Reglement der Konsultativkommission für die Ausbildung in Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
1 Reglement vom 2. Juli 2002 der Konsultativkommission für die Ausbildung in Milchwirtschaft und Lebens mitteltechnologie (KAMLR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 3 Abs. 5 des Ge setzes vom 19. Februar 1992 über das Landwirtschaftliche Institut Grangeneuve (LIGG); in Erwägung: Aufgrund der Änderu ngen, die in den Ausbildungsgängen der Milchwirtschaft und Lebensmitteltechno logie sowie in ihrer Organisation vorgenommen wurden, muss das Regl ement der milchwirtschaftlichen Berufsbildungskommission revidiert werden. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:
Art. 1 Stellung
1 Die Konsultativkommission für die Au sbildung in Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie (die Kommission) ist das Konsultativorgan des Landwirtschaftlichen Instituts des Kant ons Freiburg in Grangeneuve (LIG) für diesen Bereich.
2 Sie ist administrativ dem LIG angegliedert.
3 Das Sekretariat und das Arch iv der Kommission werden vom Bildungszentrum für Milchwirtschaf t und Lebensmitteltechnologie des LIG (BZML) geführt.
Art. 2 Aufgaben
1 Die Kommission hat unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung folgende Befugnisse: a) Sie ist Bindeglied zwischen den Schulen des BZML und den kantonalen, interkantonalen und schweizerischen Organen und Ämtern,
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2 die sich mit der Ausbildung in Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie befassen, insbesondere der Kantonalen Kommission für Berufsbildung und der betroffenen Lehraufsichtskommission, und erle ichtert so die Organisation und Entwicklung der Ausbildung. b) Sie fördert die Koordination der Tä tigkeiten der Institutionen, die sich der Ausbildung auf dem Gebiet der Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie widmen. c) Sie beteiligt sich an der Förder ung der Ausbildung und des beruflichen Nachwuchses auf kantonaler und interkantonaler Ebene. d) Sie wird über die Tätigkeit und die Entwicklung der Schulen des BZML informiert. e) Sie kann vom Aufsichtsrat des LI G, von der Direktion des LIG oder vom BZML sowie von den anderen Institutionen nach Buchstabe a angehört werden.
2 Ausserdem nimmt sie Stellung: a) zum Lehrplan für die Berufsbild ung und die Weiterbildung, wobei sie darauf achtet, dass der Lehrplan zur Vermittlung der erforderlichen beruflichen Kenntnisse beiträgt; b) zur Ernennung der Vertreterinnen und Vertreter und der Expertinnen und Experten des LIG, die in Kommissionen berufen werden, die sich mit der Ausbildung in Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie befassen.
3 Sie hat keine finanziellen Kompetenzen.
Art. 3 Zusammensetzung
1 Die Kommission setzt sich aus höch stens 18 Mitgliedern zusammen; sie werden auf Vorschlag des Aufsicht srats des LIG, der vorgängig die entsprechenden Berufsorganisationen angehört hat, vom Staatsrat ernannt.
2 Ihre Zusammensetzung muss nach Möglichkeit eine ausgewogene Vertretung aller Kreise gewährleisten, die an der Ausbildung des BZML interessiert sind, d.h. insbesonder e der industriellen und gewerblichen Milchwirtschaft und Lebensmitteltec hnologie sowie der Vereinigungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler des BZML.
3 Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats des LIG gehören der Kommission von Amtes wegen an.
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4 Mitglieder, welche die Berufstätig ernannt wurden, nicht mehr ausüben, werden auf das Ende des Kalenderjahrs ersetzt.
Art. 4 Organisation
1 Die Kommission bezeichnet aus ihre r Mitte eine Präsid entin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin derselben Sprachgemeinschaft angehören dürfen.
2 Die Direktorin oder der Direktor des BZML ist Sekretärin oder Sekretär der Kommission. Sie oder er führt das Sitzungsprotokoll und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Die Kommission kann Drittpersonen m it beratender Stimme beiziehen.
4 Im Übrigen organisiert sie sich selbst.
Art. 5 Ausschuss
Die Präsidentin oder der Präsiden t, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Sekretärin oder der Sekretär der Kommission bilden den Ausschuss der Kommission. Dieser erledigt die laufenden Geschäfte und erstattet der Kommission darüber Bericht.
Art. 6 Einberufung und Traktandenliste
1 Die Kommission tritt mindestens ei nmal pro Jahr zusammen und berät gemäss der Traktandenliste der Präsid entin oder des Präsidenten und der Sekretärin oder des Sekretärs.
2 Die Kommission kann ausserdem auf Verlangen eines im Bereich der Milchwirtschaft und der Lebensmitt eltechnologie tätigen Organs oder Amts, des LIG oder des BZML zu einer Sitzung einberufen werden.
3 Die Direktorin oder der Direktor des LIG wird zu den Sitzungen eingeladen und nimmt mit beratender Stimme daran teil.
Art. 7 Beschlüsse
1 Die Kommission fasst ihre Beschl üsse mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder. Die Entha ltungen werden nicht mitgezählt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission hat Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt sie od er er den Stichentscheid.
3 Wenn sieben anwesende Mitglieder di es verlangen, find et eine geheime Abstimmung statt.
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Art. 8 Entschädigung der Mitglieder
Die Kommissionsmitglieder werden gemäss dem Beschluss betreffend die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung entschädigt.
Art. 9 Aufhebung
Das Reglement vom 30. Dezember 1977 der milchwirtschaftlichen Berufsbildungskommission (SGF 911.11.71) wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt.
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