Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung (IX D/5/1)
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Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung

IX D/5/1 Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung Vom 5. Februar 1997 (Stand 1. Juli 1997) Der Landrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LwG), die eidgenössi - sche Verordnung vom 13. Dezember 1993 über die landwirtschaftliche Be - rufsbildung, die eidgenössische Verordnung vom 27. November 1989 über die hauswirtschaftliche Ausbildung, den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über den Rebbau und das Kant. Landwirtschaftsgesetz 1 ) , verordnet: 1. Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesrechts betreffend die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung, Weiterbildung sowie Beratung.

Art. 2 Zweck

1 Der Kanton ist Träger der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirt - schaftlichen Berufsbildung. Er fördert zudem die Weiterbildung und die Aus - bildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen nach Massgabe der Bundes - gesetzgebung und des kantonalen Rechts.
2 Der Kanton fördert durch die landwirtschaftliche Beratung die Verbesse - rung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft. Diese Bera - tung soll ein vertieftes Verständnis für eine markt- und tiergerechte sowie umweltschonende Produktion wecken.

Art. 3 Funktionsbezeichnung

1 Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. 2. Zuständigkeit

Art. 4 Organe

1 Der Vollzug wird folgenden Organen übertragen:
a. dem Regierungsrat; 1) GS IX D/1/1 SBE VI/5 377 1
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b. dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement);
c. der landwirtschaftlichen Berufsbildungskommission, in welcher die Bäuerinnen und Landwirte angemessen vertreten sind;
d. dem landwirtschaftlichen Beratungsdienst.

Art. 5 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Ausbildung und Beratung in der Landwirtschaft aus.
2 Er ist insbesondere zuständig für:
a. die Festsetzung der Beiträge der Lehrortsgemeinden gemäss Arti - kel 14;
b. den Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen gemäss den Arti - keln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 4;
c. die Bewilligung für die Durchführung von Kursen und Lehrgängen ge - mäss Artikel 11 Absatz 3, welche insgesamt mehr als 20 Tage dauern;
d. die Wahl der landwirtschaftlichen Berufsbildungskommission gemäss

Artikel 7.

Art. 6 Departement Volkswirtschaft und Inneres

1 Die Geschäftsbereiche der landwirtschaftlichen, der bäuerlich-hauswirt - schaftlichen Berufsbildung und des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes unterstehen dem Departement.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
a. Anerkennung von Lehrbetrieben aufgrund eines Antrages der landwirt - schaftlichen Berufsbildungskommission;
b. Erlass ergänzender Vorschriften zum Lehrvertrag oder die Übernahme solcher von andern Kantonen bzw. Organisationen;
c. Registrierung und Genehmigung der Lehrverträge;
d. Aufsicht über die Lehrverhältnisse;
e. Entscheide, welche im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Ausbildung stehen;
f. Auswahl von Prüfungsexperten;
g. Beauftragung der Berufsverbände mit der Durchführung von Kursen und Lehrgängen;
h. Entscheid über die Gewährung von Kantonsbeiträgen gemäss Artikel 13 Absatz 2;
i. Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen im Rebbau.
3 Es übt die Aufsicht über den landwirtschaftlichen Beratungsdienst aus und ist zuständig für die Vergabe von Beratungsaufträgen an Dritte und die An - stellung der nebenamtlichen Berater.
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Art. 7 Landwirtschaftliche Berufsbildungskommission

1 Die landwirtschaftliche Berufsbildungskommission arbeitet als Fachkom - mission im Auftrag des Departements. Sie befasst sich mit der Ausbildung und Beratung in der Landwirtschaft und im bäuerlichen Haushalt.
2 Die landwirtschaftliche Berufsbildungskommission besteht aus fünf bis sie - ben Mitgliedern. Präsident ist in der Regel der Vorsteher des Departements. Das Departement stellt den Sekretär.

Art. 8 Landwirtschaftlicher Beratungsdienst

1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst ist in die Abteilung Landwirtschaft integriert. Er besorgt seine Aufgaben über die Aus- und Weiterbildung und mit fachlicher Beratung nach Massgabe der Artikel 11 und 12. 3. Schule, Weiterbildung und Beratung

Art. 9 Lehre

1 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass Lehrlinge, welche im Kanton die land - wirtschaftliche Berufslehre, eine Lehre in landwirtschaftlichen Spezialberu - fen oder die bäuerlich-hauswirtschaftliche Lehre absolvieren, den Unterricht in den Pflichtfächern und praktischen Kursen unentgeltlich besuchen kön - nen und der Zutritt zu den Lehrabschlussprüfungen gewährleistet ist. Das - selbe gilt für Schüler mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Landwirt - schaftsschule, die Bäuerinnenschule oder die landwirtschaftliche Berufsmit - telschule besuchen.
2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat Verträge mit andern Kantonen abschliessen, Kostenbeteiligung vereinbaren und Reglemente von Berufsor - ganisationen anerkennen.
3 Der Regierungsrat kann, sofern die Bundesvorschriften erfüllt sind, eine eigene landwirtschaftliche bzw. bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsschul - klasse schaffen.

Art. 10 Lehrvertrag

1 Unter Lehrverhältnis fallen auch die Anlehrverträge im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung.
2 Die Lehrverträge sind dem Departement in vierfacher Ausfertigung zur Ge - nehmigung einzureichen. Es sind die vom Departement bezeichneten ein - heitlichen Lehrvertragsformulare zu verwenden.

Art. 11 Beratung über Aus- und Weiterbildung

1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst befasst sich mit der Aus- und Wei - terbildung im landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Be - reich sowie mit den landwirtschaftlichen Spezialberufen. 3
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2 Insbesondere berät diese Stelle angehende landwirtschaftliche und bäuer - lich-hauswirtschaftliche Lehrlinge und deren Familien bei der Wahl von Lehrstellen und des Ausbildungsganges.
3 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst führt Anlässe und Kurse zur Wei - terbildung durch. Er kann zur Durchführung solcher Veranstaltungen mit an - deren Organisationen oder Nachbarkantonen zusammenarbeiten. Er weist auch auf die Weiterbildungsangebote in Nachbarkantonen hin und fördert die Teilnahme von Landwirten an solchen Anlässen und Kursen.
4 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der landwirtschaftlichen Bera - tungszentrale Lindau gemäss der interkantonalen Vereinbarung.

Art. 12 Beratung im Fachbereich Landwirtschaft

1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst hilft den in der Landwirtschaft und in den landwirtschaftlichen Spezialberufen Beschäftigten, berufsbezogene Probleme zu lösen und sich den wirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Verhältnissen anzupassen. Er fördert insbesondere auch die überbetriebliche Zusammenarbeit und die volkswirtschaftliche Vernetzung.
2 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst kann bei der Erfüllung seiner Auf - gaben mit anderen Organisationen und kantonalen Institutionen zusammen - arbeiten. Arbeiten des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes können unter seiner Kontrolle auch auf andere Organisationen übertragen oder als Auftrag an Dritte vergeben werden. 4. Kantonsbeiträge und Lehrortsbeiträge

Art. 13 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton leistet Beiträge an:
a. die Reisekosten derjenigen Lehrlinge, die den Pflichtunterricht in aus - serkantonalen Berufsschulen besuchen müssen; 1 )
b. die Kosten der Lehrabschlussprüfung, der Berufsprüfung für Bäuerin - nen, der höheren Fachprüfung zur diplomierten Bäuerin und der land - wirtschaftlichen Meisterprüfung.
2 Der Kanton kann Beiträge leisten an:
a. Veranstaltungen und Kurse zur Weiterbildung, Umschulung und zur Beratung von Landwirten;
b. Instruktionskurse für Lehrmeister und Prüfungsexperten;
c. das Forschungsinstitut für biologischen Landbau für Grundleistungen, welche der Bio-Beratung zur Verfügung gestellt werden.
3 Gesuche um Beiträge gemäss Absatz 2 sind im Voraus und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen dem Departement einzureichen.
4 Die Zusicherung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen ver - bunden werden. 1)
Art.
32 Bst. d EG zum BG über die Berufsbildung (GS IV B/51/1 ) beachten
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Art. 14 Beiträge der Lehrortsgemeinden

1 Für die Lehrlinge, welche im Kanton ein landwirtschaftliches, ein bäuerlich - hauswirtschaftliches oder ein Lehrjahr in einem landwirtschaftlichen Spezial - beruf absolvieren, legt der Regierungsrat einen Lehrortsbeitrag fest, welcher die Lehrortsbeiträge gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des Einfüh - rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung 1 ) nicht überschrei - tet. 5. Rechtsschutz
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1 Gegen Verfügungen des Departements kann binnen 30 Tagen beim Regie - rungsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Die Beschwerdeentscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massga - be des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2 ) der Beschwerde an das Verwal - tungsgericht. 6. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die landrätliche Verordnung vom 28. Juni 1972 über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung wird mit der Inkraftsetzung dieser Verordnung auf - gehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. 1) GS IV B/51/1 2) GS III G/1 5
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