Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)
                            Verordnung  über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von  nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und  höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)  Vom 28. Januar 2003 (Stand 1. Februar 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  2  Abs.  1  Bst.  e des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset  -  zen über  die  Berufsbildung und die Fachhochschulen  (EG Berufsbildung)  vom 30. August 2001  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und Durchführung von Aner  -  kennungsverfahren von höheren Bildungsgängen und höheren Bildungsein  -  richtungen (Höhere Fachschulen), die nicht eidgenössisch geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anerkennungsverfahren
                            1  Die   Trägerin   eines   Diplomlehrgangs   hat   sich   für   die   Anerkennung   des  Lehrgangs   einem   kantonalen   Anerkennungsverfahren   zu   unterziehen,   das  sich   an   den   eidgenössischen   Mindestvorschriften   für   Höhere   Fachschulen  bzw.   am   eidgenössischen   Verfahren   für   die   Anerkennung   von   Höheren  Fachschulen orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchstellerin akzeptiert eine Expertin oder einen Experten bzw. ein  Expertinnen-/Expertenteam,   die   durch   das  Amt  für   Berufsbildung   ernannt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gewährt ihnen den Einblick in sämtliche Belange der Schule und des  Lehrplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einzelheiten werden vom Amt für Berufsbildung geregelt.  1)  BGS  413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen
                            1  Gesuche   um   Einleitung   des   Anerkennungsverfahrens   werden   bewilligt,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Diplomlehrgang für die Gesellschaft generell sowie die Bevölke  -  rung des Kantons Zug, die regionale Wirtschaft oder den Wirtschafts  -  standort Zug von Bedeutung ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Ziele   und   Inhalte   des   Diplomlehrgangs   dem   aktuellen   Wissens  -  stand sowie einem fachlichen, wirtschaftlichen und/oder gesellschaft  -  lichen Bedürfnis entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein   konkreter   Bedarf   nach   einer   geregelten,   qualitativ   guten  Ausbil  -  dung, bzw. nach qualitativ gut ausgebildeten Fachpersonen besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Trägerin   des   Diplomlehrgangs   Gewähr   bietet   für   eine   qualitativ  gute Ausbildung und sich über ein anerkanntes Qualitätsmanagement  -  system (zumindest nach eduQua) ausweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Nachfrage nach dem Diplomlehrgang eine betriebswirtschaftliche  Führung der Schule zulässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Trägerin des Diplomlehrgangs ein konkretes Konzept für Nachdi  -  plomstudien und Weiterbildungsangebote (Kurse) besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Höhere Fachschulen und Bildungsgänge in Komplementär- und
                            Alternativmedizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Höhere Fachschulen und Bildungsgänge im Bereich der Komplemen  -  tär-  und Alternativmedizin  gelten zusätzlich  die  nachfolgenden Vorausset  -  zungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im   Lehrgang   müssen   neben   der   Haupt-   oder   Vertiefungsrichtung  (komplementär-   und   alternativmedizinische   Diagnose   und   Therapie)  ein fundierter Überblick über andere wichtige komplementär- und al  -  ternativmedizinische Methoden, allgemeine Grundkenntnisse in Kom  -  plementär- und Alternativmedizin und Kenntnisse über das schweize  -  rische Gesundheitssystem vermittelt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Zusammenarbeit   mit   der   Schulmedizin   muss   sichergestellt   sein  und nachgewiesen werden und die schulmedizinischen Grundlagenfä  -  cher müssen im Lehrgang integriert sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Trägerin ist zur Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen im Ge  -  sundheitsbereich   (Universitäten,   Höhere   Fachschulen,   Institutionen  der Komplementär- und Alternativmedizin, Berufsschulen im Pflege  -  bereich etc.) bereit und sucht diese aktiv;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus der staatlichen Anerkennung des Diplomlehrgangs können keine ge  -  sundheitspolitischen   Forderungen   abgeleitet   werden,   insbesondere   besteht  kein   Anspruch   auf   die   Unterstellung   der   entsprechenden   Berufsgruppen  bzw. der Absolventinnen und Absolventen unter die gesundheitspolizeiliche  Bewilligungspflicht. Die Trägerin unterzeichnet eine entsprechende Erklä  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vollzug
                            1  Die Anerkennung erfolgt durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Einleitung des Anerkennungsverfahrens ist beim Amt für  Berufsbildung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.01.2003  01.02.2003  Erlass  Erstfassung  GS 27, 627
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.01.2003  01.02.2003  Erstfassung  GS 27, 627