Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung
1 271.1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) vom 11.06.2009 (Stand 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 3 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO) 1 ) , Artikel 2 ff. der Schweizerischen Strafprozessord nung vom 5. Oktober 2007 (StPO) 2 ) sowie der Schweizerischen Jugendstraf prozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) 3 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zu den Schweizeri schen Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozessordnungen. *
2 Es regelt die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt schaft und enthält Ausführungsbestimmungen zum Verfahren, zu den Kosten und Entschädigungen sowie zur Vollstreckung von Urteilen.
3 Die Organisation und Führung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt schaft ist im Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG 4 ) ) geregelt.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil-, Straf- und Jugendstrafpro zessordnungen und dieses Gesetzes gelten auch für Verfahren in Anwendung des kantonalen Zivil- und Strafrechts. *
1) SR 272
2) SR 312.0
3) SR 312.1
4) BSG 161.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-148
271.1 2
Art. 3
* Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung *
1 Die Akteneinsicht richtet sich a bei hängigen Verfahren nach der ZPO bzw. der StPO, b bei abgeschlossenen Verfahren nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) 2 ) und den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Über die Einsichtnahme in Akten von abgeschlossenen Verfahren entscheidet jene Behörde, die das Verfahren geführt hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 3 ) .
3 Gegen Verfügungen nach Absatz 2 kann nach den Vorschriften des VRPG Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 13 Absatz 2 und 4 GSOG geführt werden.
4 Die Aufbewahrung der Akten der Zivil- und Strafgerichte, des Jugendgerichts sowie der Staatsanwaltschaft erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG) 4 ) .
Art. 4
Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung von Daten der Kantonspolizei
1 Für die Aufbewahrung und Verwendung von erkennungsdienstlichen Unterla gen der Kantonspolizei über die beschuldigte Person gelten die Bestimmungen von Artikel 261 StPO.
2 Die übrigen Ermittlungsakten der Kantonspolizei werden von Amtes wegen im erforderlichen Umfang vernichtet, wenn die betroffene Person nicht verurteilt worden ist und seit der letzten Ermittlungshandlung 15 Jahre vergangen sind.
3 Auf Gesuch der betroffenen Person werden die Daten im erforderlichen Um fang vernichtet, wenn sie rechtskräftig freigesprochen worden ist oder wenn die Vollstreckungsverjährung der ausgesprochenen Strafe eingetreten ist.
4 Unterbleibt die Weiterleitung an die Untersuchungsbehörde oder wird das Strafverfahren nicht eröffnet oder aufgehoben, so sind die Daten auf Gesuch der betroffenen Person hin spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung im erfor derlichen Umfang zu vernichten.
5 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen zu den Absätzen 2 und 3, insbeson dere betreffend die Daten von Opfern sowie von vermissten oder gemeinge fährlichen Personen.
2) BSG 152.04
3) BSG 155.21
4) BSG 108.1
3 271.1
Art. 4a
* Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrechtspflege
1 Erachtet das Obergericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Verwal tungsgericht oder dem Regierungsrat die bernischen Verwaltungsjustizbehör den für zuständig und liegt kein Fall von Artikel 7 VRPG vor, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat zuzustellen. Stimmt die angegangene Verwaltungsjus tizbehörde nicht zu, so entscheidet auf Ansuchen des Obergerichts der Grosse Rat (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) ).
2 Erachtet eine erstinstanzliche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde die bernischen Verwaltungsjustizbehörden für zuständig und liegt kein Fall von Artikel 7 VRPG vor, so leitet sie die Akten mit begründetem Entscheid über die Zuständigkeit an das Obergericht weiter. Absatz 1 gilt sinngemäss.
2 Zivilprozess
2.1 Gerichte, Zuständigkeiten
Art. 5
Zivilgerichte
1 Gerichte in Zivilsachen sind a das Obergericht einschliesslich des Handelsgerichts, b die Regionalgerichte, c die regionalen Schlichtungsbehörden.
Art. 6
Obergericht
1 Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung der mit Berufung (Art. 308 bis 318 ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 bis 327 ZPO) weitergezogenen Strei tigkeiten.
2 Als einzige kantonale Instanz ist es zuständig in den Fällen von Artikel 5 Ab satz 1 Buchstaben e und f ZPO und bei direkter Klage (Art. 8 ZPO). Im letztge nannten Fall ist die Präsidentin oder der Präsident der Zivilabteilung auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit ei ner Klage und für eine vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) zuständig.
3 In Schiedssachen ist es das obere kantonale Gericht gemäss Artikel 356 Ab satz 1 ZPO.
1) BSG 101.1
271.1 4
4 Als einzige kantonale Instanz entscheidet es über Beschwerden gegen Verfü gungen des kantonalen Handelsregisteramtes (Art. 165 der eidgenössischen Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV] 2 ) ).
Art. 7
Handelsgericht
1 Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der Strei tigkeiten gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g bis i sowie Artikel 6 Absatz 1 ZPO zuständig. *
2 Ebenso zuständig ist es für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesell schaften und Genossenschaften gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b ZPO, sofern der Streitwert mindestens 30 000 Franken beträgt. Vorbehalten bleibt die richterliche Anordnung der erforderlichen Massnahmen aufgrund von Män geln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation von Gesell schaften. *
Art. 8
Regionalgerichte
1 Regionalgerichte beurteilen erstinstanzlich unabhängig vom Streitwert alle Streitigkeiten und Vollstreckungssachen, die nicht ausdrücklich einem andern Gericht zugewiesen sind. Sie entscheiden ausser in arbeitsrechtlichen Streitig keiten gemäss Artikel 9 als Einzelgerichte.
2 Sie sind das Gericht gemäss Artikel 356 Absatz 2 ZPO, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich befindet.
3 Das Regionalgericht Bern-Mittelland beurteilt unabhängig vom Streitwert erst instanzlich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kanton (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ZPO).
Art. 9
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
1 In Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen und nach dem Bundesgesetz vom
6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeits vermittlungsgesetz, AVG) 2 ) mit einem Streitwert von weniger als 15 000 Fran ken entscheiden die Regionalgerichte in Dreierbesetzung. Dabei wirken neben der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter mit, von denen je eine oder einer der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite angehört.
2) SR 221.411
2) SR 823.11
5 271.1
2 Beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen dürfen ihre Mitglieder begleiten oder verbeistän den und sich vor Gericht zur Sache äussern.
Art. 10
Regionale Schlichtungsbehörden
1 Die regionalen Schlichtungsbehörden führen die Schlichtungsversuche ge mäss Artikel 197 ff. ZPO durch.
2 In den Fällen von Artikel 201 Absatz 2 ZPO sowie in arbeitsrechtlichen Strei tigkeiten ist das Sekretariat Rechtsberatungsstelle. Die Beratung ist unentgelt lich.
3 Wer in der Funktion der Rechtsberatungsstelle beraten hat, kann in einer Schlichtungsverhandlung in der gleichen Sache nicht mitwirken.
4 Das Obergericht genehmigt die Formulare, deren ausschliessliche Verwen dung das Zivilrecht vorschreibt, wie namentlich im Miet- und Pachtrecht.
Art. 11
Summarisches Verfahren
1 Die Regionalgerichte entscheiden zusätzlich zu den in der ZPO genannten Fällen im summarischen Verfahren: *
1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 1 ) a
Art. 611 Abs. 2: Losbildung bei der Erbteilung,
b
Art. 612 Abs. 3: Anordnung der Art der Versteigerung von Erb
schaftssachen, c
Art. 763: Anordnung der Inventaraufnahme bei der Nutzniessung,
d *
Art. 851 Abs. 2 : Hinterlegung von geschuldeten Beträgen durch den
Grundpfandschuldner, e
Art. 977: Berichtigung von Grundbucheintragungen.
2. Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR)) 2 ) a
Art. 175 Abs. 3: Sicherheitsleistung bei der Schuldübernahme,
b
Art. 202 Abs. 1: Anordnung der Untersuchung des Tieres bei
Gewährsmängeln, c
Art. 204 Abs. 2 und 3: Feststellung des Tatbestandes und Anord
nung betreffend den Verkauf bei Bemängelung übersandter Sachen, d
Art. 266m Abs. 2 und 3: Ermächtigung eines Ehegatten oder einge
tragenen Partners zur Wohnungskündigung,
1) SR 210
2) SR 220
271.1 6 e
Art. 427 Abs. 1 und 3: Anordnung betreffend Feststellung des Tatbe
standes und den Verkauf von Kommissionsgütern, f
Art. 435: Anordnung betreffend die Versteigerung von Kommissions
gütern, g
Art. 444 Abs. 2, 445 und 453 Abs. 1: Anordnung betreffend Festset
zung des Tatbestandes, den Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgütern, h
Art. 971, 972, 977, 982 bis 988, 1073 bis 1080, 1098, 1143 Ziff. 19:
Kraftloserklärung von Wertpapieren.
Art. 12
Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter
1 Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter ist im Verfahren vor dem Oberge richt die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied der Zivilabteilung, im Verfahren vor dem Einzelgericht die befasste Ge richtspräsidentin oder der befasste Gerichtspräsident, im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde (Art. 197 ff. ZPO) die oder der Vorsitzende.
2 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter führt bei Kollegialgerich ten in der Regel den Vorsitz und ist bei der Beratung erste Berichterstatterin oder erster Berichterstatter.
3 Sie oder er leitet den Schriftenwechsel, bereitet das Verfahren vor und ent scheidet in den folgenden Fällen: a Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO), b vorsorgliche Beweisführung bei hängigem Hauptprozess (Art. 158 ZPO), c alle Angelegenheiten, die gemäss Artikel 248 ff. ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sind, bei hängigem Hauptprozess. d * Nichtleisten des Vorschusses oder der Sicherheit (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
4 In handelsrechtlichen Streitigkeiten kommen die Obliegenheiten der Instrukti onsrichterin oder des Instruktionsrichters gemäss Absatz 3 der Präsidentin oder dem Präsidenten des Handelsgerichts oder einem von ihr oder ihm be zeichneten juristischen Mitglied zu.
5 Fällt ein Verfahren vor der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter infolge Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs oder Gegenstandslosig keit dahin, schreibt die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter das Ver fahren ab und liquidiert nach Anhörung der Parteien die darauf entfallenden Kosten (Art. 241 und 242 ZPO).
7 271.1
Art. 13
Unentgeltliche Rechtspflege
1 In hängigen Verfahren entscheidet das befasste Gericht über die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Ist zur Beurteilung eines Verfahrens ein Kollegialgericht zuständig, entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter.
2 Vor Eintritt der Rechtshängigkeit entscheidet das Regionalgericht über die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung.
3 In Angelegenheiten, in denen die ZPO ein Schlichtungsverfahren vorsieht, kann die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gesamthaft beantragt und bewilligt werden. Die regionale Schlichtungsbehörde ist in diesen Fällen auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle ge. *
Art. 14
Klageverzicht
1 Wird nach Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Kla geeinreichung verzichtet, so kann die beigeordnete Anwältin oder der beige ordnete Anwalt innert Jahresfrist nach Beiordnung beim Gericht, das die unent geltliche Rechtspflege bewilligt hat, um Festsetzung der Entschädigung für die Aufwendungen nachsuchen. Das Verfahren ist kostenlos. *
Art. 14a
* Nachzahlung
1 Über die Nachzahlung an den Kanton infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse entscheidet die zuständige Stelle der Finanzdirektion durch Verfü gung. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem VRPG.
Art. 15
Unentgeltliche Mediation
1 Zuständig zum Entscheid über das Gesuch um eine unentgeltliche Mediation in kindsrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art (Art. 218 Abs. 2 Bst. a ZPO) ist das mit dem Verfahren befasste Gericht. Ist das Verfah ren beim Obergericht hängig, ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktions richter dafür zuständig.
2 Das mit dem Verfahren befasste Gericht prüft die Voraussetzung gemäss Ar tikel 218 Absatz 2 Buchstabe b ZPO, wobei es die Vorschriften über die unent geltliche Rechtspflege sinngemäss anwendet (Art. 117 bis 123 ZPO). Es gibt beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zudem die Empfehlung gemäss Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe b ZPO ab.
271.1 8
2.2 Weitere Vorschriften
Art. 16
Öffentlichkeit des Verfahrens
1 Verhandlungen, Urteilsberatung und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich.
2 Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
3 Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.
Art. 17
Rechtshilfe
1 Rechtshilfehandlungen auf Ersuchen ausländischer Gerichte bestimmen sich nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Inter nationale Privatrecht (IPRG) 1 ) .
2 Das Regionalgericht kann die Besorgung der Rechtshilfegesuche unter seiner Verantwortung der Gerichtsschreiberin, dem Gerichtsschreiber, einer Mitarbei terin oder einem Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung übertragen. Erge ben sich Nachteile aus der Übertragung, so kann das Obergericht diese aufhe ben oder einschränken.
Art. 18
Ablehnung (Art. 50 ZPO)
1 Über die Ablehnung einer Richterin oder eines Richters eines Regionalge richts entscheidet eine andere Richterin oder ein anderer Richter desselben Regionalgerichts. Bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds bestimmt diese oder dieser eine andere Richterin oder einen anderen Richter. Dieses Verfahren gilt sinngemäss für die regionalen Schlichtungsbehörden.
2 Über die Ablehnung eines Regionalgerichts in seiner Gesamtheit entscheidet das Obergericht. Es bezeichnet auch das ersatzweise zuständige Regionalge richt.
3 Über die Ablehnung der oder des Vorsitzenden, einzelner Mitglieder, der Pro tokollführerin oder des Protokollführers eines Gerichts entscheidet das Gericht selbst unter Austritt der Beteiligten und unter Zuziehung von Ersatzmitgliedern.
1) SR 291
9 271.1
4 Über die Ablehnung eines Spruchkörpers des Obergerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet ein ersatzweise gebildeter, gleich zusammengesetzter Spruchkörper, unter Ausschluss der Beteiligten und unter Zuziehung von Ersatzmitgliedern. Wird die Ablehnung für begründet er klärt, überweist dieser den Fall einem andern Spruchkörper des Obergerichts.
5 Über die Ablehnung des Obergerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Verwaltungsgericht. Wird die Ablehnung für begrün det erklärt und wird das Obergericht dadurch beschlussunfähig, so entscheidet in der Hauptsache ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches Gericht von fünf Mitgliedern, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen von Artikel 29 Absatz 1 GSOG erfüllen müssen.
6 Über die Ablehnung anderer Gerichtspersonen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts.
Art. 19
Kassation von Amtes wegen
1 Das Obergericht kann ein Verfahren, in dem wesentliche Verfahrensgrundsät ze derart verletzt worden sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, von Amtes wegen aufheben. Ebenso kann ein Ent scheid oder eine Verfügung einer unteren Gerichtsbehörde aufgehoben wer den, wenn sie zu deren Erlass offensichtlich sachlich nicht zuständig war.
2 Bei grobem Verschulden oder Arglist sind die Kosten den fehlbaren Gerichts personen, Parteien oder Anwälten aufzuerlegen.
Art. 20
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde in folgenden vom ZGB und vom Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) 1 ) vorgesehenen Fällen: a Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe (Art. 106 ZGB), b Klage auf Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG).
Art. 21
Prozesskosten
1 Der Grosse Rat legt die Prozesskosten für die Zivilgerichte durch Dekret fest (Art. 96 ZPO).
1) SR 211.231
271.1 10
3 Strafprozess
3.1 Strafbehörden
Art. 22
Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO)
1 Strafverfolgungsbehörden sind a die Kantonspolizei und die anderen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung tätig sind, b andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung hinsichtlich bestimmter Amtsverrichtungen polizeiliche Aufgaben übertragen sind, ins besondere Jagd-, Naturschutz- und Fischereiaufseherinnen und -aufse her, c die Staatsanwaltschaft, bestehend aus der Generalstaatsanwaltschaft, den kantonalen und den regionalen Staatsanwaltschaften.
Art. 23
Gerichte (Art. 13 StPO)
1 Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben a das Obergericht, b das kantonale Zwangsmassnahmengericht, c das Wirtschaftsstrafgericht, d das Jugendgericht, e die Regionalgerichte, f die regionalen Zwangsmassnahmengerichte.
Art. 24
Zuständigkeit (Art. 22 bis 42 StPO) 1. Generalstaatsanwaltschaft
1 Die Generalstaatsanwaltschaft a vertritt gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachli chen Zuständigkeit die Interessen der bernischen Strafverfolgung, b regelt den interkantonalen Gerichtsstand und vertritt den Kanton vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, c regelt innerkantonale Gerichtsstandskonflikte zwischen mehreren Staats anwaltschaften.
Art. 25
2. Staatsanwaltschaften
1 Die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften a bemühen sich um eine Einigung, sofern die Zuständigkeit mehrerer berni scher Strafbehörden in Frage kommt,
11 271.1 b unterbreiten ihre Akten der Generalstaatsanwaltschaft, sofern die Eini gung gescheitert ist oder die Zuständigkeit eines anderen Kantons oder des Bundes in Frage kommt, c unterstützen die Generalstaatsanwaltschaft bei der Festlegung des Ge richtsstands und der eidgenössischen oder kantonalen Gerichtsbarkeit.
Art. 26
Rechtshilfe (Art. 43 bis 55 StPO) 1. Innerkantonale Rechtshilfe
1 Die Bestimmungen der StPO zur nationalen Rechtshilfe gelten sinngemäss auch für die Rechtshilfe zwischen den Strafbehörden des Kantons.
Art. 27
2. Interkantonale Rechtshilfe
1 Die Strafbehörden können anderen Kantonen auch in Strafsachen des kanto nalen Rechts Rechtshilfe gewähren.
Art. 28
3. Zuständigkeiten
1 Die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften leisten die innerkan tonale, die interkantonale und die internationale Rechtshilfe.
2 Das Obergericht gewährt ausländischen Staaten Rechtshilfe, soweit es dazu eines richterlichen Entscheids bedarf.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt den Kanton gegenüber ausländischen Behörden in Verfahren zur Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung, soweit nicht Staatsverträge den direkten Verkehr vorsehen.
Art. 29
Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO)
1 Heisst das Obergericht ein Ausstandsbegehren gegen eine in einem Gericht tätige Person gut, so kann es die Strafsache einem anderen Gericht übertra gen.
Art. 30
Mitteilungsrechte und -pflichten (Art. 75 StPO)
1 Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über ein Strafverfahren informie ren, soweit für diese die Information zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist.
2 Die Strafbehörden verzichten auf die Information, schränken sie ein oder ver binden sie mit Auflagen, wenn a wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Inter essen einer betroffenen Person es verlangen oder
271.1 12 b gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvor schriften es verlangen.
3 Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Be stimmungen.
Art. 31
Protokollführung (Art. 76 StPO)
1 Die Protokollführung erfolgt bei Gerichten und Staatsanwaltschaften unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers.
2 Bei polizeilichen Einvernahmen kann die einvernehmende Person das Proto koll selbst führen. Bei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt die Protokollführung durch die einvernehmende Person nur mit Erlaubnis der Staatsanwaltschaft. *
Art. 32
Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 StPO)
1 Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im kantonalen Amtsblatt gemäss Publikationsgesetz vom 18. Januar 1993 (PuG) 1 ) . *
Art. 32a
* Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfah rens (Art. 156 StPO)
1 Die Kantonspolizei kann Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Strafverfahrens treffen.
2 Sie kann Personen insbesondere mit einer Legende im Sinne von Artikel 288 Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten. Diese Mass nahme bedarf der Genehmigung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts.
3 Ist die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben oder hält sich die Person nicht an die ihr erteilten Auflagen, hebt die Kantonspolizei die Massnahmen auf. Die Kantonspolizei teilt dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufhe bung einer Massnahme nach Absatz 2 mit.
3.2 Rechtshängigkeit der Zivilklage
Art. 33
1 Wird eine Zivilklage ganz oder teilweise auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 StPO), so gilt für die Rechtshängigkeit Artikel 62 Absatz 1 ZPO.
1) BSG 103.1
13 271.1
3.3 Beweismittel
Art. 34
Einvernahmen (Art. 142 StPO)
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die staatsanwaltlichen Ein vernahmen durch.
2 Haben Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter Strafbefehle erlassen (Art.
59 Abs. 2), so können sie mit Beschuldigten, die Einsprache erhoben haben, zur Klärung der Einsprachegründe eine Einvernahme durchführen. Sie können das Protokoll selbst führen.
Art. 35
* ...
Art. 36
Amtliche Sachverständige (Art. 183 StPO)
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern sind amtliche Sachverständige für die Be reiche der forensischen Medizin, Bildgebung, Chemie und Toxikologie sowie Molekularbiologie, namentlich für a die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Personen und die Rekonstruktion von Tatabläufen, b die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrads von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln, Giften und Medi kamenten, c die Erstellung und die Interpretation von DNA-Profilen.
2 Das Institut für Rechtsmedizin kann einzelne Aufgaben allgemein oder im Ein zelfall an die Kreisärztinnen oder Kreisärzte des Kantons delegieren, nament lich Legalinspektionen und Untersuchungen an lebenden Personen in unkriti schen Fällen.
3 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Forensisch-Psy chiatrischen Dienstes der Universität Bern sind amtliche Sachverständige für forensisch-psychiatrische Untersuchungen und Begutachtungen.
3.4 Zwangsmassnahmen
Art. 37
Zuständigkeit (Art. 198 StPO)
1 Die Anordnung von Zwangsmassnahmen obliegt den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den Gerichten und ihrer Verfahrensleitung.
2 Vorladungen können in ihrem Auftrag durch andere Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter der Staatsanwaltschaft und der Gerichte ergehen.
271.1 14
3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten der Kantonspolizei und der anderen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden.
Art. 38
Anordnung, Genehmigung und Verlängerung durch die Zwangs massnahmengerichte 1. Haftentscheide
1 Für die Haftentscheide sind zuständig a das kantonale Zwangsmassnahmengericht bei Gesuchen der kantonalen Staatsanwaltschaften und der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel land, bei Gesuchen gegen Anordnungen dieser Staatsanwaltschaften so wie bei Gesuchen des Wirtschaftsstrafgerichts und des Regionalgerichts Bern-Mittelland, b die regionalen Zwangsmassnahmengerichte bei Gesuchen der regionalen Staatsanwaltschaften Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau und Oberland, bei Gesuchen gegen Anordnungen dieser Staatsanwaltschaf ten und bei Gesuchen der dortigen Regionalgerichte.
2 Als Haftentscheide gelten Entscheide über a die Spitaleinweisung zwecks Begutachtung (Art. 186 Abs. 2 StPO), b die Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 StPO), c die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 StPO), d * Gesuche um Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 228 StPO), e die Anordnung der Sicherheitshaft (Art. 229 StPO), f * Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft (Art. 230 StPO), g Einschränkungen des freien Verkehrs zwischen der inhaftierten Person und der Verteidigung (Art. 235 Abs. 4 StPO), h Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) sowie Hafturlaub während des Vor verfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, , i die Anordnung von Friedensbürgschaft (Art. 373 Abs. 1 StPO), k die Anordnung von Haft im selbstständigen Verfahren betreffend Frie densbürgschaft (Art. 373 Abs. 5 StPO), l die Fortsetzung von Haft zur Sicherung des Vollzugs eines Strafbefehls (Art. 440 Abs. 2 Bst. b StPO), m * die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungsverfahren und selbstständigen nachträglichen richterli chen Entscheiden (Art. 28 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG] 1 ) ).
1) BSG 341.1
15 271.1
Art. 39
2. Entscheide über Entsiegelungsgesuche
1 Die Zuständigkeit für die Behandlung von Gesuchen um Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen (Art. 248 Abs. 3 Bst. a StPO) richtet sich sinngemäss nach Artikel 38 Absatz 1.
Art. 40
3. Andere Entscheide
1 Für andere Entscheide, die das Bundesrecht dem Zwangsmassnahmenge richt zuweist, ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht zuständig.
2 Es leitet die Aussonderung von Informationen, die aus der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträ gern im Sinne von Artikel 170 bis 173 StPO stammen.
Art. 41
Fesselung
1 Eine beschuldigte Person darf grundsätzlich nicht gefesselt werden, es sei denn, a sie widersetzt sich tätlich, erregt begründeten Fluchtverdacht, äussert Drohungen gegen Anwesende oder ist sonstwie gefährlich oder als ge fährlich bekannt, b es werden mehrere Personen zusammen transportiert, c es besteht Gefahr, dass die beschuldigte Person Beweismittel wegwirft oder zerstört.
2 Auf eine Fesselung während der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht ist in der Regel zu verzichten.
Art. 42
Belohnungen (Art. 211 StPO)
1 Die Verfahrensleitung kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.
2 Soll die Belohnung höher ausfallen als 10 000 Franken, so bedarf ihre Aus setzung a durch die Staatsanwaltschaft der Bewilligung der Generalstaatsanwalt schaft, b durch ein Gericht der Bewilligung des Präsidiums des Obergerichts.
Art. 43
Unterstützung einer polizeilichen Anhaltung (Art. 215 StPO)
1 Wird eine Privatperson zur Unterstützung einer polizeilichen Anhaltung aufge fordert und entsteht ihr dabei Schaden, so haftet der Kanton.
271.1 16
2 Im Übrigen finden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 16. Septem ber 2004 (PG) 1 ) zur Haftung Anwendung.
3 Die Ersatzansprüche der Privatperson gegenüber Dritten gehen im Ausmass der vom Kanton bezahlten Entschädigung auf denselben über.
Art. 44
Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen (Art. 219 StPO)
1 Die polizeiliche Festnahme bedarf bei Verdacht auf blosse Übertretungen spätestens nach drei Stunden der Anordnung von Polizeiangehörigen der Ka derstufe 2 oder deren Stellvertretung.
Art. 45
Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen (Art. 235 StPO)
1 Die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen richten sich nach dem JVG. *
Art. 46
Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern (Art. 288 StPO)
1 Der Regierungsrat regelt die personalrechtliche Stellung von verdeckten Er mittlerinnen und Ermittlern durch Verordnung.
Art. 46a
* DNA-Analysen
1 In Strafverfahren ausserhalb der StPO richtet sich die Zuständigkeit zur An ordnung von Probenahmen und Analysen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Pro fil-Gesetz) 2 ) . Strafuntersuchungsbehörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 und 2 des DNA-Profil-Gesetzes ist die Staatsanwaltschaft, richterliche Behörde im Sinn von Artikel 7 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes das kantonale Zwangs massnahmengericht.
2 Probenahmen und Analysen zur Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren (Art. 6 DNA-Profil-Gesetz) können auch durch die Polizei angeordnet werden.
3 Die zuständige Stelle der Justizleitung ist die zentrale kantonale Stelle, wel che der verantwortlichen Bundesbehörde das Eintreten der gesetzlichen Vor aussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16 bis 19 des DNA-Profil-Gesetzes zu melden hat.
1) BSG 153.01
2) SR 363
17 271.1
4 Die Behörde, die zuletzt mit der Sache befasst war, informiert die zentrale kantonale Stelle umgehend über das Eintreten der gesetzlichen Löschungsvor aussetzungen und holt gegebenenfalls die nach Artikel 17 des DNA-Profil- Gesetzes erforderliche richterliche Zustimmung ein.
Art. 46b
* Löschung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Bundes
1 Die zuständige Stelle der Justizleitung ist die zentrale kantonale Stelle, die der verantwortlichen Bundesbehörde das Eintreten der gesetzlichen Voraus setzungen für die Löschung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach den Artikeln 17 bis 21 der Verordnung des Bundesrates vom 6. Dezem ber 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten 2 ) zu melden hat.
2 Die Behörde, die zuletzt mit der Sache befasst war, informiert die zentrale kantonale Stelle umgehend über das Eintreten der gesetzlichen Löschungsvor aussetzungen und holt gegebenenfalls die nach Artikel 19 der Verordnung nach Absatz 1 erforderliche richterliche Zustimmung ein.
3.5 Vorverfahren
Art. 47
Ordnungsbussen
1 In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehenen Fällen ist die Polizei befugt, selbst eine Busse zu verhängen und einzuziehen.
2 Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist eine Anzeige zu erstat ten.
Art. 48
Anzeigepflichten und -rechte (Art. 302 und 253 StPO)
1 Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mit teilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tä tigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden. *
2 Die Anzeigepflicht von Gesundheitsfachpersonen, insbesondere auch bei aussergewöhnlichen Todesfällen, richtet sich nach der Gesundheitsgesetzge bung.
2) SR 361.3
271.1 18
3 Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private nach der besonderen Ge setzgebung.
Art. 49
Antragsrecht der Behörden der Sozialhilfe und des Erwachsenen- und Kindesschutzes
1 Die für den Vollzug der Gesetzgebungen über die Sozialhilfe und die Bevor schussung von Unterhaltsbeiträgen zuständigen Behörden sind zum Strafan trag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Artikel 217 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) 1 ) befugt.
Art. 50
Zuständige Staatsanwaltschaft 1. Regionale Staatsanwaltschaften
1 Die Untersuchung obliegt in der Regel der örtlich zuständigen regionalen Staatsanwaltschaft.
Art. 51
2. Kantonale Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten
1 Die Untersuchung bedeutender Fälle von Wirtschaftskriminalität obliegt der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten.
2 Diese untersucht namentlich Fälle mit mindestens zwei der folgenden Merk male: a Schwerpunkt im Vermögensstrafrecht (Art. 137 bis 172ter StGB), in der Urkundenfälschung (Art. 251 bis 257 StGB) oder in der Geldwäscherei (Art. 305bis und 305ter StGB), b Vielschichtigkeit und hohe Untersuchungsintensität, c hoher Deliktsbetrag und grosser Aktenumfang, d interkantonale oder internationale Vernetzung, e grosse Anzahl von beschuldigten Personen, Geschädigten oder betroffe nen Unternehmen, f Notwendigkeit des Beizugs von Bücherexpertinnen und Bücherexperten, g Wahrscheinlichkeit der Anklageerhebung beim Wirtschaftsstrafgericht.
1) SR 311.0
19 271.1
Art. 52
3. Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben
1 Die Untersuchung von Fällen, die sich aufgrund ihrer Besonderheiten nicht für die Untersuchung durch die örtlich zuständige regionale Staatsanwaltschaft eignen und die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte fallen, obliegt der kantonalen Staatsanwaltschaft für beson dere Aufgaben.
2 Diese untersucht namentlich Fälle mit einem oder mehreren der folgenden Merkmale: a interkantonale oder internationale Vernetzung, b kriminelle Organisation, c Erforderlichkeit einer einzigen kantonalen Anlaufstelle für mehrere Fälle oder für Fallgruppen, d Bedürfnis nach Vertrautheit mit besonderen kriminellen Umfeldern, e Anwendung besonderer Fachkenntnisse, insbesondere Führung von ver deckten Ermittlerinnen und Ermittlern, f Notwendigkeit von Ermittlungen gegen örtliche Straf- und andere Behör den.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft kann der kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben einzelne Untersuchungen ohne Merkmale nach Absatz 2 übertragen.
Art. 53
4. Zuständigkeitskonflikte
1 Können sich die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften über ihre sachliche Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet die Generalstaatsan waltschaft.
Art. 54
Genehmigung von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistie rungsverfügungen (Art. 322, 310 und 314 StPO)
1 Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen von leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bedürfen einer Genehmigung durch die Generalstaatsanwaltschaft, soweit schwere Straftaten in Betracht fallen.
2 Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen von Staatsan wältinnen und Staatsanwälten bedürfen der Genehmigung durch die Leitung der kantonalen oder der regionalen Staatsanwaltschaft.
271.1 20
3 Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind: a Sistierungsverfügungen gegen unbekannte Täterschaft oder Täterschaft mit unbekanntem Aufenthaltsort, soweit nicht schwere Straftaten in Betracht fallen, b Einstellungsverfügungen wegen Verjährung von Verfahren gegen unbe kannte Täterschaft oder Täterschaft mit unbekanntem Aufenthaltsort, so weit nicht schwere Straftaten in Betracht fallen, c Einstellungsverfügungen wegen verjährter oder nicht ins Gewicht fallen der Übertretungen bei gleichzeitiger Anklageerhebung wegen Verbrechen oder Vergehen, d Einstellungsverfügungen der zuständigen Staatsanwältin oder des zustän digen Staatsanwalts nach Einsprache der beschuldigten Person gegen den Übertretungsstrafbefehl einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbear beiters.
4 Die Generalstaatsanwaltschaft erlässt eine allgemeine Weisung darüber, wel che Straftaten als schwer im Sinne der Absätze 1 und 3 gelten.
Art. 55
Anklageerhebung (Art. 324 bis 327 StPO) 1. In Wirtschaftsstraffällen
1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage in Strafsachen, die folgende Merkmale aufweisen: a Schwerpunkt im Vermögensstrafrecht (Art. 137 bis 172ter StGB), in der Urkundenfälschung (Art. 251 bis 257 StGB) oder in der Geldwäscherei (Art. 305bis und 305ter StGB), b ein Bedürfnis nach besonderen wirtschaftlichen Kenntnissen der Richte rinnen und Richter und c eine grosse Zahl schriftlicher Beweismittel.
2 Liegen zusätzlich die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 2 StPO vor, so erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim Einzelgericht des Wirtschaftsstraf gerichts.
3 ... *
Art. 56
2. In den übrigen Fällen
1 In den übrigen Fällen erhebt die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht An klage.
21 271.1
2 Sie bezeichnet in der Anklageschrift den Spruchkörper, nämlich a das Einzelgericht, sofern die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 2 StPO vorliegen, b das Kollegialgericht in der Besetzung mit vier Laienrichterinnen und Lai enrichtern, sofern sie eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren oder Ver wahrung im Sinne von Artikel 64 StGB beantragt, c das Kollegialgericht in der Besetzung mit zwei Laienrichterinnen oder Lai enrichtern in den übrigen Fällen.
3.6 Erstinstanzliches Hauptverfahren
Art. 57
Besetzung des regionalen Kollegialgerichts
1 Die Besetzung des regionalen Kollegialgerichts mit zwei oder vier Laienrichte rinnen oder -richtern richtet sich nach der Anklageschrift.
2 Findet ein Gericht mit zwei Laienrichterinnern oder -richtern, es komme eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren oder Verwahrung im Sinne von Artikel 64 StGB in Betracht, so überweist es den Fall an das regionale Kollegialgericht mit vier Laienrichterinnen oder -richtern.
Art. 58
Vertretung der Anklage (Art. 337 StPO)
1 Die persönliche Vertretung der Anklage obliegt in der Regel der Staatsanwäl tin oder dem Staatsanwalt, die oder der die Untersuchung geführt hat.
2 Die Leitung der kantonalen oder der regionalen Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall die Vertretung einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt übertragen, damit mehrere Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte betrauen oder die Vertretung selbst übernehmen.
3.7 Besondere Verfahren
Art. 59
Strafbefehlsverfahren 1. Strafbefehlskompetenzen
1 Der Erlass eines Strafbefehls obliegt den Staatsanwältinnen und Staatsan wälten.
2 Unter der Verantwortung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts und gestützt auf ihre persönlichen Pflichtenhefte können erfahrene Sachbearbeite rinnen und Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Strafbefehle für Übertretun gen erlassen, soweit sich die Höhe der ausgefällten Busse aus einem gesetzli chen Bussenkatalog oder aus auf kantonaler Ebene festgelegten und von der Generalstaatsanwaltschaft genehmigten Richtlinien ergibt.
271.1 22
Art. 60
2. Verfahren bei Einsprache gegen Bussenverfügungen der Gemeinden
1 Wird gegen eine Bussenverfügung einer Gemeinde Einsprache erhoben, so verfährt die Staatsanwaltschaft sinngemäss nach Artikel 355 StPO.
2 Sie entscheidet darüber, ob sie a das Verfahren einstellt, b einen eigenen Strafbefehl erlässt oder c Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
3 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen die Gemeinde mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Endentscheids.
Art. 61
Nachträgliche Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen
1 Über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Ersatzfreiheits strafen für Bussen und Geldstrafen entscheidet a die Staatsanwaltschaft bei Bussen und bei Geldstrafen bis zu 180 Tages sätzen; b das Einzelgericht bei Geldstrafen über 180 Tagessätzen.
2 Für die örtliche Zuständigkeit ist Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) 1 ) sinngemäss anwend bar.
Art. 61a
* Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 ff. StPO)
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion hat im Verfahren bei selbststän digen nachträglichen richterlichen Entscheiden Parteistellung mit vollen Partei rechten. *
3.8 Rechtsmittel
Art. 62
Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwaltschaft (Art. 381 StPO)
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind befugt, folgende Rechtsmittel einzureichen: a Beschwerden, b Berufungen, c Revisionsgesuche.
1) SR 313.0
23 271.1
2 Diese Befugnisse stehen jeweils demjenigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zu, das mit dem Fall befasst ist oder zuletzt damit befasst war.
3 Die gleichen Befugnisse haben die Leitung der betroffenen Staatsanwalt schaft und die Generalstaatsanwaltschaft.
4 Die Einlegung von Rechtsmitteln beim Schweizerischen Bundesgericht ob liegt der Generalstaatsanwaltschaft.
Art. 63
Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanz im Beschwerde verfahren (Art. 390 und 397 StPO)
1 Hat das Obergericht die Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen, so wendet sich die Verfahrensleitung * a bei Beschwerden gegen Angehörige von Polizeiorganen: an deren Kom mando oder Leitung, b bei Beschwerden gegen andere Personen, denen in der besonderen Ge setzgebung polizeiliche Aufgaben übertragen sind: an deren vorgesetzte Stelle, c bei Beschwerden gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft: an die Gene ralstaatsanwaltschaft, d bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen- und erstinstanzliche Ge richte: an deren Verfahrensleitung.
2 Das Kommando der Kantonspolizei und die Generalstaatsanwaltschaft kön nen selbst oder durch andere Angehörige der Behörde Stellung nehmen.
Art. 64
Berufungsverfahren (Art. 399 StPO) 1. Berufungen der Staatsanwaltschaft *
1 Hat die Staatsanwaltschaft eine Berufung angemeldet, so stellt das erstin stanzliche Gericht das begründete Urteil der Generalstaatsanwaltschaft zu.
2 Die Generalstaatsanwaltschaft reicht die schriftliche Berufungserklärung selbst oder durch ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft ein.
Art. 65
2. Berufungserklärungen anderer Parteien und Verfahrensbeteilig ter
1 Das Obergericht übermittelt Berufungserklärungen anderer Parteien und Ver fahrensbeteiligter der Generalstaatsanwaltschaft.
2 Die Generalstaatsanwaltschaft kann selbst oder durch ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft Nichteintreten beantragen oder Anschlussberufung er klären.
271.1 24
Art. 66
3. Vertretung der Anklage
1 Die Vertretung der Anklage obliegt der Generalstaatsanwaltschaft, einem anderen, von ihr einzelfallweise bezeichneten Mitglied der Staatsanwaltschaft oder mehreren solchen Mitgliedern.
Art. 67
Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft im Revisi onsverfahren (Art. 390 und 412 StPO)
1 Hat das Obergericht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu einem Re visionsgesuch einzuholen, so wendet sich die Verfahrensleitung an die Gene ralstaatsanwaltschaft. *
2 Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt selbst oder durch ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft Stellung.
3.9 Verfahrenskosten
Art. 68
1 Der Grosse Rat regelt die Verfahrenskosten durch Dekret (Art. 424 StPO).
3.10 Vollstreckung
Art. 69
Freiheitsstrafen und strafrechtliche Massnahmen (Art. 439 StPO) *
1 Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion verantwortlich. *
2 Der Vollzug richtet sich nach dem JVG. *
3 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion trifft die in diesem Bereich not wendigen nachträglichen Anordnungen, soweit diese nicht durch das Bundes recht oder das kantonale Recht ausdrücklich einem Gericht vorbehalten wer den. Sie ist namentlich zuständig in folgenden Fällen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs: * a * ... b
Art. 59 Abs. 3: Behandlung in einer geschlossenen Abteilung,
c
Art. 59 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der Massnahme,
d
Art. 60 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der Massnahme,
e
Art. 62 Abs. 1 bis 3: Bedingte Entlassung, Anordnung der Probezeit, Ver
pflichtung zur ambulanten Behandlung, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen, f *
Art. 62 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der Probezeit,
25 271.1 g *
Art. 62a Abs. 3: Antrag auf Rückversetzung,
h *
Art. 62a Abs. 6: Entscheid gemäss Artikel 95 Absatz 4, sofern die
Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe angeordnet oder Weisungen erteilt hat, i
Art. 62c Abs. 1: Aufhebung der stationären Massnahme,
k
Art. 62c Abs. 4: Antrag auf Verwahrung,
l *
Art. 62c Abs. 5: Mitteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe
hörde, m
Art. 62d: Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme,
n
Art. 63 Abs. 3: Anordnung vorübergehender stationärer Behandlung,
o
Art. 63 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der Behandlung,
p
Art. 63a Abs. 1 und 2: Beschluss über Fortsetzung oder Aufhebung der
Behandlung, q * ... r *
Art. 64a Abs. 2: Antrag auf Verlängerung der Probezeit,
s *
Art. 64a Abs. 3: Antrag auf Rückversetzung,
t *
Art. 64a Abs. 4: Entscheid gemäss Artikel 95 Absatz 4,
u *
Art. 64b Abs. 1 Bst. a: Entscheid über die bedingte Entlassung,
v
Art. 64b Abs. 1 Bst. b: Antrag auf Anordnung einer stationären therapeuti
schen Behandlung, v1 *
Art. 67 Abs. 6: Antrag auf Verlängerung des Tätigkeitsverbots,
v2 *
Art. 67b Abs. 3: Einsatz von technischen Geräten,
v3 *
Art. 67b Abs. 5: Antrag auf Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots,
v4 *
Art. 67c Abs. 7: Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungshilfe, so
fern diese von der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion angeordnet wurde, v5 *
Art. 67d Abs. 1: Antrag auf Erweiterung des Verbots oder auf Anordnung
eines zusätzlichen Verbots, v6 *
Art. 67d Abs. 2: Antrag auf nachträgliche Anordnung des Verbots,
w
Art. 86: Bedingte Entlassung,
x *
Art. 87 Abs. 1 und 2: Auferlegung der Probezeit, Anordnung von Bewäh
rungshilfe und Erteilung von Weisungen, y *
Art. 87 Abs. 3: Antrag auf Verlängerung der Bewährungshilfe und auf Ver
längerung oder Neuanordnung von Weisungen, z *
Art. 92a Abs. 2: Entscheid über Gesuche betreffend das Informations
recht.
4 Das Obergericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Freiheitsstrafen und straf rechtlichen Massnahmen. *
271.1 26
5 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG.
Art. 70
Eintreibung finanzieller Leistungen (Art. 442 StPO)
1 Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskos ten, Geldstrafen und Bussen, obliegt der zuständigen Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft. *
2 Über die Nachzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die un entgeltliche Rechtspflege an den Kanton infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse entscheidet die zuständige Stelle der Finanzdirektion durch Verfü gung. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem VRPG. *
Art. 71
Tätigkeitsverbote sowie Kontakt- und Rayonverbote *
1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat (Art. 363 StPO), entscheidet in Bezug auf Tätigkeitsverbote sowie Kontakt- und Rayonverbote über * a * deren Verlängerung (Art. 67 Abs. 6 und Art. 67b Abs. 5 StGB), b * deren Einschränkung oder Aufhebung (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB), c * deren Erweiterung oder die Anordnung eines zusätzlichen Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB), d * deren nachträgliche Anordnung (Art. 67d Abs. 2 StGB).
2 Das Einzelgericht entscheidet über Tätigkeitsverbote sowie Kontakt- und Ray onverbote nach Artikel 19 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) 1 ) . *
3 Entscheide nach Absatz 1 und 2 erfolgen in dem für selbstständige nachträg liche Entscheide des Gerichts vorgesehenen Verfahren (Art. 364 f. StPO). *
Art. 72
Veröffentlichung von Entscheiden
1 Die Veröffentlichung eines Entscheids obliegt der Strafbehörde, die sie ange ordnet hat.
Art. 73
Verwertung von Gegenständen
1 Die Verwertung eingezogener Gegenstände obliegt der Regierungsstatthalte rin oder dem Regierungsstatthalter am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.
1) SR 311.1
27 271.1
3.11 Begnadigung
Art. 74
Zuständigkeit
1 Das Begnadigungsrecht steht zu: a dem Regierungsrat für Bussen bis 1000 Franken und für Geldstrafen bis zu zehn Tagessätzen, b dem Grossen Rat unbeschränkt.
2 Die Begnadigungsbehörden können vom Begnadigungsrecht von Amtes we gen oder auf Gesuch hin Gebrauch machen.
Art. 75
Gesuch
1 Die Berechtigung, ein Begnadigungsgesuch zu stellen, bestimmt sich nach Artikel 382 StGB.
2 Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich an die zuständige Stelle der Sicher heitsdirektion zu richten. Diese trifft die notwendigen Anordnungen und holt beim urteilenden Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten ein. Soweit erforderlich wirkt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller an der Feststellung des Sachverhalts mit. *
Art. 76
Aufschiebende Wirkung
1 Das Begnadigungsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Steht der Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten in Frage und handelt es sich um das erste Begnadigungsgesuch, gewährt die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion auf Antrag der verurteilten Person hin in der Re gel Aufschub. Der Aufschub ist ausgeschlossen, wenn die Freiheitsstrafe be reits angetreten worden ist. *
Art. 77
Umfang und Wirkung des Entscheids
1 Durch die Begnadigung können die durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen sowie Berufs- oder Fahrverbote ganz oder teilweise erlassen und Stra fen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
2 Von der Begnadigung werden nicht berührt: a die Zivilansprüche der verletzten Person, b die Ansprüche der Privatklägerschaft auf Parteikosten, c die Verfahrenskosten.
3 Die Entscheide sind nicht anfechtbar.
271.1 28
Art. 78
Wiederholung des Gesuchs
1 Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Gesuch nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.
Art. 79
Vollziehung
1 Der Entscheid der Begnadigungsbehörde ist den Vollstreckungsbehörden zur Eröffnung an die betroffene Person und zur Folgegebung zuzustellen.
Art. 80
Ausschlagung der Begnadigung
1 Mit Ausnahme der Umwandlung einer Strafe kann die verurteilte Person die gewährte Begnadigung nicht ausschlagen.
4. Jugendstrafprozess
4.1 Jugendstrafbehörden
Art. 81
Strafverfolgungsbehörden (Art. 6 JStPO)
1 Strafverfolgungsbehörden sind a die Kantonspolizei und die anderen Polizeiorgane gemäss Artikel 22, b die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt, c die leitende Jugendanwältin oder der leitende Jugendanwalt.
Art. 82
Gerichte und Rechtsmittelbehörden (Art. 7 JStPO)
1 Die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts für Jugendstrafsachen oblie gen dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht und den regionalen Zwangs massnahmengerichten.
2 Die jugendgerichtlichen Aufgaben nach Bundesrecht obliegen dem Jugend gericht. Einsprachen gegen Strafbefehle wegen blosser Übertretungen beurteilt dessen Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter. *
3 Die Aufgaben der Beschwerde- und Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen obliegen dem Obergericht.
Art. 83
Zuständigkeit
1 Die Regelung der Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 24 und 25.
2 Anstelle der Generalstaatsanwaltschaft handelt die Leitung der Jugendan waltschaft.
29 271.1
3 Können sich die Jugendanwaltschaft und eine kantonale oder regionale Staatsanwaltschaft über die Zuständigkeit nicht einigen, entscheidet die Gene ralstaatsanwaltschaft.
Art. 84
Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO)
1 Die Verfahren gegen mehrere Jugendliche werden getrennt geführt. Artikel 11 Absatz 2 JStPO gilt sinngemäss.
2 Können sich im Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene die zuständi gen Strafverfolgungsbehörden über den Verzicht auf die Trennung nicht eini gen, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.
4.2 Vorverfahren
Art. 85
1 In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehenen Fällen ist die Polizei befugt, selbst eine Busse zu verhängen und einzuziehen.
2 Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, erstattet die Polizei Anzei ge.
3 Die Polizei ist befugt, Jugendliche zwischen dem 10. und dem zurückgelegten
15. Altersjahr, die eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzge bung begangen haben, zum Besuch des Verkehrsunterrichts bei der Verkehrs instruktion aufzubieten, wenn die Widerhandlung in der Ordnungsbussenliste enthalten ist.
4 Artikel 2 und 10 des eidgenössischen Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni
1970 (OBG) 1 ) sowie Artikel 2 und 3 der eidgenössischen Ordnungsbussenver ordnung vom 4. März 1996 (OBV) 2 ) sind sinngemäss auf die polizeiliche Erledi gung durch Aufgebot zum Verkehrsunterricht anwendbar.
5 Für den Besuch des Verkehrsunterrichts werden keine Kosten erhoben.
4.3 Rechtsmittel
Art. 86
1 Im Rechtsmittelverfahren tritt die Leitung der Jugendanwaltschaft an die Stel le der Generalstaatsanwaltschaft.
1) SR 741.03
2) SR 741.031
271.1 30
4.4 Vollstreckung
Art. 87
Nachträgliche Entscheide
1 Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für die nachträglichen richterlichen und die Vollzugsentscheide.
2 In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig: a * die Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel 12 bis 14 JStG in eine Unterbringung, b den Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten, c die Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt, d den Vollzug von Freiheitsstrafen über drei Monaten nach Abbruch der Un terbringung.
3 Bei Übergangstäterinnen und Übergangstätern ist es zuständig für Entschei de, welche die StPO dem Gericht zuweist, unter Vorbehalt anders lautender kantonaler Vorschriften.
4 Es führt in den Fällen von Absatz 2 eine Hauptverhandlung durch.
5 In den übrigen Fällen gelten die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsver fahrens sinngemäss.
Art. 88
Beschwerde und Einsprache
1 Für das Beschwerderecht gilt Artikel 43 JStPO.
2 In den übrigen Fällen ist gegen Entscheide der Jugendanwaltschaft die Ein sprache gemäss Artikel 32 Absatz 5 JStPO zulässig.
Art. 89
Arrest
1 Entziehen sich Jugendliche dem Vollzug der Sanktion durch Flucht oder wi dersetzen sie sich ihr beharrlich, kann die Jugendanwaltschaft sie für höchs tens sieben Tage in Arrest setzen. *
2 Gegen die Verhängung einer Arreststrafe kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung, spätes tens jedoch innert zehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Begründung, bei der Geschäftsleiterin oder beim Geschäftsleiter des Jugendgerichts schrift lich Beschwerde erheben. *
31 271.1
3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde von der Geschäftsleiterin oder vom Geschäftsleiter des Jugendgerichts aus drücklich angeordnet. *
Art. 90
* Sicherungshaft in einem Gefängnis *
1 Während des Massnahme- oder Strafvollzugs können stationär eingewiesene Jugendliche vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden, wenn sie sich dem Vollzug entziehen oder beharrlich widersetzen, die Verlegung aus Sicher heitsgründen notwendig ist oder keine Einrichtung sie sofort aufnehmen kann. Die Verlegung ist durch die für die Einweisung in die Einrichtung zuständige Jugendanwaltschaft anzuordnen. Der oder dem Jugendlichen ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
2 Die Verlegung wird durch Verfügung angeordnet. Für den Vollzug kann die Polizei beigezogen werden.
3 Gegen die Verfügung kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Ver tretung innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Obergericht erhe ben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfü gende oder instruierende Behörde erteile sie aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerde führers. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VRPG.
4.5 Kosten
Art. 91
Verfahrenskosten (Art. 424 StPO)
1 Der Grosse Rat regelt die Verfahrenskosten durch Dekret.
Art. 92
Entschädigungen, Kostenbeteiligungen, Eintreibung finanzieller Leistungen
1 Die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht bestimmt die Entschädigung für die Mediation, die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbei stand der Privatklägerschaft sowie die Kostenbeteiligung der oder des Jugend lichen und der Eltern.
2 Die Eintreibung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen obliegt der Jugendanwaltschaft oder dem Jugendgericht.
271.1 32
Art. 93
Festlegung der Vollzugskostenbeiträge
1 Die Jugendanwaltschaft hat in jedem Massnahmenvollzugsfall die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen abzuklären. Diese sind zur sachdienli chen Mitarbeit verpflichtet.
2 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt schliesst mit den Unterhaltspflich tigen einen Unterhaltsvertrag ab. Die darin festzusetzenden Vollzugskostenbei träge werden grundsätzlich in analoger Anwendung der Berechnungsgrundsät ze des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit be sonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) 1 ) und dessen Ausführungsverord nung bestimmt. Der Unterhaltsvertrag wird der Leitung der Jugendanwaltschaft zur Genehmigung vorgelegt. *
3 ... *
4 Kommt eine vertragliche Einigung nicht zustande oder wird die Genehmigung verweigert, reicht die Jugendanwaltschaft beim zuständigen Zivilgericht eine Unterhaltsklage ein.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 94
Zivilverfahren
1 Zivilverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ei nem Gericht hängig sind, werden wie folgt weitergeführt: a Fälle der Gerichtskreise I, II und III: durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland; b Fälle der Gerichtskreise IV, V und VI: durch das Regionalgericht Emmen tal-Oberaargau; c Fälle der Gerichtskreise VII, VIII und IX: durch das Regionalgericht Bern- Mittelland; d Fälle der Gerichtskreise X, XI, XII, XIII: durch das Regionalgericht Ober land.
2 Zur Behandlung der Verfahren, die ein kantonaler Erlass an die Gerichtspräsi dentin oder den Gerichtspräsidenten weist, ist das jeweilige Regionalgericht zuständig.
3 Zur Behandlung der Verfahren, die ein kantonaler Erlass an den Appellations hof weist, ist das Obergericht zuständig.
1) BSG 213.319
33 271.1
4 Entscheide, die ein kantonaler Erlass als appellabel bezeichnet, sind unter den jeweiligen spezialgesetzlichen Voraussetzungen oder, mangels solcher, nach den Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung weiterziehbar. *
5 Die örtlich zuständige regionale Schlichtungsbehörde übernimmt unter An wendung von neuem Verfahrensrecht von Amtes wegen a die Aussöhnungsversuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, b die Streitigkeiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor einem Arbeitsgericht oder einem Mietamt hängig sind, c die Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor der Schlich tungskommission gegen Diskriminierung im Erwerbsleben hängig sind.
Art. 95
Strafverfahren
1 Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ei nem Gericht hängig sind, werden wie folgt weitergeführt: a Fälle der Gerichtskreise I, II und III: durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland; b Fälle der Gerichtskreise IV, V und VI: durch das Regionalgericht Emmen tal-Oberaargau; c Fälle der Gerichtskreise VII, VIII und IX: durch das Regionalgericht Bern- Mittelland; d Fälle der Gerichtskreise X, XI, XII und XIII: durch das Regionalgericht Oberland, e Fälle des Wirtschaftsstrafgerichts des Obergerichts: durch das Wirtschaftsstrafgericht.
2 Weist das Bundesrecht andere Verfahren den bisher zuständigen Behörden zu und bestehen diese nach Inkrafttreten nicht mehr, bezeichnet das Präsidium des Obergerichts im Einzelfall die zuständige Behörde.
Art. 96
Jugendstrafverfahren
1 Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei einem Jugendgericht hän gig sind, werden von der örtlich zuständigen Dienststelle der Jugendanwalt schaft weitergeführt.
2 Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei einem Kollegialgericht hängig sind, werden vom Jugendgericht weitergeführt.
271.1 34
Art. 97
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Einführungsgesetz vom 16. November 1998 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG) 1 )
2. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) )
3. Einführungsgesetz vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuld betreibung und Konkurs (EG SchKG) 3 )
4. Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) 4 )
5. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) 5 )
6. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG) 6 )
7. Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) 7 )
8. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG) 8 )
9. Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Einigungsämter 9 )
10. Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) 10 )
11. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfege setz; SHG) 11 )
12. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG) 12 )
Art. 98
Gesetzestechnische Bereinigung
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, gesetzestechnisch bedingte formelle An passungen, insbesondere unstimmige Verweisungen, die gestützt auf dieses Gesetz oder das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft notwendig sind, in anderen Gesetzen und Dekreten durch Verordnung vorzunehmen.
1) BSG 152.072
2) BSG 211.1
3) BSG 281.1
4) BSG 341.1 BSG 432.210
6) BSG 433.12
7) BSG 435.11
8) BSG 811.01
9) BSG 833.21
10) BSG 842.11
11) BSG 860.1
12) BSG 910.1
35 271.1
Art. 99
Aufhebungen von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Dekret vom 9. November 1971 über die Arbeitsgerichte (BSG 162.71),
2. Dekret vom 17. November 1938 betreffend das Handelsgericht (BSG 162.81),
3. Dekret vom 16. März 1995 über die Mietämter (BSG 222.131.1),
4. Gesetz vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO) (BSG 271.1),
5. Gesetz vom 19. März 1905 über den Beitritt zum Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozess kosten (BSG 279.1),
6. Gesetz vom 5. Februar 1973 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (BSG 279.2),
7. Grossratsbeschluss vom 14. Februar 1990 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechts hilfe in Zivilsachen (BSG 279.3).
8. Gesetz vom 5. Februar 1973 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Voll streckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (BSG 289.1),
9. Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV) (BSG 321.1),
10. Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar 1993 (JRPG) (BSG 322.1),
11. Dekret vom 10. November 1992 über die Organisation der Jugendrechts pflege (JRPD) (BSG 322.11).
Art. 100
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 11. Juni 2009 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
271.1 36 RRB Nr. 1885 vom 28. Oktober 2009: Folgende Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) vom
11. Juni 2009 treten am 1. Januar 2010 in Kraft: 1 ) Artikel 97, Ziffer 2 (Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 2 ) ) – Art. 83 bis Art 101 3 ) – Art. 122 bis Art. 125 4 ) – Art. 132 – Art. 139 – Art. 140 – Art. 158 Artikel 97, Ziffer 3 (Einführungsgesetz vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 5 ) ) – Art. 3 bis Art. 11 – Art. 16 und Art. 17 RRB Nr. 591 vom 21. 4. 2010 (BAG 10–44):
2. Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)
2.1 Das Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) tritt – unter Vorbehalt der nachfolgenden Festlegungen – am 1. Januar 2011 in Kraft.
2.2 Artikel 97 Ziffer 2 EG ZSJ (Änderung des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 6 ) ) ist, soweit die Artikel 83 bis 101, 122 bis 125, 132, 139, 140 und 158 betreffend, gestützt auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 2110 vom 9. Dezember 2009 am 1. Ja nuar 2010 vorzeitig in Kraft getreten.
2.3 Artikel 97 Ziffer 3 EG ZSJ (Änderung des Einführungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 7 ) ) ist, so weit die Artikel 3 bis 11 sowie 16 und 17 betreffend, gestützt auf den Regie rungsratsbeschluss Nr. 2110 vom 9. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 vor zeitig in Kraft getreten.
1) Berichtigung BAG 10–5
2) EG ZGB, BSG 211.1
3) Berichtigung BAG 10–5
4) Berichtigung BAG 10–5
5) EG SchKG; BSG 281.1
6) EG ZGB; BSG 211.1
7) EG SchKG; BSG 281.1
37 271.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.06.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-148 15.03.2010 01.01.2011
Art. 38 Abs. 2, m
eingefügt 10-74 16.06.2011 01.01.2012
Art. 11 Abs. 1, 1.,
d geändert 11-116 16.06.2011 01.01.2012
Art. 90
geändert 11-117 01.02.2012 01.01.2013
Art. 69 Abs. 3, l
geändert 12-47 20.11.2012 01.06.2013 Ingress geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 1 Abs. 1
geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 2 Abs. 1
geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 3
Titel geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 3
geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 4a
eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 7 Abs. 2
geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 11 Abs. 1
geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 12 Abs. 3, d
eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 13 Abs. 3
geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 14 Abs. 1
geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 14a
eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 35
aufgehoben 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 46a
eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 48 Abs. 1
geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 70 Abs. 1
geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 70 Abs. 2
eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 82 Abs. 2
geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 89 Abs. 1
geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 89 Abs. 2
eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 89 Abs. 3
eingefügt 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 90
geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 90
Titel geändert 13-23 20.11.2012 01.06.2013
Art. 94 Abs. 4
geändert 13-23 29.11.2016 01.10.2017
Art. 7 Abs. 1
geändert 17-038 29.11.2016 01.10.2017
Art. 31 Abs. 2
geändert 17-038 29.11.2016 01.10.2017
Art. 32a
eingefügt 17-038 29.11.2016 01.10.2017
Art. 46b
eingefügt 17-038 29.11.2016 01.10.2017
Art. 55 Abs. 3
aufgehoben 17-038 29.11.2016 01.10.2017
Art. 63 Abs. 1
geändert 17-038 29.11.2016 01.10.2017
Art. 64
Titel geändert 17-038 29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, f
geändert 17-038 29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, g
geändert 17-038 29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, h
geändert 17-038 29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, q
aufgehoben 17-038
271.1 38 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, r
geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, s
geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, t
geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, u
geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, v1
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, v2
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, v3
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, v4
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, v5
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, v6
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, x
geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, y
geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 69 Abs. 3, z
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 71
Titel geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 71 Abs. 1
geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 71 Abs. 1, a
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 71 Abs. 1, b
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 71 Abs. 1, c
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 71 Abs. 1, d
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 71 Abs. 2
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 71 Abs. 3
eingefügt 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 75 Abs. 2
geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 76 Abs. 2
geändert 17-038
29.11.2016 01.10.2017
Art. 87 Abs. 2, a
geändert 17-038
23.01.2018 01.12.2018
Art. 38 Abs. 2, d
geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018
Art. 38 Abs. 2, f
geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018
Art. 38 Abs. 2, m
geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018
Art. 45 Abs. 1
geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018
Art. 61a
eingefügt 18-074
23.01.2018 01.12.2018
Art. 69
Titel geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018
Art. 69 Abs. 1
geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018
Art. 69 Abs. 2
geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018
Art. 69 Abs. 3, a
aufgehoben 18-074
23.01.2018 01.12.2018
Art. 69 Abs. 4
geändert 18-074
23.01.2018 01.12.2018
Art. 90
Titel geändert 18-074
02.09.2020 01.11.2020
Art. 61a Abs. 1
geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020
Art. 69 Abs. 1
geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020
Art. 69 Abs. 3
geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020
Art. 69 Abs. 3, v4
geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020
Art. 75 Abs. 2
geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020
Art. 76 Abs. 2
geändert 20-088
03.12.2020 01.01.2022
Art. 93 Abs. 2
geändert 21-066
03.12.2020 01.01.2022
Art. 93 Abs. 3
aufgehoben 21-066
08.03.2021 01.12.2021
Art. 32 Abs. 1
geändert 21-094
39 271.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.06.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-148 Ingress 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 1 Abs. 1
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 2 Abs. 1
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 3
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 3
20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 4a
20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 7 Abs. 1
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 7 Abs. 2
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 11 Abs. 1
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 11 Abs. 1, 1.,
d 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 12 Abs. 3, d
20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 13 Abs. 3
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 14 Abs. 1
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 14a
20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 31 Abs. 2
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 32 Abs. 1
08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094
Art. 32a
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 35
20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 38 Abs. 2, d
23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 38 Abs. 2, f
23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 38 Abs. 2, m
15.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-74
Art. 38 Abs. 2, m
23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 45 Abs. 1
23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 46a
20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 46b
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 48 Abs. 1
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 55 Abs. 3
29.11.2016 01.10.2017 aufgehoben 17-038
Art. 61a
23.01.2018 01.12.2018 eingefügt 18-074
Art. 61a Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 63 Abs. 1
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 64
29.11.2016 01.10.2017 Titel geändert 17-038
Art. 67 Abs. 1
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69
23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 69 Abs. 1
23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 69 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 69 Abs. 3
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 69 Abs. 3, a
23.01.2018 01.12.2018 aufgehoben 18-074
Art. 69 Abs. 3, f
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, g
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
271.1 40 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 69 Abs. 3, h
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, l
01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 69 Abs. 3, q
29.11.2016 01.10.2017 aufgehoben 17-038
Art. 69 Abs. 3, r
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, s
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, t
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, u
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, v1
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 3, v2
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 3, v3
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 3, v4
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 3, v4
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 69 Abs. 3, v5
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 3, v6
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 3, x
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, y
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 69 Abs. 3, z
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 69 Abs. 4
23.01.2018 01.12.2018 geändert 18-074
Art. 70 Abs. 1
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 70 Abs. 2
20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 71
29.11.2016 01.10.2017 Titel geändert 17-038
Art. 71 Abs. 1
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 71 Abs. 1, a
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 71 Abs. 1, b
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 71 Abs. 1, c
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 71 Abs. 1, d
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 71 Abs. 2
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 71 Abs. 3
29.11.2016 01.10.2017 eingefügt 17-038
Art. 75 Abs. 2
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 75 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 76 Abs. 2
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 76 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 82 Abs. 2
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 87 Abs. 2, a
29.11.2016 01.10.2017 geändert 17-038
Art. 89 Abs. 1
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 89 Abs. 2
20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 89 Abs. 3
20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 90
16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-117
Art. 90
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 90
20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 90
23.01.2018 01.12.2018 Titel geändert 18-074
Art. 93 Abs. 2
03.12.2020 01.01.2022 geändert 21-066
Art. 93 Abs. 3
03.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-066
Art. 94 Abs. 4
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
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