Beschluss über die Bezeichnung der Stützpunkte für den Fall atomarer oder chemischer ... (810.44)
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Beschluss über die Bezeichnung der Stützpunkte für den Fall atomarer oder chemischer Katastrophen und die Verteilung der Kosten

1 Beschluss vom 15. Dezember 1987 über die Bezeichnung der Stützpunkte für den Fall atomarer oder chemischer Katastrophen und die Verteilung der Kosten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; gestützt auf das Bundesgesetz vom 23 . Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz; gestützt auf die Bundesverordnun g vom 30. Juni 1976 über den Strahlenschutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz; gestützt auf den Beschluss vom 3. April 1973 betreffend die Interventionskosten bei Katastr ophen und Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe oder andere verunreinigende Flüssigkeiten; gestützt auf den Beschluss vom 30. Juni 1981 über die Verteilung der Betriebskosten der Alarmzentrale und der Ölwehrstützpunkte für Katastrophenfälle und Gewässerverschmutzung; in Erwägung: Mit Dekret vom 1. Juli 1970 hat der Grosse Rat die fü r die Anschaffung des Materials und der Ge räte für die Ausrüstung der Ölwehrstützpunkte notwendigen Kredite bewilligt. Sieben Ölwehrstützpunkte erhielten eine Grundausrüstung für den Einsat z bei Katastrophenfällen und Verschmutzungen durch Kohlenwasserstoffe oder andere verunreinigende Flüssigkeiten. Die Stützpunkte von Freiburg, Bulle, Murten, Düdingen, Estavayer-le-Lac, Romont und Châtel-Saint-Denis wurd en jedoch nicht ausdrücklich als
2 Ölwehrstützpunkte für Katastrophenfälle und Gewässerverschmutzungen bezeichnet. Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1 983 über den Umweltschutz schreibt namentlich vor, dass, wer Anlagen betreibt, die den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Bevölker ung und der Umwelt treffen muss. Dieser Schutz ist nur in enger Zusa mmenarbeit mit den Einsatzstellen der Polizei und der Feuerwehr möglich. Die Ausrüstung der Stützpunkte von Freiburg, Bulle und Murten muss demzufolge ergänzt und angepasst werd en, damit sie bei Katastrophen im Zusammenhang mit andern chemischen Stoffen einsatzfähig sind. Die Verordnung vom 30. Juni 1976 übe r den Strahlenschutz schreibt vor, dass eine Ausbreitung der durch den Strahl enunfall entstandenen Kontamination mit allen Mitteln zu verhindern ist. Das ausgebildete Personal von Unternehmen, die radioa ktive Stoffe verwenden, kann nur Sofortmassnahmen treffen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Polizei und Feuerwehr bei Unfalleinsätzen in Un ternehmen, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, und auf dem gesa mten Strassennetz zusammenarbeiten können. Diese Einsätze müssen organisiert werden. Industrie, Medizin und Forschung verwenden immer grössere Mengen radioaktiver Stoffe. Dadurch werden das Personal, welche s damit arbeitet, sowie Polizei- und Feuerwehrleute, die bei einem Brandf all oder bei einem schweren Unfall eingesetzt werden, sehr stark gefährdet. Demzufolge müssen die Einsatzkräfte über geeignetes Mate rial und entsprechende Ausrüstung verfügen. Unter Berücksichtigung der potentiellen Risiken genügt in unserem Kanton ein einziger Stützpunkt für Strahlenschutz. Der Stützpunkt der Stadt Freiburg ist in der Lage, diese Aufg abe zu erfüllen. Deshalb ist dieser Stützp unkt für Strahlenschutz ei nzurichten und dessen Einsatzpersonal in der Technik des Strahlenschutzes auszubilden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Betriebskosten der Ölwehrstützpunkte und die Einsatzkosten bei einer Katastrophe oder Verschmutzung durch Kohlenwasserstoffe oder andere verunreinigende Flüssigkeiten müssen sinngemäss für den Betrieb des Stützpunktes für Strahlenschutz und für Einsätze be i einer Katastroph e infolge anderer Chemikalien oder radioaktiver Stoffe angewendet werden. Auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:
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Art. 1

1 Die Stützpunkte von Freiburg, Düdingen, Bulle, Murten, Romont, Estavayer-le-Lac und Châtel-Saint-Denis sind Ölwehrstützpunkte für Katastrophen und Verschmutzungen durch Kohlenwasserstoffe oder andere verunreinige nde Flüssigkeiten.
2 Die Stützpunkte von Freiburg, Bu lle und Murten werden zudem mit zusätzlichem Material für Eins ätze bei Katastrophen oder Verschmutzungen infolge anderer Chemikalien ausgerüstet.

Art. 2

Der Stützpunkt von Freiburg ist der Stützpunkt für den Strahlenschutz des Kantons Freiburg. Er wird mit den Mitteln ausgerüstet, die für den Einsatz bei Katastrophen im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen sowie für die Ausbildung des Personals notwendig sind.

Art. 3

1 Die Bestimmungen des Beschlusses vom 30. Juni 1981 betreffend die Verteilung der Betriebskosten der Alarmzentrale und der Ölwehrstützpunkte für Katastrophen fälle und Gewässerverschmutzung sind für den Betrieb des Stützpunktes für Strahlenschutz anwendbar.
2 Die Bestimmungen des Beschlusse s vom 3. April 1973 betreffend die Einsatzkosten bei Katastrophen und Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe oder andere ver den Einsatz bei einem Katastrophenfall im Zusammenhang mit Chemikalien oder radioaktiven Stoffen anwendbar.

Art. 4

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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