Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich d... (0.831.109.636.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen in Bern am 27. Mai 1970 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. März 1971² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. Mai 1971 In Kraft getreten am 1. Juli 1971 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1971 1036
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs der Niederlande,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit an die seit der Unterzeichnung des Abkommens über Sozialversicherung vom 28. März 1958³ und der Zusatzverein­barung vom 14. Oktober 1960⁴ stattgefundene Weiterentwicklung der beiderseitigen Gesetzgebungen anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle der beiden erwähnten Verträge treten soll, und
haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
³ SR 0.831.109.636.1 ⁴ SR 0.831.109.636.11

Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebung

Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a) «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eid­genossenschaft, in bezug auf das Königreich der Niederlande das in Europa gelegene Gebiet des Königreiches;
b) «Staatsangehöriger» in bezug auf die Schweiz einen Schweizer Bürger, in bezug auf das Königreich der Niederlande einen niederländischen Staats­angehörigen;
c) «Gesetzgebung» die in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsparteien;
d) «Schweizerische Rentenversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
e) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf das Königreich der Niederlande den Minister für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit;
f) «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten.
Art. 2
¹ Dieses Abkommen findet Anwendung
a)  in der Schweiz:
1. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
2. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
3. auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
4. auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaft­liche Arbeitnehmer und Kleinbauern;
b)  in den Niederlanden:
1. auf die Gesetzgebung über die Altersversicherung;
2. auf die Gesetzgebung über die Witwen‑ und Waisenversicherung;
3. auf die Gesetzgebung über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Invaliden­ver­siche­rung);
4. auf die Gesetzgebung über die Familienzulagen.
² Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
Ausserdem findet es Anwendung:
a) auf Gesetze und Verordnungen, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird;
b) auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Versicherungs­systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, wenn von der betreffenden Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung an die Regierung der anderen Vertragspartei erfolgt.

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen

Art. 3
Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sind in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.
Art. 4
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens erhalten schwei­zerische und niederländische Staatsangehörige, die gemäss den in Artikel 2 ge­nannten Gesetz­gebungen Geldleistungen beanspruchen können, diese Leistun­gen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Unter dem gleichen Vorbehalt werden die erwähnten Leistungen von der einen Vertragspartei an Angehörige der anderen Vertragspartei, die in einem Dritt­staat wohnen, unter denselben Vorausset­zungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Staat wohnen.
Art. 5
¹ Der in Artikel 3 des Abkommens angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Rentenversicherung für Auslandschweizer, über die Rentenversicherung von Schweizer Bürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen an Schweizer Bürger im Ausland.
² Der in Artikel 3 dieses Abkommens angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die niederländischen Rechtsvorschriften über die Entrichtung von herabgesetzten Beiträgen an die freiwillige Altersversicherung sowie die freiwillige Witwen‑ und Waisenversicherung.

Abschnitt III Anwendbare Gesetzgebung

Art. 6
¹ Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abschnitts unterstehen die Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, selbst wenn sich ihr Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.
² Würde die Anwendung des Absatzes 1 bewirken, dass gleichzeitig Versicherungspflicht in beiden Vertragsstaaten bestünde, dann gilt folgendes:
a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich die Versicherungspflicht nach der Gesetz­gebung derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten richtet sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet der Erwerbstätige wohnt.
Art. 7
¹ Von dem in Artikel 6 Absatz 1 angeführten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
a) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstellt, als wären sie an dem Ort beschäftigt, an dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben.
b) Arbeitnehmer von Transportunternehmen der einen Vertragspartei, die vor­übergehend oder als Fahrdienstpersonal im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
c) Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei unterstehen der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Unterhält indessen das Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern sie nicht nur vorüber­gehend dorthin entsandt worden sind.
d) Arbeitnehmer eines öffentlichen Verwaltungsdienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei.
² Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels werden auf alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, angewendet.
Art. 8
¹ Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.
² Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, sind, wenn sie in der Schweiz eingestellt werden, gemäss den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 angeführten Gesetzgebungen versichert; sind sie in den Niederlanden eingestellt, so sind sie gemäss den unter Buchstabe b des genannten Absatzes angeführten Gesetz­gebungen versichert. Sie können indessen innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.
³ Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten entsprechend:
a) für Schweizer Bürger, die in den persönlichen Diensten von schweizerischen Mitgliedern der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung der Schweiz in den Niederlanden beschäftigt werden;
b) für niederländische Staatsangehörige, die in den persönlichen Diensten von niederländischen Mitgliedern der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung der Niederlande in der Schweiz beschäftigt werden.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 9
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einver­nehmen für bestimmte Personen oder Personengruppen unter Bedachtnahme auf deren soziale Interessen Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 6–8 vereinbaren.

Abschnitt IV Besondere Bestimmungen über die Leistungen

Erstes Kapitel Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung über die Rentenversicherung

Art. 10
¹ Niederländische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Ordentliche Renten für Ver­sicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, können indessen niederländischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden.
² Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente von niederländischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach der niederländischen Gesetzgebung über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten den schwei­­­ze­rischen Beitragszeiten gleichgestellt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden.
Art. 11
¹ Niederländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
² Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern niederländischer Staatsangehörigkeit steht, solange sie in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 12
Niederländische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Rentenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese beiden Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

Zweites Kapitel Anwendung der niederländischen Gesetzgebung über die Alters­- und Hinterlassenenversicherung

Art. 13
Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie niederländische Staatsangehörige Anspruch auf die Übergangspensionen gemäss Artikel 46 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung, solange sie in den Niederlanden wohnen und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Pension verlangt wird, ununterbrochen während mindestens zehn Jahren in den Niederlanden gewohnt haben.
Art. 14
¹ Ist ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien im Zeitpunkt seines Todes bei der schweizerischen Rentenversicherung obligatorisch versichert und hat er Ver­sicherungszeiten gemäss der niederländischen Gesetzgebung über die Witwen‑ und Waisenversicherung zurückgelegt, so können seine Witwe oder seine Waisen Pensionen gemäss der letztgenannten Gesetzgebung beanspruchen.
² Der Betrag der im vorstehenden Absatz erwähnten Pension wird auf Grund des Verhältnisses zwischen der vom verstorbenen Versicherten gemäss der niederländischen Gesetzgebung über die Witwen‑ und Waisenversicherung tatsächlich zurückgelegten Versicherungsdauer und der für denselben Versicherten gemäss dieser Gesetzgebung längstmöglichen Versicherungsdauer berechnet.

Drittes Kapitel Familienzulagen

Art. 15
Personen, die im Gebiet der einen Vertragspartei berufstätig sind, haben für Kinder, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen oder erzogen werden, Anspruch auf Familienzulagen gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei, als ob die Kinder im Gebiet dieser Vertragspartei wohnten.

Abschnitt V Verschiedene Bestimmungen

Art. 16
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
a) vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Abkommens und bestimmen Verbindungsstellen;
b) regeln die Einzelheiten der gegenseitigen Verwaltungshilfe sowie die Kos­tenbeteiligung bei medizinischen und administrativen Erhebungen;
c) unterrichten einander von allen Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
d) unterrichten einander so bald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung.
Art. 17
¹ Die Verwaltungsbehörden sowie die zuständigen Träger jeder Vertragspartei leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe.
² Die zuständigen Behörden regeln im gegenseitigen Einvernehmen insbesondere die medizinische und administrative Kontrolle der durch dieses Abkommen begünstigten Personen.
³ Die durch die Gesetzgebung der einen Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel‑, Kanzlei‑ oder Einschreibegebühren für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei beizubringen sind.
⁴ Akte und Urkunden, die bei Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Legalisation durch diplomatische oder konsularische Stellen, wenn sie mit dem Dienststempel oder Dienstsiegel der Behörde oder des Trägers versehen sind, der sie ausgestellt hat.
Art. 18
¹ Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung der einen Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungs‑ oder Gerichtsbehörde oder einem Sozialversicherungsträger einzureichen sind, sind fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger der anderen Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen leitet diese Stelle die betreffenden Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle der ersten Vertragspartei weiter.
² Die Verwaltungs‑ und Gerichtsbehörden sowie die zuständigen Träger der einen Vertragspartei dürfen Gesuche und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.
Art. 19
¹ Die Sozialversicherungsträger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
² Falls die eine oder andere Vertragspartei Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die beiden Vertragsparteien im gegen­seitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge sicher­zustellen.
Art. 20
Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Gesetzgebung gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den verpflichteten Versicherungsträger der ersten Vertragspartei nach der für ihn geltenden Gesetzgebung über. Die andere Vertragspartei erkennt diesen Übergang an, sofern die Bestimmungen ihrer anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung den Übergang des Ersatzanspruchs ebenfalls vorsehen.
Art. 21
Hat ein Träger oder eine andere Stelle der einen Vertragspartei vorschussweise oder aus öffentlicher Fürsorge Leistungen erbracht und sind gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung der anderen Vertragspartei für denselben Zeitraum Leistungen geschuldet, so können die durch den Träger oder die Stelle der ersten Vertragspartei ausgerichteten Beträge von dem durch den verpflichteten Träger der anderen Vertragspartei geschuldeten Nachzahlungsbetrag einbehalten werden, soweit die für diesen Träger massgebenden Rechtsvorschriften das gestatten.
Art. 22
¹ Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien nicht in befriedigender Weise beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
² Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der weder Staatsangehöriger der einen noch der anderen Vertragspartei sein soll.
³ Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bestellt und nimmt sie dessen Ernennung auch nicht innerhalb von drei Monaten vor, nachdem die andere Vertragspartei sie dazu aufgefordert hat, so wird der Schiedsrichter auf Wunsch der zweiten Vertragspartei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ernannt. Ist der Präsident an der Ausübung dieser Funktion verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so soll der Vizepräsident des Gerichtshofes die Ernennung vornehmen oder wenn dieser Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
⁴ Auf gleiche Weise ist zu verfahren, wenn sich die beiden von den Vertragsparteien bestellten Schiedsrichter bezüglich der Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
⁵ Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
⁶ Das Schiedsgericht entscheidet nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Es fällt seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist abschliessend und bindet die Vertragsparteien.

Abschnitt VI Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

Art. 23
¹ Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Ver­sicherungsfälle.
² Dieses Abkommen begründet keinerlei Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
³ Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach den Bestimmungen dieses Abkommens werden sämtliche Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten sowie sämtliche Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
⁴ Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragserstattung abgegolten worden sind.
Art. 24
Ordentliche Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung werden nur dann nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden vom 28. März 1958⁵ rückerstattet worden sind. Die Ansprüche niederländischer Staatsangehöriger aus den vor dem 1. Januar 1960 eingetretenen Ver­sicherungsfällen richten sich weiterhin nach Artikel 6 des erwähnten Abkommens vom 28. März 1958.
⁵ SR 0.831.109.636.1
Art. 25
Ansprüche von Personen, deren Pension oder Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, sind auf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu festzustellen. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Eine Neufeststellung darf indessen keinesfalls zu einer Minderung der früheren Ansprüche des Berechtigten führen.
Art. 26
In Fällen, in denen nach den Bestimmungen der anwendbaren Gesetzgebung die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Berechtigten der Leistungsgewährung entgegensteht und in denen dieses Abkommen ein solches Hindernis beseitigt, beginnen die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche sowie die durch die Gesetzgebungen der Vertragsparteien vorgesehenen Verjährungsfristen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Art. 27
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 28
¹ Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Den Haag ausgetauscht.
² Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
³ Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten, vorbehältlich der in Artikel 24 dieses Abkommens und in Ziffer 14 seines Schlussprotokolls erwähnten Bestimmungen, das Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden vom 28. März 1958⁶ sowie die Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 1960⁷ ausser Kraft.
⁶ SR 0.831.109.636.1
⁷ SR 0.831.109.636.11
Art. 29
¹ Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertragspar­teien drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird.
² Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien werden die Anwartschaften regeln.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die in gehöriger Form Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 27. Mai 1970, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Königreiches der Niederlande:

Cristoforo Motta

J. A. de Vos van Steenwijk

Schlussprotokoll

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die unterzeichneten Bevollmächtigten festgestellt, dass Einverständnis über folgendes besteht:
1. Das Abkommen berührt das am 27. Juli 1950⁸ in Paris abgeschlossene und am 13. Februar 1961⁹ in Genf revidierte Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer nicht. Schweizerische und niederländische Staatsangehörige, die als Rheinschiffer auf einem schweizerischen Schiff beschäftigt waren und ihre Tätigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit auf­geben mussten, gelten bezüglich ihres Anspruches auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung noch während zwölf Monaten nach Aufgabe ihrer Tätigkeit als versichert. 2. a)Die Bestimmungen von Abschnitt III des Abkommens sind auch auf die niederländischen Gesetzgebungen über die Kranken‑ und die Arbeits­losenversicherung anwendbar;
b) die in Absatz a genannte Gesetzgebung über die Krankenversicherung umfasst: – die «Ziektewet» (Geldleistungen)
– die «Ziekenfondswet (Sachleistungen)
– die «Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten» (Sachleistungen bei grossen Risiken);
c) die auf Grund der niederländischen Gesetzgebung über die Krankenversicherung zuerkannten Geldleistungen werden schweizerischen Staatsangehörigen, die ausserhalb der Niederlande wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie niederländischen Staatsangehörigen, die ausserhalb der Niederlande wohnen.
3. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951¹⁰ und des Protokolls vom 31. Januar 1967¹¹ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Es gilt unter denselben Voraussetzungen auch für ihre Angehörigen und Hinterlassenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
4. In Abweichung von Artikel 4 des Abkommens werden die Hilflosenentschädigungen gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über die Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung nicht an ausserhalb der Schweiz wohnende Berechtigte ausgerichtet. Die Bestimmungen des erwähnten Artikels 4 stehen jedoch der Anwendung günstigerer innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die Gewährung von Sachleistungen nicht entgegen.
5. In den Fällen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens teilen die Transportunternehmen der einen Vertragspartei dem zuständigen Träger der anderen Vertragspartei mit, welche Personen vorübergehend entsandt werden.
6. Die von der Schweizerischen Verkehrszentrale in den Niederlanden beschäftigten schweizerischen Staatsangehörigen sind den Arbeitnehmern eines öffentlichen Verwaltungsdienstes im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens gleichgestellt.
7. Niederländische Staatsangehörige, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, gelten als in der schweizerischen Invalidenversicherung versichert, wenn sie infolge Arbeitsunfähigkeit ihre Beschäftigung in der Schweiz auf­geben müssen, aber bis zum Eintritt der Invalidität in diesem Lande ver­bleiben.
8. Bei der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens werden die nach der niederländischen Gesetzgebung über die Invalidenversicherung (Invaliditeitswet und Interimwet invaliditeitsrentetrekkers) zwischen dem 31. Dezember 1947 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der niederländischen Gesetzgebung über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zurückgelegten Beitragszeiten ebenfalls berücksichtigt.
9. In der Schweiz wohnhafte niederländische Staatsangehörige, welche die Schweiz während einer zwei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens nicht.
10. Die Wohndauer im Sinne von Artikel 12 des Abkommens gilt als nicht unterbrochen, wenn der Aufenthalt ausserhalb der Schweiz drei Monate im Kalenderjahr nicht übersteigt. Wohnzeiten in der Schweiz, während welcher die betreffende Person von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Rentenversicherung befreit war, werden auf die vorgeschriebene Wohndauer nicht angerechnet.
11. Ungeachtet der gemäss Artikel 12 des Abkommens erforderlichen Wohndauer haben niederländische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie innerhalb des Jahres, das unmittelbar dem Ende ihrer Unterstellung unter die niederländische Gesetzgebung über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung folgt, in der Schweiz invalid geworden sind und bei Eintritt des Versicherungsfalls ver­sichert waren. Erweist sich in diesen Fällen eine Wiedereingliederung in das schweizerische Wirtschaftsleben als möglich, so werden den niederländischen Staatsangehörigen die Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern und ungeachtet der gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Beitragsdauer gewährt.
12. In Anwendung des in Artikel 3 des Abkommens festgelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung haben auch die Hinterlassenen eines ausserhalb der Schweiz verstorbenen niederländischen Staatsangehörigen ungeachtet ihres Wohnortes und unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die Hinterlassenenleistungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung.
13. Die Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit oder einer Witwenpension mit einer entsprechenden Leistung gemäss einer ausländischen Gesetzgebung finden keine Anwendung, soweit die in Betracht fallende schweizerische Rente auf Beitragszeiten beruht, die in der freiwilligen Versicherung zurückgelegt wurden.
14. Das Abkommen bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit der Einführung der Arbeitsunfähigkeitsversicherung erlassenen niederländischen Gesetze über die Auflösung der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Invalidenversicherung. Die nach diesen Gesetzen gewährten Renten und Zulagen werden in Anwendung von Artikel 4 des Abkommens auch in die Schweiz bezahlt. Ausserdem finden die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 des Abkommens vom 28. März 1958¹² weiterhin auf Leistungen Anwendung, die – gemäss dem Gesetz über die Auflösung der Gesetze über die Unfallversicherung – noch für vor dem 1. Juli 1967 eingetretene Versicherungsfälle geschuldet werden.
15. Die Bestimmungen des Abkommens über die administrative und medizinische Verwaltungshilfe sowie dessen Artikel 20 sind auf niederländischer Seite auch auf die Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle gemäss der schweizerischen Gesetzgebung anwendbar.
16. Bezüger einer Rente aus den niederländischen Gesetzgebungen über die Altersversicherung oder die Witwen‑ und Waisenversicherung sowie Bezüger einer Leistung aus der niederländischen Arbeitsunfähig­keits­versicherung, die für eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 45 Prozent ausgerichtet wird, haben Anspruch auf die Familienzulagen gemäss der niederländischen Gesetzgebung, wenn sie in der Schweiz wohnen. Trifft in einem solchen Fall eine ganze Witwenrente gemäss der niederländischen Gesetzgebung mit einer ausserordentlichen Rente gemäss der schwei­ze­rischen Gesetzgebung zusammen, so berührt letztere den Anspruch auf Familienzulagen nicht.
17. Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: a) Verlegt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen Wohnort von den Niederlanden nach der Schweiz und scheidet er aus der niederländischen Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet seines Alters in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von den zuständigen schweizerischen Behörden bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
– vor der Übersiedlung einem Träger der niederländischen Krankenversicherung angeschlossen war,
– sich innerhalb von drei Monaten seit dem Ende seiner Unterstellung in den Niederlanden um die Aufnahme in eine schweizerische Kasse bewirbt und
– nicht ausschliesslich zu Kur‑ oder Heilzwecken übersiedelt;
b) das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung auch der Ehefrau und den Kindern unter 20 Jahren eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen, wobei die Mitver­sicherung der persönlichen Versicherung gleichkommt;
c) für den Erwerb des Leistungsanspruches werden die in der niederländischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten der schweizerischen Krankenkasse angehört.
18. Die Aufnahme in die freiwillige niederländische Krankenversicherung (Sach‑ und Geldleistungen) wird wie folgt erleichtert: a) Verlegt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen Wohnort von der Schweiz nach den Niederlanden und scheidet er aus der schweizerischen Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet seines Alters in eine der niederländischen Krankenkassen aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
– vor der Übersiedlung einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse angeschlossen war,
– sich innerhalb von drei Monaten seit dem Ende seiner Unterstellung in der Schweiz um die Aufnahme in eine niederländische Kasse bewirbt, und
– nicht ausschliesslich zu Kur‑ oder Heilzwecken übersiedelt;
b) das Recht zur Aufnahme in eine Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung auch der Ehefrau und den Kindern eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.
Dieses Schlussprotokoll ist Bestandteil des Abkommens und gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen.
Geschehen zu Bern am 27. Mai 1970, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Königreiches der Niederlande:

Cristoforo Motta

J. A. de Vos van Steenwijk

⁸ [ AS 1953 518 . SR 0.831.107 Art. 46]
⁹ SR 0.831.107
¹⁰ SR 0.142.30
¹¹ SR 0.142.301
¹² SR 0.831.109.636.1
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