Beschluss über die Festsetzung der Schulgelder an der Kantonsschule (IV B/4/3)
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Beschluss über die Festsetzung der Schulgelder an der Kantonsschule

1. 7. 19 9 6 – 21 IV B/4/3 Beschluss über die Festsetzung der Schulgelder an der Kantonsschule (Vom 22. April 1996) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 des Gesetzes über das Schulwesen 1) , beschliesst: 1. Schüler, deren Eltern im Kanton Glarus wohnen, haben kein Schulgeld zu entrichten. 2. Das Schulgeld für auswärtige Schüler entspricht dem jeweiligen gemäss Regionalem Schulabkommen der EDK-Ost festgesetzten Betrag. 3. Dieser Beschluss tritt auf das Schuljahr 1996/97 in Kraft. Er ersetzt den gleichlautenden Beschluss vom 9. Dezember 1991. Für Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 1996/97 in die Kantonsschule eingetreten sind, bleibt die bisherige Höhe des Schulgeldes bestehen. 1 Kanton Glarus
1996 1) GS IV B/1/3
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