Gesetz über den Allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn (419.452)
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Gesetz über den Allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn

1 Gesetz über den Allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn
1 ) Vom 21. März 1909 Der Kantonsrat von Solothurn auf Vorschlag des Regierungsrates beschliesst: I. Besoldung des Lehrpersonals der Primar, und Arbeitsschule
2 ) §§ 1–8. ...
3 ) I. Allgemeiner Schulfonds des Kantons Solothurn
4 )

§ 9. 1. Einnahmen und Ausgaben

1
...
5 )
2 Die Erträgnisse des Allgemeinen Schulfonds werden wie folgt verwendet: a) Aus den Erträgen werden zunächst Verwaltungskosten, Steuern und Abgaben bestritten. b) Der Allgemeine Schulfonds trägt sodann die mit dem Erziehungswesen nicht zusammenhängenden Lasten, die der Staat als Rechtsnachfolger der Stifte St. Urs und Viktor zu Solothurn und St. Leodegar zu Schö- nenwerd, des Klosters Mariastein, des Franziskanerfonds und endlich des Diözesanfonds übernommen hat. c) Der Rest der Erträgnisse endlich fällt in die Staatskasse als Beitrag an die laufenden Schulausgaben des Staates.

§ 10. II. Aktiven und Passiven

1 Der Spezialfonds für Erziehungszwecke (Anteil des Staates am Stiftungs- vermögen des Choraulen- und Partisten-Institutes in Solothurn) wird vom Allgemeinen Schulfonds losgelöst und zu einem selbständigen Fonds gemacht. Der Regierungsrat hat Bestimmungen über die Verwendung des Abnutzens dieses Fonds zu treffen. ________________
1 ) Titel Fassung vom 8. Dezember 1963.
2 ) Abschnitt I aufgehoben am 8. Dezember 1963. §§ 1-8 aufgehoben am 22. De- zember 1946;
3 ) Abschnitt I aufgehoben am 8. Dezember 1963. §§ 1-8 aufgehoben am 22. De- zember 1946;
4 ) Numerierung durch § 34 des G über die Besoldung der Lehrkräfte an den Volks- schulen und Fortbildungsschulen vom 8. Dezember 1963.
5 ) Abs. 1 aufgehoben am 17. Februar 1918.
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...
1 )
3 Der Staat verzichtet auf das ihm gegen den Allgemeinen Schulfonds laut Obligation vom 15. Dezember 1884 zustehende sich noch auf 1'295’000 Franken belaufende Forderungsrecht.
4 Im übrigen erleidet der Vermögensstatus des Allgemeinen Schulfonds keine Änderungen. II. Schlussbestimmungen
2 )

§ 11. I. Aufhebung von Erlassen

1 Durch das vorliegende Gesetz werden diejenigen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen, welche mit ihm in Widerspruch stehen, aufgehoben.
2 Insbesondere fallen dahin: a) § 46 Absätze 1, 2 und 3 sowie § 51 Absatz 1 literae a und b und Absatz
3 des Gesetzes über die Primarschulen vom 27. April 1873; b) § 2 des Gesetzes über die Altersgehaltszulagen für die Primarlehrer und Primarlehrerinnen, die Anstellung von Lehrerinnen und die provi- sorische Lehrerwahl vom 23. April 1899, soweit sich diese Bestimmung mit der Höhe der Gemeindebeiträge befasst ; c) Artikel 17 literae b und c des Dekretes vom 4. Oktober 1874 über das Kloster Mariastein und die Stifte St. Urs und Viktor zu Solothurn und St. Leodegar zu Schönenwerd; d) §§ 3 und 4 der Verordnung des Regierungsrates über die Unentgelt- lichkeit der Lehrmittel und Schulmaterialien in der Primarschule und die Minimalbesoldung der Primarlehrer vom 2. Dezember 1887; e) § 49 des Gesetzes über Organisation des Gemeindewesens vom

22. Oktober 1871, soweit sich diese Bestimmung auf die Primarlehrer-

besoldungsbeiträge des Staates an die Gemeinden und der Gemeinden an den Staat bezieht; f) § 17 des Gesetzes über die direkte Steuer vom 17. März 1895, soweit diese Bestimmung sich auf den neunten und zehnten Staatssteuer- zehntel bezieht.

§ 12. II. Inkrafttreten des Gesetzes

1 Der vorliegende Erlass wird Gesetz, wenn er vom Volke angenommen und wenn Artikel 49 der Verfassung des Kantons Solothurn vom

23. Oktober 1887 aufgehoben ist.

2 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1909 in Kraft.
3 Behufs Deckung der durch §§ 1- 8 des vorliegenden Gesetzes dem Staate entstehenden Mehrausgaben erhebt der Regierungsrat für das Jahr 1909 den neunten und für die folgenden Jahre zudem noch den zehnten Staats- steuerzehntel. _______________
1 ) Abs. 2 aufgehoben am 17. Februar 1918.
2 ) Numerierung durch § 34 des G über die Besoldung der Lehrkräfte an den Volks- schulen und Fortbildungsschulen vom 8. Dezember 1963.
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