Verordnung über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbil... (126.515.851.56)
Verordnung über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbil... (126.515.851.56)
Verordnung über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventen und Absolventinnen der Lehrerbildungsanstalt
1 Verordnung über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventen und Absolventinnen der Lehrerbildungsanstalt
1 ) RRB vom 13. November 1990 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
23. November 1941
2 ) beschliesst:
§ 1.
3 ) Die Besoldungen und Entschädigungen der Übungs- und Praxislehr- kräfte für die praktische Ausbildung der Absolventen und Absolventinnen der Lehrerbildungsanstalt betragen (Basis Index Mai 1993 = 100): a) Demonstrationen und Ü bungen Franken Pro Unterrichtsstunde (Lektion) 16 Pro Besprechungsstunde (60 Min.) 71 (Pro Halbta g besteht Anspruch auf die Entschädi g un g von höchstens einer Besprechungsstunde) b) Halbtagspraxis Pauschale für 10 Halbta g e Praxis à 3 Unterrichtsstunden, inklusive 20 Besprechun g sstunden, wovon 10 im Stunden- plan separat auszuweisen sind 1892 c) Ausbildun g spraktikum Pauschale für ein Ausbildun g spraktikum von 2 Wochen à
30 Unterrichtsstunden an der Ü bungsschule 1475 Pauschale für ein Ausbildun g spraktikum von 3 Wochen à
30 Unterrichtsstunden 2212 d) Bewährun g spraktikum Pauschale pro Seminarist oder Seminaristin für ein
3-wöchiges Bewährungspraktikum 246 e) Aufnahmepraktikum für Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises Pauschale pro Woche und Kandidat oder Kandidatin 246 f) Berufsfindun g in der 3. Klasse des Unterseminars Pauschale für 6 Praxisblöcke à 3 Unterrichtsstunden inklusive 12 Besprechungsstunden 1136 ________________
1 ) Titel Fassung vom 10. Juni 1997.
2 ) BGS 126.1.
3 ) § 1 Fassung vom 10. Juni 1997.
2
§ 2. Teamsitzungen
Teamsitzungen mit Lehrern der Lehrerbildungsanstalt Pro Sitzung 35 Franken
§ 3.
1 ) Anspruchsvoraussetzung Die Besoldungen und Entschädigungen gemäss § 1 werden nur in den Semestern ausgerichtet, in denen Seminaristen oder Seminaristinnen an der betreffenden Übungsklasse ausgebildet werden.
§ 4. Teuerungszulage und 13. Monatslohn
Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss § 1 wird die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage sowie der
13. Monatslohn ausgerichtet.
§ 5. Auszahlung
a) Zeitpunkt Die Besoldungen und Entschädigungen werden jeweils auf Ende des Seme- sters ausbezahlt. Sie werden auch ausgerichtet, wenn wegen Krankheit und Unfall Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das Staatspersonal gültigen Vorschriften.
§ 6. b) Zuständigkeit
Die Lehrerbildungsanstalt wird mit der Auszahlung beauftragt.
§ 7. Aufhebung geltenden Rechts
Der Regierungsratsbeschluss über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventen der Lehrerbildungsanstalt vom 27. Februar 1990
2 ) wird vorbehältlich von § 8 aufgehoben.
§ 8. Übergangsbestimmung
Für die gegenwärtigen 2. Klassen des Oberseminars läuft die praktische Ausbildung nach bisheriger Regelung.
§ 9. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.
3 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 29. Januar 1991 unbenutzt abgelaufen _______________
1 ) § 3 Fassung vom 10. Juni 1997.
2 ) GS 91, 623.
3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 10. Juni 1997 am 1. Februar 1998.