Konzession an die Gemeinde Elm für die Ausnützung der Wasserkraft des Chüebodenbaches und des Bischofbaches in der Gemeinde Elm durch Zuleitung in das Wasserschloss des Kraftwerkes Güetli
                            VII B/532/11  Konzession an die Gemeinde Elm für die Ausnützung  der Wasserkraft des Chüebodenbaches und des  Bischofbaches in der Gemeinde Elm durch Zuleitung in  das Wasserschloss des Kraftwerkes Güetli  Vom 26. Juni 1963 (Stand 28. Juni 1989)  (Erlassen vom Landrat am 26.  Juni 1963)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat des Kantons Glarus erteilt der Gemeinde Elm aufgrund eines  Berichtes des Regierungsrates vom 8.  Juni 1963 und der Genehmigung des  eidgenössischen Wasserwirtschaftsamtes vom 16.  Mai 1963 die Konzession  für  die Ausnützung  der Wasserkraft  gemäss  dem  eingereichten  Konzessi  -  onsgesuch vom 4.  Juni 1963.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang der Konzession
                            1  Vom Konzessionsprojekt darf nur mit Bewilligung des Regierungsrates ab  -  gewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Konzession  schliesst   das   Recht   in   sich,   alle   zur   Ausnützung  der   im  Konzessionsgesuch   aufgeführten   Wasserkräfte   erforderlichen   Anlagen   zu  erstellen und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dauer der Konzession
                            1  Die Konzession wird auf die Dauer von 80  Jahren vom Tage der Inbetrieb  -  nahme der Anlagen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Erwerb von Grund und Rechten
                            1  Grund und Boden sowie dingliche Rechte, die für den Bau und Betrieb der  Anlagen nötig sind, hat die Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällig   an   Gewässern   bestehende   Privatrechte   und   auf   alter   Verleihung  beruhende  Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es  ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu ver  -  ständigen   oder   ihre   Einsprachen   gegebenenfalls   auf   dem   Rechtswege   zu  -  leihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten  und allfällige Prozesse zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorbehalt von Bundesrecht
                            1  Die Konzessionärin bleibt hinsichtlich der Wasserbaupolizei der Bundesge  -  setzgebung   und  der   darauf   gestützten   Verfügungen   der   Bundesbehörden  unterstellt.  -  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Forstwirtschaft
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau der Anlagen den Wald im Ein  -  vernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Forstwirtschaftliche  Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Inkonvenienzent  -  schädigungen usw.) bei der Fällung von Waldbeständen sind aufgrund einer  neutralen forstwirtschaftlichen Schätzung zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
                            1  Die   Konzessionärin   ist   verpflichtet,   schädliche   Ablagerungen   und   An  -  schwemmungen,  welche sich  nachweisbar  infolge  der  durch  ihre Anlagen  verursachten Veränderungen in den Abflussbedingungen bilden, nach Wei  -  sung der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch  auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver  -  hältnisse. Feststellungen und Beobachtungen über diese Verhältnisse sind  durch die Konzessionärin vorzunehmen; Beobachtungsergebnisse sind der  Baudirektion des Kantons  1  )   periodisch bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die privatrechtlichen Ansprüche der Unterlieger an den genützten Gewäs  -  sern bleiben gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Landschaftsschutz
                            1  Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Natur  -  schönheiten möglichst wenig gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit wasserführende Leitungen nicht unterirdisch verlegt werden, sind  sie nach Möglichkeit mit Material einzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Haftpflicht
                            1  Die   Konzessionärin   ist   für   allen   Schaden,   der   durch   die   Erstellung   oder  durch den Betrieb ihrer Kraftwerks- und Nebenanlagen entsteht und Leben  oder Gesundheit irgendwelcher Personen oder das öffentliche und private  Vermögen der Gemeinden oder Dritter betrifft, verantwortlich und haftbar.  Berücksichtigung der einheimischen Volkswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeiten,   Lieferungen   und   Transporte   sind   unter   der   Voraussetzung   der  Einhaltung von Konkurrenzpreisen sowie genügender Gewähr für gute Quali  -  tät und Einhaltung der vorgeschriebenen Termine in erster Linie an zur Zeit  der Konzessionserteilung im   Kanton Glarus ansässige,   in  zweiter  Linie  an  andere schweizerische Bewerber zu vergeben.  1)  Nun Departement Bau und Umwelt (s. Regierungs- und Verwaltungsorganisations  -  verordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Konzessionsgebühr
                            1  Die Konzessionärin hat dem Kanton eine Konzessionsgebühr von 16  Fran  -  ken pro Bruttopferdekraft zu entrichten. Die Konzessionsgebühr wird mit je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Prozent fällig mit dem Inkrafttreten der Konzession und bei Baubeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erneuerung der Konzession
                            1  Der Kanton wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht  Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 *
                            Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus  dem   Konzessionsverhältnis   entspringenden   Rechte   und   Pflichten   werden,  soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster  Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz  vom   Bundesgericht   entschieden   (Art.  71  Abs.  1   des   Bundesgesetzes   über  die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im Übrigen gelten die Bestimmun  -  gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und anderen Nutzungsbe  -  rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or  -  dentlichen Gerichte.  1)  GS  III  G/1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/11  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  28.06.1989  28.06.1989  Art. 13  eingefügt  SBE IV/1 116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/11  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 13  28.06.1989  28.06.1989  eingefügt  SBE IV/1 116  5