Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei im Walensee
1. 7.1991–16 VI E/331/2 Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei im Walensee (Vom 26. Januar 1981) (Genehmigt vom Bundesrat am 11. März 1981) Die Regierungen der Kantone Glarus und St. Gallen, gestützt auf die Uebereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Gla- rus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944 1) , die Ausführungsbestimmungen über die Aus- übung der Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 23. August
1977 2) und in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei, vereinbaren:
Art. 1
1 Die Freiangelfischerei ist vom Ufer aus ohne Patent gestattet.
2 Der Fischfang vom Ufer aus darf mit einer Angelrute, einer einfachen Schnur und einer einzigen Angel betrieben werden. Die Verwendung von künstlichen und von natürlichen lebenden oder toten Köderfischen sowie von Löffeln und Spinnern aller Art ist untersagt.
Art. 2
1 An Sportfischer werden abgegeben:
a. das Jugendpatent;
b. das Patent für die Fischerei vom Ufer aus;
c. das Patent für die Fischerei vom stehenden Boot aus;
d. das Patent für die Schleppangelfischerei.
2 An Berufsfischer werden abgegeben:
a. das Patent für die Schwebnetzfischerei;
b. das Patent für die Grundnetzfischerei;
c. das Patent für die Land- und Klusgarnfischerei;
d. das Patent für die Setzangelfischerei.
3 Patentinhaber dürfen eine Köderflasche oder eine Köderreuse sowie ein Senknetz verwenden. Ausgenommen davon sind Inhaber des Jugendpa-
Art. 3 Für die Dauer von dreissig aufeinanderfolgenden Tagen können Sport- fischerpatente zur halben Taxe erworben werden. 1
1) GS VI E/331/1 2) GS VI E/331/3 (Linthkanal) und GS VI E/331/4 (Walensee); am 14. Dezember 1989 erneuert.
Ausübung der Fischerei im Walensee – Vereinbarung VI E/331/2
Art. 4
1 Die Zahl der Berufsfischerpatente wird wie folgt festgelegt: Kanton Glarus: 2 Kanton St. Gallen: 6
2 Das Berufsfischerpatent kann Personen erteilt werden, welche die Fischerei hauptberuflich ausüben.
Art. 5 Für die Berufsfischergeräte werden folgende Ausgabezahlen festgelegt:
a. Grundnetzsätze: Kanton Glarus: 2 Kanton St. Gallen: 6
b. Schwebnetzsätze: Kanton Glarus: 2 Kanton St. Gallen: 6
c. Landgarne: Kanton Glarus: 1 Kanton St. Gallen: 3
d. Klusgarne: Kanton Glarus: 1 Kanton St. Gallen: 2
e. Setzangelschnüre: Kanton Glarus: 10 Kanton St. Gallen: 30
Art. 6 Für die patentpflichtige Fischerei erhebt der Kanton Glarus Patenttaxen in gleicher Höhe wie der Kanton St. Gallen.
Art. 7 Die Vereinbarung gelangt nach Annahme durch die beiden Kantone und nach Genehmigung durch den Bundesrat zur Anwendung.
Art. 8 Die Vereinbarung kann jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Ueberein- kunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, erstmals auf den 31. Dezember 1983, gekündigt werden. Sie gilt für weitere drei Jahre, sofern sie nicht ein Jahr im voraus durch den Kanton gekündigt wird.
Art. 9 Der Vertrag zwischen den Kantonen Glarus und St. Gallen über die Aus- übung der Fischerei im Walensee vom 14. April 1945 wird aufgehoben.
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