Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch g... (413.115)
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Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)

Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen) Vom 28. Januar 2003 (Stand 1. Februar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. e des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset - zen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und Durchführung von Aner - kennungsverfahren von höheren Bildungsgängen und höheren Bildungsein - richtungen (Höhere Fachschulen), die nicht eidgenössisch geregelt sind.

§ 2 Anerkennungsverfahren

1 Die Trägerin eines Diplomlehrgangs hat sich für die Anerkennung des Lehrgangs einem kantonalen Anerkennungsverfahren zu unterziehen, das sich an den eidgenössischen Mindestvorschriften für Höhere Fachschulen bzw. am eidgenössischen Verfahren für die Anerkennung von Höheren Fachschulen orientiert.
2 Die Gesuchstellerin akzeptiert eine Expertin oder einen Experten bzw. ein Expertinnen-/Expertenteam, die durch das Amt für Berufsbildung ernannt werden.
3 Sie gewährt ihnen den Einblick in sämtliche Belange der Schule und des Lehrplans.
4 Die Einzelheiten werden vom Amt für Berufsbildung geregelt. 1) BGS 413.11

§ 3 Voraussetzungen

1 Gesuche um Einleitung des Anerkennungsverfahrens werden bewilligt, wenn:
a) der Diplomlehrgang für die Gesellschaft generell sowie die Bevölke - rung des Kantons Zug, die regionale Wirtschaft oder den Wirtschafts - standort Zug von Bedeutung ist;
b) die Ziele und Inhalte des Diplomlehrgangs dem aktuellen Wissens - stand sowie einem fachlichen, wirtschaftlichen und/oder gesellschaft - lichen Bedürfnis entsprechen;
c) ein konkreter Bedarf nach einer geregelten, qualitativ guten Ausbil - dung, bzw. nach qualitativ gut ausgebildeten Fachpersonen besteht;
d) die Trägerin des Diplomlehrgangs Gewähr bietet für eine qualitativ gute Ausbildung und sich über ein anerkanntes Qualitätsmanagement - system (zumindest nach eduQua) ausweist;
e) die Nachfrage nach dem Diplomlehrgang eine betriebswirtschaftliche Führung der Schule zulässt;
f) die Trägerin des Diplomlehrgangs ein konkretes Konzept für Nachdi - plomstudien und Weiterbildungsangebote (Kurse) besitzt.

§ 4 Höhere Fachschulen und Bildungsgänge in Komplementär- und

Alternativmedizin
1 Für Höhere Fachschulen und Bildungsgänge im Bereich der Komplemen - tär- und Alternativmedizin gelten zusätzlich die nachfolgenden Vorausset - zungen:
a) im Lehrgang müssen neben der Haupt- oder Vertiefungsrichtung (komplementär- und alternativmedizinische Diagnose und Therapie) ein fundierter Überblick über andere wichtige komplementär- und al - ternativmedizinische Methoden, allgemeine Grundkenntnisse in Kom - plementär- und Alternativmedizin und Kenntnisse über das schweize - rische Gesundheitssystem vermittelt werden;
b) die Zusammenarbeit mit der Schulmedizin muss sichergestellt sein und nachgewiesen werden und die schulmedizinischen Grundlagenfä - cher müssen im Lehrgang integriert sein;
c) die Trägerin ist zur Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen im Ge - sundheitsbereich (Universitäten, Höhere Fachschulen, Institutionen der Komplementär- und Alternativmedizin, Berufsschulen im Pflege - bereich etc.) bereit und sucht diese aktiv;
2 Aus der staatlichen Anerkennung des Diplomlehrgangs können keine ge - sundheitspolitischen Forderungen abgeleitet werden, insbesondere besteht kein Anspruch auf die Unterstellung der entsprechenden Berufsgruppen bzw. der Absolventinnen und Absolventen unter die gesundheitspolizeiliche Bewilligungspflicht. Die Trägerin unterzeichnet eine entsprechende Erklä - rung.

§ 5 Vollzug

1 Die Anerkennung erfolgt durch den Regierungsrat.
2 Das Gesuch um Einleitung des Anerkennungsverfahrens ist beim Amt für Berufsbildung einzureichen.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.01.2003 01.02.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 627
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.01.2003 01.02.2003 Erstfassung GS 27, 627
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