Staatlicher Beitrag an Lehrervereine, Stufen- und Fachkonferenzen
1 Staatlicher Beitrag an Lehrervereine, Stufen- und Fachkonferenzen R des Erziehungs-Departementes vom 16. September 1971 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 68 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 und auf die §§ 74-79 der Vollzugsverordnung vom 5. Mai 1970 zum Volks- schulgesetz beschliesst :
1. Der jährliche staatliche Beitrag an die nachgenannten Lehrervereine,
Stufen- und Fachkonferenzen wird wie folgt festgesetzt: a) Solothurner Kantonal-Lehrerverein: Pauschalbeitrag 1800 Franken. b) Regionale Lehrervereine: Pauschalbeitrag 200 Franken und pro Aktiv- mitglied 1 Franken. Beitragsberechtigt sind die Lehrervereine Solothurn, Lebern, Buch- eggberg, Kriegstetten, Thal, Gäu, Fridau, Olten-Stadt, Niederamt, Gös- gen, Dorneck und Thierstein. c) Stufen- und Fachkonferenzen: Pro Aktivmitglied 4 Franken. Beitragsberechtigt sind als Stufenkonferenz: Solothurnischer Kantonal- Lehrerinnenverein; Solothurnische Mittelstufenkonferenz; Oberschul- lehrer-Vereinigung des Kantons Solothurn; Solothurnischer Sekundar- lehrer-Verein; Vereinigung Solothurnischer Hilfsschullehrer; Solothur- nischer Bezirkslehrerverein; als Fachkonferenz: Solothurnischer Arbeitslehrerinnen-Verband; Sekti- on Solothurn des Schweizerischen Vereins der Gewerbe- und Hauswirt- schaftslehrerinnen.
2. Der staatliche Beitrag wird aufgrund des jährlichen Tätigkeitsberichtes
ausgerichtet, sofern die beitragsberechtigten Lehrerorganisationen die Voraussetzungen nach § 75 der VoIIziehungsverordnung zum Volksschul- gesetz erfüllen.
3. Der Tätigkeitsbericht ist von den regionalen Lehrervereinen und von
den Stufen- und Fachkonferenzen dem Erziehungs-Departement mit dem regionalen Lehrervereine haben ein Doppel des Berichtes dem Solothurner Kantonal-Lehrerverein zuzustellen.
4. Die neue Regelung gilt im Rahmen des Voranschlags erstmals für die
Ausrichtung des staatlichen Beitrages pro 1971. Der Tätigkeitsbericht für das letzte massgebliche Berichtsjahr ist dem Erziehungs-Departement ausnahmsweise erst bis 15. November 1971 einzusenden unter Beilage der in § 14 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz verlangten Statuten.
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