Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerische... (741.1)
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Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel

Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession) Vom 8. August 1919 (Stand 3. Juli 1929) Die Behörden der Kantone Zürich, Schwyz und Zug verleihen gemäss der Gesetzgebung ihrer Kantone und unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 1 ) den Schweizerischen Bundesbahnen das Recht, die Wasserkräfte der Sihl unter nachstehenden Bedingungen auszunützen:
Art. 1
1 Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung der Wasserkräfte der Sihl durch Erstellung einer Staumauer oder eines Staudammes in der Schlagen bei Einsiedeln zur Bildung eines künstlichen Sammelbeckens östlich von Einsiedeln mit einer, gemäss Expertenbericht vom März 1908 in Aussicht genommenen Höhe der Überfallkante der Stauanlage von 892,60 m über Meer und zur Ausnutzung des Gefälles zwischen dem Stausee und dem Zü - richsee (Obersee) durch den Bau eines Stollens und einer Druckleitung zu einem Maschinenhaus südlich von Lidwyl bei Altendorf und Ableitung des Wassers in den Zürichsee, entsprechend der vorgelegten Übersichtskarte 1:25 000.
2 Die Wassernutzung der Sihl darf keine vollständige sein. Die Sihl ist aus dem Stausee so zu dotieren, dass ihre Wassermenge beim Eintritt in den Kanton Zürich oberhalb Hütten nie unter 2,5m³/Sek. zurückgeht. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Abflussverhältnisse der Seitenbäche, die sich zwischen dem Stausee und der Kantonsgrenze in die Sihl ergiessen, nicht in nachteiliger Weise verändert werden. 1) SR 721.80
Art. 2
1 Die Verleihung wird erteilt zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes der Schweizerischen Bundesbahnen.
2 Für die Übertragung der Verleihung an einen dritten Konzessionär ist

Art. 42 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916

1 ) massgebend. Falls Bau und Betrieb des Etzelwer - kes einer aus den Schweizerischen Bundesbahnen und den Nordostschwei - zerischen Kraftwerken gebildeten Aktiengesellschaft übertragen wird, ist die Konzessionärin berechtigt, dieser Gesellschaft eine Subkonzession ein - zuräumen.
Art. 3
1 Durch die Verleihung werden die Rechte Dritter und die bestehenden Wasserrechtsverleihungen an der Sihl nicht berührt, in der Meinung, dass die Konzessionärin verpflichtet ist, die aus diesen Rechten von staatlichen Behörden, Korporationen und Privatpersonen eventuell erhobenen Einspra - chen gegen die Ausführung des konzessionierten Wasserwerkes zu beseiti - gen. Sie ist zu diesem Zwecke berechtigt, nötigenfalls entgegenstehende Rechte zwangsweise zu erwerben.
Art. 4
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres vom Datum der Mitteilung über die erfolgte Genehmigung dieser Verleihung durch die zuständigen Behörden der drei Kantone an die Konzessionärin das endgültige Projekt für die Ausnützung der in Art. 1 genannten Wasserkräfte den Regierungen der drei Kantone zur Genehmigung einzureichen.
Art. 5
1 Die Kantone machen das Projekt nach den in ihrem Gebiet geltenden Ge - setzesbestimmungen öffentlich bekannt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung von privatrechtlichen und öffentlichen Einsprachen. Die Kon - zessionärin ist verpflichtet, die von den zuständigen Behörden oder Gerich - ten als begründet erachteten Einsprachen in sachgemässer Weise zu berück - sichtigen und zu erledigen. 1) SR 721.80
Art. 6
1 Nach erfolgter Erledigung der privatrechtlichen Einsprachen erteilen die drei Kantone den zum aufgelegten und eventuell abgeänderten Projekt ge - hörenden Plänen, Beschreibungen und Berechnungen die Genehmigung.
2 Die drei Kantone haben sich bei der Aufstellung der Bedingungen, welche an die Genehmigung des Projektes geknüpft werden müssen, auf gleichlau - tende Beschlüsse zu einigen und sich auch mit den zur Genehmigung der Baupläne vom eisenbahntechnischen Standpunkt aus zuständigen eidgenös - sischen Behörden zu verständigen, alles unter vorheriger Anhörung der Konzessionärin. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet der Bundes - rat.
Art. 7
1 Die Genehmigung des Projektes bezieht sich insbesondere auf die im öf - fentlichen Interesse liegenden Bestimmungen über Ausführung und Be - schaffenheit der Bauten, den Uferschutz, allfällige Gewässerkorrektionen, die Stauseeregulierung, die Vorschriften über den Betrieb der Wasserwerk - anlage, Bestimmungen über Änderungen der Bauten, wasserpolizeiliche Be - stimmungen und die Vorschriften über den Schutz der Fischerei.
Art. 8
1 Nach der Genehmigung des Projektes (Pläne, Beschreibungen und Berech - nungen) durch die zuständigen Behörden hat die Konzessionärin das Recht, innert einer Frist von drei Monaten vom Datum der Mitteilung der Geneh - migung des Projektes an die Konzessionärin an, zu erklären, dass sie auf die Verleihung verzichte. Stillschweigen gilt als Annahmeerklärung.
Art. 9
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Datum der definitiven Annahmeerklärung, beziehungsweise vom still - schweigenden Ablauf der Frist an, den Bau des Werkes ernstlich in Angriff zunehmen.
Art. 10
1 Die zur Stauung des Wassers im Bezirk Einsiedeln herzustellende Talsper - re, samt den dazu gehörenden Einrichtungen, ebenso der Abschluss in der Hühnermatt, sind so auszuführen, dass nach den Grundsätzen der Technik und nach menschlicher Berechnung und Voraussicht ein Durchbruch ausge - schlossen und demnach für das unterhalb gelegene Gebiet die denkbargröss - te Sicherheit geboten ist.
Art. 11
1 Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlage an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter oder am öffentlichen Grunde entsteht. Sie ist auch zur Be - seitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet.
Art. 12
1 Die Kantone sichern, soweit dies nach Gesetz möglich ist, der Konzessio - närin zu, dass sie von der Zustellung der Mitteilung über die erfolgte Ge - nehmigung dieser Verleihung durch die zuständigen Behörden der drei Kantone an die Konzessionärin bis zur Auflage des Expropriationsplanes im Interesse der Konzessionärin allfällige Bauten, die der Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl im Sinne des Art. 1 ein Hindernis sein könnten, oder die nachträglich expropriiert werden müssten, auf ihren Wunsch verhindern werden.
Art. 13
1 Die Verleihung wird auf die Dauer von 50 Jahren erteilt, beginnend mit dem Datum der Betriebseröffnung, welches von der Konzessionärin den drei Kantonen mitzuteilen ist.
2 Die Kantone erklären sich grundsätzlich bereit, die Verleihung auf Wunsch der Konzessionärin nach Ablauf von 50 Jahren auf weitere 50 Jahre zu er - neuern, vorbehältlich einer Neufestsetzung der für die Erneuerung der Ver - leihung zu zahlenden einmaligen Entschädigung und der jährlich zu entrich - tenden Wasserrechtszinse. Die einmalige Entschädigung, die Wasserrechts - zinse und die im Kanton Schwyz abzugebende Vorzugskraft dürfen auf kei - nen Fall weniger betragen als die für die erstmalige Konzessionsdauer durch diese Verleihung festgesetzten Beträge. Können sich die Verleihungsbehör - den und die Konzessionärin über die Höhe der einmaligen Entschädigung und der Wasserrechtszinse und über die Grösse der im Kanton Schwyz ab - zugebenden Vorzugskraft nicht einigen, so entscheidet darüber der Bundes - rat.
3 Die Kantone Zürich, Schwyz und Zug verzichten auf das Recht des Rück - kaufs der Wasserwerkanlagen nebst Zubehörden.
Art. 14
1 Für die Benutzung der Wasserkraft hat die Konzessionärin folgende Ent - schädigungen zu leisten:
a) eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 350 000.– an die drei Kantone Zürich, Schwyz und Zug, zahlbar in drei Raten, nämlich: 1. Fr. 100 000.– innert vierzehn Tagen nach Abgabe der Erklärung der Annahme der Verleihung, beziehungsweise nach dem still - schweigenden Ablauf der dreimonatlichen Frist (Art. 8); 2. Fr. 100 000.– sechs Monate später; 3. Fr. 150 000.– bei Baubeginn.
b) einen jährlichen Wasserzins von Fr. 5.– von jeder Brutto-Pferdekraft. Die Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössi - schen Wasserrechtsgesetzgebung.
2 Die Pflicht zur Zahlung des Wasserzinses beginnt mit dem Datum der Betriebseröffnung.
3 Während der ersten sechs Jahre nach der Betriebseröffnung wird der Wass - erzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens auf die Hälfte, herabgesetzt.
4 Die Bezahlung des Wasserzinses erfolgt jährlich und zwar jeweilen auf Ende eines Kalenderjahres an die drei Kantone gemeinsam.
5 Zahlstelle für die Konzessionärin ist die Staatskasse des Kantons Schwyz.
6 Die Verteilung der einmaligen Entschädigung und der Wasserzinse auf die drei Kantone erfolgt in der Weise, dass der Kanton Zürich 40 %, der Kanton Schwyz 48 % und der Kanton Zug 12 % erhält.
Art. 15
1 Sollte die Konzessionärin zum Zwecke des gemeinsamen Baues und Betriebes des Etzelwerkes mit den Nordostschweizerischen Kraftwerken eine Aktiengesellschaft gründen, so anerkennen die Kantone Zürich, Schwyz und Zug die Steuerfreiheit der Steuerobjekte dieser Gesellschaft im Verhältnis des Aktienbesitzes der Konzessionärin zum Gesamtaktienkapital.
Art. 16
1 Die Konzessionärin hat den Bezirken Einsiedeln und Höfe zusammen im ganzen jährlich 600 000 Kilowattstunden bei einem Höchsteffekt von 200 Kilowatt unentgeltlich und 1 050 000 Kilowattstunden bei einem Höchstef - fekt von 350 Kilowatt zum Selbstkostenpreis abzugeben.
2 Für den übrigen Kraftbedarf im Kanton Schwyz wird die Konzessionärin jährlich 2 400 000 Kilowattstunden bei 800 Kilowatt Höchsteffekt zum Selbstkostenpreis zur Verfügung stellen.
3 Die den Bezirken und dem Kanton abgegebene Vorzugskraft darf nicht zu elektrochemischen oder elektrothermischen Zwecken verwendet werden. Die Abgabe erfolgt auf zweijährige Voranzeige hin und zwar ab Kraftwerk in Form von Dreiphasenwechselstrom von 50 Perioden und ungefähr 40 000 Volt Spannung. Die Kosten der Umformung der Bahnenergie in Dreipha - senwechselstrom werden in die Selbstkosten dieser Stromart eingerechnet.
4 Die Art und Weise der Ermittlung der Selbstkosten ist im Übrigen Sache besonderer Vereinbarung zwischen der Konzessionärin und den Stromab - nehmern.
Art. 17
1 Die Konzessionärin darf die ihr verbleibende Energie zu beliebigen Zwecken verwenden. Wenn sie jedoch nicht zu Bahnzwecken, zu welchen auch die Versorgung der Dienstwohnungen mit Beleuchtungs-, Heizungs- und Kochstrom gehört, Verwendung finden soll, so ist die Zustimmung der Regierungen der Kantone Zürich und Zug und im Falle der Verwendung zu elektrochemischen oder elektrothermischen Zwecken im Kanton Schwyz auch die Zustimmung der Regierung des Kantons Schwyz erforderlich.
Art. 18
1 Die ordentlichen Ausgaben der Bezirke Einsiedeln und Schwyz für das Strassenwesen dürfen durch die Anlage des Stausees nicht vermehrt werden. Die Einzelheiten dieses Grundsatzes sind durch einen Spezialvertrag zu um - schreiben.
2 Die Kosten der Verbauungen und Korrektionen der Bäche, insoweit sie dem Schutze des Stausees dienen, fallen zu Lasten der Konzessionärin.
Art. 19
1 Das Recht der Ausübung der Fischerei im künftigen Stausee regelt sich, insofern diese Ausübung mit dem Betriebe der Kraftwerkanlagen vereinbar ist, nach der kantonalen Gesetzgebung.
2 Für die Eisgewinnung, die Schifffahrt und die Errichtung von Badanstalten wird die Konzessionärin den Bezirkseinwohnern die unentgeltliche Bewilli - gung erteilen, insoweit dies mit dem Betriebe der Kraftwerkanlage verein - bar ist.
3 Für allfällige Unfälle, die bei Ausübung der in diesem Artikel vorgesehe - nen Rechte vorkommen, ist jede Haftung der Konzessionärin ausgeschlos - sen.
Art. 20
1 Wenn nötig, ist bei der Einmündung der Sihl in den Stausee an einer mit der Regierung des Kantons Schwyz zu vereinbarenden Stelle ein Kies - sammler von genügender Ausdehnung durch die Konzessionärin zu unter - halten. Es wird dem Kanton und den beteiligten Bezirken Schwyz und Ein - siedeln die Berechtigung eingeräumt, in demselben, sowie auch sonst im Seegebiet, namentlich beim Einlauf der Bäche, nach Bedürfnis Kies und Sand unentgeltlich auszubeuten.
2 Die Konzessionärin hat nach Bedürfnis den Kiessammler entleeren zu las - sen.
Art. 21
1 Die Konzessionärin hat eine Erhöhung der Stauung des Obersees tunlichst zu vermeiden. Bei der hierdurch bedingten Verbesserung der Abflussver - hältnisse dieses Sees ist auf die Interessen der jetzigen Schifffahrt möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 22
1 Im Übrigen ist das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasser - kräfte vom 22. Dezember 1916 1 ) massgebend. 1) SR 721.80
2 Anstände über die Auslegung und Durchführung der in dieser Verleihung aufgestellten Bedingungen werden soweit nicht die Gerichte zuständig sind, dem Bundesrate zum Entscheide vorgelegt.
Art. 23
1 Die vorstehende Verleihung tritt in Kraft mit dem Zeitpunkt ihrer Geneh - migung durch die zuständigen Behörden der konzessionierenden Kantone. Unterzeichnet von der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbah - nen am 8. Aug. 1919, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Aug. 1919, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 24. Mai 1929, vom Re - gierungsrat des Kantons Zug am 3. Juli 1929 (GS 12, 423).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.08.1919 03.07.1929 Erlass Erstfassung GS 12, 413
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 08.08.1919 03.07.1929 Erstfassung GS 12, 413
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