Spitalvorlage IV Betriebskostenbeiträge an solothurnische öffentliche Krankenanstalten und Beiträge an ausserkantonale Spitalbehandlungen
                            1  Spitalvorlage IV Betriebskostenbeiträge  an solothurnische öffentliche  Krankenanstalten und Beiträge an  ausserkantonale Spitalbehandlungen  VB vom 26. Mai 1963  Der Kantonsrat von Solothurn  nach Artikel 17 Ziffern 2 und 4 und Artikel 70 der Kantonsverfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Oktober 1887 unter Hinweis auf § 1 des Gesetzes über die öffentliche
                            Gesundheitspflege und die Lebensmittelpolizei vom 30. April 1882
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 - 6. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Der Regierungsrat kann im Rahmen der Budgetkredite mit ausserkan-
                            tonalen    Spitälern    Spitalabkommen    abschliessen.    Das    Sanitäts-  Departement  gewährt  im  Rahmen  der  Budgetkredite  und  der  vom  Regierungsrat  aufgestellten  Richtlinien  zum  Taxausgleich  Beiträge  zu-  gunsten von im Kanton wohnhaften Patienten, denen der Besuch solo-  thurnischer  öffentlicher  Krankenanstalten  wegen  der  entfernten  oder  abseitigen örtlichen Lage nicht zuzumuten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Das Sanitäts-Departement kann nach Anhören des Kantonsarztes Bei-
                            träge  gewähren  zugunsten  von  im  Kanton  wohnhaften  Patienten,  die  für   Spezialkrankheiten   in   besonders   geeigneten   ausserkantonalen  Krankenanstalten behandelt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 -10. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   BGS 815.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   Ziff. 1-6 und 9-10 obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   )   Ziff. 7 Fassung nach § 31 DelG vom 5. April 1981; GS 88, 683. Inkrafttreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1982.
                            4   )   Ziff. 9-10 und Ziff. 1-6 obsolet.