegen anwendbar.

II. Warenverkehr

Art. 3 Anwendungsbereich
1.  Dieses Abkommen findet mit Ausnahme entgegenstehender Bestimmungen dieses Abkommens oder der bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäss Absatz 2 Anwendung auf den Warenverkehr einer Partei.
2.  Die Parteien erklären sich bereit, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen so weit zu fördern, wie es ihre Landwirtschaftspolitik erlaubt. Zur Erreichung dieses Ziels haben Kanada und jeder der EFTA-Staaten ein bilaterales Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeug­nissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone zwischen Kanada und den EFTA-Staaten.
3.  Für dieses Abkommen bedeuten:
(a) «Erzeugnisse einer Partei» einheimische Erzeugnisse im Sinn des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994⁷ (im Folgenden als «GATT 1994» bezeichnet) oder andere Erzeugnisse, auf die sich die Parteien verständigen, einschliesslich der Ursprungserzeugnisse der betreffenden Partei;
(b) «Ursprungserzeugnisse einer Partei» sind Erzeugnisse einer Partei gemäss Anhang C.
⁷ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
Art. 4 Inländerbehandlung
1.  Die Parteien wenden die Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994 an, der Bestandteil dieses Abkommens bildet.
2.  Absatz 1 findet auf Massnahmen gemäss Anhang B keine Anwendung.
Art. 5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
1.  Im Handel zwischen den Parteien sind in Übereinstimmung mit Artikel XI des GATT 1994, der Bestandteil dieses Abkommens bildet, Verbote oder andere Beschränkungen als Zölle, Steuern und andere Abgaben, handle es sich um Mengenbeschränkungen, Ein- oder Ausfuhrbewilligungen oder andere Massnahmen, untersagt.
2.  Absatz 1 findet keine Anwendung auf Massnahmen nach Anhang B.
Art. 6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Die Rechte und Pflichten der Parteien in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Belangen werden durch das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen⁸ der WTO geregelt.
⁸ SR 0.632.20 Anhang 1A.4
Art. 7 Technische Vorschriften
1.  Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung werden durch das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse⁹ der WTO (im Folgenden als «WTO-TBT-Überein-kommen» bezeichnet) geregelt.
2.  Ungeachtet von Absatz 1 werden die Rechte und Pflichten Kanadas und der EFTA-Staaten in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen geregelt:
(a) zwischen Kanada und der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewert­ungen vom 3. Dezember 1998; und
(b) zwischen Kanada einerseits, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen andererseits, durch das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vom 4. Juli 2000.
3.  Die Parteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung.
4.  Unbeschadet von Absatz 1 führen die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen durch, wenn Kanada oder ein EFTA-Staat der Meinung ist, ein oder mehrere EFTA-Staaten oder Kanada hätten eine Massnahme ergriffen, die ein Handelshemmnis darstellt oder darstellen könnte, um in Übereinstimmung mit dem WTO-TBT-Übereinkommen eine angemessene Lösung anzustreben. Dieser Absatz beschränkt sich auf Angelegenheiten, die unter Absatz 1 fallen, und findet keine Anwendung auf Angelegenheiten gemäss einem der in Absatz 2 genannten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung. In Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 2 fallen, gelten die Verfahren gemäss dem anwendbaren Abkommen über gegenseitige Anerkennung.
⁹ SR 0.632.20 Anhang 1A.6
Art. 8 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
Anhang C legt die Ursprungsregeln und die Regeln für die administrative Zusammenarbeit fest.
Art. 9 Unterausschuss zu Ursprungsregeln und Warenverkehr
1.  Hiermit setzen die Parteien einen Unterausschuss des Gemischten Ausschusses zu Ursprungsregeln und Warenverkehr ein.
2.  Anhang D regelt den Auftrag des Unterausschusses.
Art. 10 Zölle
1.   Auf die folgenden Ursprungserzeugnisse einer Partei dürfen ab Inkrafttreten dieses Abkommens unter Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen in Anhang E keine Zölle erhoben werden:
(a) für Erzeugnisse, die unter die in Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems (im Folgenden als «HS» bezeichnet) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang F aufgeführten Erzeugnisse;
(b) für Erzeugnisse, die unter Kapitel 1–24 des HS fallen und in Anhang G aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der in diesem Anhang festgehaltenen Bestimmungen;
(c) für Fische und andere Meeresprodukte, gemäss Anhang H.
2.  Als Zölle gelten jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Gebühren oder andere Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr, nicht aber:
(a) Abgaben, die einer internen Steuer entsprechen, die in Übereinstimmung mit Artikel 4 erhoben wird; oder
(b) Antidumping- oder Ausgleichszölle; oder
(c) Gebühren oder andere Abgaben, vorausgesetzt sie sind nicht höher als die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistung.
3.  Absätze 1 und 2 hindern eine Partei nicht daran, gegenüber einer anderen Partei Zölle einzuführen, wiedereinzuführen oder zu erhöhen, wie es das WTO-Abkommen erlaubt oder in einer Bestimmung vorsieht, insbesondere in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahren in Bezug auf die Streitschlichtung, aber ohne jegliche Veränderung der Listen und der Zölle gemäss Artikel XXVIII GATT 1994.
Art. 11 Ausgangszollsätze
Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in Anhang E auf­geführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2007 angewendeten Meistbegünstigungszollsatz (nachfolgend wird Meistbegünstigung als «MFN» bezeichnet).

III. Dienstleistungen und Investitionen

Art. 12 Dienstleistungen und Investitionen
1.  Die Parteien anerkennen die zunehmende Bedeutung des Dienstleistungshandels und der Investitionen für ihre Wirtschaft. In ihren Bestrebungen, ihre Zusammenarbeit schrittweise zu entwickeln und auszudehnen, arbeiten die Parteien im Hinblick auf möglichst günstige Bedingungen für die Ausdehnung der beiderseitigen Investitionen und auf eine weitere Liberalisierung und eine zusätzliche gegenseitige Öffnung ihrer Dienstleistungsmärkte zusammen und berücksichtigen dabei die laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO.
2.  Auf Gesuch einer Partei bemüht sich die angefragte Partei, Informationen zu jeglicher Massnahme, die Auswirkungen auf den Dienstleistungs- oder Investitionshandel haben kann, zur Verfügung zu stellen.
3.  Die Parteien ermutigen die zuständigen Institutionen auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Zusammenarbeit, um eine gegenseitige Anerkennung im Bereich von Zulassungen und Beglaubigungen für professionelle Dienstleistungsanbieter zu erreichen.
4.  Die Parteien prüfen Fragen zu Dienstleistungen und Investitionen im Rahmen des Gemischten Ausschusses und ziehen unter gebührender Berücksichtigung von Artikel V des WTO-Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen¹⁰ und im Licht der Entwicklung der multilateralen und bilateralen Abkommen die Möglichkeit in Betracht, Liberalisierungsmassnahmen zu ergreifen. Eine solche Prüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
5.  Jede künftige Verhandlung zwischen Kanada und den EFTA-Staaten über Dienstleistungen und Investitionen basiert auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.
¹⁰ SR 0.632.20 Anhang 1.B
Art. 13 Vorübergehender Aufenthalt
1.  Die Parteien anerkennen die zunehmende Bedeutung der Investitionen und Dienstleistungen im Verhältnis zum Warenhandel. Jede Partei erleichtert in Übereinstimmung mit ihrem anwendbaren Recht:
(a) den vorübergehenden Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet von Staatsan­gehörigen einer anderen Partei, die innerhalb einer Gesellschaft (Manager, Leiter, Spezialisten) versetzt werden, und von Geschäftsreisenden;
(b) den vorübergehenden Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet von Staatsange­hörigen einer anderen Partei, welche Dienstleistungen erbringen, die unmittelbar mit der Ausfuhr von Waren durch einen Ausführer dieser Partei in das Hoheitsgebiet der betroffenen Partei zusammenhängen; und
(c) den vorübergehenden Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet von Ehepartnern und Kindern der Staatsangehörigen nach Unterabsatz (a).
2.  Der Gemischte Ausschuss überwacht die Anwendung und die Umsetzung dieses Artikels und befasst sich mit Umsetzungs- oder Verwaltungsfragen bezüglich des vorübergehenden Aufenthaltes.
3.  Innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt jede Partei Zugang zu erläuternden Dokumenten in Bezug auf die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen zum vorübergehenden Aufenthalt, damit sich die Staatsange­hörigen der anderen Parteien mit ihnen vertraut machen können.
4.  Für den Zweck dieses Artikels bedeuten:
(a) «vorübergehender Aufenthalt» das Recht auf Einreise und Aufenthalt während der erlaubten Dauer;
(b) «Staatsangehöriger» eine natürliche Person, die Bürger oder dauerhaft Niedergelassener einer Partei ist; und
(c) «Geschäftsreisende» kurzzeitige Besucher, die nicht die Absicht haben, in den Arbeitsmarkt der Parteien einzutreten, aber die zur Ausübung von Aktivitäten wie den Kauf oder Verkauf von Waren, Vertragsverhandlungen, Zusammentreffen mit Berufskollegen oder die Teilnahme an Konferenzen einreisen wollen.

IV. Wettbewerbsrecht und -politik

Art. 14 Allgemeine Grundsätze
1.  Die Parteien sind sich einig, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die Erfüllung der Ziele dieses Abkommens behindern können. Daher trifft jede Partei die in diesem Zusammenhang notwendigen Vorkehrungen oder hält diese aufrecht und anerkennt dabei, dass eine Partei dieser Anforderung entspricht, wenn sie ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen wie dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllt, dem gewisse EFTA-Staaten als Parteien angehören und das in Brüssel am 17. März 1993 abgeschlossen wurde. Auf Gesuch einer Partei halten die Parteien Konsultationen über die Wirksamkeit der von jeder Partei getroffenen Massnahmen ab.
2.  Jede Partei gewährleistet die nichtdiskriminierende Umsetzung der in Absatz 1 erwähnten Vorkehrungen sowie der Massnahmen, die sie für diese Vorkehrungen ergreift.
3.  Für den Zweck dieses Kapitels bedeuten «wettbewerbswidrige Geschäftsprak­tiken» insbesondere, aber nicht ausschliesslich, wettbewerbswidrige Vereinbarungen, zwischen Konkurrenten, abgesprochene Verhaltensweisen oder Abreden, wett­bewerbswidrige Geschäftspraktiken einer marktbeherrschenden Unternehmung und Zusammenschlüsse, welche bedeutende wettbewerbswidrige Wirkungen haben, soweit eine solche Praxis nicht unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich der Gesetze dieser Partei ausgenommen oder durch diese Gesetze erlaubt ist. Alle diese Ausnahmen und Erlaubnisse sollten transparent sein und periodisch dahingehend überprüft werden, ob sie zur Erreichung der mit ihnen angestrebten übergeordneter Ziele notwendig sind.
4.  Keine Partei kann für eine in diesem Kapitel geregelte Angelegenheit das in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegungsverfahren anrufen.
Art. 15 Zusammenarbeit
1.  Die Parteien anerkennen die Bedeutung von Zusammenarbeit und Koordination bei allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit Umsetzungsmassnahmen des Wettbewerbsrechts wie Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Wettbewerbsrecht und -politik.
2.  Soweit die Notifikation nicht bedeutende Eigeninteressen gefährdet, notifiziert eine Partei einer anderen Partei, wenn eine vorgesehene oder geltende Massnahme zur Umsetzung des Wettbewerbsrechts Auswirkungen auf bedeutende Interessen der anderen Partei hat, und prüft vollständig und wohlwollend den von der anderen Partei vorgebrachten Standpunkt, einschliesslich anderer Wege, die eigenen Bedürfnisse bei der Anwendung zu erfüllen, ohne den Interessen dieser Partei zu schaden.
3.  Ist eine Partei der Ansicht, dass eine wettbewerbswidrige Geschäftspraxis im Hoheitsgebiet einer Partei ein bedeutendes Interesse im Sinn von Absatz 2 beeinträchtigt, kann sie die andere Partei notifizieren und verlangen, dass sie oder deren zuständige Wettbewerbsbehörde angemessene Massnahmen zur Durchsetzung ergreift.
4.  Die Notifikation hat hinreichende Informationen zu enthalten, um es der notifizierten Partei zu ermöglichen, die wettbewerbswidrige Geschäftspraxis, die Gegenstand der Notifikation ist, zu ermitteln, und sie hat das Angebot der notifizierenden Partei zu umfassen, im Rahmen des ihr Möglichen weitere Informationen und Zusammenarbeit anzubieten. Die notifizierte Partei kann mit der notifizierenden Partei Konsultationen aufnehmen und prüft vollständig und wohlwollend das Gesuch der notifizierenden Partei, um festzustellen, ob in Bezug auf die wettbewerbswidrige Geschäftspraxis, die Gegenstand der Notifikation ist, das Ergreifen von Massnahmen notwendig ist. Die Parteien können diese Konsultationen über ihre jeweiligen Wettbewerbsbehörden durchführen.
5.  Die notifizierte Partei informiert die notifizierende Partei über ihren Entscheid und kann diesen Entscheid begründen. Wird eine Massnahme ergriffen, informiert die notifizierte Partei die notifizierende Partei über die Resultate und, im Rahmen des Möglichen, über alle bedeutenden zwischenzeitlichen Entwicklungen. Die Parteien können für den Zweck dieses Absatzes über ihre jeweiligen Wettbewerbsbehörden verkehren.
Art. 16 Informationsaustausch
Keine Vorschrift dieses Kapitels darf dazu führen, dass eine Partei, einschliesslich ihrer Wettbewerbsbehörde, Informationen bekannt geben muss, wenn eine solche Bekanntgabe nach innerstaatlichem Recht verboten ist, namentlich in den Bereichen Offenlegung von Informationen, Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnis.

V. Andere gemeinsame Bestimmungen

Art. 17 Subventionen
1.  Vorbehältlich der Absätze 2 und 3 richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Subventionen und auf die Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 sowie dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen der WTO¹¹.
2.  Jede Partei bestimmt eine Person, von der sie vollständige Kontaktangaben zur Verfügung stellt, mit der die anderen Parteien zu allen Fragen zu Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Kontakt aufnehmen können.
3.  Vor Einleitung einer Untersuchung nach Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen der WTO richtet die, je nach Fall, zuständige Untersuchungsbehörde von Kanada oder eines EFTA-Staates eine schriftliche Notifikation an die Partei, deren Waren untersucht werden sollen, und räumt dieser Partei eine Konsultationsfrist von 25 Tagen ab Notifikationsdatum ein, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Das Resultat dieser Konsultationen ist nach dem Entscheid, ob eine Untersuchung eröffnet wird oder nicht, den anderen Parteien mitzuteilen.
¹¹ SR 0.632.20 Anhang 1A.13
Art. 18 Antidumping
1.  Vorbehältlich der Absätze 2 und 3 richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumping-Massnahmen nach Artikel VI GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 der WTO¹².
2.  Jede Partei bestimmt eine Person, von der sie vollständige Kontaktangaben zur Verfügung stellt, mit der die anderen Parteien zu allen Fragen zu Antidumping-Massnahmen Kontakt aufnehmen können.
3.  Die Parteien treffen sich innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens, um diesen Artikel zu überprüfen.
¹² SR 0.632.20 Anhang 1A.8
Art. 19 Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 sowie nach der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 der WTO¹³.
¹³ SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b
Art. 20 Öffentliches Beschaffungswesen
1.  Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen richten sich nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen¹⁴ der WTO.
2.  Schliessen Kanada oder die EFTA-Staaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein internationales Abkommen ab, das eine grössere Transparenz oder einen besseren Zugang zum betroffenen öffentlichen Beschaffungsmarkt oder zu den betrof­fenen öffentlichen Beschaffungmärkten enthält als im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO vorgesehen, können Kanada oder die EFTA-Staaten die Abhaltung von Konsultation mit dem Ziel verlangen, dieses Abkommen so abzuändern, dass sein Transparenz- oder Marktzugangsniveau mit demjenigen vergleichbar ist, den das andere Abkommen vorsieht.
3.  Die Parteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, untereinander eine weitere Liberalisierung ihrer öffent­lichen Beschaffungsmärkte sowie eine grössere Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen zu erreichen. Sie treffen sich spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens um diesen Artikel zu überprüfen.
¹⁴ SR 0.632.231.422
Art. 21 Handelserleichterung
Zur Handelserleichterung zwischen Kanada und den EFTA-Staaten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang I:
(a) vereinfachen die Parteien so weit wie möglich die auf den Warenhandel und die damit verbundenen Dienstleistungen anwendbaren Verfahren;
(b) fördern die Parteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Beteiligung an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konventionen und Empfehlungen über Handelserleichterung zu verstärken;
(c) arbeiten die Parteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.

VI. Ausnahmen und Schutzmassnahmen

Art. 22 Allgemeine Ausnahmen
Für den Zweck des Kapitels über den Warenverkehr wird Artikel XX GATT 1994 hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. Die Parteien kommen überein, dass die Massnahmen nach Absatz XX(b) GATT 1994 die zum Schutz von Gesundheit und Leben von Personen, Tieren und Pflanzen notwendigen Umweltmassnahmen umfassen und dass Absatz XX(g) GATT 1994 für Massnahmen zum Schutz von erschöpfbaren lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen gilt.
Art. 23 Andere Ausnahmen
Vorbehältlich der Rechte und Pflichten der Parteien gemäss dem WTO-Abkommen gilt Anhang J für Massnahmen jeder Partei in Bezug auf die Kulturbranche.
Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens soll dahingehend ausgelegt werden:
(a) dass sie einer Partei die Pflicht auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Verbreitung sie als den wesentlichen Interessen ihrer Sicherheit entgegenstehend erachtet;
(b) dass sie eine Partei daran hindert, die Massnahmen zu treffen, die sie erforderlich hält zum Schutz ihrer Sicherheit: (i) in Bezug auf spaltbare Stoffe oder solche Stoffe, aus denen diese erzeugt werden, oder
(ii) in Bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und jeden Handel mit anderen Waren, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung der bewaffneten Streitkräfte bestimmt sind, oder
(iii) in Kriegszeiten oder im Fall einer anderen ernsthaften internationalen Spannung, oder
(c) dass eine Partei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu treffen.
Art. 25 Schutzmassnahmen
1.  Wird während der Übergangsfrist nach Absatz 9 infolge Verminderung oder Aufhebung eines Zolls aufgrund dieses Abkommens ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Partei in absoluten oder im Verhältnis zur inländischen Produktion derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Partei eingeführt, dass den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der einführenden Partei ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einfüh­rende Partei im Rahmen des Notwendigen gemäss den Bestimmungen dieses Artikels Schutzmassnahmen ergreifen, um den Schaden zu verhindern oder zu beheben.
2.  Jede Partei gewährleistet für Schutzmassnahmen ein faires, transparentes und wirksames Verfahren. Ein Verfahren für Schutzmassnahmen kann auf Gesuch oder Klage einer Instanz, die die inländische Branche vertritt, welche ein gleichartiges oder das eingeführte Erzeugnis unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis herstellt, eröffnet werden. Die Partei, welche das Gesuch oder die Klage erhält, notifiziert unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss schriftlich die Eröffnung eines Verfahrens, das zur Ergreifung einer Schutzmassnahme führen könnte. Die schriftliche Notifikation enthält die Kontaktdaten der zuständigen Untersuchungsbehörde der Partei.
3.  Eine Schutzmassnahme darf nur ergriffen werden, wenn das Verfahren in Übereinstimmung mit Begriffsbestimmungen und Verfahren, die jenen von Artikel 3 und 4 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen der WTO¹⁵ zu entsprechen haben, offensichtliche Beweise erbringt, nach denen die Einfuhrzunahme zu einem ernsthaften Schaden geführt hat oder zu führen droht.
4.  Die Partei, die eine Schutzmassnahme gemäss diesem Artikel ergreifen will, notifiziert vorgängig die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, insbesondere den Nachweis des ernsthaften Schadens oder des drohenden ernsthaften Schadens, den die Einfuhrzunahme auslöst, eine genaue Beschreibung des betroffenen Erzeugnisses, die vorgeschlagene Massnahme sowie das beabsichtige Datum für die Einführung dieser Massnahme und die vorgesehene Dauer ihrer Anwendung. Einer Partei, die von einer solchen Massnahme betroffen sein kann, muss ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung angeboten werden, deren Umfang im Wesentlichen den Einfuhren aus dieser Partei entspricht.
5.  Sind die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt und hat der Gemischte Ausschuss eine Prüfung nach Absatz 7 durchgeführt, kann die einführende Partei den auf das Erzeugnis anwendbaren Zollsatz auf ein Niveau erhöhen, welches den niedrigeren der folgenden Sätze nicht überschreiten darf:
(a) den MFN-Satz, der zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme gilt; oder
(b) den MFN-Satz am Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens.
6. Eine Schutzmassnahme darf für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ergriffen werden und darf das Ende der Übergangsfrist nach Absatz 9 nicht überschreiten. Ist in Bezug auf die Einfuhr eines Erzeugnisses bereits einmal eine Schutzmassnahme ergriffen worden, kann es nicht nochmals Gegenstand einer solchen Massnahme sein.
7.  Der Gemischte Ausschuss prüft innert 30 Tagen nach Notifikation gemäss Absatz 4 die nach Absatz 4 vorgelegten Informationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird keine solche Lösung erreicht, kann die einführende Partei eine Massnahme nach Absatz 5 ergreifen und, soweit kein gegenseitig vereinbarter Ausgleich bestimmt worden ist, kann die Partei, deren Erzeugnis Gegenstand einer Schutzmassnahme ist, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen. Schutz- und Ausgleichsmassnahme müssen den anderen Parteien und dem Gemischten Ausschuss sofort notifiziert werden. Bei der Wahl der Schutz- und der Ausgleichsmassnahme ist jener der Vorzug zu geben, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Ausgleichmassnahme besteht in der Aussetzung von Zollkonzessionen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt worden sind und im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkungen haben, oder in der Aussetzung von Zugeständnissen, deren Wert im Wesentlichen den aufgrund der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen. Die Partei, welche die Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet diese Massnahme nicht länger an, als zur Erreichung der im Wesentlichen gleichwertigen Handelswirkungen notwendig ist, in keinem Fall aber länger, als die Schutzmassnahme nach Absatz 5 Anwendung findet.
8.  Nach Beendigung der Schutzmassnahme beträgt der Zollsatz jene Höhe, die er ohne diese Massnahme betragen hätte.
9.  Soweit der Gemischte Ausschuss sie nicht gemäss Absatz 10 verlängert, umfasst die Übergangsfrist nach Absätzen 1 und 6 den längeren der folgenden Zeiträume:
(a) die fünfjährige Periode ab Inkrafttreten dieses Abkommens; oder, wo anwendbar,
(b) die Dauer des schrittweisen Abbaus eines Zolls auf einem Erzeugnis der Liste einer Partei nach Anhang E.
10.  Im fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Parteien im Gemischten Ausschuss die Notwendigkeit, die Übergangsdauer für bestimmte Erzeugnisse zu verlängern. Der Gemischte Ausschuss kann die Übergangsdauer eines bestimmten Erzeugnisses verlängern, wobei die auf dieses Erzeugnis anwendbare Übergangsdauer im Einklang mit dem Entscheid des Gemischten Ausschusses sein muss.
11.  Jede Partei behält ihre Rechte und Pflichten nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem Übereinkommen über Schutzmassnahmen der WTO.
¹⁵ SR 0.632.20 Anhang 1A.14

VII. Institutionelle Bestimmungen

Art. 26 Der Gemischte Ausschuss
1.  Hiermit setzen die Parteien den Gemischten Ausschuss Kanada-EFTA ein, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt.
2.  Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt die Umsetzung dieses Abkommens;
(b) prüft die Möglichkeit, Handelshemmnisse und andere den Handel zwischen Kanada und den EFTA-Staaten einschränkende Vorschriften weiter abzubauen;
(c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeiten aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen gebildet werden;
(e) diskutiert auf Gesuch einer Partei Massnahmen in Bezug auf die Kultur­branche, die nach Anhang J ergriffen oder aufrecht erhalten werden;
(f) diskutiert auf Gesuch einer Partei die Anwendung von Schutzmassnahmen, die nach Artikel 25 ergriffen wurden;
(g) ist bestrebt, allfällige Streitigkeiten zu Auslegung oder Anwendung dieses Abkommen zu lösen; und
(h) prüft sämtliche anderen Fragen, die einen Einfluss auf die Anwendung dieses Abkommens haben können.
3.  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er als Hilfe bei der Erledigung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Ausgenommen anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens handeln die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Rahmen eines vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrags.
4.  Der Gemischte Ausschuss fällt die in diesem Abkommen vorgesehenen Entscheide. In Bezug auf andere Fragen kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen aussprechen.
5.  Der Gemischte Ausschuss trifft seine Entscheide und formuliert seine Empfehlungen in gegenseitigem Einvernehmen.
6.  Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer ordentlichen Versammlung zusammen. Die ordentlichen Versammlungen des Gemischten Ausschusses werden von Kanada und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
7.  Jede Partei kann jederzeit mit einem Schreiben an die anderen Parteien eine ausserordentliche Versammlung des Gemischten Ausschusses verlangen. Eine solche Versammlung findet innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs statt.

VIII. Streitbeilegung

Art. 27 Wahl des Forums
1.  Vorbehältlich Absatz 2 und ausgenommen anderslautende Bestimmungen dieses Abkommens werden Streitigkeiten über Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen und das WTO-Abkommen fallen, in demjenigen der beiden Foren beigelegt, das die beschwerdeführende Partei wählt.
2.  Bevor Kanada gegen einen EFTA-Staat oder ein EFTA-Staat gegen Kanada ein Streitbeilegungsverfahren bei der WTO aus Gründen einleitet, die im Wesentlichen denjenigen entsprechen, welche diese Partei auch unter diesem Abkommen geltend machen könnte, notifiziert diese Partei ihre Absicht den anderen Parteien. Leitet ein EFTA-Staat gegen Kanada ein Streitbeilegungsverfahren ein und will ein anderer EFTA-Staat in derselben Angelegenheit ebenfalls als Beschwerdeführer nach diesem Abkommen das Streitbeilegungsverfahren gegen Kanada anrufen, so informiert er umgehend die notifizierende Partei, und diese Parteien führen Konsulta­tionen durch, um sich auf ein gemeinsames Forum zu verständigen. Können sich diese Parteien nicht einigen, wird die Streitigkeit nach diesem Abkommen beigelegt.
3.  Ist ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 29 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Abkommen eingeleitet, verwenden die Parteien ausschliesslich das gewählte Forum.
4.  Für den Zweck dieses Artikels gilt ein Streitbeilegungsverfahren nach WTO-Abkommen als eingeleitet, sobald eine Partei die Einsetzung einer Sondergruppe wie in Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren bei Streitbeilegung der WTO¹⁶ beantragt.
5.  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Angelegenheiten, die unter eine der folgenden Bestimmungen fallen: Artikel 6; 7 Absätze 1 und 2; sämtliche Bestimmungen von Kapitel IV (Wettbewerbsrecht und -politik); Artikel 17 Absatz 1; 18 Absatz 1; 19; 20 Absatz 1 und 25 Absatz 11.
¹⁶ SR 0.632.20 Anhang 2
Art. 28 Konsultationen
1.  Die Parteien bemühen sich jederzeit, sich über die Auslegung und die Anwendung dieses Abkommens zu verständigen, und sie unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen alle möglichen Anstrengungen um zu einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung sämtlicher Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen können zu gelangen.
2.  Kanada kann schriftlich jeden EFTA-Staat um Konsultationen ersuchen, und jeder EFTA-Staat kann schriftlich Kanada um Konsultationen ersuchen, betreffend bestehenden oder vorgesehenen Massnahmen oder zu jeder anderen Angelegenheit, die nach Ansicht der ersuchenden Partei die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Diese Partei notifiziert ihr Gesuch gleichzeitig schriftlich den anderen Parteien und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Ersucht ein EFTA-Staat Kanada um Konsultationen, kann sich jeder andere EFTA-Staat diesem Gesuch als gemeinsamer Beschwerdeführer anschliessen.
3.  Jede andere Partei, die innert zehn Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 darum ersucht, hat das Recht, an den Konsultationen teilzunehmen.
4.  Die Konsultationen beginnen innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs um Konsultationen.
5.  Die Parteien unterrichten den Gemischten Ausschuss über alle Diskussionen und getroffene Entscheide.
Art. 29 Schiedsverfahren
1.  Sind Streitigkeiten aus diesem Abkommen durch Konsultationen nicht innert 90 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs beigelegt, so können eine oder mehrere Streitparteien durch schriftliche Notifikation der beklagten Partei das Schiedsverfahren eröffnen. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen Parteien dieses Abkommens zuzustellen. Verlangen mehrere Parteien, dass eine Streitsache, die ein- und dieselbe Partei und Streitfrage betrifft, einem Schiedsgericht vorgelegt wird, so sollte nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung der Streitigkeit eingesetzt werden.
2.  Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Schiedsgerichts richten sich nach Anhang K.
3.  Falls die Parteien innert 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation zur Eröffnung eines Schiedsverfahrens nichts anderes vereinbaren, lautet der Auftrag des Schiedsgerichts wie folgt:
«Die dem Schiedsgericht vorgelegte Angelegenheit (gemäss Beschreibung in der nach Absatz 1 genannten Notifikation) im Licht der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu prüfen und gemäss Artikel 29 Absatz 6 dieses Abkommens Feststellungen, Entscheide und Empfehlungen auszusprechen.»
4.  Macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass direkte oder indirekte Vor­teile, die sie vernünftigerweise aufgrund der Artikel 4, 5, 8, 10 oder 11 erwarten konnte, aufgrund der Anwendung einer mit diesem Abkommen nicht unvereinbaren Massnahme zunichte gemacht oder geschmälert worden seien, so muss dies im Auftrag festgehalten werden.
5.  Das Schiedsgericht legt dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des internationalen öffentlichen Rechts aus.
6.  In seinem Schiedsspruch legt das Schiedsgericht dar:
(a) seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen sowie die Gründe, auf denen sie beruhen;
(b) seinen Entscheid darüber, ob die fragliche Massnahme mit den Pflichten dieses Abkommens unvereinbar ist oder sein würde oder ob sie Vorteile im Sinn von Absatz 4 zunichte macht oder schmälert, oder jeden anderen im Rahmen des Auftrags verlangten Entscheid;
(c) seine allfälligen Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit und zur Umsetzung des Schiedsspruchs.
7.  Die Teile des Schiedsspruchs nach Absatz 6, Unterabsätze (a) und (b) sind endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 30 Vollzug des Schiedsspruchs
1.  Nach Erhalt des Schiedsspruchs verständigen sich die Streitparteien auf dessen Umsetzung, die sich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, nach den Entscheiden und Empfehlungen des Schiedsgerichts richtet. Die Streitparteien notifizieren den anderen Parteien jede vereinbarte Beilegung des Streits.
2.  Wo immer möglich besteht die Beilegung aus der Nichtanwendung oder der Aufhebung einer Massnahme, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist oder die Vorteile im Sinn von Artikel 29 Absatz 4 zunichte macht oder schmälert, oder, in Ermangelung einer solchen Beilegung, aus einem Ausgleich.
Art. 31 Nichtanwendung – Aussetzung von Vorteilen
1.  Besteht Uneinigkeit über das Vorhandensein oder die Widerspruchsfreiheit einer Massnahme zu Umsetzung des Schiedsspruchs, oder darüber, ob eine solche Massnahme den Entscheiden und allfällige Empfehlungen des Schiedsgerichts entspricht, so wird diese Streitigkeit vom selben Schiedsgericht entschieden, bevor ein Ausgleich verlangt oder die Aussetzung von Vorteilen nach Absätzen 3–5 vorgenommen werden kann. Ist eines oder sind mehrere Mitglieder des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird ein neues Schiedsgericht gemäss Anhang K eingesetzt, um über die Streitigkeit zu entscheiden.
2.  Die beschwerdeführende Partei kann innerhalb von zwölf Monaten nach Verkündung des Schiedsspruchs gemäss Artikel 29 Absatz 6, keine Schiedsverhandlung nach dem vorangehendem Absatz beantragen. Der Schiedsgerichtsspruch nach dem vorangehenden Absatz wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Beantragung des Schiedsverfahrens gefällt.
3.  Hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Absatz 1 festgestellt, dass eine Umsetzungsmassnahme mit den Entscheiden und den etwaigen Empfehlungen des ursprünglichen Schiedsgerichts unvereinbar oder keine Vollzugsmassnahme ergriffen worden ist und dass die Partei, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist, sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Spruches mit jeder beschwerdeführenden Partei auf eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung geeinigt hat, kann die beschwerdeführende Partei bis zum Zeitpunkt, da die Parteien diese Streitigkeit beigelegt haben:
(a) entweder durch ein Abkommen mit der Partei, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist, eine Entschädigung verlangen;
(b) oder gegenüber der Partei, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist, die Gewährung von Vorteilen mit gleicher Wirkung aussetzen.
4.  Auf schriftliches Gesuch einer Streitpartei an die andere Partei oder die anderen Parteien wird dasselbe Schiedsgericht erneut eingesetzt, um zu entscheiden, ob die von einer Partei nach Absatz 3 ausgesetzten Vorteile gleichwertige Wirkung haben oder nicht. Sind eines oder mehrere Mitglieder des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird ein neues Schiedsgericht gemäss Anhang K eingesetzt, um in dieser Angelegenheit zu entscheiden.
5.  Das Verfahren des wiedereinberufenen oder nach Absatz 4 eingesetzten Schiedsgerichts erfolgt in Übereinstimmung mit Anhang K Absatz 3. Das Schiedsgericht eröffnet seinen Entscheid innert 60 Tagen nach dem Gesuchsdatum gemäss Absatz 4 oder innerhalb der Frist, auf die sich die Streitparteien geeinigt haben.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 32 Entwicklungsklausel
Unbeschadet der Pflicht, besondere Artikel dieses Abkommens zu überprüfen, verpflichten sich die Parteien dieses Abkommen im Licht der weiteren Entwicklung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, einschliesslich im Rahmen der WTO zu überprüfen, und in diesem Zusammenhang und im Licht aller zweckdienlichen Faktoren die Möglichkeit zu prüfen, die Zusammenarbeit unter diesem Abkommen weiter zu entwickeln und zu vertiefen und sie auf Gebiete auszudehnen, die von ihm nicht erfasst werden. Die Parteien können diese Möglichkeit im Gemischten Ausschuss prüfen und bei Bedarf Verhandlungen aufnehmen.
Art. 33 Umfang der unterstellten Wirtschafts- und Handelsbeziehungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Wirtschafts- und Handels­beziehungen zwischen Kanada auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite jedem einzelnen EFTA-Staat, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorge­sehen ist.
Art. 34 Verhältnis dieses Abkommens zu externen Abkommen
Verweist dieses Abkommen auf andere Abkommen oder Rechtsinstrumente oder bindet es sie oder gewisse ihrer Bestimmungen durch Verweis ein, umfassen diese Verweise zugehörige interpretierende und erklärende Anmerkungen.
Art. 35 Subnationale Einheiten
Jede Partei ist für die Beachtung aller Bestimmungen dieses Abkommens vollumfänglich verantwortlich und ergreift alle in ihrer Macht stehenden vernünftige Mittel zur Gewährleistung, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden die Bestimmungen dieses Abkommens befolgen.
Art. 36 Anhänge
1.  Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteile dieses Abkommens.
2.  Die Parteien können die Anhänge auf Grundlage eines Entscheidentwurfs des Gemischten Ausschusses ändern. Die Parteien hinterlegen ihre jeweilige Ratifika­tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu diesen Änderungen beim Depo­sitar. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, tritt die Änderung am Tag der Hinterlegung der letzten Urkunde beim Depositar in Kraft.
Art. 37 Transparenz
1.  Die Parteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, allgemein geltenden Ver­waltungsbestimmungen und Gerichtsentscheide sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können, oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich.
2.  Die Parteien antworten umgehend auf spezifische Fragen und stellen einander auf Gesuch hin Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
Art. 38 Änderungen
1.  Die Parteien können dieses Abkommen auf Grundlage eines Entscheidentwurfs des Gemischten Ausschusses ändern. Die Parteien hinterlegen ihre jeweilige Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu diesen Änderungen beim Depositar.
2.  Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 39 Neue Parteien
Die Parteien können jeden Staat einladen, Partei dieses Abkommens zu werden. Die Parteien und der eingeladene Staat vereinbaren die Bedingungen seines Beitritts.
Art. 40 Rücktritt und Beendigung
1.  Kanada, ein EFTA-Staat oder jeder Staat, der Partei dieses Abkommens geworden ist, kann mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
2.  Tritt Kanada von diesem Abkommen zurück, erlischt es zum Zeitpunkt nach Absatz 1.
3.  Tritt ein EFTA-Staat oder ein anderer Staat, der Partei dieses Abkommens geworden ist, von diesem Abkommen zurück, wird eine Zusammenkunft der anderen Parteien einberufen, um über die Aufrechterhaltung dieses Abkommens zu diskutieren.
Art. 41 Vorläufige Anwendung
Falls seine innerstaatlichen Vorschriften dies erlauben, können Kanada und jeder EFTA-Staat dieses Abkommen und die bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt in Übereinstimmung mit Artikel 42 Absatz 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zwischen Kanada und mindestens zwei EFTA-Staaten. Die vorläufige Anwendung der Abkommen nach diesem Artikel wird dem Depositar notifiziert.
Art. 42 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Kanada und mindestens zwei EFTA-Staaten beim Depositar in Kraft, falls dieselben Parteien ihre Ratifika­tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bezüglich der jeweiligen bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgetauscht haben.
3.  Dieses Abkommen tritt für die anderen EFTA-Staaten am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, soweit Kanada und die betroffenen EFTA-Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bezüglich der jeweiligen bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgetauscht haben.
4.  Beschliessen Kanada und das Fürstentum Liechtenstein die gegenseitige vorläufige Anwendung dieses Abkommens, tritt es nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde des Fürstentums Liechtenstein beim Depositar zum selben Zeitpunkt in Kraft wie für die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 43 Depositar
Das Königreich Norwegen handelt als Depositar.

Verständigungsprotokoll

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zwei Ausfertigungen in Davos, am 26. Januar 2008, in französischer und englischer Sprache, wobei jede Version gleichermassen verbindlich ist. Ein Exemplar wird von den EFTA-Staaten beim Depositar hinterlegt.
(Es folgen die Unterschriften)
Verständigungsprotokoll Abgeschlossen in Davos am 26. Januar 2008
Allgemein
Die Parteien haben sich verständigt, dass eine Partei, die nach dem Freihandelsabkommen zwischen Kanada und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz), im Folgenden als «Freihandelsabkommen» bezeichnet, eine Notifikation an den Gemischten Ausschuss richten muss, ihrer Verpflichtung nachkommt, indem sie eine Notifikation an alle andere Parteien richtet.
Zu Art. 10 – Zölle
Die Parteien haben sich verständigt, dass Artikel 10 Absatz 3 nur für Ursprungs­erzeugnisse der Parteien gemäss Absatz 1 gilt.
Zu Art. 13 – Vorübergehender Aufenthalt
1.  Die Parteien haben sich verständigt, dass Artikel 13 Unterabsatz 1(b) auf den Dienstleistungen nach Verkauf oder Vermietung durch Reparatur- und Unterhaltspersonal, aufsichtsführende Installateure sowie den Aufbau und den Testbetrieb von gewerblichen oder industriellen Anlagen einschliesslich Computerprogrammen Anwendung findet. Vom Aufbau ausgenommen ist die Anschluss-Installation, welche in der Regel von Baupersonal wie Elektriker und Rohrschlosser ausgeführt wird. Als Dienstleistungen nach Verkauf oder Vermietung gelten auch Kurse, in denen mögliche Nutzer mit den Anlagen vertraut gemacht oder geschult werden.
2.  Weiter haben sich die Parteien verständigt, dass Dienstleistungsverträge nach Artikel 13 Unterabsatz 1(b) als Teil des ursprünglichen Verkaufs- oder Mietvertrags oder im Rahmen eines Zusatzvertrags zum ursprünglichen Vertrag ausgehandelt worden sein müssen und dass Dienstleistungsverträge, die mit Dritten nach Unterzeichnung des Verkaufs- oder Mietvertrags ausgehandelt worden sind, von Unterabsatz 1(b) nicht erfasst werden. Unterabsatz 1(b) gilt gleichwohl, wenn der ursprüngliche Verkaufs- oder Mietvertrag festhält, dass eine dritte Gesellschaft vertraglich mit dem Unterhalt der Anlagen beauftragt worden ist oder beauftragt werden wird.
Zu Art. 17 – Subventionen
Die Parteien haben sich verständigt, dass ein Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel VIII des Freihandelsabkommens in Bezug auf Artikel 17 Absatz 3 das interne Verfahren nach Absatz 3 in keiner Weise unterbricht oder beeinträchtigt.
Zu Art. 23 und Anhang J – Kulturbranche
Die Parteien haben sich verständigt, dass Artikel 23 und Anhang J unter Vorbehalt von Koproduktions-Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Films und der Audiovisionen, bei denen Kanada und einer oder mehrere EFTA-Staaten Par­teien sind, Anwendung finden.
Zu Art. 26 – Gemischter Ausschuss
Die Parteien haben sich verständigt:
(a) dass jede Frage aus den bilateralen Landwirtschaftsabkommen, welche die Durchführung der Freihandelszone zwischen Kanada und den EFTA-Staaten beeinträchtigt, im Rahmen des Gemischten Ausschusses oder jedes anderen Unterausschusses oder jeder anderen Arbeitsgruppe geprüft werden kann, die zuständig und vom Gemischten Ausschuss eingesetzt ist;
(b) dass jede Frage aus der Anwendung von Bestimmungen des Freihandels­abkommens, die Bestandteile der bilateralen Landwirtschaftsabkommen sind, auf Gesuch einer Partei eines solchen bilateralen Abkommens dem Gemischten Ausschuss oder jedem anderen Unterausschuss oder jeder anderen Arbeitsgruppe vorgelegt werden kann, die zuständig und vom Gemischten Ausschuss eingesetzt ist.
Zu Anhang C Art. 6 – Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung
Die Parteien haben sich verständigt, dass wenn nach Ansicht einer Partei ein Erzeugnis, das die betreffende Ursprungsregel der Beilage I erfüllt, nach einem Arbeitsgang, welchen diese Partei als «einfaches Mischen» oder «einfaches Zusammensetzen» bezeichnen würde, oder nach jedem anderen einfachen Arbeitsgang zu einem Ursprungserzeugnis geworden ist, die Frage auf Gesuch dieser Partei hin so rasch wie möglich diskutiert wird, um allfällige Änderungen dieses Artikels zu prüfen.
Zu Anhang C Art. 17 – Ermächtigter Ausführer
Die Parteien haben sich verständigt, dass Artikel 17 des Anhangs C keine Partei verpflichtet, ein Programm für ermächtigte Ausführer zu schaffen. Darüber hinaus herrscht Einvernehmen, dass die Zollbehörden der EFTA-Staaten ein allfällig bereits geschaffenes entsprechendes Programm in Übereinstimmung mit den Anforderungen im Rahmen von Anhang A zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation¹⁷ weiterführen.
Zu Anhang C Art. 24 – Überprüfung des Ursprungs
1.  Die Parteien haben sich verständigt, dass die Zollbehörde der Ausfuhrpartei, welche auf Gesuch der Zollbehörde der Einfuhrpartei eine Ursprungsüberprüfung vornimmt, mit Ausnahme der Reise- und Nebenauslagen der Zollbehörde der Einfuhrpartei sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Ursprungsüberprüfung auf ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Kosten trägt.
2.  Weiter herrscht Einvernehmen, dass die Zollbehörden der Parteien die gesamte Durchführung und Verwaltung eines Überprüfungsverfahrens diskutieren einschliesslich einer vorgängigen Abschätzung des Arbeitspensums und einer Diskussion der Prioritäten. Bei unüblichem Anstieg der Anzahl von Überprüfungsgesuchen konsultieren sich die Zollbehörden der betroffenen Parteien, um unter Berücksich­tigung der operativen Bedürfnisse Prioritäten zu setzen und Massnahmen zur Handhabung des Arbeitspensums zu erwägen.
Unterzeichnet in zwei Ausfertigungen in Davos am 26. Januar 2008, in französischer und englischer Sprache, wobei jede Version gleichermassen verbindlich ist. Ein Exemplar wird von den EFTA-Staaten beim Depositar hinterlegt.
(Es folgen die Unterschriften)
Inhaltsverzeichnis

Liste der Anhänge ¹⁸

¹⁸ Diese Dokumente werden (mit Ausnahme des Verständigungs­protokolls) weder in der AS noch der SR veröffentlicht. Sie sind nur in englischer und französischer Originalsprache ver­fügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/canada/

Annex A

Referred to in Paragraph 2 of Article 2 – Territorial application

Annex B

Referred to in Articles 4 and 5 – Canadian measures

Annex C

Referred to in Article 8 – Rules of origin and administrative co-operation

Appendix I to Annex C – Product-specific rules

Appendix II to Annex C – Origin declarations

Annex D

Referred to in Article 9 – Mandate of the Sub-Committee on rules of origin and trade in goods

Annex E

Referred to in Paragraph 1 of Article 10 – Customs duties on imports of ships, boats and floating structures

Annex F

Referred to in Subparagraph 1(a) of Article 10 – Products not covered by
Article 10

Annex G

Referred to in Subparagraph 1(b) of Article 10 – Processed agricultural products

Table 1 to Annex G – EFTA

Table 2 to Annex G – Canada

Annex H

Referred to in Subparagraph 1(c) of Article 10 – Fish and other marine products

Annex I

Referred to in Article 21 – Trade facilitation

Annex J

Referred to in Article 23 – Cultural industries

Annex K

Referred to in Article 29 – Establishment and functioning of the Arbitral Tribunal

Geltungsbereich am 1. Juli 2009

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

30. Juni

2008

  1. Juli

2009

Kanada

30. April

2009

  1. Juli

2009

Liechtenstein

  1. Juli

2009

  1. Juli

2009

Norwegen

27. Juni

2008

  1. Juli

2009

Schweiz

22. April

2009

  1. Juli

2009

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