Verordnung über die öffentlichen Bäder (VIII A/64/1)
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Verordnung über die öffentlichen Bäder

VIII A/64/1 Verordnung über die öffentlichen Bäder (Badewasserverordnung) Vom 13. November 2002 (Stand 1. Oktober 2002) Der Landrat, gestützt auf Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 1963 über das Gesundheits - wesen 1 ) , verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Kontrolle von Bädern gemäss Artikel 2 hin - sichtlich der Wasserqualität, der anlagebedingten hygienischen Vorausset - zungen sowie der Raumluft von Hallenbädern. Im Weiteren berechtigt sie die vollziehende Behörde, geeignete gesundheitspolizeiliche Massnahmen ge - gen Missstände zu treffen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen über die Bäder umfassen:
a. öffentliche Bäder mit künstlichen Becken wie Freiluftbäder und Hallen - bäder;
b. Bäder mit beschränktem öffentlichem Zutritt in Schulen, Hotels, Hei - men, Heilanstalten und ähnlichen Institutionen;
c. öffentlich zugängliche Saunen, Dampfbäder, Whirlpools, Solarien und dergleichen;
d. öffentlich ausgewiesene Naturbäder.

Art. 3 Begriffe

1 Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Die Begriffe Bäder, Saunen, Dampfbäder, Whirlpools, Solarien usw. umfassen auch die dazuge -

Art. 4 Grundsatz

1 Bäder gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c sind so anzulegen, dass die Ge - sundheit der Badegäste und des Personals nicht gefährdet wird. 1) GS VIII A/1/1 ; nun vom 6. Mai 2007: Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Art. 15 SBE VIII/6 347 1
VIII A/64/1

Art. 5 Technische, hygienische und betriebliche Vorschriften und

Richtlinien
1 Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) legt die techni - schen, hygienischen und betrieblichen Normen in einer Richtlinie fest. Es stützt sich dabei auf die aktuellen Ausgaben anerkannter Normen. Diese Normen können allenfalls ergänzt werden.
2 Das Badewasser der Bäder sowie die Raumluft der Hallenbäder müssen die festgelegten Anforderungen erfüllen.
3 Für bauliche Belange der Bäder gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c ist grundsätzlich und soweit verhältnismässig die jeweils aktuelle Form der SIA Norm 385/1 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins massgebend.
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Gift, Ar - beitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau.

Art. 6 Kontrolle, Auskunftspflicht, Massnahmen

1 Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder und Anlagen gemäss Arti - kel 2 ist das Amt für Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserr - Diese Kontrolle umfasst chemische, physikalische und mikrobiologische Un - tersuchungen des Badewassers, allenfalls der Raumluft und der dazugehöri - gen Einrichtungen sowie die Belange, die sich aus der Giftgesetzgebung er - geben.
2 Die Betreiber der Bäder bzw. die für den Betrieb verantwortlichen Perso - nen sind verpflichtet, den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Auf - gaben unentgeltlich behilflich zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3 Das AL kann Dritte zu Inspektionen und Probenahmen beiziehen.
4 Das AL kann Massnahmen, insbesondere die Behebung von Mängeln oder die Schliessung verfügen.
5 Das Ergebnis von Untersuchungen und Kontrollen ist der verantwortlichen Person – mit Kopie an den Betreiber bzw. an die zuständige Gemeindebe - hörde – schriftlich mitzuteilen.
6 Das AL kann die Öffentlichkeit über Ergebnisse und Kontrollen informieren.

Art. 7 Selbstkontrolle

1 Der Betreiber des Bades gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c bezeichnet eine für den Betrieb verantwortliche Person.
2 Die für den Betrieb des Bades gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c verant - wortliche Person ist zur Selbstkontrolle verpflichtet.
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3 Die Selbstkontrolle muss mikrobiologische, physikalische und chemische Untersuchungen des Badewassers, mikrobiologische Untersuchungen des warmen Duschenwassers – in Hallenbädern auch den Desinfektionsmittel - gehalt der Raumluft – umfassen.
4 Es muss eine schriftliche Dokumentation geführt werden, welche einen Be - schrieb des Badebetriebes und dessen Organisation, eine Gefahrenanalyse, Weisungen für das Personal, Aufzeichnungen von Messungsergebnissen und von Tätigkeiten sowie von besonderen Ereignissen enthält.
5 Aufzeichnungen sind wenigstens während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 8 Meldepflicht

1 Besondere Vorkommnisse sind dem AL zu melden.

Art. 9 Information der Öffentlichkeit

1 Der Betreiber der Anlage hat den Besuchern die Resultate der Badewas - serqualität in geeigneter Form bekanntzumachen.

Art. 10 Gebühren

1 Kontrollen (Inspektionen und Untersuchungen) sind gebührenpflichtig. Es gelten die Ansätze des Gebührentarifs des Kantonschemikers vom 21. Okto - ber 1996 1 ) .

Art. 11 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen des AL kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet beim Departement eine Beschwerde eingereicht werden.
2 Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen unmittelbar der Ver - waltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. 1) GS VIII A/51/4 3
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