Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs
                            Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die  Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs  Vom 22. Oktober 2002 (Stand 25. Oktober 2002)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Bst.  d der Kantonsverfassung  1  )   und Art.  119 des Schweize  -  rischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bewilligungspflicht
                            1  Der Kantonsarzt erteilt Spitälern sowie Ärztinnen und Ärzten mit Berufs  -  ausübungsbewilligung im Kanton Zug auf Gesuch hin eine Bewilligung zur  Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person den Nach  -  weis erbringt, dass die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung  von   Schwangerschaftsabbrüchen   und   für   eine   eingehende   Beratung   der  Schwangeren sichergestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Meldepflicht
                            1  Schwangerschaftsabbrüche sind dem Kantonsarzt innert 30 Tagen nach er  -  folgter Durchführung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldungen haben auf einem vom Kantonsarzt vorgeschriebenen For  -  mular unter Wahrung des ärztlichen Geheimnisses zur erfolgen.  1)  2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verzeichnis
                            1  Der   Kantonsarzt   erstellt   jährlich   ein   Verzeichnis   der   Spitäler   sowie   der  Ärztinnen   und   Ärzte,   die   zur   Durchführung   von   Schwangerschaftsabbrü  -  chen berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verzeichnis kann der Stelle «Sexual- und Schwangerschaftsberatung»  der Frauenzentrale des Kantons Zug zur Einsichtnahme zur Verfügung ge  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entzug der Bewilligung
                            1  Eine erteilte Bewilligung kann der Kantonsarzt bei Missbrauch mit soforti  -  ger Wirkung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Entscheid des Kantonsarztes kann innert 20 Tagen seit der Mit  -  teilung Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   strafrechtliche   Verfolgung   sowie   allfällige   gesundheitspolizeiliche  Massnahmen   gemäss   dem   Gesetz   über   das   Gesundheitswesen   vom  21.  Mai1970  1  )   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verzicht
                            1  Bewilligungsinhaber, die auf die Durchführung von Schwangerschaftsab  -  brüchen generell verzichten, haben dies dem Kantonsarzt per Ende Kalen  -  derjahr mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf  diesen Zeitpunkt sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen  aufgehoben,   insbesondere   die   Vollziehungsverordnung   zu   Art.  120  StGB  über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft vom 7.  Juli 1992  2  )  .  1)  2)  GS 24, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  22.10.2002  22.10.2002  Erlass  Erstfassung  GS 27, 535
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  22.10.2002  22.10.2002  Erstfassung  GS 27, 535