Beschluss über die Arbeitsweise des Vorstands der Pensionskasse des Staatspersonals (122.73.13)
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Beschluss über die Arbeitsweise des Vorstands der Pensionskasse des Staatspersonals

Beschluss vom 7. Februar 1994 über die Arbeitsweise des Vorstands der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals (das Gesetz), insbesondere Artikel 12; nach Anhören des Vorstands der Pensionskasse des Staatspersonals (die Pensionskasse); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Arbeitnehmervertreter im Vorstand

1 Der Dachverband des Personals öffen tlicher Dienste des Kantons Freiburg (der Dachverband) bezeichnet: – einen Vertreter der Kinde rgärten und Primarschulen; – einen Vertreter der Se kundar- und Berufsschulen; – einen Vertreter der Zentralverwaltung; – einen Vertreter der Spitäler; – abwechselnd einen Vertreter des technischen Personals und der Arbeiterschaft oder der Polizei.
2 Die Verbände, die nicht dem Dachve rband angeschlossen sind, und die externen Institutionen bezeichnen ihre Vertreter im gegenseitigen Einvernehmen.

Art. 2 Beschlussfassung

1 Der Vorstand tritt so oft zusammen, al s der Geschäftsgang es erfordert, mindestens jedoch einmal pro Halbjahr.
2 Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen.
3 Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.
4 Zur Beschlussfassung ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit wi rd die Abstimmung auf die nächste Vorstandssitzung verschoben; den Mitgliedern werden zu diesem Zweck zusätzliche Informationen erteilt. Besteht nach der neuen Sitzung immer noch Stimmengleichheit, so wird die Differenz von einem neutralen Schiedsrichter bereinigt, der im gegenseitigen Einvernehmen bezeichnet wird. Besteht über die Wahl des Schiedsrichters Uneinigkeit, so wird er von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
5 Die Mitglieder des Vorstands und der Kommissionen müssen in den vom Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Fällen von Amtes wegen oder auf Antrag in den Ausstand treten.
6 Über jede Sitzung wird ein Protokoll erstellt.

Art. 3 Kommissionen

Der Vorstand stellt die Reglemente der verschiedenen von ihm gebildeten Kommissionen auf und regelt deren Befugnisse.

Art. 4 Unterschriftsberechtigung

1 Der Vorstand bezeichnet die unterschriftsberechtigten Mitglieder.
2 Das Kommissionsreglement bestimmt den Zeichnungsmodus und bezeichnet die Mitglieder, die befugt sind, die Pensionskasse zu verpflichten.
3 Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte, die nicht aus der Kommissionstätigkeit hervorgehen, eine Kollektivvollmacht erteilen.

Art. 5 Vertretung

1 Der Vorstand vertritt die Pens ionskasse gegenüber Dritten.
2 Er kann gewisse Befugnisse delegieren.

Art. 6 Entschädigung

Die Vorstandsmitglieder werden gemäss dem Staatsratsbeschluss betreffend die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung entschädigt.

Art. 7

1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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