Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenös... (172.220.113.40)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)

(Professorenverordnung ETH) vom 18. September 2003 (Stand am 1. Januar 2020) vom Bundesrat genehmigt am 26. November 2003
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹ (BPG), auf Artikel 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000² zum Bundes­personal­gesetz (Rahmenverordnung BPG) und auf Artikel 40a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991³,
verordnet:
¹ SR 172.220.1 ² SR 172.220.11 ³ SR 414.110

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse folgender Mitglieder des Lehr­körpers der ETH (Professorinnen und Professoren):
a. ordentliche Professorinnen und Professoren;
b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren;
c. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren.
² Für die privatrechtliche Anstellung von Professorinnen und Professoren gilt das Obligationenrecht⁴.
³ Im privatrechtlichen Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen des BPG und dieser Verordnung aufzuführen, die sinngemäss auch für privatrechtlich angestellte Professorinnen und Professoren gelten. Die Bestimmungen der Artikel 4–6 (Pflichten und Rechte) und 16 (Lohn) dieser Verordnung gelten für die privatrechtlich angestellten Professorinnen und Professoren sinngemäss.⁵
⁴ SR 220
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 18. Sept. 2014, vom BR genehmigt am 25. März 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2015 1041 ).
Art. 2 Zuständigkeiten
¹ Die Präsidentin oder der Präsident der ETH entscheidet in allen Fragen, welche das Arbeitsverhältnis der Professorinnen und Professoren betreffen und für welche diese Verordnung die Entscheidkompetenz nicht ausdrücklich regelt.
² Die Präsidentin oder der Präsident der ETH regelt soweit erforderlich die Einzel­heiten, wenn diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 3 Grundsätze für die Besetzung von Professuren
¹ Die beiden ETH treffen die notwendigen Massnahmen, um bei der Besetzung von Professuren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland zu gewinnen, welche sich in Ausbildung, Forschung und Dienstleistungen an den höchsten international anerkannten Qualitätsmassstäben orientieren und die Konti­nuität und Exzellenz in Lehre und Forschung sicherstellen.
² Sie bieten Arbeitsbedingungen, welche gesamthaft mit jenen der weltweit führen­den Hochschulen konkurrieren können. Sie verpflichten sich auf die Grundsätze der Freiheit der Wissenschaft in Forschung und akademischer Lehre.
³ Sie überprüfen periodisch, ob die in Absatz 1 sowie in Artikel 4 BPG umschriebe­nen Ziele erreicht wurden. Sie erstatten dem ETH-Rat darüber Bericht.

2. Abschnitt: Pflichten und Rechte der Professorinnen und Professoren aus dem Arbeitsverhältnis

Art. 4 Grundsätze
¹ Die Professorinnen und Professoren sind für Lehre und Forschung von internatio­nalem Rang verantwortlich. Sie fördern einen fachlich qualifizierten, gegenüber Gesellschaft und Umwelt verantwortungs­bewussten wissenschaftlichen Nachwuchs.
² Sie erbringen anspruchsvolle Dienstleistungen und arbeiten zu diesem Zweck mit privaten und öffentlichen Institutionen zusammen. Dabei bewahren sie ihre beruf­liche Unabhängigkeit.
³ Sie unterstützen die periodische Überprüfung ihrer Leistungen durch Evaluations­kommissionen.
Art. 4 a ⁶ Leistungsbeurteilung
¹ Die Leistungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Pro­fessoren werden regelmässig beurteilt. Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5.
² Die Leistungsbeurteilung basiert auf den Grundsätzen der Fairness und Transpa­renz.
³ Das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann sich auf die Ausstattung der Professur auswirken.
⁴ Die beiden ETH regeln den Rhythmus, die Form und die Durchführung der Leis­tungsbeurteilungen. Sie erstatten dem ETH-Rat Bericht.
⁵ Der ETH-Rat überprüft die Durchführung der Leistungsbeurteilungen und die Umsetzung der daraus resultierenden Massnahmen im Rahmen des Controllings.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
Art. 5 Aufgaben im Einzelnen
¹ Die Professorinnen und Professoren bilden die Studierenden aus, fördern ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sorgen für deren Weiterbildung, und sie betreuen die Doktorandinnen und Doktoranden. Sie wirken mit Vorschlägen mit an der Gestaltung der Unterrichtsprogramme.
² Sie nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen ab. Sie beurteilen die in ihrem Lehr- und Forschungsgebiet eingereichten wissen­schaftlichen Arbeiten.
³ Sie gestalten, lenken und entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Unterrichts- und Forschungs­einheit, welcher sie angehören. Sie nehmen ihre Verantwortung als Vorgesetzte wahr.
⁴ Sie fördern ihr Fachgebiet durch eine hoch stehende wissenschaftliche Forschung. Sie nehmen am kritischen Dialog der weltweit führenden Fachleute teil. Sie sind verantwortlich für die Verbreitung der Forschungs­resultate und geben den Anstoss zur Verwertung der aus der Forschungstätigkeit hervorgegangenen Rechte.
⁵ Sie beteiligen sich an der akademischen Selbstverwaltung.
Art. 6 Aktivitäten ausserhalb der ETH
¹ Die Professorinnen und Professoren können sich ausserhalb ihres Arbeitsverhält­nisses mit der ETH in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Ver­antwortung beruflich betätigen, namentlich als Sachverständige, sofern dadurch die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt wird.
² Für Aktivitäten ausserhalb der ETH, deren Zeitaufwand bei voller Anstellung insgesamt einen Arbeitstag pro Woche übersteigt, haben die Professorinnen und Professoren die Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH einzu­holen.
³ Für die Mitgliedschaft in Verwaltungsräten oder Geschäftsleitungen von Unter­nehmen haben die Professorinnen und Professoren die Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH einzuholen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine Interessen der ETH entgegenstehen.
⁴ Nehmen die Professorinnen und Professoren für entgeltliche Aktivitäten ausserhalb der ETH deren Mittel wie Laboreinrichtungen und Sekretariat in Anspruch, so haben sie die ETH zu entschädigen. Die beiden ETH erlassen die notwendigen Vorschrif­ten.

3. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Art. 7 Ernennung der Professorinnen und Professoren
¹ Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH die Professorinnen und Professoren.
2 Dem Antrag sind beizulegen:
a. ein Bericht über die Kandidatin oder den Kandidaten;
b. ein Bericht über das Auswahlverfahren;
c. der Entwurf des Arbeitsvertrages, der aus den Vorverhandlungen hervor­gegan­gen ist.
³ Für die Vorbereitung des Antrages setzt die Präsidentin oder der Präsident der ETH in der Regel eine Kommission ein. Ausnahmsweise kann dem ETH-Rat ein Antrag auf dem Berufungsweg unterbreitet werden.
Art. 8 Arbeitsvertrag
¹ Nach der Ernennung schliesst der ETH-Rat mit der Professorin oder dem Professor einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab.
² Der Arbeitsvertrag beinhaltet insbesondere:
a. die Umschreibung des Lehr- und Forschungsgebietes;
b. die Höhe des Anfangslohnes.
³ Er regelt die allfällige Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf in die Pensions­kasse des Bundes (PUBLICA).⁷
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
Art. 9 Dauer der Anstellung
¹ Die Arbeitsverträge mit den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
² Die Arbeitsverträge mit den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren werden für maximal vier Jahre abgeschlossen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens vier Jahre ist zulässig. Bei Mutterschaft wird die Anstellungsperiode jeweils um höchstens ein Jahr verlängert.
³ Es besteht keine Probezeit.
Art. 10 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Aussicht auf unbefristete Anstellung (Tenure Track)
¹ Der ETH-Rat kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren bei ihrer Ernennung die Überfüh­rung in eine unbefristete Anstellung zusichern (Tenure Track), unter der Bedingung, dass sie ein bestimmtes Leistungsziel erreichen.
² Er ernennt eine Assistenzprofessorin oder einen Assistenzprofessor nach Absatz 1 spätestens nach Ablauf der zweiten Anstellungsperiode zur ausserordentlichen Professorin beziehungsweise zum ausserordentlichen Professor, sofern die Evalua­tion den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er das Leistungsziel erreicht hat. Ausnahmsweise kann der ETH-Rat die Assistenzprofessorin oder den Assistenzpro­fessor direkt zur ordentlichen Professorin beziehungsweise zum ordentlichen Profes­sor ernennen.
Art. 11 Beförderung
¹ Der ETH-Rat kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH eine ausserordentliche Professorin zur ordentlichen Professorin oder einen ausserordent­lichen Professor zum ordentlichen Professor befördern.
² Dem Antrag sind die Ergebnisse der Evaluation beizulegen.
³ Die ausserordentliche Professorin oder der ausserordentliche Professor kann frü­hestens zwei Jahre nach der Ernennung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH beantragen, ein Beförderungsverfahren einzuleiten.
Art. 12 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Professorin oder den Professor
¹ Professorinnen und Professoren können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen.
² Sie richten ihre Kündigung schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der ETH zuhanden des ETH-Rates.
Art. 13 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den ETH-Rat
¹ Der ETH-Rat kann das Arbeitsverhältnis von Professorinnen und Professoren auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 BPG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.⁸
² Die Präsidentin oder der Präsident der ETH setzt vor der Antragstellung eine Kommission ein, welche über die Angemessenheit der Kündigung befindet und eine Empfehlung abgibt. Die Kommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern; davon dürfen drei der entsprechenden ETH nicht angehören. Drei der sechs Mitglie­der werden von der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers vorgeschlagen.
³ ...⁹
⁴ Professorinnen und Professoren, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung nach Absatz 1 das 58. Altersjahr vollendet, jedoch die Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946¹⁰ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben und seit zehn Jahren im ETH-Bereich angestellt waren, wird eine Altersrente nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 3. Dezember 2007¹¹ des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH 2 berechnet. Die ETH vergüten der Pensionskasse des Bundes den im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht finanzierten Teil der Rente. Die Überbrückungsrente wird nicht vom Arbeitgeber finanziert.¹²
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 18. Sept. 2014, vom BR genehmigt am 25. März 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2015 1041 ).
⁹ Aufgehoben durch Ziff. II der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
¹⁰ SR 831.10
¹¹ SR 172.220.142.2
¹² Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
Art. 13 a ¹³ Entschädigung
¹ Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dass die Professorin oder den Professor ein Verschulden trifft, so hat sie oder er Anspruch auf eine Entschädigung.
² Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.
³ Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. die Gründe des Austritts;
b. das Alter;
c. die berufliche und persönliche Situation;
d. die Dauer der Anstellung;
e. die allfällige Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG.
⁴ Die Entschädigung ist anteilsmässig zurückzuerstatten, wenn die betroffene Person innerhalb von einem Jahr seit ihrer Entlassung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird.
¹³ Eingefügt durch Ziff. II der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
Art. 14 Ruhestand
¹ Die Professorin oder der Professor tritt auf Ende des Monats in den Ruhestand, in dem:
a. sie oder er die Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG¹⁴ erreicht; oder
b. das Arbeitsverhältnis infolge von Invalidität aufgelöst wird.
² Die Professorin oder der Professor kann vorzeitig in den Ruhestand treten, sofern nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Altersrente nach dem VR-ETH 2¹⁵ besteht.¹⁶
³ Die Professorin oder der Professor und die Präsidentin oder der Präsident der ETH vereinbaren die zeitlichen und sachlichen Modalitäten des Rücktritts im Voraus.
⁴ In begründeten Ausnahmefällen kann der ETH-Rat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG hinaus vereinbaren.
⁵ Die Professorinnen und Professoren im Ruhestand können freie Vorlesungen halten und die allgemeinen Einrichtungen der ETH benützen. Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann ihnen Lehraufträge erteilen und andere Mandate über­tragen sowie auf ihren Antrag hin Räume und weitere Einrichtungen zur Verfügung stellen.
¹⁴ SR 831.10
¹⁵ In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
Art. 15 Weiterführung des Professorentitels
¹ Der ETH-Rat bestimmt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Einzelfall, ob aus der ETH ausscheidende ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren den ETH-Professorentitel weiterführen dürfen. Voraussetzung für die Weiterführung des Titels ist eine mindestens sechs Jahre dauernde Tätigkeit an der ETH. Besteht ein Interesse der ETH, so kann der ETH-Rat von dieser Regel abweichen.
² Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ist die Weiterführung des Titels nicht gestattet.

4. Abschnitt: Lohn und Zulagen

Art. 16 ¹⁷ Lohn
¹ Bei der Anstellung wird der Anfangslohn zwischen dem Minimal- und dem Maxi­mallohn vereinbart, die für die betreffende Professorenkategorie massgebend sind.
² Die Minimal- und Maximallöhne betragen (Stand 1. Januar 2020):
a. für ordentliche Professorinnen und Professoren 216 050 Franken und 284 270 Franken;
b. für ausserordentliche Professorinnen und Professoren 184 790 Franken und 253 010 Franken;
c. für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren 153 494 Franken und 221 714 Franken.¹⁸
³ Bei der Vereinbarung des Anfangslohnes werden die Berufserfahrung, die bishe­rigen Leistungen sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt angemessen berück­sichtigt.
⁴ Zur Gewinnung besonders ausgewiesener ordentlicher Professorinnen und Profes­soren kann der ETH-Rat den Lohn im Einzelfall auf höchstens 115 Prozent des Maximallohns erhöhen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. III der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2019, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2020 3617 ).
Art. 17 ¹⁹ Lohnentwicklung
¹ Die Entwicklung des Lohnes der ordentlichen und ausserordentlichen Professorin­nen und Professoren beruht auf der Leistungsbeurteilung nach Artikel 4 a .
² Über die Höhe der Lohnanpassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der ETH im Rahmen der Minimal- und Maximallöhne nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b.
³ Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann den Lohn im Einzelfall erhöhen auf:
a. höchstens 110 Prozent des jeweiligen Maximallohns zur Honorierung ausser­ordentlicher Leistungen von ordentlichen und ausserordentlichen Pro­fessorinnen und Professoren;
b. höchstens 125 Prozent des Maximallohns zur Erhaltung besonders ausgewiese­ner ordentlicher Professorinnen und Professoren.
⁴ Der ETH-Rat ist über Lohnerhöhungen nach Absatz 3 zu informieren.
⁵ Der Lohn der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhöht sich jähr­lich um einen Zwölftel der Differenz zwischen dem Minimal- und dem Maximal­lohn nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
Art. 18 ²⁰ Anpassung der Lohnskala
Für die Anpassung der Lohnskala gilt Artikel 28 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001²¹ (PVO-ETH) sinngemäss.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
²¹ SR 172.220.113
Art. 19 Funktionszulagen
¹ Der ETH-Rat kann Zulagen für Professorinnen und Professoren gewähren, welche in der ETH-Leitung Funktionen mit Entscheidungsbefugnis ausüben. Die Zulagen dürfen bis zu 15 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absatz 2 betragen.
² Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann Zulagen für Professorinnen und Professoren gewähren, welche zusätzliche Aufgaben wie die Leitung von Unter­richts- und Forschungseinheiten, die Leitung von Grossprojekten oder den Vorsitz von wichtigen Kommissionen innehaben.²² Die Zulagen dürfen die Funktionszulage für ein Vizepräsidium der ETH nicht übersteigen.
³ Auf Funktionszulagen wird kein Teuerungsausgleich ausgerichtet.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
Art. 20 Doppelprofessur
Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH vereinbart der ETH-Rat mit den Professorinnen und Professoren, die gleichzeitig an mehreren Unterrichts­anstalten lehren, den Lohn und weitere Arbeitgeberleistungen unter Berücksichti­gung ihrer ETH-externen Verpflichtungen.
Art. 20 a ²³ Affiliierte Professorinnen und Professoren
¹ Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH und im Rahmen eines institutionellen Zusammenarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 des ETH-Gesetzes kann der ETH-Rat in- und ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ausserhalb der beiden ETH an in- oder ausländischen Forschungsinstitutionen tätig sind, als affiliierte Professorinnen oder Professoren berufen.
² Affiliierte Professorinnen oder Professoren sind hauptamtlich an ihrer Heiminstitution tätig und erfüllen in Ergänzung dazu an der ETH ein beschränktes Pensum. Sie haben den Status von ordentlichen Professorinnen und Professoren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung.
³ Zu diesem Zweck schliesst der ETH-Rat mit der affiliierten Professorin oder dem affiliierten Professor einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag ab, der die Rechte und Pflichten im Einzelnen regelt unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung.
⁴ Endet der institutionelle Zusammenarbeitsvertrag oder die Anstellung an der Heiminstitution, so endet auch der Arbeitsvertrag mit dem ETH-Rat.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, vom BR genehmigt am 1. Febr. 2017 und in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 533 ).
Art. 21 Auslagenersatz
¹ Die Professorinnen und Professoren haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, welche ihnen auf Grund der beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Die Verordnung des ETH-Rates vom 11. April 2002²⁴ über den Ersatz von Auslagen im ETH-Be­reich ist anwendbar.
² Die ETH kann neu ernannten Professorinnen und Professoren bei einem aus beruf­lichen Gründen notwendigen Wohnortwechsel die Kosten für den Transport des persönlichen Mobiliars vergüten.
²⁴ SR 172.220.113.43
Art. 22 Verfahrens- und Parteikosten
¹ Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Partei­kosten, wenn:
a. ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
b. die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig ge­handelt hat.
² Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.

5. Abschnitt: Urlaub und Absenzen

Art. 23 Forschungsurlaub
¹ Die Professorin oder der Professor hat innerhalb von sieben Anstellungsjahren Anspruch auf einen halbjährigen, voll bezahlten oder einen einjährigen, teilweise bezahlten Forschungs­urlaub.
² Sie oder er muss bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH ein Gesuch stellen.
³ Für den Entscheid über die Gewährung eines Forschungsurlaubes sind die bisheri­gen Leistungen sowie die Garantie für eine qualifizierte Stellvertretung massgebend.
Art. 24 Unbezahlter Urlaub
Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann einer Professorin oder einem Professor einen unbezahlten Urlaub gewähren, sofern keine Interessen der ETH entgegenstehen.
Art. 25 Absenzen
¹ Eine Abwesenheit von mehr als einer Woche infolge Krankheit oder Unfall wäh­rend des Semesters ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Unterrichts- und Forschungseinheit, welcher die Professorin oder der Professor angehört, zu melden.
² Eine Abwesenheit von mehr als einer Woche aus anderen Gründen bedarf während des Semesters der Bewilligung der Vorsteherin oder des Vorstehers der Unterrichts- und Forschungseinheit, welcher die Professorin oder der Professor angehört.

6. Abschnitt: Lohnfortzahlung und Betreuungszulagen

Art. 26 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
¹ Die Professorinnen und Professoren haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall während längstens 730 Tagen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes.
² Der Lohnanspruch wird aus Gründen gekürzt, welche das Gesetz und die Recht­sprechung zur Kranken- und Unfallversicherung vorsehen.
³ Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Unter­­su­chung angeordnet werden.
⁴ Die Leistungen der obligatorischen Versicherungen werden angerechnet.
Art. 27 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
Professorinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Ar­beitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
Art. 28 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
¹ Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivil­schutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die dienst­pflichtigen Professorinnen und Professoren Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes.
² Bei freiwilliger Dienstleistung erfolgt die Lohnfortzahlung während höchstens zehn Arbeitstagen pro Jahr.
³ Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen gehen an die ETH.
⁴ Die Betreuungszulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
Art. 29 Leistungen bei Berufsunfall
¹ Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufs­krankheit besteht ein Anspruch:
a. bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit: auf 100 Prozent des massgebenden Loh­nes bis zum Ableben;
b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit: auf den dem Invaliditätsgrad gemäss Bundes­gesetz vom 20. März 1981²⁵ über die Unfallversicherung ent­sprechen­den Anteil des massgebenden Lohnes bis zum Ableben.
² Die Leistungen der obligatorischen Versicherungen werden angerechnet.
²⁵ SR 832.20
Art. 30 ²⁶ Lohnfortzahlung im Todesfall
¹ Im Falle des Todes einer Professorin oder eines Professors erhalten die Hinterblie­benen einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes.
² Den Hinterbliebenen gleichgestellt ist auch eine Person, mit welcher die verstor­bene Person in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebens­gemeinschaft geführt hat.
³ In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Arti­kel 31 b ausgerichtet.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
Art. 31 ²⁷ Anspruch auf Familienzulage
¹ Die Familienzulage wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat.
² Für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 25. Altersjahr vollendet ist.
³ Für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 2000²⁸ über den Allgemei­nen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 20. Altersjahr vollendet ist.
⁴ Die Familienzulage wird an die Teuerung angepasst.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
²⁸ SR 830.1
Art. 31 a ²⁹ Ergänzende Leistungen zur Familienzulage
¹ Die Professorin oder der Professor hat Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Familienzulage, sofern diese tiefer ist als jährlich:
a. 4519 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
b. 2919 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
c. 3298 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist.³⁰
² Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und den im Familienzulagengesetz vom 24. März 2006³¹ festgehaltenen Mindestansätzen. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet:
a. von anderen Personen für dasselbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz;
b. von der Professorin oder vom Professor oder anderen Personen für dasselbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen zuständigen Stelle geltend gemachte Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
³ Professorinnen und Professoren mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent, erhalten keine ergänzenden Leistungen.
⁴ Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. III der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2019, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2020 3617 ).
³¹ SR 836.2
Art. 31 b ³² Zulage für Verwandtschaftsunterstützung
¹ Der halbe Betrag der Zulage nach Artikel 31 a Absatz 1 Buchstabe b kann ausge­richtet werden an Professorinnen und Professoren, deren Ehefrau, Ehemann, einge­tragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.
² Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.
³² Eingefügt durch Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).

7. Abschnitt: Berufliche Vorsorge

Art. 32
¹ Die Professorinnen und Professoren werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006³³ bei PUBLICA versichert.³⁴
² Sie haben offen zu legen:
a. Austrittsleistungen;
b. Vorbezüge nach der Verordnung vom 3. Oktober 1994³⁵ über die Wohnei­gentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge;
c. Leistungen wegen Ehescheidung (Art. 22 Bst. c. des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993³⁶);
d. erworbene Ansprüche namentlich bei Vorsorgeeinrichtungen des Auslands.
³ Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 16–19 gelten als massge­bender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestim­mungen versichert.³⁷
⁴ Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 2³⁸.³⁹
⁵ Die Artikel 39 a , 42 a und 47 a PVO-ETH⁴⁰ sind sinngemäss anwendbar. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung an der Überbrückungsrente nach Anhang 5 der PVO-ETH entspricht dem für den Kaderplan 2 geltenden Prozentsatz. ⁴¹
⁶ Die beiden ETH können für die Professorinnen und Professoren, für die Arti­kel 60 b der Verordnung vom 18. April 1984⁴² über die berufliche Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar ist, eine Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität abschliessen. Sie regeln eine allfällige Beteiligung der Profes­sorinnen und Professoren an den Kosten der Versicherung.⁴³
³³ SR 172.222.1
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
³⁵ SR 831.411
³⁶ SR 831.42
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
³⁸ SR 172.220.142.2
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
⁴⁰ SR 172.220.113
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2291 ).
⁴² SR 831.441.1
⁴³ Eingefügt durch Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).

8. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten

Art. 33
Für den Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten sind die Artikel 59–61 PVO-ETH⁴⁴ anwendbar.
⁴⁴ SR 172.220.113

9. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Art. 34 Verjährung
Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts⁴⁵.
⁴⁵ SR 220
Art. 35 Interne Beschwerde
¹ Verfügungen von Organen der ETH unterliegen der Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission.
² Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommis­sion kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.⁴⁶
³ Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968⁴⁷ über das Verwaltungsverfahren.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
⁴⁷ SR 172.021
Art. 36 ⁴⁸ Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten
Bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten finden die Artikel 58–58 b PVO-ETH⁴⁹ Anwendung.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).
⁴⁹ SR 172.220.113

10. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 37 Überführung unter das neue Recht
¹ Die Amtsdauer der gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren endet am 31. Dezember 2003; ab dem 1. Januar 2004 unterstehen alle Arbeitsverhältnisse dem neuen Recht. Artikel 38 bleibt vorbehalten.
² Der ETH-Rat unterbreitet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren bis zum 15. Januar 2004 einen schriftlichen Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG und setzt für die Unterzeichnung eine Frist von mindestens zwei Monaten.
³ Kommt bis zum 30. Juni 2004 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 7 zu Stande, so beendigt der ETH-Rat das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 spätestens auf den 30. Juni 2005 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung. Artikel 13 findet keine Anwendung.⁵⁰
⁵⁰ AS 2004 725
Art. 38 Weitergeltung des alten Rechts
Für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, die am 31. März 2004 in den Ruhestand treten, gilt das altrechtliche Dienstverhältnis bis zum Rücktrittstermin unverändert weiter.
Art. 39 Altrechtliche Ansprüche und Massnahmen
¹ Die altrechtlichen Ansprüche und Massnahmen, die im neuen Recht nicht mehr vorgesehen sind, fallen ab dem 1. Januar 2004 für alle Personen dahin, deren Ar­beitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt dem neuen Recht untersteht.
² Sie gelten für alle Personen, deren Dienstverhältnis nach altem Recht fortdauert, weiterhin bis zu dessen Auflösung.
³ Die für altrechtliche Massnahmen und Ansprüche massgebenden Dienstjahre werden bei der Festlegung neurechtlicher Massnahmen und Ansprüche angerechnet, sofern das bestehende altrechtliche Dienstverhältnis unterbruchslos andauert oder ohne Unterbruch in ein neurechtliches Arbeitsverhältnis nach BPG überführt wird.
Art. 40 Anrechnung der Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses bei Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
Bei der Berechnung der erlaubten Maximaldauer der Anstellung der Assistenz­professorinnen und Assistenzprofessoren wird die Dauer des bisherigen Dienstver­hältnis­ses angerechnet.
Art. 40 a ⁵¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2005
¹ Die Präsidentin oder der Präsident der ETH bestimmt den Zeitpunkt der Anwen­dung der Artikel 4 a und 17. Spätester Zeitpunkt ist der 1. Januar 2008.
² Bis zur Anwendung der Artikel 4 a und 17 wird der Lohn der Professorinnen und Professoren jährlich um 2 Prozent des Maximallohns nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a erhöht, bis der für die betreffende Professorenkategorie massgebliche Maximallohn erreicht ist.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4811 ).

11. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 41
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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