Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel
                            Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug  einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen  anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl  beim Etzel  (Etzelwerkkonzession)  Vom 8. August 1919 (Stand 3. Juli 1929)  Die Behörden der Kantone Zürich, Schwyz und Zug verleihen gemäss der  Gesetzgebung ihrer Kantone und unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz  über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916  1  )    den  Schweizerischen Bundesbahnen das Recht, die Wasserkräfte der Sihl unter  nachstehenden Bedingungen auszunützen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung der Wasserkräfte der Sihl  durch Erstellung einer Staumauer oder eines Staudammes in der Schlagen  bei   Einsiedeln   zur   Bildung   eines   künstlichen   Sammelbeckens   östlich   von  Einsiedeln  mit  einer, gemäss  Expertenbericht vom März  1908  in  Aussicht  genommenen   Höhe   der   Überfallkante   der   Stauanlage   von   892,60  m   über  Meer und zur Ausnutzung des Gefälles zwischen dem Stausee und dem Zü  -  richsee (Obersee) durch den Bau eines Stollens und einer Druckleitung zu  einem Maschinenhaus südlich von Lidwyl bei Altendorf und Ableitung des  Wassers   in   den   Zürichsee,   entsprechend   der   vorgelegten   Übersichtskarte  1:25 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wassernutzung der Sihl darf keine vollständige sein. Die Sihl ist aus  dem   Stausee   so   zu   dotieren,   dass   ihre   Wassermenge   beim   Eintritt   in   den  Kanton   Zürich   oberhalb   Hütten   nie   unter   2,5m³/Sek.   zurückgeht.   Dabei  wird  vorausgesetzt, dass die Abflussverhältnisse  der Seitenbäche,  die  sich  zwischen dem Stausee und der Kantonsgrenze in die Sihl ergiessen, nicht in  nachteiliger Weise verändert werden.  1)  SR  721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verleihung wird erteilt zum Zwecke der Einführung des elektrischen  Betriebes der Schweizerischen Bundesbahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Übertragung   der   Verleihung   an   einen   dritten   Konzessionär   ist
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
                            1  )   massgebend. Falls Bau und Betrieb des Etzelwer  -  kes einer aus den Schweizerischen Bundesbahnen und den Nordostschwei  -  zerischen   Kraftwerken   gebildeten   Aktiengesellschaft   übertragen   wird,   ist  die Konzessionärin berechtigt, dieser Gesellschaft eine Subkonzession ein  -  zuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch   die   Verleihung   werden   die   Rechte   Dritter   und   die   bestehenden  Wasserrechtsverleihungen  an der  Sihl nicht berührt,  in der Meinung, dass  die Konzessionärin verpflichtet ist, die aus diesen Rechten von staatlichen  Behörden, Korporationen und Privatpersonen eventuell erhobenen Einspra  -  chen gegen die Ausführung des konzessionierten Wasserwerkes zu beseiti  -  gen.   Sie   ist   zu   diesem   Zwecke   berechtigt,   nötigenfalls   entgegenstehende  Rechte zwangsweise zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres vom  Datum   der   Mitteilung   über   die   erfolgte   Genehmigung   dieser   Verleihung  durch die zuständigen Behörden der drei Kantone an die Konzessionärin das  endgültige Projekt für die Ausnützung der in Art.  1 genannten Wasserkräfte  den Regierungen der drei Kantone zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone machen das Projekt nach den in ihrem Gebiet geltenden Ge  -  setzesbestimmungen   öffentlich   bekannt,   unter   Ansetzung   einer   Frist   zur  Einreichung von privatrechtlichen und öffentlichen Einsprachen. Die Kon  -  zessionärin ist verpflichtet, die von den zuständigen Behörden oder Gerich  -  ten als begründet erachteten Einsprachen in sachgemässer Weise zu berück  -  sichtigen und zu erledigen.  1)  SR  721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach   erfolgter   Erledigung   der   privatrechtlichen   Einsprachen   erteilen   die  drei Kantone den zum aufgelegten und eventuell abgeänderten Projekt ge  -  hörenden Plänen, Beschreibungen und Berechnungen die Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die drei Kantone haben sich bei der Aufstellung der Bedingungen, welche  an die Genehmigung des Projektes geknüpft werden müssen, auf gleichlau  -  tende Beschlüsse zu einigen und sich auch mit den zur Genehmigung der  Baupläne vom eisenbahntechnischen Standpunkt aus zuständigen eidgenös  -  sischen   Behörden   zu   verständigen,   alles   unter   vorheriger   Anhörung   der  Konzessionärin. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet der Bundes  -  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Genehmigung des Projektes bezieht sich insbesondere auf die im öf  -  fentlichen   Interesse   liegenden   Bestimmungen   über   Ausführung   und   Be  -  schaffenheit   der   Bauten,   den   Uferschutz,   allfällige   Gewässerkorrektionen,  die Stauseeregulierung, die Vorschriften über den Betrieb der Wasserwerk  -  anlage, Bestimmungen über Änderungen der Bauten, wasserpolizeiliche Be  -  stimmungen und die Vorschriften über den Schutz der Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Genehmigung des Projektes (Pläne, Beschreibungen und Berech  -  nungen) durch die zuständigen Behörden hat die Konzessionärin das Recht,  innert einer Frist von drei Monaten vom Datum der Mitteilung der Geneh  -  migung des Projektes an die Konzessionärin an, zu erklären, dass sie auf die  Verleihung verzichte. Stillschweigen gilt als Annahmeerklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Jahren  vom Datum der definitiven Annahmeerklärung, beziehungsweise vom still  -  schweigenden Ablauf der Frist an, den Bau des Werkes ernstlich in Angriff  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zur Stauung des Wassers im Bezirk Einsiedeln herzustellende Talsper  -  re, samt den dazu gehörenden Einrichtungen, ebenso der Abschluss in der  Hühnermatt, sind so auszuführen, dass nach den Grundsätzen der Technik  und nach menschlicher Berechnung und Voraussicht ein Durchbruch ausge  -  schlossen und demnach für das unterhalb gelegene Gebiet die denkbargröss  -  te Sicherheit geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des  Baues   oder   Betriebes   der  Wasserkraftanlage   an   der   Gesundheit   oder   dem  Eigentum Dritter oder am öffentlichen Grunde entsteht. Sie ist auch zur Be  -  seitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone sichern, soweit dies nach Gesetz möglich ist, der Konzessio  -  närin zu, dass sie von der Zustellung der Mitteilung über die erfolgte Ge  -  nehmigung   dieser   Verleihung   durch   die   zuständigen   Behörden   der   drei  Kantone an die Konzessionärin bis zur Auflage des Expropriationsplanes im  Interesse   der   Konzessionärin   allfällige   Bauten,   die   der   Ausnützung   der  Wasserkräfte der Sihl im Sinne des Art.  1 ein Hindernis sein könnten, oder  die nachträglich expropriiert werden müssten, auf ihren Wunsch verhindern  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verleihung wird auf  die  Dauer von 50 Jahren erteilt, beginnend mit  dem   Datum   der   Betriebseröffnung,   welches   von   der   Konzessionärin   den  drei Kantonen mitzuteilen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone erklären sich grundsätzlich bereit, die Verleihung auf Wunsch  der Konzessionärin nach Ablauf von 50 Jahren auf weitere 50 Jahre zu er  -  neuern, vorbehältlich einer Neufestsetzung der für die Erneuerung der Ver  -  leihung zu zahlenden einmaligen Entschädigung und der jährlich zu entrich  -  tenden Wasserrechtszinse. Die einmalige Entschädigung, die Wasserrechts  -  zinse und die im Kanton Schwyz abzugebende Vorzugskraft dürfen auf kei  -  nen Fall weniger betragen als die für die erstmalige Konzessionsdauer durch  diese Verleihung festgesetzten Beträge. Können sich die Verleihungsbehör  -  den und die Konzessionärin über die Höhe der einmaligen Entschädigung  und der Wasserrechtszinse und über die Grösse der im Kanton Schwyz ab  -  zugebenden Vorzugskraft nicht einigen, so entscheidet darüber der Bundes  -  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone Zürich, Schwyz und Zug verzichten auf das Recht des Rück  -  kaufs der Wasserwerkanlagen nebst Zubehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Benutzung der Wasserkraft hat die Konzessionärin folgende Ent  -  schädigungen zu leisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine   einmalige   Konzessionsgebühr   von   Fr.  350  000.–   an   die   drei  Kantone Zürich, Schwyz und Zug, zahlbar in drei Raten, nämlich:  1.  Fr.  100  000.– innert vierzehn Tagen nach Abgabe der Erklärung  der  Annahme   der  Verleihung,   beziehungsweise   nach  dem   still  -  schweigenden Ablauf der dreimonatlichen Frist (Art.  8);  2.  Fr.  100  000.– sechs Monate später;  3.  Fr.  150  000.– bei Baubeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen jährlichen Wasserzins von Fr.  5.– von jeder Brutto-Pferdekraft.  Die Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössi  -  schen Wasserrechtsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Pflicht   zur   Zahlung   des   Wasserzinses   beginnt   mit   dem   Datum   der  Betriebseröffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der ersten sechs Jahre nach der Betriebseröffnung wird der Wass  -  erzins  im  jeweiligen  Verhältnis  der   wirklich  ausgenutzten  zur   verliehenen  Wasserkraft, jedoch höchstens auf die Hälfte, herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bezahlung   des   Wasserzinses   erfolgt   jährlich   und   zwar   jeweilen   auf  Ende eines Kalenderjahres an die drei Kantone gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zahlstelle für die Konzessionärin ist die Staatskasse des Kantons Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Verteilung der einmaligen Entschädigung und der Wasserzinse auf die  drei Kantone erfolgt in der Weise, dass der Kanton Zürich 40  %, der Kanton  Schwyz 48  % und der Kanton Zug 12  % erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sollte   die   Konzessionärin   zum   Zwecke   des   gemeinsamen   Baues   und  Betriebes   des   Etzelwerkes   mit   den   Nordostschweizerischen   Kraftwerken  eine   Aktiengesellschaft   gründen,   so   anerkennen   die   Kantone   Zürich,  Schwyz und Zug die Steuerfreiheit der Steuerobjekte dieser Gesellschaft im  Verhältnis des Aktienbesitzes der Konzessionärin zum Gesamtaktienkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionärin hat den Bezirken Einsiedeln und Höfe zusammen im  ganzen jährlich 600  000 Kilowattstunden bei einem Höchsteffekt von 200  Kilowatt unentgeltlich und 1  050  000 Kilowattstunden bei einem Höchstef  -  fekt von 350 Kilowatt zum Selbstkostenpreis abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den übrigen Kraftbedarf im Kanton Schwyz wird die Konzessionärin  jährlich   2  400  000   Kilowattstunden   bei   800   Kilowatt   Höchsteffekt   zum  Selbstkostenpreis zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die den Bezirken und dem Kanton abgegebene Vorzugskraft darf nicht zu  elektrochemischen   oder   elektrothermischen   Zwecken   verwendet   werden.  Die Abgabe erfolgt auf zweijährige Voranzeige hin und zwar ab Kraftwerk  in Form von Dreiphasenwechselstrom von 50 Perioden und ungefähr 40  000  Volt  Spannung. Die  Kosten  der  Umformung  der  Bahnenergie  in  Dreipha  -  senwechselstrom werden in die Selbstkosten dieser Stromart eingerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Art und Weise der Ermittlung der Selbstkosten ist im Übrigen Sache  besonderer   Vereinbarung   zwischen   der   Konzessionärin   und   den   Stromab  -  nehmern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Konzessionärin   darf   die   ihr   verbleibende   Energie   zu   beliebigen  Zwecken verwenden. Wenn sie jedoch nicht zu Bahnzwecken, zu welchen  auch   die  Versorgung  der   Dienstwohnungen   mit   Beleuchtungs-,   Heizungs-  und Kochstrom gehört, Verwendung finden soll, so ist die Zustimmung der  Regierungen der Kantone Zürich und Zug und im Falle der Verwendung zu  elektrochemischen   oder   elektrothermischen   Zwecken   im   Kanton   Schwyz  auch die Zustimmung der Regierung des Kantons Schwyz erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   ordentlichen  Ausgaben   der   Bezirke   Einsiedeln   und   Schwyz   für   das  Strassenwesen dürfen durch die Anlage des Stausees nicht vermehrt werden.  Die Einzelheiten dieses Grundsatzes sind durch einen Spezialvertrag zu um  -  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kosten   der   Verbauungen   und   Korrektionen   der   Bäche,   insoweit   sie  dem Schutze des Stausees dienen, fallen zu Lasten der Konzessionärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Recht der Ausübung der Fischerei im künftigen Stausee  regelt sich,  insofern diese Ausübung mit dem Betriebe der Kraftwerkanlagen vereinbar  ist, nach der kantonalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Eisgewinnung, die Schifffahrt und die Errichtung von Badanstalten  wird die Konzessionärin den Bezirkseinwohnern die unentgeltliche Bewilli  -  gung erteilen, insoweit dies mit dem Betriebe der Kraftwerkanlage verein  -  bar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für allfällige Unfälle, die bei Ausübung der in diesem Artikel vorgesehe  -  nen Rechte vorkommen, ist jede Haftung der Konzessionärin ausgeschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn nötig, ist bei der Einmündung der Sihl in den Stausee an einer mit  der   Regierung   des   Kantons   Schwyz   zu   vereinbarenden   Stelle   ein   Kies  -  sammler von genügender Ausdehnung durch die Konzessionärin zu unter  -  halten. Es wird dem Kanton und den beteiligten Bezirken Schwyz und Ein  -  siedeln   die   Berechtigung   eingeräumt,   in   demselben,   sowie   auch   sonst   im  Seegebiet,   namentlich   beim   Einlauf   der   Bäche,   nach   Bedürfnis   Kies   und  Sand unentgeltlich auszubeuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionärin hat nach Bedürfnis den Kiessammler entleeren zu las  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionärin hat eine Erhöhung der Stauung des Obersees tunlichst  zu   vermeiden.   Bei   der   hierdurch   bedingten   Verbesserung   der  Abflussver  -  hältnisse dieses Sees ist auf die Interessen der jetzigen Schifffahrt möglichst  Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Übrigen  ist das  Bundesgesetz  über   die  Nutzbarmachung der Wasser  -  kräfte vom 22.  Dezember  1916  1  )   massgebend.  1)  SR  721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstände über die Auslegung und Durchführung der in dieser Verleihung  aufgestellten Bedingungen werden soweit nicht die Gerichte zuständig sind,  dem Bundesrate zum Entscheide vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorstehende Verleihung tritt in Kraft mit dem Zeitpunkt ihrer Geneh  -  migung durch die zuständigen Behörden der konzessionierenden Kantone.  Unterzeichnet von der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbah  -  nen am 8.  Aug. 1919, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2.  Aug.  1919, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 24.  Mai 1929, vom Re  -  gierungsrat des Kantons Zug am 3.  Juli 1929 (GS 12, 423).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  08.08.1919  03.07.1929  Erlass  Erstfassung  GS 12, 413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  08.08.1919  03.07.1929  Erstfassung  GS 12, 413